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Leitlinien zur Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern

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EIOPA-BoS-14/177 DE

Leitlinien zur Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern

Einleitung

  • 1.1. Im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (im Folgenden “EIOPA-Verordnung”)1 hat die EIOPA Leitlinien zur Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern erarbeitet.
  • 1.2. Die Leitlinien beziehen sich auf Artikel 103 Buchstabe c und Artikel 108 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungsund der Rückversicherungstätigkeit (im Folgenden “Solvabilität II-Richtlinie”)2 sowie auf Artikel 83 und Artikel 205 bis 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/353 .
  • 1.3. Diese Leitlinien richten sich an die von der Solvabilität II-Richtlinie betroffenen Aufsichtsbehörden.
  • 1.4. Ziel der folgenden Leitlinien ist es, kohärente, effiziente und effektive Aufsichtspraktiken einzuführen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts bei der Berechnung der Anpassungen der Solvenzkapitalanforderung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern sicherzustellen.
  • 1.5. Die Leitlinien 1 bis 14 gelten auf Einzelunternehmensebene für die Standardformel verwendenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und gegebenenfalls auch für die Standardformel verwendenden Gruppen.
  • 1.6. Die Leitlinien 15 bis 22 gelten für die Standardformel verwendenden Gruppen. Wird Methode 1 verwendet, gelten diese Leitlinien entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2. Wird ausschließlich Methode 2 verwendet, gelten die Leitlinien 15 bis 22 nicht, da auf Gruppenebene keine zusätzliche Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern erfolgt. Wird eine Kombination der Methoden verwendet, gelten die Leitlinien lediglich für den konsolidierten Teil der Gruppe.
  • 1.7. Die Leitlinien umfassen nicht die Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen oder latenten Steueransprüche und -verbindlichkeiten in der Solvabilität-II-Bilanz, da diese unter Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 fallen.

2 ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1-155.

1 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48-83.

3 ABl. L 12 vom 17.01.2015, S. 1-797.

  • 1.8. Der Begriff “latente Steuern” wird in der Solvabilität II-Richtlinie in zwei Kontexten verwendet: Zum einen zur Beschreibung von Positionen der Solvabilität-II-Bilanz und zum anderen im Zusammenhang mit der Berechnung der steuerlichen Anpassungen der Solvenzkapitalanforderung. Um Verwirrung zu vermeiden, wird in den folgenden Leitlinien für Komponenten, die bei der Berechnung der Anpassungen verwendet werden, der Begriff der “fiktiven latenten Steuern” eingeführt.
  • 1.9. Für den Zweck der vorliegenden Leitlinien wurde die folgende Begriffsbestimmung erarbeitet:
    • “Fiktive latente Steuern” bezieht sich auf die Summe der Produkte aller relevanten und wesentlichen Steuersätze und aller relevanten und wesentlichen Veränderungen der vorübergehenden Differenzen zwischen der Bewertung gemäß der Solvabilität II-Richtlinie und der steuerlichen Bewertung, wobei diese Differenzen das Ergebnis des unmittelbaren Verlusts nach Artikel 207 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sind. Im einfachsten Fall, in dem es nur einen Steuersatz gibt und alle Verluste zur Veränderung der vorübergehenden Differenzen beitragen, entsprächen die fiktiven latenten Steuern dem Produkt eines einheitlichen Steuersatzes und dem Verlust nach Artikel 207 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. “Fiktive latente Steuern” entsprechen nicht der Differenz zwischen den latenten Steuern vor und nach dem Schock4 . Ein Unternehmen sollte prüfen, welcher Betrag an fiktiven latenten Steuern in der Solvabilität-II-Bilanz nach einem schockbedingten Verlust angesetzt werden könnte.
  • 1.10. Begriffe, die in diesen Leitlinien nicht definiert werden, haben die Bedeutung, die in den in der Einleitung genannten Rechtsakten festgelegt wurde.
  • 1.11. Die Leitlinien gelten ab dem 1. Januar 2016.

Abschnitt I: Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

Leitlinie 1 – Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung

  • 1.12. Bei der Berechnung der Auswirkungen eines Szenarios auf die Basiseigenmittel gemäß Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten Unternehmen:
    • (a) die mit künftigen Überschussbeteiligungen in Verbindung stehenden Zahlungsflüsse unverändert beibehalten und diese nicht neu diskontieren; und
    • (b) nur die mit garantierten Leistungen in Verbindung stehenden Zahlungsflüsse neu diskontieren, wenn sich das Szenario, insbesondere der Zinsschock, auf die risikolose Zinskurve auswirkt.

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4 Ein Beispiel für das Konzept der fiktiven latenten Steuern findet sich in einer Anlage zum erläuternden Text.

1.13. Bei der Formulierung von künftigen Maßnahmen des Managements gemäß Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten Unternehmen den in Absatz 1.12 genannten Anforderungen Rechnung tragen.

Leitlinie 2 – Methode zur Ermittlung der Kapitalanforderung von Untermodulen bei der Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung

  • 1.14. Wenn der Berechnung eines Moduls oder Untermoduls der Basissolvenzkapitalanforderung die Auswirkungen eines Szenarios zugrunde gelegt werden, sollten Aufsichtsbehörden unbeschadet der Leitlinie 1 Unternehmen die Möglichkeit geben, ihre Kapitalanforderung wie folgt auf der Grundlage der jeweiligen Kapitalanforderung festzulegen, die für die Berechnung der Netto-Basissolvenzkapitalanforderung ermittelt wurde:
    • (a) Berechnung des Wertes künftiger Überschussbeteiligungen unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Szenarios;
    • (b) Berechnung der Differenz zwischen dem Wert künftiger Überschussbeteiligungen in der aktuellen Solvabilität-II-Bilanz und dem Wert gemäß Buchstabe a;
    • (c) Addition der Differenz nach Buchstabe b zur Kapitalanforderung für das Modul oder Untermodul, die für die Berechnung der Netto-Basissolvenzkapitalanforderung ermittelt wurde.

Leitlinie 3 – Auswirkung von Schocks auf künftige Überschussbeteiligungen in der Nettoberechnung

  • 1.15. Bei der Ermittlung der Auswirkung eines Szenarios auf in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthaltenen künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 206 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten Unternehmen folgende Punkte berücksichtigen:
    • (a) die Auswirkung des Szenarios auf künftige Gewinne; und
    • (b) die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Ausschüttung künftiger Überschussbeteiligungen als Reaktion auf das Szenario.
  • 1.16. Bei der Berechnung der Netto-Basissolvenzkapitalanforderung sollten Unternehmen jegliche Zinsschocks berücksichtigen, einschließlich jeglicher Veränderungen der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, die zur Diskontierung der mit künftigen Überschussbeteiligungen in Verbindung stehenden Zahlungsflüsse verwendet wird.

Leitlinie 4 – Künftiger Beteiligungssatz an den Überschüssen

1.17. Umfassen die Annahmen über die künftigen Maßnahmen des Managements im Anschluss an ein Szenario im Sinne des Artikels 206 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eine Änderung der künftigen Beteiligungssätze, sollten Unternehmen die Art und das Ausmaß des zugrunde liegenden Schocks im Umfang der Änderung berücksichtigen.

Leitlinie 5 – Maßnahmen des Managements

  • 1.18. Die durch Unternehmen getroffenen Annahmen über künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Ausschüttung künftiger Überschussbeteiligungen sollten im Einklang mit ihrer aktuellen Geschäftspraxis stehen.
  • 1.19. Bei der Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen sollten Unternehmen Annahmen über künftige Maßnahmen des Managements in einer Detailtiefe treffen, die alle wesentlichen und maßgeblichen rechtlichen, regulatorischen oder vertraglichen Beschränkungen bezüglich der Ausschüttung der künftigen Überschussbeteiligungen widerspiegeln.

Abschnitt II: Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern – Berechnung

Leitlinie 6 – Detailtiefe der Berechnung

1.20. Unternehmen sollten die Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in einer Detailtiefe vornehmen, die sämtliche wesentlichen und maßgeblichen Vorschriften aller geltenden Steuerregelungen widerspiegelt.

Leitlinie 7 – Bewertungsprinzipien und -methoden

  • 1.21. Unternehmen sollten die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern berechnen, indem sie die Solvabilität-II-Bilanz einem Stress unterziehen und dessen Konsequenzen für die Steuerzahlen des Unternehmens ermitteln. Die Anpassung sollte dann auf der Grundlage der vorübergehenden Differenzen zwischen den einem Stress unterzogenen Solvabilität-II-Werten und den entsprechenden steuerlichen Wertansätzen berechnet werden.
  • 1.22. Gemäß den Anforderungen des Artikels 15 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten Unternehmen bei der Berechnung der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten berücksichtigen, die zu Solvabilitäts- oder Steuerzwecken angesetzt werden.

1.23. Unbeschadet des Absatzes 1.22 sollten Aufsichtsbehörden Unternehmen bei der Ermittlung der steuerlichen Folgen des Verlusts gemäß Artikel 207 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 gestatten, eine auf Durchschnittssteuersätzen basierende Methode zu verwenden, sofern die Unternehmen nachweisen können, dass diese Durchschnittssteuersätze auf einem angemessenen Niveau festgelegt sind und dass mit diesem Ansatz wesentliche Falschaussagen vermieden werden.

Leitlinie 8 – Zuordnung von Verlusten

  • 1.24. Sofern Unternehmen eine auf Durchschnittssteuersätzen basierende Methode nutzen, sollten sie den in Artikel 207 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Verlust gemäß Artikel 207 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 seinen Ursachen zuordnen, falls die Berechnung der Anpassung für latente Steuern auf aggregierter Ebene nicht sämtliche wesentlichen und maßgeblichen Vorschriften der geltenden Steuerregelungen widerspiegelt.
  • 1.25. Spiegelt die Zuordnung gemäß Absatz 1.24 nicht sämtliche wesentlichen und maßgeblichen Vorschriften der geltenden Steuerregelungen wider, sollten Unternehmen den Verlust mit einer zur Erfüllung dieser Anforderung ausreichenden Detailtiefe den Bilanzposten zuordnen.

Leitlinie 9 – Vereinbarungen über die Übertragung von Gewinnen oder Verlusten

  • 1.26. Hat ein Unternehmen Verträge bezüglich der Übertragung von Gewinnen oder Verlusten auf ein anderes Unternehmen geschlossen oder ist es durch andere Vereinbarungen gemäß geltendem Steuerrecht in dem Mitgliedstaat (Steuergruppen) oder durch eine Regelung gebunden, gemäß derer diese Übertragung nach den geltenden steuerlichen Konsolidierungsvorschriften im Mitgliedstaat (Organschaft) durch die Verrechnung dieser Verluste mit den Gewinnen eines anderen Unternehmen erfolgt oder als auf diese Weise erfolgend gilt, sollte das Unternehmen diese Verträge bzw. Vereinbarungen bei der Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern berücksichtigen.

  • 1.27. Ist es vertraglich vereinbart und wahrscheinlich, dass ein Verlust auf ein anderes Unternehmen übertragen wird, oder erfolgt diese Übertragung bzw. gilt sie als erfolgend durch eine Verrechnung dieser Verluste mit Gewinnen eines anderen Unternehmens (“übernehmendes Unternehmen”), nachdem das Unternehmen (“übertragendes Unternehmen”) den unmittelbaren Verlust nach Artikel 207 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erlitten hat, sollte das übertragende Unternehmen die damit verbundene Anpassung für latente Steuern nur insoweit erfassen, wie eine Zahlung oder sonstige Leistung im Austausch für die Übertragung der fiktiven steuerlichen Verluste erhalten wird.

  • 1.28. Das übertragende Unternehmen sollte die ausstehende Zahlung oder Leistung nur insoweit erfassen, wie eine Anpassung für latente Steuern gemäß Leitlinie 10 angesetzt werden könnte, wenn der Verlust nicht übertragen würde.

  • 1.29. Das übertragende Unternehmen sollte ausstehende Zahlungen oder Leistungen nur dann erfassen, wenn die Vereinbarung oder der Vertrag rechtswirksam ist und bezüglich der Übertragung dieser Positionen durch das übertragende Unternehmen durchsetzbar ist.

  • 1.30. Hängt der Wert der ausstehenden Zahlung oder Leistung von der Solvenz oder der steuerlichen Lage des übernehmenden Unternehmens oder der bestehenden steuerlichen Konsolidierung (Organschaft) als Ganzes ab, sollte das übertragende Unternehmen der Bewertung der ausstehenden Zahlungen oder Leistungen eine zuverlässige Schätzung des Werts zugrunde legen, der im Austausch für den übertragenen Verlust zu erwarten ist.

  • 1.31. Das übertragende Unternehmen sollte überprüfen, dass das übernehmende Unternehmen seinen Pflichten unter gestressten Umständen nachkommen kann, nämlich nach Erleiden des Solvenzkapitalanforderungs-Schocks, sofern das übernehmende Unternehmen der Solvabilität II-Richtlinie unterliegt.

  • 1.32. Das übertragende Unternehmen sollte jegliche Steuern, die auf die erhaltene Zahlung oder Leistung zu entrichten sind, in der angesetzten Höhe der fiktiven latenten Steuern berücksichtigen.

  • 1.33. Unterliegt das empfangende Einzelunternehmen der Solvabilität II-Richtlinie, sollte es den übertragenen Verlust nicht in der Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern ansetzen.

Abschnitt III: Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern – Ansatz

Leitlinie 10 – Vorübergehende Natur

1.34. Unternehmen sollten fiktive latente Steueransprüche in Abhängigkeit ihrer vorübergehenden Natur ansetzen. Dem Ansatz sollte zugrunde liegen, in welchem Umfang gemäß den maßgeblichen Steuerregelungen eine Verrechnung zulässig ist. Hierbei ist eine Verrechnung mit vergangenen Steuerverbindlichkeiten oder aktuellen bzw. wahrscheinlichen künftigen Steuerverbindlichkeiten denkbar.

Leitlinie 11 – Vermeidung einer Doppelzählung

1.35. Unternehmen sollten sicherstellen, dass latente Steueransprüche, die sich aus dem in Artikel 207 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Verlust ergeben, nicht durch dieselben latenten Steuerverbindlichkeiten oder künftige steuerpflichtige Gewinne gestützt werden, die bereits zur Stützung des Ansatzes latenter Steueransprüche zu Bewertungszwecken in der Solvabilität-II-Bilanz gemäß Artikel 75 der Solvabilität II-Richtlinie verwendet werden.

1.36. Unternehmen sollten beim Ansatz fiktiver latenter Steueransprüche in einer gestressten Solvabilität-II-Bilanz die Grundsätze des Artikels 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 einhalten.

Leitlinie 12 – Ansatz auf Basis künftiger Gewinne

  • 1.37. Wird der Ansatz fiktiver latenter Steueransprüche durch eine Schätzung künftiger steuerpflichtiger Gewinne gestützt, sollten Unternehmen fiktive latente Steueransprüche insoweit ansetzen, wie wahrscheinlich ist, dass sie nach Erleiden des unmittelbaren Verlusts ausreichend künftig steuerpflichtige Gewinne verzeichnen werden.
  • 1.38. Zur Bewertung der vorübergehenden Natur der fiktiven latenten Steueransprüche und dem Auftreten künftiger steuerpflichtiger Gewinne sollten Unternehmen angemessene Techniken einsetzen, die folgende Anforderungen erfüllen:
    • (a) Die Bewertung steht im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35;
    • (b) Die Bewertung berücksichtigt die Aussichten des Unternehmens nach Erleiden des unmittelbaren Verlusts.

Leitlinie 13 – Entlastung bei übermäßig hohem Aufwand des Nachweises der Anrechnungsfähigkeit

1.39. Aufsichtsbehörden sollten Unternehmen gestatten, fiktive latente Steueransprüche bei der Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit unberücksichtigt zu lassen, wenn der Nachweis der Anrechnungsfähigkeit für das Unternehmen mit übermäßig hohem Aufwand verbunden wäre.

Leitlinie 14 – Fiktive latente Steuerverbindlichkeiten

1.40. Unbeschadet des Artikels 207 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten Unternehmen fiktive latente Steuerverbindlichkeiten, die sich aus dem in Artikel 207 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten unmittelbaren Verlust ergeben, in die Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern einfließen lassen.

Abschnitt IV: Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern auf Gruppenebene – allgemeine Bestimmungen

Leitlinie 15 - Umfang

1.41. Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft sollten, sofern Methode 1 oder die Kombination der Methoden verwendet wird, die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern nur für den Teil der konsolidierten Daten anwenden, die gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ermittelt wurden.

Abschnitt V: Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen auf Gruppenebene

Leitlinie 16 - Szenarien

Erfordert die Standardformel die Wahl zwischen alternativen Szenarien, sollte 1.42. Wahl auf Gruppenebene erfolgen. Zur Ableitung die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen in den Untermodulen der Berechnung auf Gruppenebene sollte das für die Gruppe maßgebliche Szenario für iedes Versicherungs-Rückversicherungsunternehmen, Artikel 335 das gemäß Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert ist, unter Anwendung der Formel aus Leitlinie 17 berechnet werden.

Leitlinie 17 - Berechnung der Netto-Basissolvenzkapitalanforderung

1.43. Bei der Ermittlung der Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen für die Gruppe auf der Ebene der Untermodule sollte das Versicherungsoder Rückversicherungsunternehmen, beteiliate Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft die Nettoberechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe auf Ebene der Untermodule unter Berücksichtigung der Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen jedes gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens anhand der folgenden Formel ermitteln, wobei gegebenenfalls auf der Grundlage des maßgeblichen Szenarios eines Neuberechnung vorzunehmen ist:

$$netSCR_{sub-module}^{group} = grossSCR_{sub-module}^{group} +$$

$$-\sum_{solo}\alpha^{solo} \left(grossSCR^{solo}{sub-\operatorname{mod}ule} - netSCR^{solo}{sub-\operatorname{mod}ule}\right) \bullet \min(1; \frac{FDB^{solo}}{grossSCR^{solo} - netSCR^{solo}})$$

Dabei gilt:

  • solo entspricht dem Prozentsatz, der für die Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendet wird;
  • - FDBsolo entspricht dem Gesamtbetrag der künftigen Überschussbeteiligungen auf Einzelunternehmensebene, der gegebenenfalls gemäß Artikel 339 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 um alle etwaigen gruppeninternen Transaktionen bereinigt wird;
  • solo netSCRsubmodule und solo grossSCRsubmodule sollten gemäß Leitlinie 16 ermittelt werden;
  • solo grossSCR und solo netSCR entsprechen dem aggregierten solo netSCRsubmodule und solo grossSCRsubmodule für jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter Verwendung der maßgeblichen Korrelationsmatrizen der Standardformel oder unter Verwendung des genehmigten internen Modells.
  • 1.44. Der Wert von nBSCR in Artikel 206 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollte entweder mittels der Aggregationsmatrizen der Standardformel oder des genehmigten internen Modells abgeleitet werden. Der Wert der künftigen Überschussbeteiligungen in Artikel 206 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollte dem Teil der künftigen Überschussbeteiligungen entsprechen, der sich auf den Teil der gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ermittelten konsolidierten Daten bezieht.

Leitlinie 18 – Gruppeninterne Transaktionen

1.45. Wird bei der Erstellung der konsolidierten Daten der Teil des besten Schätzwerts für versicherungstechnische Rückstellungen in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen der einzelnen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 339 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 um gruppeninterne Transaktionen bereinigt, so sollte der Gesamtbetrag der künftigen Überschussbeteiligungen auf Gruppenebene entsprechend bereinigt werden.

Leitlinie 19 – Obergrenze

1.46. Die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen auf Gruppenebene sollte die Summe der Anpassungen für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen der gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht überschreiten.

Leitlinie 20 – Alternativberechnung

1.47. Als Alternative zur in Leitlinie 17 vorgeschlagenen Berechnung sollte das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen auf Gruppenebene gemäß Leitlinie 21 berechnen, sofern ein angemessener Grad an Homogenität der künftigen Überschussbeteiligungen des beteiligten Rückversicherungsunternehmens und der Versicherungs- oder Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Versicherungsoder Rückversicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe besteht.

1.48. Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. die Versicherungsholdinggesellschaft sollte gegenüber der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nachweisen können, dass die künftigen Überschussbeteiligungen innerhalb der Gruppe gemäß ihrem Geschäfts- und Risikoprofil zu einem angemessen Grad homogen sind.

Leitlinie 21 - Alternativberechnung

1.49. Gemäß Leitlinie 20 sollte das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen mittels der folgenden Formel berechnen:

Dabei gilt: $$Adj_{TP}^{group} = \frac{{SCR^{diversified^*}}}{\sum{Solo} \propto^{Solo} SCR^{Solo^*}} \times \sum_{Solo} \propto^{Solo} Adj_{TP}^{Solo}$$

  • $Adj_{TP}^{solo}$ ist die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen jedes einzelnen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
  • $\propto^{solo}$ entspricht dem Prozentsatz, der für die Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendet wird;
  • der Quotient $\frac{{SCR^{diversified^*}}}{\Sigma{solo^{\alpha}SCR^{solo^*}}}$ entspricht der proportionalen Anpassung aufgrund Diversifikationseffekte auf Gruppenebene und insbesondere SCRdiversified*5 im Zähler die auf der Basis der konsolidierten Daten gemäß Artikel 336 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnete Solvenzkapitalanforderung, jedoch vor der Anpassung Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern; der Nenner SCR solo* ist die Solvenzkapitalanforderung jedes einzelnen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Versicherungsoder Rückversicherungsunternehmens der Anpassung für die vor

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$^5$ $\textit{SCR}^{\textit{diversified}^}$ entspricht bei Anwendung der Standardformel der folgenden Summe: $\textit{SCR}^{\textit{diversified}^} = BSCR^{\textit{diversified}} + SCR^{\textit{diversified}}_{operational}$

Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern.

Abschnitt VI: Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern auf Gruppenebene

Leitlinie 22 - Berechnung

1.50. Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft sollte die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern anhand der folgenden Formel berechnen:

Dabei gilt: $$Adj_{DT}^{group} = \frac{SCR^{diversified^{}}}{\sum_{Solo} \propto^{Solo} SCR^{Solo^{}}} \times \sum_{Solo} \propto^{Solo} Adj_{DT}^{Solo}$$

  • $\alpha^{solo}$ entspricht dem Prozentsatz, der für die Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendet wird;
  • $Adj_{DT}^{solo}$ entspricht der Anpassung auf Einzelebene für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern jedes einzelnen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
  • SCRsolo** ist die Solvenzkapitalanforderung jedes einzelnen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern; und
  • SCRdiversified**6 ist die auf der Basis der konsolidierten Daten gemäß Artikel 336 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnete Solvenzkapitalanforderung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern.

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$^{6}$ $SCR^{diversified^{}}$ entspricht bei Anwendung der Standardformel der folgenden Summe: $SCR^{diversified^{}} = BSCR^{diversified} + SCR^{diversified}{operational} + Adj^{group}{TP}$

Vorschriften zur Einhaltung und Berichterstattung

  • 1.51. Dieses Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der EIOPA-Verordnung herausgegeben wurden. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 der EIOPA-Verordnung unternehmen die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
  • 1.52. Die zuständigen Behörden, die diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, sollten sie auf angemessene Weise in ihren Regelungs- und Aufsichtsrahmen integrieren.
  • 1.53. Die zuständigen Behörden bestätigen der EIOPA innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übersetzungen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, und nennen die Gründe, wenn dies nicht der Fall ist.
  • 1.54. Geht bis zum Ablauf dieser Frist keine Antwort ein, so wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nicht nachkommen, und sie werden als solche gemeldet.

Schlussbestimmung zur Überprüfung

1.55. Die vorliegenden Leitlinien werden durch die EIOPA überprüft.