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Leitlinien zu Sonderverbänden

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EIOPA-BoS-14/169 DE

Leitlinien zu Sonderverbänden

Einleitung

  • 1.1. Gemäß Artikel 16 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (im Folgenden die “EIOPA-Verordnung”) 1, erstellt die EIOPA Leitlinien zu Sonderverbänden.
  • 1.2. Die Leitlinien beziehen sich auf Artikel 99 Buchstabe b und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (im Folgenden “Solvabilität II”) 2 sowie auf Artikel 80, 81, 216 und 217 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/353 .
  • 1.3. Diese Leitlinien richten sich an die von Solvabilität II betroffenen Aufsichtsbehörden.
  • 1.4. Ziel dieser Leitlinien ist es, einen kohärenten Ansatz zu fördern, indem die Unternehmen und Aufsichtsbehörden bei folgenden Aufgaben unterstützt werden:
    • (a) Ermittlung, ob Eigenmittelbestandteile eine geringere Fähigkeit aufweisen, nach der Unternehmensfortführungsprämisse Verluste aufgrund der Nichttransferierbarkeit innerhalb des Unternehmens vollständig auszugleichen, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen, gesetzlichen oder Produktrahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten, die zu Sonderverbänden führen könnten, und unter Berücksichtigung der Art der Berechnung dieser Eigenmittelbestandteile;
    • (b) Festlegung, aus welchen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten die Sonderverbände bestehen, durch die Ermittlung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die mit beschränkten Eigenmittelbestandteilen verbunden sind;
    • (c) Berechnung der fiktiven Solvenzkapitalanforderung (im Folgenden die “SCR”) für jeden Sonderverband, in der die SCR anhand der Standardformel oder einem internen Modell berechnet wird;
    • (d) Vergleich des Betrags der beschränkten Eigenmittelbestandteile innerhalb des Sonderverbands mit der fiktiven SCR des Sonderverbands;
    • (e) Berechnung der SCR durch die Unternehmen, wenn ein oder mehrere Sonderverbände existieren;
    • (f) falls die SCR anhand eines internen Modells berechnet wird, die Art der Nachweise, die die Unternehmen den Aufsichtsbehörden vorlegen sollten, damit das System zur Messung der Diversifikationseffekte bewertet

1 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48-83.

2 ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1-155.

3 ABl. L 12 vom 17.01.2015, S. 1-797.

werden kann, unter Berücksichtigung maßgeblicher Beschränkungen bei der Diversifizierung, die sich aus der Existenz von Sonderverbänden ergeben.

  • 1.5. Das Erfordernis zur Berechnung einer fiktiven SCR im Hinblick auf einen Sonderverband beinhaltet nicht, dass Unternehmen einen Eigenmittelbetrag innerhalb eines Sonderverbands halten müssen, der gleich der fiktiven SCR oder größer ist. Wenn der Eigenmittelbetrag innerhalb eines Sonderverbands jedoch niedriger ist als die fiktive SCR, erfüllt das Unternehmen seine SCR nicht, es sei denn, die Gesamtsumme der Eigenmittel innerhalb des Sonderverbands und innerhalb der übrigen Teile des Unternehmens zusammen reicht aus, um diese SCR zu decken, nachdem die in Artikel 82 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Begrenzungen angewendet wurden.
  • 1.6. Diese Leitlinien, mit Ausnahme der Leitlinien 1 bis 5, sind relevant für die Behandlung der Portfolios von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, auf die nach einer aufsichtlichen Genehmigung eine Matching-Anpassung angewendet wird.
  • 1.7. Falls in diesen Leitlinien nicht definiert, haben die Begriffe die Bedeutung, die in den Rechtsakten festgelegt ist, auf die in der Einführung Bezug genommen wird.
  • 1.8. Die Leitlinien gelten ab dem 1. April 2015.

Leitlinie 1 - Merkmale und Anwendungsbereich von Sonderverbänden

  • 1.9. Unternehmen sollten Sonderverbände anhand folgender Merkmale ermitteln:
    • (a) Die Beschränkung der Vermögenswerte in Bezug auf bestimmte Verbindlichkeiten unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse, die zu eingeschränkten Eigenmitteln innerhalb des Geschäfts eines Unternehmens führen würde, ist das bestimmende Merkmal eines Sonderverbands;
    • (b) Sonderverbände können entstehen, wenn eine Überschussbeteiligung Bestandteil der Vereinbarung ist, aber auch wenn keine Überschussbeteiligung vorgesehen ist;
    • (c) wenngleich die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eine ermittelbare Größe bilden sollten, als wäre der Sonderverband ein eigenständiges Unternehmen, ist es nicht notwendig, dass diese Bestandteile als eigene Einheit verwaltet werden oder ein eigener Teilfonds für einen Sonderverband gebildet wird;
    • (d) wenn Erlöse oder Renditen aus den Vermögenswerten in dem Sonderverband ebenfalls der Sonderverbandsvereinbarung unterliegen, können die Unternehmen diese jederzeit nachvollziehen, d. h. die Unternehmen können Bestandteile ermitteln, die durch diese oder gemäß dieser Vereinbarung, durch die dieser Sonderverband entsteht, gedeckt sind.

Leitlinie 2 - Vereinbarungen und Produkte, die im Allgemeinen außerhalb des Anwendungsbereichs von Sonderverbänden liegen

  • 1.10. Bei der Ermittlung von Sonderverbänden sollten die Unternehmen folgende Vereinbarungen und Produkte berücksichtigen, die im Allgemeinen außerhalb des Anwendungsbereichs von Sonderverbänden liegen:
    • (a) herkömmliche fondsgebundene Produkte, wie sie in Artikel 132 Absatz 3 von Solvabilität II genannt werden;
    • (b) herkömmliche indexgebundene Produkte, wie sie in Artikel 132 Absatz 3 von Solvabilität II genannt werden;
    • (c) Rückstellungen, einschließlich versicherungstechnischer Rückstellungen und Schwankungsrückstellungen sowie Rücklagen, die in Konten oder Jahresabschlüssen ausgewiesen werden, die nach den Vorschriften eines bestimmten Rechtskreises gebildet wurden, stellen nicht allein aufgrund der Tatsache, dass sie in derartigen Jahresabschlüssen ausgewiesen werden, einen Sonderverband dar;
    • (d) herkömmliches Rückversicherungsgeschäft, soweit einzelne Verträge keine Beschränkungen für die Vermögenswerte des Unternehmens begründen;
    • (e) Sicherungsvermögen und ähnliche Vereinbarungen, die zum Schutz der Versicherungsnehmer im Falle eines Liquidationsverfahrens entweder für die Versicherungsnehmer des gesamten Unternehmens oder für einzelne Bereiche oder Gruppen von Versicherungsnehmern des Unternehmens, getroffen werden, einschließlich der Vermögenswerte, die in dem Verzeichnis gemäß Artikel 275 Buchstabe a und Artikel 276 von Solvabilität II (besonderes Verzeichnis) genannt werden.
    • (f) Trennung von Lebensversicherungs- und Nichtlebensversicherungsgeschäften bei Mehrspartenunternehmen, die gleichzeitig Lebensversicherungs- und Nichtlebensversicherungs- oder Krankenversicherungstätigkeiten, wie sie in Artikel 73 und 74 von Solvabilität II dargelegt sind, gleichzeitig betreiben, aber nicht ungeachtet der Tatsache, dass ein Sonderverband je nach Art der zugrunde liegenden Geschäftstätigkeit trotzdem innerhalb eines oder beider Bestandteile eines Mehrspartenunternehmens entstehen kann;
    • (g) Überschussfonds stellen nicht allein deshalb einen Sonderverband dar, weil es sich um Überschussfonds handelt, könnten aber innerhalb eines Sonderverbands gegeben sein;
    • (h) Übertragung eines Portfolios auf ein Unternehmen während einer Reorganisation einer Geschäftstätigkeit, wenn die Trennung der Vermögenswerte in Bezug auf das Bestandsgeschäft des übernehmenden Unternehmens von den Vermögenswerten des übertragenen Portfolios keinen Sonderverband darstellt, wenn diese Trennung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften vorgenommen wurde, um das Bestandsgeschäft gegenüber dem Sondervermögen zu schützen, das nur vorübergehend übertragen wird;

(i) Erfolgsabhängige Sondervermögen, bei denen die Versicherungsnehmer Anspruch auf einen in der Vertragsdokumentation festgelegten Anteil, normalerweise einen vordefinierten Mindestprozentsatz, an der Wertentwicklung des Sondervermögens haben und keinen Rechte an Beträgen haben, die nicht gemäß dem festgelegten Überschussbeteiligungsmechanismus zugewiesen werden. Die den Versicherungsnehmern zugewiesenen Beträge sind in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthalten. Beträge, die nicht den Versicherungsnehmern zugewiesen wurden, sind vollständig übertragbar, können an die Anteilseigner oder sonstigen Kapitalgeber zurückgeführt werden, können bei Bedarf zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden, können - müssen aber nicht - zur Erhöhung der Leistungen an Versicherungsnehmer verwendet werden und können daher Bestandteil der nicht gebundenen Eigenmittel sein.

Leitlinie 3 - Beschränkungen, die zur Entstehung von Sonderverbänden führen

  • 1.11. Unternehmen sollten die Art der Beschränkungen ermitteln, die sich auf die Vermögenswerte und Eigenmittel innerhalb ihrer Geschäftsstätigkeit und die damit verbundenen Verbindlichkeiten in Bezug auf die Verträge, Versicherungsnehmer oder Risiken, für die diese Vermögenswerte und Eigenmittel verwendet werden können, auswirken.
  • 1.12. Um diese Beschränkungen, die zu Sonderverbänden führen können, zu ermitteln, sollten die Unternehmen zumindest die folgenden Punkte berücksichtigen:
    • (a) die vertraglichen Bedingungen;
    • (b) alle eigenständigen zusätzlich zu den Versicherungsbedingungen geltenden gesetzlichen Vereinbarungen;
    • (c) Bestimmungen in den Artikeln, der Satzung oder anderen Dokumenten, die zur Bildung oder Organisation des Unternehmens führten;
    • (d) nationale Rechtsvorschriften oder Bestimmungen im Hinblick auf das Produktdesign oder die Führung der Beziehungen zwischen Unternehmen und deren Versicherungsnehmern: Sonderverbände würden entstehen, wenn ein Unternehmen infolge der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Allgemeinguts in einem Mitgliedstaat bestimmte Vermögenswerte nur für einen bestimmten Teil seiner Geschäftstätigkeit verwenden darf;
    • (e) Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union, ob umgesetzt oder direkt anwendbar;
    • (f) Vereinbarungen, die durch gerichtlichen Beschluss oder eine andere zuständige Behörde festgelegt wurden und eine Trennung oder Beschränkungen von Vermögenswerten oder Eigenmitteln erfordern, um eine oder mehrere Gruppen von Versicherungsnehmern zu schützen.

1.13. Unternehmen sollten sämtliche Beschränkungen berücksichtigen, die sich auf Vermögenswerte und Eigenmittel zu dem Zeitpunkt, zu dem die SCR berechnet wird, auswirken, unabhängig von dem Zeitraum, für den diese Beschränkungen gemäß der Unternehmensfortführungsprämisse gelten.

Leitlinie 4 - Umfang der Behandlung von Sonderverbänden

  • 1.14. Unternehmen, die Eigenschaften und Beschränkungen ermitteln, die zur Behandlung von Sonderverbänden führen, sollten zumindest Vereinbarungen innerhalb ihrer Geschäftstätigkeit mit den folgenden Arten von Sonderverbänden vergleichen:

    • (a) Verband von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Hinblick auf ein Überschussbeteiligungsgeschäft (“mit Gewinnen”), das nur zur Deckung von Verlusten, die im Hinblick auf bestimmte Versicherungsnehmer oder in Bezug auf besondere Risiken entstehen, verfügbar ist und die folgenden wesentlichen Eigenschaften aufweist:
      • (i) Versicherungsnehmer in einem Sonderverband haben unterschiedliche Rechte im Vergleich zu anderen Geschäften, die vom Unternehmen betrieben werden;
      • (ii) es gibt Beschränkungen bei der Verwendung der Vermögenswerte und der Rendite dieser Vermögenswerte innerhalb dieses Verbands, um Verbindlichkeiten oder Verluste zu decken, die außerhalb des Verbands entstehen;
      • (iii) ein Überschuss an Vermögenswerten gegenüber den Verbindlichkeiten wird im Allgemeinen innerhalb des Verbands gehalten, und dieser Überschuss stellt beschränkte Eigenmittel dar, da dessen Verwendung den in Ziffer ii genannten Beschränkungen unterliegt;
      • (iv) es gibt im Allgemeinen eine Überschussbeteiligung innerhalb des Sonderverbands, wobei die Versicherungsnehmer einen Mindestanteil der im Verband generierten Gewinne erhalten, die über zusätzliche Leistungen oder niedrigere Beiträge verteilt werden, und, falls relevant, erhalten die Anteilseigner den Saldo dieser Gewinne;
    • (b) rechtsverbindliche Vereinbarung oder zugunsten der Versicherungsnehmer errichteter Trust, wenn eine Vereinbarung gemäß der Versicherungsdokumentation oder unabhängig davon die Übertragung bestimmter Erlöse oder Vermögenswerte an einen Trust erfordert oder vorbehaltlich einer rechtsverbindlichen Vereinbarung oder Anforderung zugunsten der festgelegten Versicherungsnehmer;
    • (c) Sonderverbände, welche die Beschränkungen von besonderen Vermögenswerten oder Eigenmitteln widerspiegeln, wie in den Artikeln, der Satzung oder anderen Dokumenten festgelegt, die zur Bildung oder Organisation des Unternehmens führten;
  • (d) Sonderverbände, die entstehen, um die Auswirkung der in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Beschränkungen oder Vereinbarungen zu widerspiegeln;

  • (e) Vereinbarungen, die in den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften der Europäischen Union fallen, einschließlich Solvabilität II und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35:

    • (i) Artikel 304 von Solvabilität II führt eine Anforderung für Sonderverbände im Hinblick auf betriebliche Altersversorgungsgeschäfte und Altersversorgungsleistungen ein. Demnach müssen diese Art von Sonderverbänden für eine mögliche Anpassung an Eigenmittel gemäß Artikel 80 und 81 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in die Überlegungen einbezogen werden. Die Anforderung in Artikel 217 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Berechnung der fiktiven SCR für die Sonderverbände und den übrigen Teil trifft jedoch nicht zu, da Artikel 304 von Solvabilität II die Anerkennung der Diversifikationseffekte erlaubt, soweit die Interessen der Versicherungsnehmer und Begünstigten in anderen Mitgliedstaaten geschützt sind;
    • (ii) Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, der eine Option für Mitgliedstaaten vorsieht, bestimmte Bestimmungen dieser Richtlinie auf das Geschäft von Versicherungsunternehmen im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge anzuwenden, vorbehaltlich einer Anforderung für Sonderverbände in Bezug auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieses Geschäfts. Diese Bestimmung kann im Hinblick auf das Geschäft, das auf diese Weise betrieben wird, für Unternehmen relevant sein, die keine Zulassung gemäß Artikel 304 von Solvabilität II erhalten haben. Anwendung finden in diesem Falle die Anforderungen von Artikel 81 und 217 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Bis zum 31. Dezember 2019 sieht Artikel 308b Absatz 15 von Solvabilität II eine Übergangsmaßnahme für dieses Geschäft vor, welche die Anwendung von Gesetzen, Regelungen und Verwaltungsbestimmungen erlaubt, wie sie von den Mitgliedstaaten betreffend die relevanten Artikel von Richtlinie 2002/83/EG verabschiedet wurden.
  • 1.15. Unternehmen sollten anerkennen, dass die verringerte Übertragbarkeit von Vermögenswerten und der Umfang für die Diversifizierung zwischen dem zugewiesenen Matching-Adjustment-Portfolio und dem übrigen Teil des Unternehmens bedeutet, dass die in den Artikeln 81, 216, 217 und 234 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 festgelegten Bewertungen, Annahmen und Berechnungen für derartige Matching-Adjustment-Portfolios gelten. Unternehmen sollten die Leitlinien 6 bis 17 anwenden, wenn sie Matching-Adjustment-Portfolios haben.

Leitlinie 5 – Wesentlichkeit

  • 1.16. Wenn ein Sonderverband nicht wesentlich ist, erlaubt Artikel 81 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 den Unternehmen, den Gesamtbetrag beschränkter Eigenmittel aus dem Betrag auszuschließen, der zur Deckung der SCR und der Mindestkapitalanforderung (im Folgenden die “MCR”) anrechnungsfähig ist. In diesem Fall müssen Unternehmen gemäß Artikel 216 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 keine fiktive SCR für den Sonderverband berechnen. Die Unternehmen sollten aber die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der nicht wesentlichen Sonderverbände innerhalb des übrigen Teils des Unternehmens aufnehmen. Diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bilden einen Teil der Gesamtberechnung der SCR des Unternehmens.
  • 1.17. Die Unternehmen sollten die Wesentlichkeit eines Sonderverbands durch die Bewertung folgender Sachverhalte berücksichtigen:
    • (a) Risiken, die durch den Sonderverband entstehen oder gedeckt werden;
    • (b) Vermögenswerte und Verbindlichkeiten innerhalb des Sonderverbands;
    • (c) Betrag an beschränkten Eigenmitteln innerhalb des Sonderverbands, die Volatilität dieser Beträge im zeitlichen Verlauf und der Anteil der Gesamteigenmittel, die die beschränkten Eigenmittel darstellen;
    • (d) der Anteil der Sonderverbände an den gesamten Vermögenswerten und den Kapitalanforderungen des Unternehmens, die den Sonderverband einzeln oder zusammen mit anderen Sonderverbänden darstellen;
    • (e) die wahrscheinliche Auswirkung des Sonderverbands auf die Berechnung der SCR aufgrund des verringerten Umfangs für die Risikodiversifizierung.

Leitlinie 6 - Vermögenswerte in einem Sonderverband

1.18. Unternehmen sollten als Vermögenswerte in einem Sonderverband sämtliche bestimmten Vermögenswerte oder Pools von Vermögenswerten ermitteln sowie damit verbundene Zahlungsströme, die durch die Vereinbarungen beschränkt sind, die, wie in Leitlinie 3 beschrieben, zum Entstehen der Sonderverbände führen.

Leitlinie 7 - Verbindlichkeiten in einem Sonderverband

1.19. Unternehmen sollten als Verbindlichkeiten in einem Sonderverband nur jene Verbindlichkeiten ermitteln, die den durch den Sonderverband gedeckten Verträgen oder Risiken angemessen zugeordnet werden können oder diejenigen, für die die einer Beschränkung unterliegenden Vermögenswerte verwendet werden können. Bei der Bestimmung der Verbindlichkeiten eines Sonderverbands im Hinblick auf Überschussbeteiligungsgeschäfte sollten die Unternehmen künftige Überschussbeteiligungen, die das Unternehmen voraussichtlich zahlen wird, in den besten Schätzwert der Verbindlichkeit einbeziehen.

1.20. Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Bewertung der Verbindlichkeiten, einschließlich künftiger Überschussbeteiligungen, die für den Zweck der Sonderverbandsberechnungen verwendet werden, der Bewertung entspricht, die für diese Verbindlichkeiten abgeleitet worden wäre, wenn sie nicht in einen Sonderverband enthalten wären.

Leitlinie 8 - Künftige Übertragungen an Anteilseigner

  • 1.21. Bei Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten die Unternehmen künftige den Anteilseignern zurechenbare Übertragungen wie folgt betrachten:
    • (a) nur im Zusammenhang von Überschussbeteiligungsgeschäften relevant;
    • (b) entstehend, wenn die entsprechenden künftigen Überschussbeteiligungen im besten Schätzwert der Verbindlichkeiten anerkannt werden;
    • (c) als Bestandteil des Überschusses an Vermögenswerten gegenüber Verbindlichkeiten des Sonderverbands, nicht als Verbindlichkeit des Sonderverbands;
    • (d) einschließlich Übertragungen, die sich auf ausgewiesene Gewinnanteile beziehen, die bereits in garantierten Leistungen enthalten sind, bei denen die entsprechende Verteilung an die Anteilseigner jedoch noch nicht aus dem Sonderverband übertragen wurde.

Leitlinie 9 - Berechnung der fiktiven SCR eines Sonderverbands: Standardformel

  • 1.22. Unternehmen sollten bei der Anwendung der Methode gemäß Artikel 217 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 die folgenden Schritte durchführen:

    • (a) Bei Anwendung der SCR-Berechnungsmethode auf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in einem Sonderverband, als wäre der Sonderverband ein eigenes Unternehmen, sollten Unternehmen eine Kapitalanforderung für das operationelle Risiko sowie alle relevanten Anpassungen für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern aufnehmen.
    • (b) Bei der Aggregation der Kapitalanforderungen im Worst-Case-Szenario für das gesamte Unternehmen für jedes Untermodul und Risikomodul anhand des Aggregationsverfahrens der Standardformel, die gemäß Artikel 104 von Solvabilität II vorgeschrieben ist, können Unternehmen die Diversifizierung von Risiken innerhalb des Sonderverbands anerkennen.
    • (c) Die Kapitalanforderung auf Ebene der einzelnen Sonderverbände sollte netto ohne die abfedernde Wirkung von künftigen Überschussbeteiligungen berechnet werden. Wenn Überschussbeteiligungen vorliegen, sollten die Annahmen im Hinblick auf die Schwankung künftiger Bonusanteile realistisch sein und die Schockwirkung auf Ebene von Sonderverbänden, einschließlich der Auswirkung auf den Wert künftiger Übertragungen an die Anteilseigner, sowie vertragliche, gesetzliche oder satzungsgemäße
  • Anforderungen, die den Überschussbeteiligungsmechanismus bestimmen, angemessen berücksichtigen.

  • (d) Wenn das operationelle Risiko für das Worst-Case-Szenario infolge bidirektionaler Szenarien negativ ist, auch nachdem eine potenzielle Erhöhung der Verbindlichkeiten aufgrund der Überschussbeteiligungsmechanismen berücksichtigt wurde, und daher zu einer Erhöhung der Basiseigenmittel innerhalb des Sonderverbands führen würde, sollte das Risiko auf null gesetzt werden.

Leitlinie 10 - Berechnung der fiktiven SCR eines Sonderverbands: internes Modell

  • 1.23. Bei der Berechnung der fiktiven SCR für einen Sonderverband gemäß Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten die Unternehmen sicherstellen, dass:
    • (a) mit dem internen Modell die fiktive SCR für jeden Sonderverband so berechnet werden kann, als wäre jeder Sonderverband ein eigenständiges Unternehmen, das lediglich das Geschäft betreibt, das im Sonderverband enthalten ist;
    • (b) die Berechnung der einzelnen fiktiven SCR mit der Berechnung der SCR für das gesamte Unternehmen übereinstimmt;
    • (c) die bei der Berechnung der fiktiven SCR für den einzelnen Sonderverband berücksichtigten Risikominderungstechniken und künftigen Managementmaßnahmen mit den Risikominderungstechniken und künftigen Managementmaßnahmen, die für das Geschäft des Sonderverbands bei der Berechnung der SCR für das gesamte Unternehmen berücksichtigt wurden, sowie mit Leitlinie 9 übereinstimmen;
    • (d) die Methoden und Annahmen, die zur Berechnung der fiktiven SCR für jeden Sonderverband angewandt werden, mit denjenigen übereinstimmen, die im Hinblick auf gleiche Arten von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Risiken bei der Berechnung der SCR für das gesamte Unternehmen angewandt werden;
    • (e) sie Risikominderungstechniken, künftige Managementmaßnahmen, Methoden oder Annahmen zur Berechnung einer fiktiven SCR, die sich von denjenigen unterscheiden, die zur Berechnung der SCR für das gesamte Unternehmen verwendet werden, nur anwenden, wenn dies für die Bildung einer konformen fiktiven SCR erforderlich ist, und dass die Begründung für etwaige Abweichungen dokumentiert wird.

Leitlinie 11 - Bestimmung, ob beschränkte Eigenmittel innerhalb eines Sonderverbands die fiktive SCR überschreiten: Standardformel und internes Modell

1.24. Unternehmen sollten den Betrag der beschränkten Eigenmittelbestandteile innerhalb des Sonderverbands mit der fiktiven SCR des Sonderverbands vergleichen, die, wie in den Leitlinien 9 oder 10 festgelegt, berechnet wird.

  • 1.25. Die Wirkung der Anpassung gemäß Artikel 81 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 besteht darin, dass nur Eigenmittel in Höhe der fiktiven SCR als Beitrag zur Deckung der SCR des gesamten Unternehmens und zur Deckung der MCR erlaubt sind.
  • 1.26. Wenn der Eigenmittelbetrag in einem Sonderverband gleich oder niedriger ist als die fiktive SCR des Sonderverbands, sollten Unternehmen keine Anpassung an Eigenmittel vornehmen, da es keine beschränkten Eigenmittelbestandteile gibt, die die fiktive SCR überschreiten. In diesem Fall sind die gesamten Eigenmittel innerhalb des Sonderverbands verfügbar, um die SCR und die MCR zu decken.

Leitlinie 12 - Berechnung der SCR des gesamten Unternehmens bei Vorliegen von Sonderverbänden: Standardformel

  • 1.27. Bei der Berechnung einer separaten fiktiven SCR für den übrigen Teil des Unternehmens sollten die Unternehmen die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieses übrigen Teils des Unternehmens so behandeln, als handle es sich um ein eigenständiges Unternehmen, und Leitlinie 9 anwenden.
  • 1.28. Unbeschadet von Artikel 227 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollte die Berechnung der SCR als Summe der fiktiven SCR für die einzelnen Sonderverbände und für den übrigen Teil des Unternehmens keine Diversifizierungsvorteile zwischen Sonderverbänden oder zwischen Sonderbänden und dem übrigen Teil des Unternehmens widerspiegeln.
  • 1.29. Unternehmen sollten negative fiktive SCR vor der Aggregation solcher Beträge mit positiven fiktiven SCR von Sonderverbänden und dem übrigen Teil des Unternehmens auf null setzen.

Leitlinie 13 - Berechnung der SCR des gesamten Unternehmens bei Vorliegen von Sonderverbänden: internes Modell

  • 1.30. Gemäß Artikel 234 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten Unternehmen, die ein internes Modell anwenden, sicherstellen, dass:

    • (a) sie die Art der Berechnung der fiktiven SCR für die einzelnen Sonderverbände berücksichtigen;
    • (b) sie prüfen, wie das System zur Messung der Diversifizierungseffekte Beschränkungen der Diversifizierung, die sich aus dem Vorliegen von Sonderverbänden ergeben, berücksichtigt; und
    • (c) sie den Aufsichtsbehörden Nachweise und Informationen in Bezug auf folgende Sachverhalte vorlegen:
      • (i) Art des Versicherungsgeschäfts innerhalb jedes relevanten Sonderverbands und inwiefern dieses dem in anderen Sonderverbänden und dem übrigen Teil des Unternehmens betriebenen Geschäft entspricht oder nicht entspricht;
  • (ii) Grad der Korrelation der Risiken, die mit diesen Geschäftsbereichen verbunden sind;

  • (iii) historische Daten, die nachweisen, wie Verluste die verschiedenen Teile des Geschäfts betroffen haben;

  • (iv) Begründung für die Beschränkungen, die jeden relevanten Sonderverband betreffen, sowie Art dieser Beschränkungen;

  • (v) eine Erklärung der Diversifizierungsquelle mit Hinblick auf derartige Beschränkungen und Ermittlung der wichtigsten Variablen, die Abhängigkeiten begründen;

  • (vi) eine Analyse nicht-linearer Abhängigkeiten und etwaiger wesentlicher Mangel an Diversifizierung in extremen Szenarien;

  • (vii) das Ausmaß, in dem die in i bis vi gelieferten Daten die Beobachtung der Diversifizierungseffekte zwischen Sonderverbänden bzw. zwischen Sonderverbänden und dem übrigen Teil des Unternehmens belegen.

  • 1.31. Gemäß Artikel 234 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten die Aufsichtsbehörden Folgendes bewerten:

    • (a) die Art und Weise, in der die fiktive SCR berechnet wird und die Diversifizierungsvorteile im internen Modell berücksichtigt werden;
    • (b) ob die Annahmen, die dem System zugrunde liegen, das zum Messen der Diversifizierungseffekte herangezogen wird, auf empirischer Basis im Hinblick auf die in Absatz 1.30 Punkt c genannten Bestandteile gerechtfertigt sind.

Leitlinien 14 - Anwendung der Berechnungsmethode auf ähnliche Sonderverbände

1.32. Will ein Unternehmen die gleiche Berechnungsmethode auf mehrere Sonderverbände, die ähnliche Eigenschaften aufweisen, anwenden, sollte es den Aufsichtsbehörden angemessene Nachweise vorlegen, dass mit der Methode ausreichend genaue Ergebnisse für jeden der ähnlichen Sonderverbände erzielt werden.

Leitlinie 15 - Laufende Bewertung: Maßnahmen von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden

1.33. Bei Änderungen der Umstände, die die Genauigkeit des Nachweises der Informationen gemäß Leitlinie 13 beeinträchtigen, und die Bewertung der Aufsichtsbehörden, ob die Verringerung der Diversifizierung in den Ergebnissen des internen Modells des Unternehmens richtig wiedergegeben wurde, beeinflussen, sollten die Unternehmen gemäß den Vorgaben für die Änderung des internen Modells bestimmen, ob eine Änderung des Modells erforderlich ist. Unternehmen sollten den Aufsichtsbehörden alle nachfolgenden geringfügigen Änderungen im Rahmen der vierteljährlichen Berichterstattung geringfügiger Änderungen mitteilen. Unternehmen sollten den Aufsichtsbehörden einen Antrag auf Genehmigung der Änderungen übermitteln, die gemäß den Vorgaben für die Änderung interner Modelle als größere Änderungen eingestuft werden.

Leitlinie 16 - Laufende Bewertung: Maßnahmen der Aufsichtsbehörden im Hinblick auf interne Modelle

1.34. Die Aufsichtsbehörden sollten Verfahren zur Prüfung von Informationen entwickeln, die sie von den Unternehmen erhalten, wenn sich die Fähigkeit eines internen Modells, Ergebnisse zu erzielen, welche die Diversifizierung zwischen bzw. unter den relevanten Sonderverbänden und dem übrigen Teil des Unternehmens, auf das sie angewendet wird, angemessen widerspiegeln, ändert.

Leitlinie 17 – Berichterstattung in Bezug auf die SCR aufgeschlüsselt nach Risikomodulen für Unternehmen mit Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios

1.35. Bei der Berechnung des Betrags der SCR, aufgeschlüsselt nach Risikomodulen zum Zweck der Berichterstattung gemäß Artikel 311 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und der Veröffentlichung gemäß Artikel 297 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten Unternehmen, die die Standardformel anwenden, die Auswirkungen der Nicht-Diversifizierung ermitteln. Zu diesem Zweck sollten die Unternehmen die Differenz zwischen der Summe der gemäß Artikel 217 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten fiktiven SCR und der SCR des Unternehmens nach Risikomodulen zuordnen, als läge kein Diversifizierungsverlust vor. Bei der Berechnung dieser Differenz können die Unternehmen die im technischen Anhang dargelegten Vereinfachungen verwenden. Die verwendete Methode muss im zeitlichen Verlauf durchgängig angewandt werden.

Vorschriften zur Einhaltung und Berichterstattung

  • 1.36. Dieses Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der EIOPA-Verordnung herausgegeben wurden. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 der EIOPA-Verordnung unternehmen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
  • 1.37. Die zuständigen Behörden, die diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, sollten diese auf angemessene Weise in ihren regulatorischen bzw. Aufsichtsrahmen integrieren.
  • 1.38. Die zuständigen Behörden bestätigen der EIOPA innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übersetzungen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen und nennen die Gründe, wenn dies nicht der Fall ist.

1.39. Geht bis zum Ablauf dieser Frist keine Antwort ein, so wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nicht nachkommen, und sie werden als solche gemeldet.

Schlussbestimmung zur Überprüfung

1.40. Diese Leitlinien werden von der EIOPA überprüft.

Technischer Anhang - Vereinfachungen für die Berechnung der SCR, unter der Annahme, dass kein Diversifizierungsverlust vorliegt (Leitlinie 17)

Vereinfachung 1 (direkte Summierung auf Untermodulebene)

  • 1.41. Unter der Annahme, dass kein Diversifizierungsverlust vorliegt, wird die SCR wie folgt berechnet:
    • (a) für jedes Untermodul der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen, krankenversicherungstechnischen, Markt- und Gegenparteiausfallsrisikomodule wird die (Brutto-)Kapitalanforderung des Unternehmens als die Summe der (Brutto-)Kapitalanforderungen für alle Sonderverbände und den übrigen Teil berechnet;
    • (b) die Kapitalanforderungen des Unternehmens für lebensversicherungstechnische, nichtlebensversicherungstechnische, krankenversicherungstechnische, Markt- und Gegenparteiausfallsrisikomodule werden durch die Aggregation der oben ermittelten Ergebnisse der Untermodule anhand der jeweiligen Korrelationsmatrixen berechnet;
    • (c) die Kapitalanforderung des Unternehmens für operationelle Risiken und immaterielle Werte wird berechnet als die Summe der Kapitalanforderung für alle Sonderverbände und den übrigen Teil;
    • (d) die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern werden berechnet als die Summe dieser Anpassungen für alle Sonderverbände und den übrigen Teil;
    • (e) unter der Annahme, dass kein Diversifizierungsverlust vorliegt, wird die SCR anhand der üblichen SCR-Formel (wie in Artikel 103 von Solvabilität II definiert) unter Einbeziehung sämtlicher oben berechneter Zahlen berechnet.

Vereinfachung 2 (direkte Summierung auf Modulebene)

  • 1.42. Unter der Annahme, dass kein Diversifizierungsverlust vorliegt, wird die SCR wie folgt berechnet:

    • (a) für jedes Risikomodul (lebensversicherungstechnisches, nichtlebensversicherungstechnisches, krankenversicherungstechnisches, Markt- und Gegenparteiausfallsrisikomodul) wird die (Brutto- )Kapitalanforderung des Unternehmens als die Summe der (Brutto- )Kapitalanforderung für alle Sonderverbände und den übrigen Teil berechnet;
    • (b) die Kapitalanforderung für operationelle Risiken und immaterielle Werte wird berechnet als die Summe der Kapitalanforderung für alle Sonderverbände und den übrigen Teil;
  • (c) die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wird berechnet als die Summe dieser Anpassungen für alle Sonderverbände und den übrigen Teil;

  • (d) unter der Annahme, dass kein Diversifizierungsverlust vorliegt, wird die SCR anhand der üblichen SCR-Formel (wie in Artikel 103 von Solvabilität II definiert) unter Einbeziehung sämtlicher oben berechneter Zahlen berechnet.