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Leitlinien zu unternehmensspezifischen Parametern

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EIOPA-BoS-14/178 DE

Leitlinien zu unternehmensspezifischen Parametern

Einleitung

  • 1.1. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (im Folgenden “EIOPA-Verordnung”)1 erarbeitet die EIOPA Leitlinien zu unternehmensspezifischen Parametern.
  • 1.2. Die Leitlinien beziehen sich auf Artikel 104 Absatz 7, Artikel 110, 111, 230 und Artikel 248 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (im Folgenden “Solvabilität II-Richtlinie”)2 sowie auf Artikel 218, 219, 220, 338 und 356 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/353 .
  • 1.3. Diese Leitlinien richten sich an die von der Solvabilität II-Richtlinie betroffenen Aufsichtsbehörden.
  • 1.4. Bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung können Unternehmen eine Untergruppe der Parameter (Standardparameter) innerhalb der Standardformel durch für das jeweilige Unternehmen spezifische Parameter ersetzen, falls die Standardformel die zugrunde liegenden Risiken des Unternehmens nicht in angemessenem Maße abbildet. Dies sollte zur Förderung eines soliden Risikomanagements bei Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beitragen.
  • 1.5. Zur Berechnung der unternehmensspezifischen Parameter können Unternehmen eine Methode aus einer Reihe standardisierter Methoden wählen, die in Anhang XVII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vorgeschrieben sind. Jegliche Änderungen, die an den zur Berechnung der unternehmensspezifischen Parameter verwendeten standardisierten Methoden vorgenommen werden, haben zur Folge, dass keine Genehmigung gemäß Artikel 110 der Solvabilität II-Richtlinie mehr erteilt werden kann. Vorbehaltlich einer aufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 112, 113 und Artikel 120 bis 126 der Solvabilität II-Richtlinie könnte die modifizierte Methode jedoch als internes Modell in Form eines Partialmodells in Frage kommen.
  • 1.6. Diese Leitlinien enthalten nähere Angaben zu den die Datenqualität betreffenden Kriterien, die bei der Berechnung unternehmensspezifischer und gruppenspezifischer Parameter berücksichtigt werden sollten. Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe i der Solvabilität II-Richtlinie legt die Rolle der versicherungsmathematischen Funktion dar und wie sie zu einer wirksamen Umsetzung des Risikomanagementsystems beitragen sollte, insbesondere zur Schaffung von Risikomodellen, die der Berechnung der Kapitalanforderungen zugrunde liegen. Daher hat die versicherungsmathematische Funktion eine sehr

1 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48-83.

2 ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1-155.

3 ABl. L 12 vom 17.01.2015, S. 1-797.

  • große Bedeutung für die Bewertung der Qualität der Daten, die bei der Berechnung der unternehmensspezifischen Parameter verwendet werden.
  • 1.7. Innerhalb der Versicherungsrisikomodule dürfen Unternehmen nur eine Untergruppe der Standardparameter durch spezifische Parameter ersetzen. Dies bedeutet, dass einige der zur Berechnung dieser Parameter verwendeten Inputfaktoren Ähnlichkeiten mit den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Inputfaktoren aufweisen (und in einigen Fällen genau dieselben Informationen darstellen können). Es wird erwartet, dass die versicherungsmathematische Funktion zur Bewertung dieser Inputfaktoren innerhalb des Risikomanagementsystems beiträgt.
  • 1.8. Nur der Genehmigungsprozess für unternehmensspezifische Parameter auf Ebene der Einzelunternehmen wird durch die Umsetzung technischer Standards harmonisiert. Ziel der Leitlinien ist die Harmonisierung des aufsichtlichen Genehmigungsprozesses für die gruppenspezifischen Parameter, um die kohärente Verwendung gruppenspezifischer Parameter in allen Mitgliedstaaten zu verbessern.
  • 1.9. Die Leitlinien 1 bis 9 gelten sowohl für Einzelunternehmen als auch für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe gemäß der Konsolidierungsmethode oder gemäß einer Kombination der Methoden für die gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten konsolidierten Daten.
  • 1.10. Begriffe, die in diesen Leitlinien nicht definiert werden, haben die Bedeutung, die in den in der Einleitung genannten Rechtsakten festgelegt wurde.
  • 1.11. Die Leitlinien gelten ab dem 1. April 2015.

Leitlinie 1 – Rolle von Expertenmeinungen

  • 1.12. Zum Zwecke der Festlegung unternehmensspezifischer Parameter sollte Unternehmen nur in den Fällen gestattet werden, auf Expertenmeinungen beruhende Annahmen zu verwenden, in denen dieses der Anpassung vorhandener Daten, nicht aber als Ersatz für fehlende Daten dient.
  • 1.13. Unternehmen sollten auf Expertenmeinungen beruhende Annahmen nur verwenden, wenn die daraus resultierenden angepassten Daten die Kriterien aus Artikel 219 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in höherem Maße erfüllen, und sollten diese Einhaltung auf Anfrage der Aufsichtsbehörden nachweisen.

Leitlinie 2 – Wesentlichkeit

1.14. Unternehmen sollten sicherstellten, dass die in Artikel 219 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 dargelegten Qualitätskriterien für Daten ungeachtet der Wesentlichkeit des Segments erfüllt sind, für das unternehmensspezifische Parameter verwendet werden.

Leitlinie 3 – Bereinigung zur Verbesserung der Angemessenheit der Daten

1.15. Vorbehaltlich der Leitlinie 1 sollten Unternehmen bei der Festlegung unternehmensspezifischer Parameter gegebenenfalls eine Bereinigung der historischen Daten vornehmen, um die Wirkung von Risiken auszuschließen, die mindestens während der folgenden zwölf Monate nicht maßgeblich sein werden.

Leitlinie 4 – Bereinigung historischer Daten zum Ausschluss der Wirkung von Katastrophenereignissen und zur Abbildung der aktuellen Rückversicherungsverträge

  • 1.16. Maßgebliche Unternehmen sollten interne Grundsätze und Verfahren für folgende Punkte aufstellen:
    • (a) zur Erfassung von Verlusten aus Katastrophenereignissen;
    • (b) zur Bereinigung von Daten gemäß Anhang XVII Punkt B. Absatz 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35;
    • (c) zur Bereinigung von Daten gemäß Anhang XVII Punkt B. Absatz 2 Buchstabe d, Punkt C. Absatz 2 Buchstabe c und Punkt D. Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
  • 1.17. Unternehmen sollten sicherstellen, dass Änderungen der Selbstbehalte in der nichtproportionalen Rückversicherung angemessen berücksichtigt werden, sofern sie einen Einfluss auf die Volatilität des Rückstellungsrisikos haben.

Leitlinie 5 – Berechnung der Anpassung für nichtproportionale Rückversicherung im Rahmen des Prämienrisikos

1.18. Bei der Festlegung des Korrekturfaktors für nichtproportionale Rückversicherung im Sinne von Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten Unternehmen sicherstellen, dass sowohl die Bruttodaten als auch die um die nichtproportionale Rückversicherung bereinigten Daten den Leitlinien 1 bis 4 entsprechen.

Leitlinie 6 – Laufende Einhaltung

  • 1.19. Unternehmen sollten die Einhaltung der Anforderungen bezüglich der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter als Teil ihrer unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung überwachen.

  • 1.20. Unternehmen sollten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des aufsichtlichen Berichts über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung darüber informieren, ob sich im Antrag enthaltene Informationen wesentlich geändert haben, und sollten relevante Einzelheiten zu jeglichen wesentlichen Änderungen vorlegen.

  • 1.21. Führt die Verwendung neuer Daten zu einer wesentlichen Änderung der im Antrag enthaltenen Informationen, sollten Unternehmen auf Anfrage der Aufsichtsbehörden alle Einzelheiten zur Berechnung der unternehmensspezifischen Parameter vorlegen, für die die neue Datenreihe

  • verwendet wurde, und die erforderlichen Angaben zum Nachweis der Angemessenheit der Berechnung machen.

  • 1.22. Stellen Unternehmen fest, dass eine andere standardisierte Methode ein zum Zwecke der Kalibrierungsanforderungen im Sinne von Artikel 101 Absatz 3 der Solvabilität II-Richtlinie genaueres Ergebnis erzielt, sollten sie einen neuen Antrag auf Verwendung dieser alternativen standardisierten Methode stellen.

Leitlinie 7 – Behebung der Nichteinhaltung

  • 1.23. Im Falle der Nichteinhaltung der Anforderungen bezüglich der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter sollte die Aufsichtsbehörde entscheiden, ob das Unternehmen die Nichteinhaltung binnen drei Monaten beheben kann.
  • 1.24. Bei dieser Entscheidung sollte die Aufsichtsbehörde den Grad und Umfang der Nichteinhaltung, die zu ihrer Behebung erforderliche Zeit und die Maßnahmen berücksichtigen, die das Unternehmen zu ergreifen beabsichtigt, um die Anforderungen bezüglich der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter wieder einzuhalten.
  • 1.25. Kann nicht binnen drei Monaten für eine erneute Einhaltung gesorgt werden, sollte die Aufsichtsbehörde die Genehmigung zur Verwendung unternehmensspezifischer Parameter gemäß [Artikel 8 des Entwurfs der EIOPA für technische Durchführungsstandards betreffend den aufsichtlichen Genehmigungsprozess zur Verwendung unternehmensspezifischer Parameter]4 entziehen.
  • 1.26. Wird die Genehmigung entzogen, sollten Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung mittels Standardparametern berechnen und einen neuen Antrag stellen, falls sie die Verwendung unternehmensspezifischer Parameter erneut zu beantragen beabsichtigen.

Leitlinie 8 – Aufforderung der Aufsichtsbehörde zur Verwendung unternehmensspezifischer Parameter

  • 1.27. Fordert die Aufsichtsbehörde das Unternehmen zur Verwendung unternehmensspezifischer Parameter gemäß Artikel 110 der Solvabilität II-Richtlinie auf, sollte sie dem Unternehmen mitteilen, welche Parameter im Sinne von Artikel 218 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zu ersetzen sind. Nach der Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen sollte die Aufsichtsbehörde einen angemessen Zeitraum für die Einreichung des Antrags festlegen.
  • 1.28. Bei Erhalt der Aufforderung der Aufsichtsbehörde sollte das Unternehmen die verfügbaren standardisierten Methoden prüfen.

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4 https://eiopa.europa.eu/publications/technical-standards/draft-implementing-technical-standards-onthe-supervisory-approval-processes-for-solvency-ii/index.html

Leitlinie 9 – Wesentliche Abweichungen

  • 1.29. Bei der Prüfung auf wesentliche Abweichungen im Sinne von Artikel 110 der Solvabilität II-Richtlinie sollten Aufsichtsbehörden die folgenden maßgeblichen Faktoren berücksichtigen:
    • a) die Ergebnisse des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens;
    • b) Wesen, Art und Umfang der Abweichung;
    • c) Wahrscheinlichkeit und Schwere etwaiger negativer Auswirkungen für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte;
    • d) Sensitivitätsgrad der Annahmen, auf die sich die Abweichung bezieht;
    • e) voraussichtliche Dauer und Volatilität der Abweichung während der Dauer ihres Bestehens.
  • 1.30. Aufsichtsbehörden sollten diese Analyse auf der Ebene jedes Segments vornehmen, für das die Verwendung unternehmensspezifischer Parameter möglich ist.

Leitlinie 10 – Genehmigungsantrag für die Verwendung gruppenspezifischer Parameter

  • 1.31. Der Antrag auf Genehmigung der Verwendung gruppenspezifischer Parameter sollte mindestens die nach [Absatz 2, 4 und 5 von Artikel 1 des Entwurfs der EIOPA für technische Durchführungsstandards betreffend den aufsichtlichen Genehmigungsprozess zur Verwendung unternehmensspezifischer Parameter] geforderten Informationen enthalten, wobei jede Bezugnahme auf “unternehmensspezifische Parameter” als Bezugnahme auf “gruppenspezifische Parameter” gilt.
  • 1.32. Auf begründeten Antrag der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde sollte das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft zusätzliche Informationen liefern, falls diese zur Prüfung des Antrags benötigt werden.

Leitlinie 11 – Umfang der die gruppenspezifischen Parameter verwendenden Gruppe

  • 1.33. Wird die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe nach Methode 1 oder nach einer Kombination aus Methode 1 und Methode 2 berechnet, sollte das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft die gruppenspezifischen Parameter nur für die gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten konsolidierten Daten verwenden.

  • 1.34. Wird die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe nach Methode 2 berechnet, sollte das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die

  • Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft keine gruppenspezifischen Parameter verwenden.

  • 1.35. Verwendet ein der Berechnung der Gruppensolvabilität nach Methode 2 unterliegendes Unternehmen unternehmensspezifische Parameter, so sollten nur für die Unternehmen, die eine entsprechende Genehmigung der Aufsichtsbehörden erhalten haben, unternehmensspezifische Parameter in die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe einfließen.

Leitlinie 12 – Anforderungen an die Datenqualität auf Gruppenebene

1.36. Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft sollte gegenüber der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nachweisen können, dass das Wesen der Gruppengeschäftstätigkeit und das Risikoprofil der Gruppe demjenigen der die Daten liefernden Einzelunternehmen hinreichend ähnlich ist, damit die Kohärenz zwischen den statistischen Annahmen, die den auf Einzelunternehmensebene und auf Gruppenebene verwendeten Daten zugrunde liegen, gewährleistet ist.

Leitlinie 13 – Konsultation innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden

1.37. Im Rahmen der in Artikel 356 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 dargelegten Konsultation sollten die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden unter anderem die Repräsentativität der Daten auf Gruppenebene und die Adäquanz der verwendeten standardisierten Methode prüfen und erörtern.

Leitlinie 14 – Informationen für das Kollegium der Aufsichtsbehörden

  • 1.38. Im Falle eines Antrags auf Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter durch ein Einzelunternehmen, das der Berechnung der Gruppensolvabilität unterliegt, sollte die Aufsichtsbehörde, bei der der Antrag eingeht, das Kollegium der Aufsichtsbehörden über den Eingang und ihre Entscheidung unterrichten. Lehnt sie den Antrag ab, sollte sie dem Kollegium der Aufsichtsbehörden ihre wichtigsten Entscheidungsgründe mitteilen.
  • 1.39. Bevor die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre endgültige Entscheidung bezüglich des Antrags auf Verwendung gruppenspezifischer Parameter trifft, sollte sie die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden bezüglich der Anträge der Einzelunternehmen, die der Berechnung der Gruppensolvabilität unterliegen, auf Verwendung unternehmensspezifischer Parameter prüfen.

Vorschriften zur Einhaltung und Berichterstattung

1.40. Dieses Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der EIOPA-Verordnung herausgegeben wurden. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 der EIOPA-

  • Verordnung unternehmen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
  • 1.41. Die zuständigen Behörden, die diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, sollten sie auf angemessene Weise in ihren Regelungs- und Aufsichtsrahmen integrieren.
  • 1.42. Die zuständigen Behörden bestätigen der EIOPA innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übersetzungen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, und nennen die Gründe, wenn dies nicht der Fall ist.
  • 1.43. Geht bis zum Ablauf dieser Frist keine Antwort ein, so wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nicht nachkommen, und sie werden als solche gemeldet.

Schlussbestimmung zur Überprüfung

1.44. Die vorliegenden Leitlinien werden durch die EIOPA überprüft.