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LEITLINIEN ZUR AUFSICHTLICHEN MELDUNG IN BEZUG AUF PEPP

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LEITLINIEN ZUR AUFSICHTLICHEN MELDUNG IN BEZUG AUF PEPP

EIOPA-21/260 31.3.2021

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1. Einleitung 3
2. Leitlinien 3

1. Einleitung

  • (1) Im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/20101 (EIOPA-Verordnung) und Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/12382 (PEPP-Verordnung) erlässt die EIOPA diese Leitlinien, um im Hinblick auf die Art, den Umfang und das Format der Angaben, die die PEPP-Anbieter in zuvor festgelegten Intervallen und bei Eintritt im Voraus festgelegter Ereignisse an die zuständigen Behörden übermitteln müssen, für eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Umsetzung der aufsichtlichen Meldung in Bezug auf PEPP zu sorgen.
  • (2) Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der PEPP-Verordnung und an Finanzinstitute, die PEPP-Anbieter im Sinne von Artikel 2 Absatz 15 der PEPP-Verordnung sind.
  • (3) Sofern in diesen Leitlinien nicht definiert, haben die Begriffe die in den in der Einleitung genannten Rechtsakten festgelegte Bedeutung. Die Leitlinien beziehen sich auf den “PEPP-Aufsichtsbericht”; dieser ist definiert als der regelmäßig und auf Ad-hoc-Basis zu erstellende ausführliche Bericht, anhand dessen PEPP-Anbieter über die Entwicklung des PEPP-Geschäfts berichten und die Wirksamkeit der Risikominderungstechniken sowie die laufende Einhaltung der PEPP-Verordnung überwachen können.
  • (4) Die Leitlinien gelten ab dem 22. März 2022.

2. Leitlinien

Leitlinie 1 – Häufigkeit der regelmäßigen aufsichtlichen Meldung

  • 1.1. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die PEPP-Anbieter die quantitative aufsichtliche Meldung über das PEPP-Geschäft, die sich auf das Ende des Geschäftsjahres des PEPP-Anbieters bezieht, jährlich bei der jeweils zuständigen Behörde einreichen.
  • 1.2. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die PEPP-Anbieter den PEPP-Aufsichtsbericht mindestens alle drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Registrierung des PEPP sowie im Falle von wesentlichen Änderungen im PEPP-Geschäft oder von Änderungen des PEPP bei der jeweils zuständigen Behörde einreichen; hiervon unberührt ist die erste Einreichung, die am Ende des Jahres der Registrierung erfolgen sollte.
  • 1.3. Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes verlangen, dass die regelmäßige aufsichtliche Meldung häufiger eingereicht wird. Kommt es nach der Einreichung durch den PEPP-Anbieter zu wesentlichen Änderungen der gemeldeten Informationen, sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die geänderten Informationen auf angemessene Weise und rechtzeitig erneut eingereicht werden.

1 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

2 Richtlinie (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1).

Leitlinie 2 – Meldefristen

  • 2.1 Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die PEPP-Anbieter der zuständigen Behörde die jährlichen quantitativen Informationen gemäß ihren jeweiligen sektorbezogenen Vorschriften für die Jahresberichterstattung melden; die Meldung sollte jedoch spätestens innerhalb von 16 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des PEPP-Anbieters erfolgen.
  • 2.2. Was den PEPP-Aufsichtsbericht betrifft, so sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die PEPP-Anbieter diesen spätestens innerhalb von 18 Wochen nach dem Ende ihres Geschäftsjahres an die zuständige Behörde übermitteln.
  • 2.3 Die zuständigen Behörden sollten die regelmäßige aufsichtliche Meldung spätestens innerhalb von 4 Wochen nach den in Leitlinie 2.1 genannten Fristen an die EIOPA übermitteln.

Leitlinie 3 – Inhalt des PEPP-Aufsichtsberichts

  • 3.1 Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass sich der PEPP-Aufsichtsbericht auf folgende Bereiche erstreckt:
    • (a) relevante Aspekte betreffend das PEPP-Geschäft;
    • (b) die angewandte Anlagestrategie und deren Leistung;
    • (c) die Risikomanagementsysteme und die Wirksamkeit der Risikominderungstechniken für das PEPP;
    • (d) relevante Auswirkungen des Aufsichtsrahmens des PEPP-Anbieters.

Leitlinie 4 – PEPP-Aufsichtsbericht: das PEPP-Geschäft

  • 4.1 Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der PEPP-Anbieter im PEPP-Aufsichtsbericht die Art seines PEPP-Geschäfts, seine Anlageoptionen und sein externes Umfeld sowie alle wesentlichen geschäftlichen oder externen Ereignisse, die während des Bezugszeitraums eingetreten sind, beschreibt und allgemeine Informationen über das PEPP bereitstellt, die Folgendes umfassen sollten:

    • (a) die Registrierungsnummer des PEPP;
    • (b) Namen und Adressen der externen Prüfer des PEPP-Anbieters;
    • (c) eine Beschreibung der PEPP-Anlageoption und der Garantien, einschließlich einer Beschreibung der Preisgestaltung der Garantien, die der Anbieter ausstellt, und der Länder, in denen er diese Optionen schreibt, wobei mögliche Änderungen während des Bezugszeitraums besonders hervorzuheben sind;
    • (d) eine Beschreibung des Zielmarktes sowie eine Beschreibung der tatsächlichen PEPP-Sparer. Diese Beschreibung sollte mindestens das Altersprofil der Zielgruppe von PEPP-Sparern sowie Angaben dazu umfassen, wie die Einschätzung der finanziellen Situation der PEPP-Sparer, ihrer finanziellen Kenntnisse und ihrer Fähigkeit, Verluste zu tragen, für das Anlageprofil berücksichtigt wird;
  • (e) Angaben zu allen wesentlichen geschäftlichen oder externen Ereignissen, die während des Bezugszeitraums eingetreten sind – sofern nicht an anderer Stelle eingehender darüber berichtet wurde – und die wesentliche Auswirkungen auf die Ziele der PEPP-Sparer, auf den PEPP-Anbieter oder auf dessen PEPP-Geschäftsmodelle und PEPP-Strategie hatten;

  • (f) Angaben zu den wichtigsten Trends und Faktoren, die im Bezugszeitraum positiv oder negativ zur Entwicklung, zur Leistung und zur Position des PEPP beigetragen haben;

  • (g) eine Beschreibung der Vertriebskanäle, die für den Verkauf des PEPP genutzt werden, und der Kontrollen zur Sicherstellung eines angemessenen Vertriebs;

  • (h) eine Beschreibung der für das PEPP-Geschäft geltenden und im Berichtszeitraum umgesetzten Wechselverfahren;

  • (i) eine auf hoher Ebene zu erstellende Beschreibung der eingegangenen Beschwerden, einschließlich folgender Angaben: Ergebnisse der Beschwerden, durchschnittliche Laufzeit der Verträge, für die die Beschwerden eingegangen sind, Gegenstand der Beschwerden, einschlägige Maßnahmen, die der Anbieter ergriffen hat, um die jeweiligen Beschwerden zu beheben, sowie allgemeinere Maßnahmen, um mögliche Probleme im Zusammenhang mit der Gestaltung und dem Vertrieb des PEPP zu lösen.

  • 4.2 Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der PEPP-Anbieter die Leitungsstruktur in Bezug auf das PEPP-Geschäft beschreibt und dabei mindestens Folgendes darlegt:

    • (a) die geltenden Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, anhand derer der PEPP-Anbieter zeitnah Berichte liefern kann, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Anlagen und Verbindlichkeiten des PEPP vermitteln und allen geltenden Rechnungslegungsstandards entsprechen;
    • (b) Angaben zu den wesentlichen Aufgaben der gegebenenfalls für das PEPP-Geschäft eingerichteten Compliance-Abteilung;
    • (c) Angaben zu den vorhandenen Systemen und Kontrollen, mit denen sichergestellt wird, dass die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen eingehalten werden;
    • (d) gegebenenfalls eine Beschreibung dessen, wie die wesentlichen Aufgaben der versicherungsmathematischen Funktion für das PEPP-Geschäft umgesetzt werden;
    • (e) eine auf hoher Ebene zu erstellende Erklärung zu den Partnerschaften und Verträgen mit externen Parteien für das PEPP, zur Funktionsweise dieser Verträge bzw. Partnerschaften sowie zu deren Bedingungen und Leistung für die betroffenen PEPP-Verträge.

Leitlinie 5 – PEPP-Aufsichtsbericht: Anlagestrategie und Wertentwicklung

  • 5.1 Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der PEPP-Anbieter für jede Anlageoption des PEPP die jeweils angewandte Anlagestrategie beschreibt. Diese Beschreibung sollte mindestens Folgendes umfassen:

    • (a) eine Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung von Artikel 41 der PEPP-Verordnung sichergestellt wird;
  • (b) Angaben zu den Risikofaktoren und Renditequellen der Anlagestrategie;

  • (c) eine Beschreibung dessen, wie die Anlagestrategie unter Berücksichtigung des spezifischen Profils der PEPP-Sparer und unter Berücksichtigung von ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden (ESG-) Faktoren den Interessen der PEPP-Sparer Rechnung trägt;

  • (d) eine Beschreibung der vorhandenen Systeme zur Überwachung der PEPP-Anlagestrategie sowie der Regelungen zur Änderung der Strategie, wenn dies erforderlich ist;

  • (e) gegebenenfalls eine Beschreibung des Liquiditätsmanagementplans sowie der Maßnahmen, die der PEPP-Anbieter bei Eintritt eines solchen Ereignisses ergreifen kann.

  • 5.2 Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der PEPP-Anbieter detaillierte Informationen über die Wertentwicklung der im Rahmen des PEPP getätigten Anlagen bereitstellt, einschließlich folgender Angaben:

    • (a) die Analyse des Verwaltungs- oder Leitungsorgans bezüglich der Gesamtentwicklung der im Rahmen des PEPP getätigten Anlagen;
    • (b) Informationen zu Gewinnen oder Verlusten aus PEPP-Anlagen und gegebenenfalls zu Komponenten solcher Erträge aus geeigneten Untergruppen der Anlagekategorien;
    • (c) Angaben zu den Auswirkungen von Derivaten auf die Entwicklung von PEPP-Anlagen;
    • (d) Informationen über die im Bezugszeitraum angefallenen Kosten für PEPP-Anlagen im Vergleich zu den Vorjahren und Angabe der Gründe für wesentliche Änderungen.

Leitlinie 6 – PEPP-Aufsichtsbericht: Risikomanagement- und Risikominderungstechniken

  • 6.1 Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der PEPP-Anbieter Folgendes darlegt: die Arten von Risiken, denen die PEPP-Sparer ausgesetzt sind oder sein könnten, sowie das Risikomanagementsystem in Bezug auf die Bereitstellung von PEPP, einschließlich seiner Risikostrategie und schriftlich festgelegter Leitlinien zur Sicherstellung der Einhaltung seiner Strategie.
  • 6.2 Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die PEPP-Anbieter beschreiben, wie mithilfe des Risikomanagementsystems dafür gesorgt wird, dass die Risiken, denen die PEPP-Sparer ausgesetzt sind oder sein könnten, sowie deren Wechselwirkungen kontinuierlich ermittelt, gemessen, überwacht, gesteuert und gemeldet werden. Die erforderlichen Informationen sollten Folgendes umfassen:
    • (a) Angaben zum Risikomanagementrahmen, der für das PEPP-Geschäft eingeführt wurde und auf schriftlich festgelegten Leitlinien dazu basiert, wie Risiken unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität des angebotenen PEPP bewältigt werden können;
    • (b) Angaben zu den Systemen, mit denen die Einhaltung der Anforderung der PEPP-Verordnung sichergestellt wird;
    • (c) Angaben zu Umfang und Art der Risikomanagementsysteme, die auf schriftlich festgelegten Leitlinien zum Umgang mit Risiken basieren, einschließlich einer Beschreibung der Managementinstrumente, anhand derer die Risiken im

Zusammenhang mit der Bereitstellung des PEPP ermittelt, gemessen, überwacht, gesteuert und gemeldet werden, sowie einer Beschreibung der Verfahrensweisen des PEPP-Anbieters zum Umgang mit mindestens Finanz- und Liquiditätsrisiken, Marktrisiken, Kreditrisiken, Reputationsrisiken und ESG-Risiken;

  • (d) Angaben zur Wirksamkeit der vorhandenen Risikomanagement- und internen Kontrollsysteme im Hinblick auf die PEPP-bezogenen Risiken, die durch diese Systeme kontrolliert werden sollen;
  • (e) eine auf hoher Ebene durchzuführende Überprüfung des Umfangs, der Häufigkeit und der Anforderungen bezüglich der dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan vorgelegten Managementinformationen zum PEPP;
  • (f) Einzelheiten darüber, wie der PEPP-Anbieter die Risiken überwacht, die sich aus etwaigen Derivatpositionen ergeben.
  • 6.3 Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der PEPP-Anbieter detaillierte Angaben zu den angewandten Risikominderungstechniken macht, die mindestens Folgendes umfassen sollten:
    • (a) Einzelheiten zu den Allokationsmechanismen, Vorgehensweisen und Methoden im Zusammenhang mit den Risikominderungstechniken, die für die PEPP-Anlageoptionen verwendet werden, sowie zur tatsächlichen Leistung dieser Techniken;
    • (b) Einzelheiten zu den Verfahren zur Überwachung der kontinuierlichen Wirksamkeit dieser Risikominderungstechniken.

Leitlinie 7 – PEPP-Aufsichtsbericht: Aspekte in Bezug auf den Aufsichtsrahmen des PEPP-Anbieters

  • 7.1 Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der PEPP-Anbieter die folgenden detaillierten Angaben macht:
    • (a) gegebenenfalls Informationen über die für Solvabilitätszwecke zugrunde gelegten Bewertungsprinzipien;
    • (b) gegebenenfalls Informationen über die Kapitalstruktur des PEPP-Anbieters, den Eigenkapitalkoeffizienten und den Fremdkapitalanteil.

Vorschriften zur Einhaltung und Berichterstattung

  • 8.1 Dieses Dokument enthält gemäß Artikel 16 der EIOPA-Verordnung herausgegebene Leitlinien. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EIOPA-Verordnung unternehmen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
  • 8.2 Die zuständigen Behörden, die diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, sollten sie in angemessener Weise in ihren Regulierungs- bzw. Aufsichtsrahmen integrieren.
  • 8.3 Die zuständigen Behörden bestätigen der EIOPA innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der übersetzten Fassungen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, und nennen die Gründe, wenn dies nicht der Fall ist.
  • 8.4 Geht keine fristgerechte Antwort ein, wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nicht nachkommen, und dies wird entsprechend veröffentlicht.

Schlussbestimmung zur Überprüfung

8.5 Die vorliegenden Leitlinien können von der EIOPA gemäß der EIOPA-Verordnung erneut überprüft werden.

EIOPA

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