Leitlinien bezüglich des Look-Through- Ansatzes
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Leitlinien bezüglich des Look-Through-Ansatzes
Einleitung
- 1.1 Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (im Folgenden die “EIOPA-Verordnung”)1 erarbeitet die EIOPA Leitlinien zum Look-Through-Ansatz.
- 1.2 Die Leitlinien beziehen sich auf die Artikel 104 und 105 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (im Folgenden “Solvabilität II”)2 .
- 1.3 Diese Leitlinien richten sich an die von Solvabilität II betroffenen Aufsichtsbehörden.
- 1.4 Ziel dieser Leitlinien ist die Verbesserung von Einheitlichkeit und Konvergenz der professionellen Praxis bei der Anwendung des Look-Through-Ansatzes für Einzelunternehmen jeder Art und Größe, die die Standardformel verwenden, in allen Mitgliedsstaaten.
- 1.5 Diese Leitlinien sollen Unternehmen bei der Berechnung ihrer Solvenzkapitalanforderungen für das Marktrisiko gemäß Solvabilität II unterstützen.
- 1.6 Als potenzielle Fälle für die Anwendung des Look-Through-Ansatzes werden nur Fälle in Betracht gezogen, die noch nicht als Risikominderungstechniken eingestuft werden. In den Fällen, in denen Versicherer oder Rückversicherer Risikominderungstechniken anwenden, wird angenommen, dass die zugrundeliegenden Risiken wahrgenommen und bewertet worden sind.
- 1.7 Begriffe, die in diesen Leitlinien nicht definiert werden, haben die Bedeutung, die in den in der Einleitung genannten Rechtsakten festgelegt wurde.
- 1.8 Die Leitlinien gelten ab dem 1. April 2015.
Leitlinie 1 – Geldmarktfonds
1.9 Unternehmen sollten den Look-Through-Ansatz auf Geldmarktfonds anwenden.
Leitlinie 2 – Anzahl der Wiederholungen
1.10 Die Unternehmen sollten eine ausreichende Zahl von Wiederholungen des Look-Through-Ansatzes ausführen, wo dies angebracht ist (z. B. wenn ein Fonds in andere Fonds investiert wurde), um alle relevanten Risiken zu erfassen.
1 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48-83.
2 ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1-155.
Leitlinie 3 – Investitionen in Immobilien
- 1.11 Unternehmen sollten die folgenden Investitionen im Untermodul Immobilienrisiko berücksichtigen:
- (a) Grundstücke, Gebäude und Grundbesitzrechte;
- (b) Investitionen in vom Unternehmen selbst genutztes Immobilieneigentum.
- 1.12 Für Beteiligungen an Unternehmen, die ausschließlich in den Bereichen Gebäude- und Anlagenmanagement, Immobilienverwaltung, Immobilienprojektentwicklung oder vergleichbaren Aktivitäten tätig sind, sollten Unternehmen das Untermodul Aktienrisiko verwenden.
- 1.13 Wenn Unternehmen über Organismen für gemeinsame Anlagen oder andere Anlagen in Fondsform in Immobilien investieren, sollten sie den Look-Through-Ansatz verwenden.
Leitlinie 4 – Datengruppierungen
- 1.14 Hinsichtlich der Gruppierungen, auf die in Artikel 84 Absatz 3 der Durchführungsmaßnahmen Bezug genommen wird, sollten Unternehmen, wenn in den Untermodulen für Spread-Risiko und Zinsrisiko abgedeckte Vermögenswerte anhand von Durationsbändern gruppiert werden, sicherstellen, dass die Zuordnung der Durationen zu den einzelnen Bändern nachweislich mit kaufmännischer Sorgfalt erfolgt ist3 .
- 1.15 Wenn Gruppierungen verwendet werden, die verschiedene Bonitätsstufen umfassen, sollten die Unternehmen sicherstellen, dass die Zuordnung der Bonitätsstufen in die einzelnen Gruppen nachweislich mit kaufmännischer Sorgfalt erfolgt ist.
Leitlinie 5 – Datengruppierungen und Konzentrationsrisiko
- 1.16 Wenn eine Gruppierung im Einklang mit Artikel 84 Absatz 3 der Durchführungsmaßnahmen zur Berechnung des Aufschlags für die Marktrisikokonzentration auf die Einzeladressen der zugrundeliegenden Vermögenswerte kollektiver Anlageformen angewendet wird und es sich nicht belegen lässt, dass die Gruppen, in die die Anlageform aufgeteilt wird, nicht dieselben Einzeladressen enthalten, sollten die Unternehmen davon ausgehen, dass alle Vermögenswerte, bei denen die faktische Einzeladresse nicht identifiziert werden kann, derselben Einzeladresse angehören.
- 1.17 Der vorangestellte Absatz ist nicht anwendbar, wenn der Fonds unter Einhaltung festgelegter Risikohöchstwerte für Einzeladresse verwaltet wird.
- 1.18 Unternehmen sollten die Exponierung gegenüber den in Absatz 1.16 genannten Gruppen für alle kollektiven Anlageformen, in die sie investieren, aggregieren und Wertänderungsrisiken zuweisen und die Exponierung gegenüber der
3 ABl. L 12 vom 17.01.2015, S. 1-797.
jeweiligen Gruppe mit den Risiken der bekannten Einzeladresse in ihrem Anlagebestand abgleichen.
Leitlinie 6 – Indirekte Exponierung gegenüber Katastrophenrisiken
- 1.19 Bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen für indirekte Exponierungen gegenüber Katastrophenrisiken z. B. durch Investitionen in Anleihen, deren Tilgung an das Nichteintreten bestimmter Katastrophenfälle gebunden ist, sollten Unternehmen alle Kreditrisiken und Katastrophenrisiken berücksichtigen.
- 1.20 Katastrophenrisiken sollten in den maßgeblichen Katastrophen-Untermodulen so behandelt werden, als bestünde für das Unternehmen eine direkte Exponierung gegenüber dem zugrundeliegenden Katastrophenrisiko.
Leitlinie 7 – Vom Unternehmen ausgegebene Katastrophenanleihen
- 1.21 Wenn ein Unternehmen Katastrophenanleihen ausgibt, die nicht die Anforderungen für Risikominderungstechniken gemäß Artikel 208 bis 215 der Durchführungsmaßnahmen erfüllen, sollte deren Berücksichtigung in der Standardformel keinen Eigenkapitalnachlass für die Katastrophenaspekte dieser Anleihen bewirken.
- 1.22 Unternehmen sollten diese Katastrophenanleihen bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen so behandeln, als sei der Tilgungsplan unabhängig vom Nichteintreten des Katastrophenereignisses.
Leitlinie 8 – Langlebigkeitsanleihen
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1.23 Wenn Unternehmen Langlebigkeitsanleihen kaufen, die nicht die Anforderungen für Risikominderungstechniken gemäß Artikel 208 bis 215 der Durchführungsmaßnahmen erfüllen, sollten sie die Eigenkapitalanforderung hinsichtlich Sterblichkeits- und Spread-Risiko gemäß Absatz 1.24 bis 1.28 errechnen.
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1.24 Die Eigenkapitalanforderung des Untermoduls Sterblichkeitsrisiko der Standardformel sollte auf einem fiktiven Portfolio aus Risikolebensversicherungen beruhen:
- (a) die im Todesfall einen bestimmten Betrag ausschütten;
- (b) auf einer repräsentativem Stichprobe der dem Langlebigkeitsindex zugrunde liegenden Referenzbevölkerung beruhen;
- (c) bei denen die Laufzeiten aller Risikolebensversicherungen mit den Kuponauszahlungsterminen übereinstimmen.
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1.25 Das fiktive Portfolio sollte von den Unternehmen in einer Weise konstruiert werden, das die besten Schätzwerte der Leistungszahlungen insgesamt der Summe der zahlbaren Kupons entsprechen.
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1.26 Die Eigenkapitalanforderung des Untermoduls Spread-Risiko sollte auf einer Anleihe oder einem Kredit mit identischen Eigenschaften im Hinblick auf Marktwert, Laufzeit und Bonität wie die Langlebigkeitsanleihe basieren.
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1.27 Wenn Unternehmen Langlebigkeitsanleihen verkaufen, sollten sie die Eigenkapitalanforderungen hinsichtlich des Untermoduls Langlebigkeitsrisiko so berechnen, als setze sich das fiktive Portfolio aus Kapitallebensversicherungsverträgen zusammen, bei denen der erforderliche Betrag bei Erreichen eines bestimmten Alters ausgezahlt wird, deren Liquiditätsflüsse insgesamt denen der Anleihe entsprechen.
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1.28 Die Unternehmen sollten keine Langlebigkeitsanleihen berücksichtigen, die nicht die Anforderungen an Risikominderungstechniken gemäß Artikel 208 bis 215 der Durchführungsmaßnahmen erfüllen, um den Wert bei der Anwendung der Stressfaktoren im lebensversicherungstechnischen Risikomodul zu erhöhen.
Compliance und Berichtsvorschriften
- 1.29 Dieses Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der EIOPA-Verordnung herausgegeben wurden. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 der EIOPA-Verordnung unternehmen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
- 1.30 Die zuständigen Behörden, die diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, sollten sie auf angemessene Weise in ihren Regelungs- und Aufsichtsrahmen integrieren.
- 1.31 Die zuständigen Behörden bestätigen der EIOPA innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übersetzungen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, und nennen die Gründe, wenn dies nicht der Fall ist.
- 1.32 Geht bis zum Ablauf dieser Frist keine Antwort ein, so wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nicht nachkommen, und sie werden als solche gemeldet.
Schlussbestimmung zur Überprüfung
1.33 Die vorliegenden Leitlinien werden durch die EIOPA überprüft.