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Leitlinie über die Berücksichtigung von Vereinbarungen über passive Rückversicherung im Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko

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EIOPA-BoS-14/173 DE

Leitlinie über die Berücksichtigung von Vereinbarungen über passive Rückversicherung im Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko

Leitlinie über die Berücksichtigung von Vereinbarungen über passive Rückversicherung im Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko

Einleitung

  • 1.1. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom 24. November 2010 (nachfolgend “EIOPA-Verordnung”)1 , Artikel 105 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungsund der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 2 sowie Artikel 119 bis 135, Artikel 209 und Artikel 214 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vom 10. Oktober 2014 zur Richtlinie 2009/138/EC (im Nachfolgenden Delegierte Verordnung 2015/35) gibt die EIOPA Leitlinien bezüglich des Untermoduls Nichtlebenskatastrophenrisiko heraus3 .
  • 1.2. Mit diesen Leitlinien soll insbesondere eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Untermoduls Nichtlebenskatastrophenrisiko einschließlich des Umgangs mit Vereinbarungen über passive Rückversicherung, die Unternehmen geschlossen haben, gewährleistet werden.
  • 1.3. Diese Leitlinien richten sich an die von Solvabilität II betroffenen Aufsichtsbehörden.
  • 1.4. In den vorliegenden Leitlinien wird auf das “Flussdiagramm für nichtlebensversicherungstechnische Risiken” Bezug genommen, in dem die verschiedenen Untermodule dargestellt sind, aus denen sich das Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko der Standardformel zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Delegierte Verordnung 2015/35 zusammensetzt.
  • 1.5. Für die Zwecke dieser Leitlinien sind die folgenden Definitionen entwickelt worden:
    • (a) “Bruttoverlust” bedeutet:
      • i. Wenn Risikominderung in einem Untermodul ohne Abhängigkeit von anderen Untermodulen verwendet wird, erfolgt die Berechnung des Verlusts anhand der Formel in diesem Untermodul;
      • ii. Wenn Risikominderung in einem Untermodul mit einer Abhängigkeit von mindestens einem anderen Untermodul verwendet wird, erfolgt die Berechnung des Verlusts anhand der Formel in diesem Untermodul, wobei allerdings als Eingangswerte für die Formel die Ergebnisse der jeweiligen Untermodule einzusetzen sind, gegebenenfalls abzüglich jeder Risikominderung in den Teilmodulen, von denen dieses Teilmodul abhängig ist.

1 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48-83.

2 ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1-155.

3 ABl. L 12 vom 17.01.2015, S. 1-797.

  • (b) “Aggregierendes Katastrophenereignis” bezeichnet ein Katastrophenereignis, das eine akkumulierende, gemeinsame Wirkung auf eine Vertragsgruppe hat. Die einzelnen Auswirkungen auf Verträge lassen sich nicht ohne weiteres identifizieren.
  • (c) “Risikokatastrophenereignis” bezeichnet ein Ereignis, das konkret zu identifizierende Verträge oder einen einzelnen Vertrag betrifft.
  • (d) Brutto-Ereignis: Spezifizierung des Ereignisses mit der erforderlichen Auflösung, um das passive Rückversicherungsprogramm anwenden zu können. Dieser Begriff wird für den Bruttoverlust nach Aufschlüsselung verwendet.
  • (e) Zweige der Katastrophen-Untermodule: Zweige eines der vier in Artikel 119 der Delegierten Verordnung 2015/35n beschriebenen zentralen Untermodule des Untermoduls Nichtlebenskatastrophenrisiko.
  • (f) Passive Rückversicherung/passiver Rückversicherungsschutz: Rückversicherungsvereinbarungen, mit denen ein Unternehmen Risiken an einen Rückversicherer abgibt.
  • (g) Erhaltene Wiederauffüllungsprämie: Jede Wiederauffüllungspräme, die möglicherweise an ein Unternehmen zahlbar ist.
  • (h) Kumuldeckung: Ein vom Unternehmen gezeichneter Schadenexzedentenvertrag mit Bezug auf zwei oder mehr Deckungen oder Verträge, die von dem Unternehmen gezeichnet wurden, die vom Schadensereignis betroffen sein müssen, damit die Deckung greift. Der Einsatzpunkt der Rückversicherungsvereinbarung liegt üblicherweise oberhalb den Höchstwerten der einzelnen Verträge.
  • (i) 1-in-200-Jahren-Katastrophenereignis: Ein Katastrophenereignis, das einem Value-at-Risk-Maß mit einem Konfidenzniveau von 99,5 % gemäß Definition Artikel 104 Absatz 4 von Solvabilität II entspricht.
  • (j) Komponente: Eine in sich geschlossene Berechnungseinheit des nichtlebensversicherungstechnischen Untermoduls, für die eine Solvenzkapitalanforderung (SCR) ermittelt werden kann. Dies kann auf Ebene eines Untermoduls erfolgen oder bei Naturkatastrophenrisiken in feinerer Granularität, z. B. Region oder EWR- / Nicht-EWR-Regionen .
  • 1.6. Begriffe, die in diesen Leitlinien nicht definiert werden, haben die Bedeutung, die in den in der Einleitung genannten Rechtsakten festgelegt wurde.
  • 1.7. Die Leitlinien gelten ab dem 1. April 2015.

Abschnitt I: Anwendungsreihenfolge der Leitlinien

Leitlinie 1 – Anwendungsreihenfolge der Leitlinien

1.8. Unternehmen sollten bei der Bewertung ihrer passiven Rückversicherung im Hinblick auf Katastrophenrisiken die Abschnitte dieser Leitlinien in der gegebenen Reihenfolge anwenden.

Abschnitt II: Spezifizierung von Ereignissen

Leitlinie 2 – Bei der Spezifizierung des Katastrophenereignisses erforderlicher Detailgrad

1.9. Auf der Grundlage der Artikel 119 bis 135 sollten Unternehmen die angemessenen 1-in-200-Jahren-Katastrophenereignisse ausreichend detailliert spezifizieren, um die Anwendung der Risikominderungstechniken ermöglichen.

Leitlinie 3 – Spezifizierung von Katastrophen als aggregierende Katastrophenereignisse oder Risikokatastrophenereignisse

  • 1.10. Unternehmen sollten die Schäden, die in den verschiedenen Katastrophenrisiko-Untermodulen definiert sind, entweder als “Aggregierende Katastrophenereignisse” oder “Risikokatastrophenereignisse” spezifizieren. Im Falle von Risikokatastrophenereignissen sollten die Unternehmen auch spezifizieren, ob diese Ereignisse Einfluss auf bestimmte bekannte Policen haben oder nicht.
  • 1.11. In jedem Nichtleben-Katastrophenrisikountermodul sollten Unternehmen den Ereignistyp folgendermaßen spezifizieren:
    • (a) Die Untermodule Erdbebenrisiko, Sturmrisiko, Hagelrisiko, Überschwemmungsrisiko sowie Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko werden als aggregierendes Katastrophenereignis spezifiziert.
    • (b) Das Untermodul Kraftfahrzeug-Haftpflichtrisiko wird als Risikokatastrophenereignis mit Einfluss auf einen Einzelvertrag spezifiziert.
    • (c) Die Untermodule Haftpflichtrisiko, Luftfahrtrisiko, Seefahrtrisiko und Feuerrisiko werden als Risikokatastrophenereignisse mit Einfluss auf bekannte Policen spezifiziert.
    • (d) Das Untermodul Kredit- und Kautionsrisiko wird gemäß Leitlinien 13 und 14 spezifiziert.
    • (e) Das Untermodul nichtproportionale Sachrückversicherung wird gemäß Leitlinie 11 spezifiziert.

Leitlinie 4 – Spezifizierung der Ereignisanzahl für die Naturkatastrophen-Untermodule im Bezug auf EWR-Regionen

1.12. Unternehmen sollten die Anzahl der Ereignisse für Bruttoverluste im EWR als Einzel- oder Zweifach-Ereignisse betrachten, die eine oder mehrere Regionen berühren, und nicht annehmen, dass mehrere Ereignisse in jeder Region auftreten.

Leitlinie 5 - Spezifizierung der Ereignisanzahl für die Naturkatastrophen-Untermodule im Bezug auf Nicht-EWR-Regionen

1.13. In den Regionen außerhalb des EWR, in denen die Anzahl der aggregierenden Katastrophenereignissen, die den Bruttoverlust verursachen, nicht definiert wurden, sollten Unternehmen das jeweilige spezifische Untermodul einen vergleichbaren Ansatz wählen wie unter Leitlinie 4 angegeben.

Leitlinie 6 – Auswahl des Katastrophenereignisses

1.14. Wenn eine Anzahl von 1-in–200-Jahren-Katastrophenereignissen definiert werden kann, sollten Unternehmen Ereignisse ableiten, die mit ihrem

Risikoprofil kohärent sind und das Ereignis auswählen, bei dem nach Anwendung der Risikominderungstechniken die höchste Kapitalanforderung für Katastrophenrisiken anfällt.

Leitlinie 7 – Umfang von Haftpflichtschäden

  • 1.15. Um das Volumen der individuellen Versicherungsansprüche zu bestimmen, auf denen die Berechnung des Verlustes von Basiseigenmitteln gemäß Artikel 133 der Delegierte Verordnung 2015/35 beruht, sollten Unternehmen das folgende Verfahren anwenden:
    • (a) Innerhalb der jeweiligen Risikogruppe sollten die Risiken ni mit den höchsten Höchstbeträgen identifiziert werden. Für diese Zwecke umfasst ein “Risiko” alle als Bestandteil eines Programms gezeichneten Policen mit derselben oder eng verbundenen Deckung und demselben Versicherungsnehmer (wobei der Versicherungsnehmer der Versicherungsnehmer des Versicherungsvertrags ist), die gleichzeitig in Kraft sind.
    • (b) Die resultierenden Höchstbeträge ni sollten jeweils mit dem Faktor 1,15 multipliziert werden.
    • (c) Die unter Buchstabe b berechneten Werte für ni sollten aggregiert und von L(liability, i) in Abzug gebracht werden. Alle Differenzen sollten anteilsmäßig unter Verwendung der tatsächlichen Höchstbeträge der Werte ni aufgeteilt werden.
    • (d) Die abschließend resultierenden Werte ni sollten als individuelle Versicherungsansprüche aus einem Einzelereignis betrachtet werden, jeweils in Verbindung mit dem Risiko, aus dem sie abgeleitet wurden.
  • 1.16. Unternehmen sollten dann für jeden Versicherungsanspruch ni identifizieren können, welche Rückversicherungsdeckung unter Berücksichtigung der Art des verbundenen Risikos gilt.
  • 1.17. Unternehmen sollten der Aufsichtsbehörde gegenüber demonstrieren können, dass die Tatsache, ob das Risiko zu den anhand dieses Verfahrens zu identifizierenden Risiken gehören würde, keinen wesentlichen Einfluss auf den Erwerb passiver Rückversicherungen gehabt hat.

Abschnitt III: Aufschlüsselung des Bruttoverlustes

Leitlinie 8 – Aufschlüsselung des Bruttoverlustes auf individuelle Länder und sonstige Komponenten

  • 1.18. Unternehmen sollten eine der im Folgenden spezifizierten Methoden verwenden, um den Bruttoverlust auf individuelle Komponenten aufzuschlüsseln, wenn die Bruttowirkung der individuellen Policen nicht identifiziert wurde, so dass die passive Rückversicherungsabsicherung angewendet werden kann:

    • (a) Maximalmethode: Der Bruttoverlust wir der Komponenten zugeordnet, die den größten Beitrag zum Bruttoverlust vor Diversifizierung eingebracht hat.
    • (b) Verteilungsmethode: Der Bruttoverlust wird anteilig im Verhältnis zum Beitrag zum Bruttoverlust vor Diversifizierung auf die relevanten
  • Komponenten verteilt. Alternativ kann ein Ansatz mit Korrelationsmatrizen zur Aufteilung des Verlustes gewählt werden, wie er für die Aufteilung der Solvenzkapitalanforderung auf Geschäftsfelder empfohlen wird.

  • (c) Mischmethode: Bei dieser Methode wird der höchste Wert (auf Basis der größten Netto-Eigenkapitalanforderung) aus der Maximalmethode und der Verteilungsmethode gewählt.

Leitlinie 9 – Aufschlüsselung des Bruttoverlustes aus Naturkatastrophen-Untermodulen in Verbindung mit EWR-Szenarien

  • 1.19. Unternehmen sollten für die Aufschlüsselung des Bruttoverlustes aus Naturkatastrophen-Untermodulen in Verbindung mit EWR-Szenarien die unten definierten Methoden verwenden.
  • 1.20. Bei der Aufschlüsselung des Bruttoverlustes auf Regionen sollten Unternehmen die Mischmethode für die Untermodule Sturmrisiko und Überschwemmungsrisiko und die Maximalmethode für die Aufschlüsselung der Untermodule Erdbebenrisiko und Hagelrisiko verwenden.
  • 1.21. Bei der Aufschlüsselung auf Geschäftseinheiten, Gesellschaften und Geschäftsfelder sollten Unternehmen die Verteilungsmethode verwenden.
  • 1.22. Wenn das Unternehmen ein Risikoprofil aufweist, demzufolge die spezifizierte Methode nicht zweckdienlich ist, sollte das Unternehmen einen geeigneteren Ansatz wählen und dies der Aufsichtsbehörde gegenüber begründen.

Leitlinie 10 – Aufschlüsselung des Bruttoverlustes aus Naturkatastrophen für Nicht-EWR-Regionen

  • 1.23. Für die Nicht-EWR-Regionen sollten Unternehmen Methoden anwenden, die mit den gemäß Leitlinie 9 für EWR-Risiken angewendeten Methoden für die Zuordnung des Bruttoverlustes übereinstimmen.
  • 1.24. Wenn das Unternehmen ein Risikoprofil aufweist, demzufolge dieser Ansatz nicht zweckdienlich ist, sollte das Unternehmen einen passenderen Ansatz wählen und dies der Aufsichtsbehörde gegenüber begründen.

Leitlinie 11 – Aufschlüsselung des Bruttoverlustes aus Naturkatastrophen für nichtproportionale Sachrückversicherungen

  • 1.25. Unternehmen sollten für das Untermodul Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung bei der Zuordnung des Verlustes auf eine Region die Maximalmethode anwenden. Im Anschluss sollten die Unternehmen die Exponierung in Bezug auf das größte Risiko in dieser Region einschätzen, sowie die Anzahl der in dem relevanten aggregierten Katastrophenereignis bzw. den Katastrophenereignissen spezifizierten Ereignisse, soweit sie für die für die zugrunde liegenden Verträge anwendbar sind. Wenn zwei aggregierte Katastrophenereignisse definiert wurden, sollte dies bedeuten, dass beide Ereignisse innerhalb derselben Region eintreten.
  • 1.26. Wenn das Unternehmen ein Risikoprofil aufweist, demzufolge dieser Ansatz nicht zweckdienlich ist, sollte das Unternehmen einen passenderen Ansatz wählen. Dieser Ansatz sollte der Aufsichtsbehörde gegenüber begründet werden.

Leitlinie 12 – Spezifizieren des Bruttoverlustes für die Untermodule mit vom Menschen verursachten Katastrophen: Kraftfahrzeug-Haftpflicht, Seefahrtrisiko, Luftfahrtrisiko, Feuerrisiko und Haftpflichtrisiko

  • 1.27. Unternehmen sollten die Leitlinien 34 bis 39 anwenden, um die konkreten Policen zu identifizieren, die vom Brutto-Haftpflichtrisiko-Ereignis betroffen sind. In den Seefahrt-, Luftfahrt- und Feuerszenarien sollte das Unternehmen die betroffenen Bruttorisiken identifizieren und demzufolge ermitteln, welche Rückversicherungen (einschließlich Einzel-Schadenexzedentenabsicherungen) auf den Versicherungsanspruch anwendbar sind.
  • 1.28. Bei Kraftfahrzeug-Haftpflichtrisiken sollte das Unternehmen davon ausgehen, dass das in der Delegierte Verordnung 2015/35 spezifizierte Risikokatastrophenereignis aus einem Einzelschaden anfällt. Das Unternehmen sollte davon ausgehen, dass der Schaden in der Region und/oder Geschäftseinheit anfällt, die den größten Beitrag zum Bruttoverlust vor Diversifizierung generiert.
  • 1.29. Beim Anwenden der risikospezifischen Absicherungen sollte das Unternehmen seiner nationalen Aufsichtsbehörde gegenüber zufriedenstellend darlegen können, dass die Tatsache, ob das Risiko als das Brutto-Ereignis oder als Beitrag zum Brutto-Ereignis identifiziert wurde, keinen wesentlichen Einfluss auf den Erwerb passiver Rückversicherungen gehabt hat.

Leitlinie 13 – Aufschlüsselung des Bruttoverlustes für Kredit- und Kautionsrisiken in einem Großkunden-Szenario

1.30. Bei der Ermittlung der größten Kreditengagements sollten Unternehmen die akkumulierten Engagements gegenüber den Unternehmen einer Gruppe berücksichtigen.

Leitlinie 14 – Aufschlüsselung des Bruttoverlustes für Kredit- und Kautionsrisiken in einem Rezessions-Szenario

1.31. Wenn Unternehmen die rezessionsbedingten Bruttoverluste unterschiedlichen Gebieten, Branchen, Produkttypen oder auf allgemeinerer Ebene dem jeweiligen Anwendungsbereich der Rückversicherungsvereinbarung zuordnen müssen, um ihre Rückversicherungsabsicherung anzuwenden, sollten sie den Bruttoverlust anteilig im Verhältnis zu den Brutto-Prämien aufteilen.

Abschnitt IV: Anwendung der passiven Rückversicherung

Leitlinie 15 – Anwendbarkeit von passiven Rückversicherungen

  • 1.32. Unternehmen sollte die jeweilige passive Rückversicherungsabsicherung auf einer der im Folgenden spezifizierten Ebenen anwenden:

    • (a) verschiedene Zonen innerhalb eines einzelnen Untermodulzweigs für eine einzige Region;
    • (b) verschiedene Regionen innerhalb eines einzelnen Untermodulzweigs;
    • (c) EWR/Nicht-EWR-Gruppierung innerhalb eines einzelnen Untermoduls; verschiedene Katastrophen-Untermodule innerhalb des Untermoduls Katastrophenrisiko;
  • (d) verschiedene Katastrophen-Untermodule, wie z. B. bei Stop Loss-Rückversicherungen und aggregierten Deckungen in allen Untermodulen für vom Menschen verursachte Katastrophen und Naturkatastrophen.

  • 1.33. Unternehmen können außerdem spezifische Deckungen für Geschäftsfelder und Geschäftseinheiten anwenden.

  • 1.34. Wenn eine Rückversicherungsabsicherung sonstige Risiken abdeckt, die nicht durch das Untermodul Katastrophenrisiko erfasst werden (z. B. eine Stop Loss-Rückversicherung für ein Geschäftsfeld) sollte das Unternehmen diese sonstigen Risiken bei der Berechnung des Nutzens der Absicherung innerhalb des Moduls Katastrophenrisiko berücksichtigen.

  • 1.35. Unternehmen sollten passive Rückversicherungen im Einklang mit den Artikeln 209 bis 214 der Delegierten Verordnung 2015/35 anwenden. Unternehmen sollten sicherstellen, dass Rückvergütungen aus Rückversicherungen in Übereinstimmung mit Artikel 209 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung 2015/35 nicht doppelt gezählt werden. Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Summe der Rückvergütungen aus Risikominderungstechniken, die in der Berechnung ihrer Nettoverluste berücksichtigt wird, nicht den gemäß den Bedingungen ihres Risikoübertragungsprogramms möglichen Gesamtbetrag übersteigt.

Leitlinie 16 – Erhaltene Wiederauffüllungsprämien

  • 1.36. Unternehmen dürfen den Erhalt von Wiederauffüllungsprämien berücksichtigen, wenn der Aufsichtsbehörde gegenüber nachgewiesen werden kann, dass diese durch das im Katastrophen-Untermodul spezifizierte Brutto-Ereignis ausgelöst werden.
  • 1.37. Unternehmen sollten in ihren Berechnungen des Bruttoverlustes die zusätzliche Exponierung gegenüber zweiten oder Folgeereignissen infolge dieser erhaltenen Wiederauffüllungsprämien berücksichtigen.

Leitlinie 17 – Sonstige Auswirkungen auf die Basiseigenmittel durch Auslösung des passiven Rückversicherungsvertrags

1.38. Unternehmen sollten Wiederauffüllungsprämien oder sonstige zusätzliche Cashflows berücksichtigen, die aus der Auslösung der passiven Rückversicherungsabsicherung resultieren.

Leitlinie 18 – Anwendungsreihenfolge der Rückversicherungsabsicherungen

1.39. Unternehmen sollten Rückversicherungsabsicherungen in der Reihenfolge anwenden, die in ihren für das zugrunde liegende Risiko geltenden Verträgen spezifiziert ist.

Leitlinie 19 – Proportionale Rückversicherung

  • 1.40. Bei Quotenrückversicherungen, Exzedenten-Rückversicherungen und proportionalen fakultativen Rückversicherungen sollten Unternehmen eine anteilige Zuordnung des Brutto-Ereignisses auf diese Rückversicherungsverträge vornehmen.
  • 1.41. Wenn für den proportionalen Rückversicherungsvertrag des Unternehmens ein “Ereignishöchstwert” oder vergleichbarer Grenzwert vorgesehen ist, kann der

diesem Vertrag zugeordnete Bruttoverlust diesen Grenzwert nicht übersteigen und alle überschüssigen Beträge werden wieder dem “Eigenbehalt” am Verlust zugeschlagen.

Leitlinie 20 – Nichtproportionale Einzelrisiko-Rückversicherung

1.42. Bei Einzel-Schadenexzedenten und nichtproportionalen fakultativen Verträgen sollten Unternehmen nur diese nichtproportionale Rückversicherung in der Standardformel verwenden, wenn das Brutto-Ereignis eine Identifizierung der bekannten Policen unter den exponierten zugrunde liegenden Policen ermöglicht. In Leitlinie 3 sind die Untermodule spezifiziert, bei denen dies der Fall sein sollte.

Leitlinie 21 – Nichtproportionale Einzelereignis-Rückversicherung

  • 1.43. Unternehmen sollten nichtproportionale Rückversicherungen nur auf definierte Brutto-Ereignisse anwenden, wenn der Verlust zweckdienlich aufgeteilt werden kann.
  • 1.44. Unternehmen sollten mit angemessener Sorgfalt weniger verbreitete Vertragseigenschaften wie Franchises und Teilplatzierungen oder Mitversicherungen berücksichtigen.

Leitlinie 22 – Vertragliche Haftungsausschlüsse und Basisrisiko

1.45. Unternehmen sollten vertragliche Haftungsausschlüsse nicht in der Standardformel anwenden, sofern nicht belegt werden kann, dass das Basisrisiko infolge der Definition des Szenarios nicht wesentlich ist.

Leitlinie 23 – Anwendung von aggregierten Verträgen und Kumuldeckungen

  • 1.46. Unternehmen sollten erwägen, auf welcher Ebene die aggregierten Rückversicherungsverträge bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung aus Nichtlebenskatastrophenrisiken angewendet werden sollten. Die Entscheidung sollte von der inhaltlichen Ausgestaltung des Risikominderungsmechanismus und der Stelle, an der beim Eintreten des Brutto-Ereignisses Rückvergütungen aus Rückversicherungen anfallen würden, abhängig gemacht werden.
  • 1.47. Wenn Unternehmen Schätzwerte für Rückvergütungen aus Kumulverträgen ermitteln, sollten sie der Aufsichtsbehörde gegenüber belegen können, dass die Verträge bei den in der Standardformel definierten Katastrophenereignissen greifen würden.
  • 1.48. Unternehmen sollten sicherstellen, dass Rückvergütungen aus Rückversicherungen nicht doppelt gezählt werden, und müssen ihrer Aufsichtsbehörde gegenüber die Überlegungen hinter deren Anwendung erklären und belegen können.

Leitlinie 24 – Behandlung von gemeinsamen Rückversicherungsdeckungen

1.49. Bestehen gemeinsame Rückversicherungsdeckungen, sollten Unternehmen die Grundsätze aus Leitlinie 32 befolgen.

Leitlinie 25 – Behandlung von Ergebnissen der Zusammenrechnung auf niedrigeren Ebenen

1.50. Unternehmen sollten zwischen Wiederauffüllungskosten und Rückvergütungen aus Rückversicherungen differenzieren, wenn sie die Solvenzkapitalanforderungen der nichtlebensversicherungstechnischen Untermodule aggregieren. Wenn die Rückversicherung auf einer gegebenen Ebene nicht für diesen zusammengesetzten Betrag gilt, müssen die Kosten zweckmäßig aufgeteilt werden. In diesem Fall sollte die Verteilungsmethode verwendet werden.

Leitlinie 26 – Behandlung sonstiger, hier nicht spezifizierter Verträge

1.51. Unternehmen sollten die in den vorgehenden Leitlinien vorgesehenen Grundsätze auf sonstige, hier nicht ausdrücklich erfasste Rückversicherungsverträge und -eigenschaften anwenden.

Abschnitt V: Erneute Zusammenrechnung der Nettoverluste

Leitlinie 27 – Erneute Zusammenrechnung der Nettoverluste zur Ableitung der Solvenzkapitalanforderung aus Katastrophenrisiken für das Unternehmen

  • 1.52. Haben Unternehmen einen diversifizierten Bruttoverlust auf einer Ebene mit möglichst detaillierter Granularität (z. B. nach “Brutto-Ereignis”) zugeordnet, um ihre Rückerstattungen aus Rückversicherungen zu schätzen, sollen die Unternehmen die Netto-Komponenten summieren, um die Solvenzkapitalanforderung abzuleiten.
  • 1.53. Wenn Unternehmen Solvenzkapitalanforderungsergebnisse aus verschiedenen Ebenen der Rechnung erhalten, sollten sie die Netto-Komponenten kombinieren, um die Solvenzkapitalanforderungen aus Nichtlebenskatastrophenrisiken abzuleiten.
  • 1.54. Eine Beschreibung, wie diese Leitlinie anzuwenden ist, findet sich in der technischen Anlage I.

Abschnitt VI: Dokumentation und Validierung

Leitlinie 28 – Dokumentation und Validierung der ausgewählten Katastrophenereignisse

  • 1.55. Beim Untermodul “Sonstige” Nichtlebenskatastrophenrisiken sollten Unternehmen ihrer Aufsichtsbehörde gegenüber im regelmäßigen aufsichtlichen Bericht gemäß Artikel 309 Absatz 5 Buchstabe a der Delegierte Verordnung 2015/35 die Auswahl der Katastrophenereignisse erklären können. Die Erklärung sollte Einzelheiten über entscheidende Entscheidungspunkte, Erläuterungen von Alternativen, die für diese entscheidenden Entscheidungspunkte gewählt werden könnten, und die Logik der abschließenden Auswahl enthalten.
  • 1.56. Unternehmen sollten in ihre Dokumentation auch Angaben zu allen internen Diskussionen zur Entwicklung passender Katastrophenereignisse aufnehmen.

Leitlinie 29 – Dokumentation der Aufschlüsselungsmethodik

1.57. Unternehmen sollten das System der Aufschlüsselung dokumentieren, das zur Anwendung des Rückversicherungsprogramms nach Untermodul verwendet wird. Darin sollte die Logik hinter dem gewählten Ansatz, Erläuterungen zu möglichen Alternativen – sofern mehrere angemessene Methoden verfügbar sind – und die bei der Aufschlüsselung durchgeführten Berechnungen enthalten sein.

Leitlinie 30 – Dokumentation der Verfahren zur Netto-Saldierung und Rückaggregation

  • 1.58. Unternehmen sollten das Verfahren der Netto-Saldierung des Brutto-Ereignisses dokumentieren. Dies beinhaltet eine Beschreibung der folgenden Elemente:
    • a) Rückversicherungsprogramm des Unternehmens;
    • b) Berechnung der Netto-Saldierung;
    • c) Angaben zur Zuordnung jeglicher Rückvergütungen auf die relevanten versicherungstechnischen Untermodule;
    • d) Angaben zur Vorgehensweise bei der Rückaggregation, mit der SCRnlCAT abgeleitet wurde.
  • 1.59. Unternehmen sollten in ihrer Dokumentation auch belegen, dass voraussichtliche Rückvergütungen aus Rückversicherungen nicht doppelt gezählt wurden.
  • 1.60. Wenn die Unternehmen von anpassbaren Prämieneigenschaften (z. B. erhaltene und geleistete Wiederauffüllungsprämien) ausgegangen sind, sollten in der Dokumentation die Methoden und Annahmen begründet werden, die zu deren Ableitung angewendet wurden.

Abschnitt VII: Besondere Erwägungen zu Einzelunternehmen, die Bestandteil einer Unternehmensgruppe sind

Leitlinie 31 – Behandlung interner Rückversicherungsvereinbarungen

1.61. Bei Einzelunternehmen sollten die Unternehmen Vereinbarungen über passive Rückversicherung, die möglicherweise mit anderen Gruppenunternehmen abgeschlossen wurden (“interne Rückversicherungen”), auf dieselbe Weise behandeln, wie Vereinbarungen mit unabhängigen dritten Parteien behandelt würden.

Leitlinie 32 – Schätzen der Rückvergütung aus Rückversicherungen, die einem Einzelunternehmen aus einem Rückversicherungsvertrag auf Gruppenebene für ein aggregierendes Katastrophenereignis zustünden

  • 1.62. Beim Schätzen der Rückvergütung aus Rückversicherungen, die aus einem aggregierten Rückversicherungsvertrag (z. B. einem Vertrag zur Absicherung gegen akkumulierte aggregierte Verluste von mehreren Gruppenunternehmen) fällig werden, sollte jedes Einzelunternehmen für sich genommen die folgenden Schritte ausführen:

    • (a) Ermitteln des Bruttoverlustes aus 1-in-200-Jahren-Katastrophen für das
  • Einzelunternehmen;

  • (b) Ermitteln des Bruttoverlustes aus 1-in-200-Jahren-Katastrophen für die Unternehmensgruppe;

  • (c) Schätzen der Rückvergütungen aus dem Rückversicherungsvertrag auf Gruppenebene;

  • (d) Zuordnung der Rückvergütungen aus dem Rückversicherungsvertrag gemäß den Vertragsbestimmungen, soweit diese vorgesehen sind, andernfalls Schätzung der dem Einzelunternehmen gegenüber fälligen Rückvergütungen aus dem Rückversicherungsvertrag als Produkt aus dem Quotienten der Bruttoverluste (a)/(b) und dem unter (c) geschätzten Betrag.

Leitlinie 33 – Schätzen der Rückvergütung aus Rückversicherungen, die einem Einzelunternehmen aus einem Rückversicherungsvertrag auf Gruppenebene für ein Risikokatastrophenereignis zustünden

  • 1.63. Beim Schätzen der Rückvergütung aus Rückversicherungsverträgen, die infolge eines risikospezifischen Vertrags fällig wird (z. B. einem Vertrag bezüglich der Absicherung gegen ein oder mehrere spezifische Risiken) sollten Einzelunternehmen die folgenden Schritte ausführen:
    • (a) Ermitteln, ob das bzw. die spezifischen Risiken, die den 1-in-200- Jahren-Verlust für das Einzelunternehmen auslösen mit denen identisch sind, die den 1-in-200-Jahren-Verlust auf Gruppenebene auslösen;
    • (b) Sofern gewisse Überschneidungen bestehen: Schätzen der dem Einzelunternehmen gegenüber fällig werdenden Rückvergütungen aus dem Rückversicherungsvertrag auf Gruppenebene,.

Abschnitt VIII: Zuordnung von Versicherungspolicen auf Haftpflichtrisikogruppen im Untermodul Untermodul Haftpflichtrisiko vom Menschen verursachter Katastrophen

Leitlinie 34 – Haftpflichtrisikogruppe 1

  • 1.64. Unternehmen sollten für die Haftpflichtrisikogruppe 1, auf die im Anhang XI der Delegierte Verordnung 2015/35 Bezug genommen wird, Berufshaftpflichtpolicen berücksichtigen, mit denen Gewerbetreibende gegen potenzielle Haftpflichtansprüche geschützt werden.

  • 1.65. Unternehmen sollten in dieser Risikogruppe mehrere Haftpflichtversicherungsprodukte berücksichtigen, u.a.:

    • (a) Kunstfehlerversicherung für Fachärzte und Allgemeinmediziner, Krankenhäuser und sonstige Gesundheitsversorger, die einer Kunstfehlerhaftung unterliegen;
    • (b) Vermögensschadenhaftpflichtversicherung oder sonstige Berufshaftpflichtversicherungen für Berufe, bei denen der Versicherte Dritten gegenüber eine Sorgfaltspflicht hat;
  • (c) Absicherung gegen Nichterfüllung und damit verbundene finanzielle Verluste, die im Zusammenhang mit den von einer Gesellschaft geleisteten Dienstleistungen anfallen;

  • (d) Absicherung gegen Garantie- oder Schutzrechtsverletzungen;

  • (e) Absicherung gegen Haftung für Personen- und (dingliche und finanzielle) Sachschäden und die damit verbundenen Schadensersatzforderungen und Rechtsschutzversicherungen, die aus Fehlern oder Fahrlässigkeit bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit resultieren.

Leitlinie 35 – Haftpflichtrisikogruppe 2

  • 1.66. Unternehmen sollten für die Haftpflichtrisikogruppe 2, auf die in Anhang XI der Delegierten Verordnung 2015/35 Bezug genommen wird, die Arbeitgeberhaftpflichtpolicen berücksichtigen, die alle Haftungen abdecken, die einem Arbeitgeber gegenüber für Verletzungen eines Angestellten, die dieser im Rahmen seiner Beschäftigung erleidet, geltend gemacht werden könnten.
  • 1.67. Unternehmen sollten in diese Risikogruppe Verpflichtungen aufnehmen, die sich auf die folgenden Absicherungen erstrecken:
    • (a) Leistung prophylaktischer oder heilender Behandlung oder Pflege im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen, Betriebsunfällen oder Berufskrankheiten;
    • (b) finanzielle Entschädigung für derartige Behandlungen;
    • (c) finanzielle Entschädigung für Arbeitsunfälle, Betriebsunfälle oder Berufskrankheiten.

Leitlinie 36 – Haftpflichtrisikogruppe 3

  • 1.68. Unternehmen sollten für die Haftpflichtrisikogruppe 3, auf die in Anhang XI der Delegierten Verordnung 2015/35 Bezug genommen wird, Organhaftpflichtversicherungspolicen berücksichtigen, mit denen die leitenden Angestellten einer Gesellschaft oder die Organisation(en) selbst von Haftung und Abwehrkosten freigestellt werden, die ihnen infolge eines Gerichtsverfahrens bezüglich angeblichen Fehlverhaltens in ihrer Kapazität als leidende Angestellte der Organisation anfallen würden, einschließlich der Abdeckung von Verteidigungskosten aus straf- und aufsichtsrechtlichen Untersuchungen und/oder Verfahren.
  • 1.69. Unternehmen sollten in dieser Risikogruppe Policen zur Absicherung gegen Managerhaftung und Haftung für Beschäftigungspraktiken berücksichtigen.

Leitlinie 37 – Haftpflichtrisikogruppe 4

  • 1.70. Unternehmen sollten für die Haftpflichtrisikogruppe 4, auf die in Anhang XI der Delegierten Verordnung 2015/35 Bezug genommen wird, Policen zur Absicherung der Haftung für fahrlässige Handlungen und/oder Unterlassungen, die Personen- und/oder Sachschäden bei Dritten nach sich ziehen, berücksichtigen, wobei die folgenden Policen ausgenommen sind:

    • (a) Policen, die in der Kraftfahrzeughaftpflicht-, Seefahrt-, Luftfahrt- und Transportversicherung berücksichtigt werden;
  • (b) Policen, die in den Haftpflichtrisikogruppen 1,2 3 und 5 gemäß Anhang XI der Delegierten Verordnung 2015/35 berücksichtigt werden;

  • (c) Haftpflichtversicherungen für Hausbesitzer, Haftpflichtversicherungen für natürliche Personen in privater Funktion (einschließlich Jagdversicherungen) sowie Selbstständige und “Handwerker”;

  • (d) Tierhalterhaftpflichtversicherungen für von Haustieren verursachte Personen- und Sachschäden.

Leitlinie 38 – Haftpflichtrisikogruppe 5

1.71. Unternehmen sollten für die Haftpflichtrisikogruppe 5, auf die in Anhang XI der Delegierten Verordnung 2015/35 Bezug genommen wird, nichtproportionale Rückversicherungspolicen für alle in diesem Anhang definierten Haftpflichtrisikogruppen berücksichtigen.

Leitlinie 39 – Zuordnung und Entflechtung

  • 1.72. Werden Haftpflichtversicherungen oder nichtproportionale Haftpflichtrückversicherungen gebündelt unter Einschluss von Absicherungen, die unter mehr als eine der oben aufgeführten Risikogruppen fallen, vertrieben, sollten Unternehmen die Prämien der jeweiligen Deckung entflechten und sie der am besten für diese Deckung geeigneten Risikogruppe zuordnen.
  • 1.73. Unternehmen sollten für diese Zuordnung unterstützende Belege und Gründe anführen können.
  • 1.74. Bei der Anwendung der vorausgehenden Anweisungen zur Entflechtung sollten die Unternehmen Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit anstellen.

Abschnitt IX – Besondere Überlegungen zur Berechnung auf Gruppenebene

Leitlinie 40 – Unterstelltes Rückversicherungsverhältnis

1.75. Wenn die gruppeninterne Rückversicherung einer der passiven Rückversicherungen eines Unternehmens zugute kommt, sollte das teilnehmende Unternehmen bei der Berechnung der Wirkung der passiven Rückversicherung “unterstellen”, dass die interne Rückversicherung besteht.

Compliance und Berichtsvorschriften

  • 1.76. Dieses Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der EIOPA-Verordnung herausgegeben wurden. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 der EIOPA-Verordnung unternehmen die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
  • 1.77. Die zuständigen Behörden, die diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, sollten sie auf angemessene Weise in ihren Regelungs- und Aufsichtsrahmen integrieren.
  • 1.78. Die zuständigen Behörden bestätigen der EIOPA innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übersetzungen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, und nennen die Gründe, wenn dies nicht der Fall ist.

1.79. Geht bis zum Ablauf dieser Frist keine Antwort ein, so wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nicht nachkommen, und sie werden als solche gemeldet.

Schlussbestimmung zur Überprüfung

1.80. Die vorliegenden Leitlinien werden durch die EIOPA überprüft.

Technische Anlage I: Funktionsweise der Ansätze zur Aufschlüsselung und erneuten Zusammenrechnung

In dieser Anlage wird dargelegt, wie Abschnitt V anzuwenden ist, und auf allgemeinerer Ebene, wie die Ansätze zur Aufschlüsselung und erneuten Zusammenrechnung funktionieren, um einen sachdienlichen und einheitlichen Ansatz bei den verschiedenen Rückversicherungsdeckungen innerhalb des Untermoduls Nichtlebenskatastrophenrisiko anzuwenden. Es werden zwei Methoden dargelegt, unter denen das Unternehmen die am besten geeignete auswählen muss.

Prinzip hinter Methode 0:

Bei der Schätzung der Rückvergütungen aus Rückversicherungen bei aggregierten Deckungen anhand der Methode 0 wendet das Unternehmen die gemeinsame Deckung auf das Ergebnis aller Untermodule getrennt voneinander an und stellt sicher, dass die angenommenen Rückvergütungen aus Rückversicherungen innerhalb der vertraglichen Grenzwerte liegen.

Prinzip hinter Methode 1:

Bei der Schätzung der Rückvergütungen aus Rückversicherungen bei aggregierten Deckungen anhand der Methode 1 sollten die Unternehmen die Komponente mit der detailliertesten Granularität (oder den frühesten gemeinsamen Vorgänger) im Flussdiagramm für nichtlebensversicherungstechnische Risiken identifizieren, die alle relevanten Untermodule abdeckt.

  • (a) Bei einer aggregierten Deckung gegen Sturm- und Hagelschäden wäre dies die Komponente Nat Cat;
  • (b) Bei einer aggregierten Deckung gegen Sturm- und Kraftfahrzeugschäden wäre dies die Komponente NL Cat.

Im nächsten Schritt wird der diversifizierte Bruttoverlust für diese Komponente oder den gemeinsamen Vorgänger ermittelt und dann auf die Komponenten mit der detaillierteren Granularität zugeordnet, um die aggregierte Deckung anzuwenden. Die resultierenden Komponenten werden dann zusammengeführt, um SCR NL cat zu berechnen.

1) Sturm – Rückversicherung auf Länder-(/regionaler) Ebene - EWR

  • (a) Berechnung des diversifizierten Bruttoverlusts auf EWR-Ebene unter Berücksichtigung der Diversifizierungseffekte auf Länder/Regionen;
  • (b) Rückwärtige Zuordnung (Aufschlüsselung gemäß Leitlinie 7) auf Länderebene innerhalb des EWR (Länder brutto aber EWR diversifiziert);
  • (c) Anwendung der Rückversicherungsdeckung auf Länderebene auf den über EWR-Länder diversifizierten Bruttoverlust;
  • (d) Summieren der diversifizierten Netto-Länderkomponenten, um SCRwind net für die Rückversicherungsdeckung auf Länderebene zu erhalten.

2) Sturm (EWR und Nicht-EWR) – Rückversicherung aus Länder-/ regionaler Ebene für EWR und Nicht-EWR und aggregierte Rückversicherungsdeckung (alle Gebiete)

  • (a) Schritte gemäß Absatz 1 für die Rückversicherungsdeckung auf Länderebene im EWR;
  • (b) Schritte gemäß Absatz 1 für die Rückversicherungsdeckung auf Länderebene außerhalb des EWR (Ersetzen von EWR gegen Nicht-EWR und Leitlinie 8 gegen Leitlinie 7);
  • (c) Berechnung des diversifizierten Bruttoverlusts auf Ebene des Sturmrisikos (ohne Rückversicherungsdeckungen auf Länderebene und unter Berücksichtigung des Diversifizierungseffekte zwischen EWR und Nicht-EWR);
  • (d) Anwenden der aggregierten Rückversicherungsdeckung für EWR und Nicht-EWR, um SCRwind net (ohne Rückversicherungsdeckung auf Länderebene und für EWR/Nicht-EWR) zu ermitteln.

3) Sturm – Rückversicherung auf Länderebene gefolgt von aggregierter Rückversicherung für Sturm und Hagel.

Üblicherweise sollte die folgende Methode zur Berechnung der gemeinsamen Sturm- und Hageldeckung verwendet werden.

Methode 1

  • (a) Schritte gemäß Absatz 2 für Sturm und Hagel getrennt voneinander ausführen (Schritte gemäß Absatz 1 sind hinreichend, wenn keine aggregierte Deckung für EWR/Nicht-EWR), um SCRwind net und SCRhail net (ohne Rückversicherungsdeckung auf Länderebene) zu erhalten;
  • (b) Diversifizierten Verlust auf Ebene von Nat Cat berechnen (ohne Deckungen auf Länderebene und unter Berücksichtigung von Diversifizierungseffekten zwischen allen Nat Cat-Untermodulen aber mit aggregierter Rückversicherungsdeckung;
  • (c) Rückwärtige Zuordnung auf die Untermodule Sturm und Hagel (vermutlich Verteilungsmethode), um SCRwind* und SCRhail* zu erhalten (ohne der Rückversicherungsdeckung auf Länderebene aber diversifiziert über Nat Cat);
  • (d) Aggregierte Rückversicherungsdeckung auf SCRwind* net und SCRhail* net anwenden, um SCRwindhail net zu erhalten (ohne Rückversicherungsdeckung auf Länderebene und aggregierte Sturm- und Hagelrückversicherungsdeckung);
  • (e) Summe aus SCRwindhail net + SCRearthquake net + SCRflood net + SCRsubsidence net bilden, um SCRnatcat zu erhalten (ohne Rückversicherungsdeckung auf Länderebene und aggregierte Sturm- und Hagelrückversicherungsdeckung).

Methode 0 – (üblicherweise nicht zu verwenden, eine Beschreibung der Methode findet sich dennoch im Folgenden):

(a) Schritte gemäß Absatz 2 für Sturm und Hagel getrennt voneinander durchführen um SCRwind net und SCRhail net zu erhalten;

  • (b) Gemeinsame Deckung getrennt voneinander auf Untermodule Sturmrisiko und Hagelrisiko anwenden;
  • (c) Sämtliche Untermodule Naturkatastrophenrisiko diversifizieren, um SCRnatcat net zu generieren;
  • (d) Prüfen, das für SCRnatcat net keine Rückvergütungen aus der gemeinsamen Rückversicherungsdeckung anfallen, die den zulässigen Höchstwert übersteigen;
  • (e) Ist dies der Fall, muss Methode 1 verwendet werden.

4) Rückversicherung auf Länderebene für Sturm und risikospezifisch für Kraftfahrzeug, gefolgt von aggregierter Deckung Sturm und Kraftfahrzeug-TPL.

Wie oben sollte voraussichtlich Methode 1 verwendet werden.

Methode 1

  • (a)Schritte für Sturm gemäß Absatz 2 ausführen (Schritte gemäß Absatz 1 sind hinreichend, wenn keine aggregierte Deckung für EWR/Nicht-EWR), um SCRwind (ohne Rückversicherungsdeckung auf Länderebene) zu erhalten.
  • (b)Für Kraftfahrzeug-TPL spezifische Rückversicherungsdeckung anwenden, um SCRmotor zu erhalten (ohne risikospezifische Rückversicherungsdeckung);
  • (c) Diversifizierten Verlust auf Ebene von SCRnatcat und SCRman-made (ohne Rückversicherungsdeckung auf Länderebene innerhalb Sturm und ohne risikospezifische Rückversicherungsdeckung für Kraftfahrzeug-TPL ) unter Verwendung der Ergebnisse der anderen Untermodule von SCRnatcat und SCRman-made.
  • (d)Diversifizierten Verlust auf Ebene von SCRcat unter Berücksichtigung der Diversifizierungseffekte zwischen SCRnatcat und SCRman-made (ohne Rückversicherungsdeckung auf Länderebene und risikospezifische Rückversicherungsdeckung für Kraftfahrzeug aber mit aggregierter Rückversicherungsdeckung für Sturm und Kraftfahrzeug) und rückwärtige Zuordnung (Aufschlüsselung mit der Verteilungsmethode) auf SCRnatcat* und SCRman-made* und weiter auf SCRwind* und SCRmotor* (ohne Rückversicherungsdeckung auf Ebene von Sturm und risikospezifische Rückversicherung für Kraftfahrzeug-TPL aber diversifiziert über SCRcat);
  • (e)Aggregierte Rückversicherungsdeckung für Sturm und Kraftfahrzeug-TPL anwenden, um SCRwindmotor zu erhalten;
  • (f) SCRcat (after aggregate cover) = SCRcat (before aggregate cover) SCRwind SCRmotor + net SCRwindmotor (after aggregate cover).