Leitlinien zum Umgang mit Markt- und Gegenparteirisikopositionen in der Standardformel
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Leitlinien zum Umgang mit Markt- und Gegenparteirisikopositionen in der Standardformel
Einleitung
- 1.1. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (im Folgenden die “EIOPA-Verordnung”)1 gibt die EIOPA Leitlinien zum Umgang mit Markt- und Gegenparteirisikopositionen in der Standardformel heraus.
- 1.2. Diese Leitlinien beziehen sich auf die Artikel 104 und 105 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungsund der Rückversicherungstätigkeit (im Folgenden “Solvabilität II”)2 und die Artikel 164 bis 202 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vom 10. Oktober 2014 zur Richtlinie 2009/138/EC (nachfolgend “Delegierte Verordnung 2015/35”)3 .
- 1.3. Diese Leitlinien richten sich an die von Solvabilität II betroffenen Aufsichtsbehörden.
- 1.4. Ziel dieser Leitlinien ist die Förderung der Konvergenz der Praktiken in allen Mitgliedstaaten sowie die Unterstützung von Unternehmen bei der Anwendung des Marktrisikomoduls und des Gegenparteiausfallrisikomoduls der Standardformel.
- 1.5. Für die Zwecke der vorliegenden Leitlinien wurde die folgende Begriffsbestimmung erarbeitet:
- “Aktien-Short-Position” bezeichnet eine auf Aktien bezogene Leerverkaufsposition, die aus einem Leerverkauf im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 236/2012 resultiert.
- 1.6. Begriffe, die in diesen Leitlinien nicht definiert werden, haben die Bedeutung, die in den in der Einleitung genannten Rechtsakten festgelegt wurde.
- 1.7. Die Leitlinien gelten ab dem 1. April 2015.
Leitlinie 1 - Leistungen an Arbeitnehmer
1.8. Wenn Unternehmen Leistungen an Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit Kapitel II der Delegierten Verordnung 2015/35 ansetzen, sollten sie diese bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für die Untermodule Gegenparteiausfallrisiko und Marktrisiko berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollten die Unternehmen die Wesensart der Leistungen und - sofern relevant die Wesensart aller vertraglichen Vereinbarungen mit einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung laut Definition in Richtlinie 2003/41/EG oder
1 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48-83.
2 ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1-155.
3 ABl. L 12 vom 17.01.2015, S. 1-797.
- einem anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bezüglich der Bereitstellung dieser Leistungen in Betracht ziehen.
- 1.9. Wurde die Verwaltung der Vermögenswerte, die Verbindlichkeiten für Leistungen an Arbeitnehmer darstellen, ausgelagert, sollten als Sponsor auftretende Unternehmen diese bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für die Untermodule Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko berücksichtigen, sofern sie für Wertverluste bei diesen Vermögenswerten haften.
Leitlinie 2 - Auswirkung von Call-Optionen auf die Duration
1.10. Bei der Ermittlung der Duration von Anleihen und Darlehen mit Call-Option sollten Unternehmen berücksichtigen, dass der Darlehensnehmer die Call-Option bei einer Verschlechterung seiner Bonität, einer Ausweitung der Spreads oder einer Zinserhöhung möglicherweise nicht ausübt.
Leitlinie 3 - Durchschnittliche Duration im durationsbasierten Untermodul Aktienrisiko
1.11. Unternehmen sollten die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii von Solvabilität II aufgeführte durchschnittliche Duration als Duration der aggregierten Zahlungsströme aus den Verbindlichkeiten auslegen.
Leitlinie 4 - Untermodul Zinsänderungsrisiko
- 1.12. Unternehmen sollten bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das Untermodul Zinsänderungsrisiko alle zinssensitiven Vermögenswerte und Verbindlichkeiten berücksichtigen.
- 1.13. Die versicherungstechnischen Rückstellungen sollten für die Szenarios mit risikofreier Zinskurve nach dem Schock, der durch Anwendung des Stresses auf die risikofreie Basiszinskurve und Hinzurechnung von Matching-Anpassung, Volatilitätsanpassung oder gegebenenfalls die Übergangsmaßnahme für den risikofreien Zinssatz gemäß Artikel 308 Buchstabe c von Solvabilität II ermittelt wird, neu berechnet werden.
- 1.14. Der Wert der Vermögenswerte sollte für die Szenarios neu berechnet werden, indem der Stress nur auf die risikofreie Basiszinskurve angewendet wird. Die Spreads über der risikofreien Basiszinskurve sollten unverändert bleiben. Um die Bewertung der Vermögenswerte unter Stress zu ermitteln, wird möglicherweise eine Bewertung zu Modellpreisen vorzunehmen sein.
- 1.15. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten sicherstellen, dass die anhand einer Bewertung zu Modellpreisen erlangten Werte der Vermögenswerte vor Anwendung von Stress mit den notierten Marktpreisen relevanter Vermögenswerte in aktiven Märkten im Einklang stehen.
Leitlinie 5 - Anlagen mit Eigenschaften von Eigenkapital- und Schuldinstrumenten
- 1.16. Weisen Vermögenswerte Eigenschaften von Schuld- und Eigenkapitalinstrumenten auf, sollten die Unternehmen beide Eigenschaften bei der Entscheidung berücksichtigen, welche Risiko-Untermodule der Standardformel zu verwenden sind.
- 1.17. Bei der Entscheidung, welche Risiko-Untermodule der Standardformel zu verwenden sind, sollten die Unternehmen die wirtschaftliche Substanz des Vermögenswerts in Betracht ziehen.
- 1.18. Kann der Vermögenswert als zusammengesetztes Konstrukt voneinander trennbarer Teile betrachtet werden, sollte das Unternehmen die passenden Stressarten auf die jeweiligen Komponenten getrennt voneinander anwenden.
- 1.19. Kann der Vermögenswert nicht als zusammengesetztes Konstrukt voneinander trennbarer Teile betrachtet werden, sollte das Unternehmen die Entscheidung, welche Risiko-Untermodule der Standardformel anzuwenden sind, davon abhängig machen, ob in wirtschaftlicher Sicht die Schuld- oder Eigenkapitaleigenschaften überwiegen.
Leitlinie 6 - Aktien-Short-Positionen
- 1.20. Halten Unternehmen Aktien-Short-Positionen, sollten diese bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Aktienrisiken nur gegen AktienKaufpositionen aufgerechnet werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 208 bis 215 der Delegierten Verordnung 2015/35 erfüllt sind.
- 1.21. Alle weiteren Aktien-Short-Positionen (übrige Aktien-Short-Positionen) sollten von den Unternehmen bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Aktienrisiken vernachlässigt werden.
- 1.22. Bei den übrigen Aktien-Short-Positionen der Wertzuwachs beim Anwenden von Stress auf Aktien nicht berücksichtigt werden.
Leitlinie 7 - Untermodul Marktrisikokonzentrationen
1.23. Unbeschadet der Bestimmungen des zweiten Teils von Artikel 187 Absatz 3 der Delegierten Verordnung 2015/35 sollten Unternehmen nicht einen Risikofaktor von 0 % auf Investitionen in Unternehmen anwenden, die Eigentum von einer der unter Artikel 187 Absatz 3 der Delegierten Verordnung 2015/35 aufgeführten Stellen sind.
Leitlinie 8 - Wertpapierleihgeschäfte und ähnliche Vereinbarungen
1.24. Bei der Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen für Wertpapierleihgeschäfte sowie Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, worunter auch Liquiditäts-Swaps fallen, sollten die Unternehmen dem Ansatz der ausgetauschten Vermögensgegenstände in der Solvabilität-II-Bilanz folgen. Sie
- sollten zudem die Vertragsbedingungen und Risiken, die aus dem Geschäft oder der Vereinbarung entstehen, in Betracht ziehen.
- 1.25. Verbleibt der als Darlehen vergebene Vermögenswert in der Solvabilitätsübersicht und wird der erhaltene Vermögenswert nicht angesetzt, sollten die Unternehmen:
- (a) für den als Darlehen vergebenen Vermögenswert die relevanten Untermodule für Marktrisiko verwenden;
- (b) den als Darlehen vergebenen Vermögenswert in die Berechnung der Eigenkapitalanforderung für Gegenparteiausfallrisiken bei Typ-1- Exponierungen einbeziehen und dabei den Risikominderungseffekt des erhaltenen Vermögenswerts berücksichtigen, wenn dieser in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen gemäß Artikel 214 der Delegierten Verordnung 2015/35 als Sicherheit anerkannt wird.
- 1.26. Wird der erhaltene Vermögenswert in der Solvabilitätsübersicht angesetzt und der als Darlehen vergebene Vermögenswert ausgebucht, sollten die Unternehmen:
- (a) für den erhaltenen Vermögenswert die relevanten Untermodule für Marktrisiko verwenden;
- (b) den als Darlehen vergebenen Vermögenswert in die Berechnung der Eigenkapitalanforderung für Gegenparteiausfallrisiken bei Typ-1- Exponierungen einbeziehen, wobei der Bilanzansatz des als Darlehen vergebenen Vermögenswertes zum Zeitpunkt des Austausches zugrunde zu legen ist, sofern aufgrund der vertraglichen und gesetzlichen Regelungen bei einer Insolvenz des Darlehensnehmers das Risiko besteht, dass der als Darlehen vergebene Vermögenswert trotz der Rückerstattung des erhaltenen Vermögenswertes nicht zurück gegeben wird.
- 1.27. Werden der erhaltene Vermögenswert und der als Darlehen vergebene Vermögenswert in der Solvabilitätsübersicht angesetzt, sollten die Unternehmen:
- (a) für den als Darlehen vergebenen Vermögenswert und den erhaltenen Vermögenswert die relevanten Untermodule für Marktrisiko verwenden;
- (b) den als Darlehen vergebenen Vermögenswert in die Berechnung der Eigenkapitalanforderung für Gegenparteiausfallrisiken bei Typ-1- Exponierungen einbeziehen und dabei den Risikominderungseffekt des erhaltenen Vermögenswerts berücksichtigen, wenn dieser in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen gemäß Artikel 214 der Delegierten Verordnung 2015/35 als Sicherheit anerkannt wird;
- (c) in der Bilanz infolge des Darlehensvertrages enthaltene Verbindlichkeiten bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Untermodul Zinsrisiko berücksichtigen.
Leitlinie 9 - Verpflichtungen, aus denen Zahlungsverpflichtungen entstehen können
- 1.28. Laut Artikel 189 Absatz 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung 2015/35 sollten auf rechtsverbindliche Verpflichtungen, die ein Unternehmen übernommen oder vereinbart hat, die Eigenkapitalanforderungen für Typ-1- Exponierungen im Untermodul Gegenparteiausfallrisiko angewendet werden.
- 1.29. Erfolgt in der Verpflichtungsvereinbarung keine ausdrückliche Festlegung eines Nennwerts, sollten die Unternehmen den entsprechenden Verlust bei Ausfall gemäß Artikel 192 Absatz 5 der Delegierten Verordnung 2015/35 auf der Grundlage eines geschätzten Nennwerts festlegen.
- 1.30. Bei dem geschätzten Nennwert ist von dem höchsten Betrag auszugehen, der voraussichtlich bei Eintreten eines Kreditereignisses der Gegenpartei zahlbar wird.
Compliance und Berichtsvorschriften
- 1.31. Dieses Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der EIOPA-Verordnung herausgegeben wurden. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 der EIOPA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
- 1.32. Die zuständigen Behörden, die diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, sollten sie auf angemessene Weise in ihren Regelungs- bzw. Aufsichtsrahmen integrieren.
- 1.33. Die zuständigen Behörden bestätigen der EIOPA innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übersetzungen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen und nennen die Gründe, wenn dies nicht der Fall ist.
- 1.34. Wird bis zu dieser Frist keine Antwort gegeben, so wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nicht nachkommen, und sie werden als solche gemeldet.
Schlussbestimmung zur Überprüfung
1.35. Die vorliegenden Leitlinien werden durch die EIOPA überprüft.