Leitlinien zur Anwendung des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls
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Leitlinien zur Anwendung des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls
Einleitung
- 1.1. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (im Folgenden die “EIOPA-Verordnung”)1 gibt die EIOPA Leitlinien zur Anwendung des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls heraus.
- 1.2. Die Leitlinien beziehen sich auf die Artikel 105 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungsund der Rückversicherungstätigkeit (im Folgenden “Solvabilität II”)2 und die Artikel 137, 138 und 139 der Durchführungsmaßnahmen3 .
- 1.3. Diese Leitlinien richten sich an die von Solvabilität II betroffenen Aufsichtsbehörden.
- 1.4. Diese Leitlinien sollen die Konvergenz der Praxis in den Mitgliedstaaten fördern und Unternehmen bei der Berechnung ihrer Kapitalanforderungen für lebensversicherungstechnische Risiken in Übereinstimmung mit Solvabilität II unterstützen.
- 1.5. Die Leitlinien enthalten Anleitungen dazu, welche Raten bei der Berechnung der Kapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risikomodul gemäß Artikel 105 Absatz 3 von Solvabilität II angepasst werden müssen. Sie konzentrieren sich auf:
- (a) das Untermodul Sterblichkeitsrisiko, auf das in Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe a von Solvabilität II und Artikel 137 der Durchführungsmaßnahmen Bezug genommen wird;
- (b) das Untermodul Langlebigkeitsrisiko, auf das in Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe b von Solvabilität II und Artikel 138 der Durchführungsmaßnahmen Bezug genommen wird;
- (c) das Untermodul Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko, auf das in Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe c von Solvabilität II und Artikel 139 der Durchführungsmaßnahmen Bezug genommen wird.
- 1.6. Leitlinie 5 enthält Anleitungen, wie Unternehmen bei Verträgen, die unterschiedliche Grade der Invalidität vorsehen, ihre Kapitalanforderung für Invaliditäts-/Morbiditätsrisiken berechnen sollten. Sie soll Unternehmen eine Hilfestellung bei der korrekten Identifizierung der Veränderungsraten geben, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in Stressszenarien angepasst werden müssen.
1 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48-83.
2 ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1-155.
3 ABl. L 12 vom 17.01.2015, S. 1-797.
- 1.7. Begriffe, die in diesen Leitlinien nicht definiert werden, haben die Bedeutung, die in den in der Einleitung genannten Rechtsakten festgelegt wurde.
- 1.8. Die Leitlinien gelten ab dem 1. April 2015.
Leitlinie 1 – Anstieg der Sterblichkeitsrate
1.9. Unternehmen sollten den Anstieg der Sterblichkeitsraten, auf den in Artikel 137 der Durchführungsmaßnahmen Bezug genommen wird, berücksichtigen, unabhängig davon, welche zeitliche Einheit den Raten zugrunde liegt (jährlich, monatlich, usw.) und wo der Anstieg der Sterblichkeitsraten zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führt. Nach dem Anstieg sollten die Raten keinen höheren Wert als 1 annehmen.
Leitlinie 2 – Rückgang der Sterblichkeitsrate
1.10. Unternehmen sollten den Rückgang der Sterblichkeitsraten, auf den in Artikel 138 der Durchführungsmaßnahmen Bezug genommen wird, berücksichtigen, unabhängig davon, welche zeitliche Einheit den Raten zugrunde liegt (jährlich, monatlich, usw.) und wo der Anstieg der Sterblichkeitsraten zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führt.
Leitlinie 3 – Anstieg der Invaliditäts-/Morbiditätsraten
1.11. Unternehmen sollten den Anstieg der Invaliditäts- oder Morbiditätsraten, auf den in Artikel 139 Buchstabe a und b der Durchführungsmaßnahmen Bezug genommen wird, berücksichtigen, unabhängig davon, welche zeitliche Einheit den Raten zugrunde liegt (jährlich, monatlich, usw.). Nach dem Anstieg sollten die Invaliditäts- und Morbiditätsraten keinen höheren Wert als 1 annehmen.
Leitlinie 4 – Rückgang der Invaliditäts-/Morbiditäts-Reaktivierungsraten
- 1.12. Unternehmen sollten den Rückgang der Invaliditäts- und Morbiditäts-Reaktivierungsraten, auf den in Artikel 139 Buchstabe c der Durchführungsmaßnahmen Bezug genommen wird, berücksichtigen, unabhängig davon, welche zeitliche Einheit den Raten zugrunde liegt (jährlich, monatlich, usw.).
- 1.13. Unbeschadet des vorstehenden Absatzes sollten Unternehmen den Rückgang bei Reaktivierungsraten mit dem Wert 1, der lediglich die Tatsache widerspiegelt, dass die Leistungszahlungen nach dem Ende des vertraglich festgelegten Zeitraums enden, nicht berücksichtigen.
Leitlinie 5 – Garantien bei mehreren Invaliditätsgraden
- 1.14. Wenn bei der Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen Übergangsraten zwischen mehreren Gesundheitszuständen einbezogen werden, sollten Unternehmen alle Übergangsraten von einem Zustand zu einem schlechteren Zustand als Invaliditäts- und Morbiditätsrate berücksichtigen und sollten sie alle Übergangsraten von einem Zustand zu einem besseren Zustand (einschließlich des Zustands “gesund”) als Invaliditäts- und Morbiditäts-Reaktivierungsraten behandeln, um die Kapitalanforderung für das Invaliditäts- /Morbiditätsrisiko gemäß Artikel 139 der Durchführungsmaßnahmen unabhängig vom aktuellen Zustand des Versicherten, für den eine versicherungstechnische Rückstellung berechnet wird, zu berechnen.
- 1.15. Es sollte nur eine Anpassung der Verbleiberaten vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass sich die Summe der Übergangsraten von einem Zustand in andere Zustände nach der Anpassung weiterhin auf 1 beläuft.
Compliance und Berichtsvorschriften
- 1.16. Dieses Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der EIOPA-Verordnung herausgegeben wurden. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EIOPA-Verordnung unternehmen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
- 1.17. Die zuständigen Behörden, die diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, sollten sie auf angemessene Weise in ihren Regelungs- und Aufsichtsrahmen integrieren.
- 1.18. Die zuständigen Behörden bestätigen der EIOPA innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übersetzungen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, und nennen die Gründe, wenn dies nicht der Fall ist.
- 1.19. Geht bis zum Ablauf dieser Frist keine Antwort ein, so wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nicht nachkommen, und sie werden als solche gemeldet.
Schlussbestimmung zur Überprüfung
1.20. Die vorliegenden Leitlinien werden durch die EIOPA überprüft.