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qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor

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Gemeinsame Leitlinien zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhö hung von qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor

Status dieser Leitlinien

Dieses Dokument enthält Gemeinsame Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission; Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission; und Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (“ESA-Verordnungen”). Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der ESA-Verordnungen müssen die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um den Leitlinien nachzukommen.

Die Gemeinsamen Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der ESA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems sind oder wie das Unionsrecht in einem bestimmten Bereich angewendet werden sollte. Die zuständigen Behörden sollten die für sie geltenden Gemeinsamen Leitlinien in geeigneter Weise in ihre Aufsichtspraktiken integrieren (z. B. durch Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer Aufsichtsverfahren), einschließlich dann, wenn die Gemeinsamen Leitlinien in erster Linie an Finanzinstitute gerichtet sind.

Meldepflichten

Nach Artikel 16 Absatz 3 der ESA-Verordnungen müssen die zuständigen Behörden der jeweiligen ESA binnen zwei Monaten ab Veröffentlichung der Übersetzungen mitteilen, ob sie diesen Gemeinsamen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen bzw. deren Nichteinhaltung unter Angabe von Gründen mitteilen. Geht innerhalb der genannten Frist keine Mitteilung ein, geht die jeweilige ESA davon aus, dass die zuständige Behörde den Anforderungen nicht nachkommt. Die Mitteilungen sind unter Angabe des Betreffs “JC/GL/2016/01” an folgende E-Mail-Adressen zu senden: compliance@eba.europa.eu, JointQHGuidelines.compliance@eiopa.europa.eu und compliance.jointcommittee@esma.europa.eu. Ein Mitteilungsformular steht auf der ESA-Website zur Verfügung.

Die Mitteilungen sollten durch Bedienstete erfolgen, die befugt sind, im Auftrag ihrer zuständigen Behörden über die Einhaltung der Vorschriften zu informieren.

Die Mitteilungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf der Website der ESA veröffentlicht.

Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Gegenstand

Diese Gemeinsamen Leitlinien sollen Klarheit verschaffen über die Verfahrensvorschriften und Beurteilungskriterien, die von den zuständigen Behörden zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor angewandt werden.

2. Anwendungsbereich und -umfang

Diese Leitlinien gelten für die zuständigen Behörden bei der aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an Zielunternehmen.

3. Begriffsbestimmungen

3.1 Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • (i) “Finanzunternehmen” bezeichnet:
    • (a) die zuständigen Behörden, die unter Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz i) der Verordnung (EU) Nr. 1093/20101 fallen, durch die die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) geschaffen wird;
    • (b) die zuständigen Behörden, die unter Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz i) der Verordnung (EU) Nr. 1094/20102 fallen, durch die die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIPOA) geschaffen wird, insbesondere die Aufsichtsbehörden, die in der Richtlinie 2009/138/EG3 betreffend die

1 Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12);

2 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

3 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvenz II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

  • Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (Solvenz II) genannt werden;
  • (c) die zuständigen Behörden, die in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz i) der Verordnung Nr. 1095/2010 genannt werden,4 durch die die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) geschaffen wird, und die aus Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 22 der Richtlinie 2004/39/EG5 über Märkte für Finanzinstrumente hervorgehen, und – mit Stand vom 3. Januar 2017 – aus Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 26 der Richtlinie 2014/65/EU6 über Märkte für Finanzinstrumente, und Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/20127 über nicht börsengehandelte Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister;
  • (ii) “Kontrolle” bezeichnet die Beziehung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß den Kriterien des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU8 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen – welche die zuständigen Aufsichtsbehörden der Zielunternehmen im Rahmen dieser Leitlinien über den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU hinaus anwenden sollten – oder eine ähnliche Beziehung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
  • (iii) “Leitungsorgan” ist im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 7 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates9 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zu verstehen;
  • (iv) “Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion” ist im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 8 der Richtlinie 2013/36/EU zu verstehen;
  • (v) “interessierter Erwerber” bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder allein oder gemeinsam mit einer anderen Person bzw. Personen handelnd versucht, eine qualifizierte Beteiligung an einem Zielunternehmen direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen;
  • (vi) “qualifizierte Beteiligung” ist im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/201310 und im Sinne von Artikel 13 Ziffer 21 der Richtlinie 2009/138/EG zu

5 Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145, 30.4.2004, S.1).

4 Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

6 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173, 12.6.2014, S.349).

7 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

8 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

9 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2012, S. 338).

verstehen, nämlich als “das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens”;

(vii) “sektorale Richtlinien und Verordnungen” umfasst folgende Normen:

  • (a) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG;
  • (b) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvenz II);
  • (c) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister;
  • (d) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates;
  • (e) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; und
  • (f) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU.
  • (viii) “Anteilsinhaber” oder “Gesellschafter” bezeichnet eine Person, die Anteile am Zielunternehmen hält, bzw. – abhängig von der Rechtsform einer Institution – sonstige Eigentümer oder Gesellschafter des Zielunternehmens;
  • (ix) “zuständige Aufsichtsbehörde” bezeichnet die zuständige Behörde wie oben unter Unterabsatz (i) festgelegt, die für die Aufsicht über das Zielunternehmen zuständig ist;
  • (x) “Zielunternehmen” oder “FinasSnzinstitut” bezeichnet: ein Kreditinstitut (wie in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert), eine Wertpapierfirma (wie in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 der Richtlinie 2014/65/EU definiert), ein Versicherungsunternehmen (gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 13 Ziffer 1 der Richtlinie 2009/138/EG), ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Ziffer 4 der Richtlinie 2009/138/EG) und eine zentrale Gegenpartei (gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012); und

10 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(xi) “gleichwertige Drittländer” bezeichnet im Sinne der Anwendung der in den Abschnitten 10, 11, 12 und 13 dieser Leitlinien enthaltenen aufsichtsrechtlichen Beurteilungskriterien diejenigen Nicht-EU-Länder, in denen regulierte Finanzinstitute einem Beaufsichtigungssystem unterliegen, das nach den in den sektoralen Richtlinien und Verordnungen festgelegten Bedingungen als gleichwertig befunden wurde.

Titel II – Beabsichtigter Erwerb einer qualifizierten Beteiligung und Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden

Kapitel 1 – Grundlegende Begriffe

4. Gemeinsames Handeln

  • 4.1 Im Sinne der sektoralen Richtlinien und Verordnungen sollten die zuständigen Aufsichtsbehörden davon ausgehen, dass dann ein gemeinsames Handeln vorliegt, wenn rechtliche oder natürliche Personen aufgrund einer expliziten oder impliziten Vereinbarung zwischen ihnen beschließen, eine qualifizierte Beteiligung zu erwerben oder zu erhöhen, wobei die sonstigen maßgeblichen Bestimmungen dieser Leitlinien zu berücksichtigen sind, insbesondere die Absätze 4.2 bis 4.12. Den zuständigen Aufsichtsbehörden ist es nicht verwehrt, allein aufgrund der Tatsache, dass eine solche Person oder mehrere solcher Personen sich passiv verhält bzw. verhalten, zu dem Schluss zu kommen, dass diese gemeinsam handeln. Denn ein Nichthandeln kann dazu beitragen, die Voraussetzungen für den Erwerb oder die Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung oder für die Beeinflussung des Zielunternehmens zu schaffen.

  • 4.2 Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte alle relevanten Elemente berücksichtigen, um aufgrund einer Einzelfallprüfung zu bestimmen, ob bestimmte Parteien gemeinsam handeln und somit die Voraussetzungen für eine Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde und die aufsichtsrechtliche Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs gegeben wären.

  • 4.3 Wenn bestimmte Personen gemeinschaftlich handeln, sollten die zuständigen Aufsichtsbehörden deren Beteiligungen zusammenfassen, um festzustellen, ob diese Personen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder irgendeinen relevanten, in den sektoralen Richtlinien und Verordnungen festgelegten Schwellenwert überschreiten.

  • 4.4 Jede betroffene Person oder eine Person im Auftrag aller Personen, die gemeinsam handeln, sollte der zuständigen Aufsichtsbehörde den jeweiligen Erwerb oder die jeweilige Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung melden.

  • 4.5 Ist an die zuständige Aufsichtsbehörde keine Meldung erfolgt, dass bestimmte Personen gemeinsam handeln, so sollte diese trotzdem überprüfen können, ob diese Personen tatsächlich gemeinsam handeln. In diesem Zusammenhang sollte die zuständige Aufsichtsbehörde als Hinweise darauf, dass Personen gemeinsam handeln könnten, die Faktoren berücksichtigen, die unter Absatz 4.6 genannt werden, wobei diese Liste nicht erschöpfend ist. Die Tatsache, dass ein bestimmter Faktor vorhanden ist, muss nicht unbedingt zu der Schlussfolgerung führen, dass die betroffenen Personen gemeinsam handeln.

  • 4.6 Bei der Beurteilung, ob bestimmte Personen gemeinsam handeln, sollte die zuständige Aufsichtsbehörde insbesondere folgenden Faktoren Rechnung tragen:

  • (a) Anteilsinhabervereinbarungen und Vereinbarungen zur Unternehmensführung (ausgeschlossen sind jedoch reine Kaufvereinbarungen, Tag-Along-Agreements und Drag-Along-Agreements sowie rein gesetzliche Bezugsrechte); und

  • (b) sonstige Nachweise einer Zusammenarbeit, z. B.:

    • (1) das Bestehen familiärer Beziehungen;
    • (2) die Frage, ob der interessierte Erwerber im Zielunternehmen Mitglied der Geschäftsleitung oder Mitglied eines Leitungsorgans oder eines Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion ist oder eine solche Person ernennen kann;
    • (3) die Beziehung zwischen Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe (davon ausgeschlossen sind allerdings Situationen, die die Unabhängigkeitskriterien erfüllen, die in Artikel 12 Absatz 4 oder, je nachdem, Absatz 5 der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, mit nachfolgenden Änderungen, genannt sind);
    • (4) die Verwendung der gleichen Finanzierungsquelle durch verschiedene Personen zum Erwerb oder zur Erhöhung von Beteiligungen am Zielunternehmen; und
    • (5) gleichbleibende Muster bei der Stimmabgabe der jeweiligen Anteilsinhaber.
  • 4.7 Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte die Regelungen zur Meldung und aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhungen von qualifizierten Beteiligungen nicht so anwenden, dass eine Zusammenarbeit zwischen den Anteilsinhabern unterbunden wird, die eine gute Unternehmensführungspraxis zum Ziel hat.

  • 4.8 Bei der Entscheidung, ob Anteilsinhaber gemeinsam handeln, sollte die zuständige Aufsichtsbehörde jeweils Einzelanalysen durchführen und jeden Fall anhand seiner konkreten Umstände bewerten. Wenn neben der Beteiligung des Anteilsinhabers an einer der unter Absatz 4.9 genannten Aktivitäten in einem konkreten Fall Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Anteilsinhaber als gemeinsam handelnde Personen betrachtet werden sollten, dann sollte die zuständige Aufsichtsbehörde diese Umstände bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Im Hinblick auf die Beziehung zwischen den Anteilsinhabern, deren Ziele, Handlungen oder Ergebnisse ihrer Handlungen können beispielsweise Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass ihre Zusammenarbeit in Bezug auf eine der unter Absatz 4.9 genannten Aktivitäten nicht lediglich Ausdruck eines gemeinsamen Vorgehens in einer konkreten Angelegenheit ist, sondern ein Element einer umfassenderen Vereinbarung oder Absprache zwischen den Anteilsinhabern darstellt.

  • 4.9 Wenn Anteilsinhaber in Übereinstimmung mit nationalem Recht und, falls einschlägig, EU-Recht, zusammenarbeiten oder sich an einer der Aktivitäten beteiligen, die in der untenstehenden, nicht abschließenden Liste genannt sind, so sollte eine derartige Zusammenarbeit an sich nicht die zuständige Aufsichtsbehörde zu dem Schluss verleiten, dass hier ein gemeinsames Handeln vorliegt:

    • (a) Diskussionen zwischen Anteilsinhabern über Themen, die eventuell an das Leitungsorgan des Unternehmens herangetragen werden sollen;
    • (b) Unterbreitung von Vorschlägen gegenüber dem Leitungsorgan des Unternehmens hinsichtlich der Unternehmenspolitik, Praktiken oder konkreten Handlungen, die das Unternehmen in Erwägung ziehen könnte;
  • (c) Ausübung der gesetzlichen Rechte der Anteilsinhaber in anderen Bereichen als im Zusammenhang mit der Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans, nämlich in Form von:

    • (1) Ergänzung der Tagesordnungspunkte einer Hauptversammlung;
    • (2) Einbringen von Beschlussfassungsvorschlägen für Angelegenheiten, die in die Tagesordnung einer Hauptversammlung aufgenommen werden sollen; oder
    • (3) Einberufung von Hauptversammlungen, bei denen es sich nicht um die jährliche Hauptversammlung handelt;
  • (d) Absprache bezüglich der Abstimmung auf der Hauptversammlung in einer anderen Angelegenheit als dem Beschluss zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans, insofern ein solcher Beschluss nach den einzelstaatlichen Vorschriften des Gesellschaftsrechts vorgesehen ist, um so

    • (1) Folgendes anzunehmen oder abzulehnen:

i.einen Vorschlag zur Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung;

ii.den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögenswerten;

iii.eine Herabsetzung des Kapitals bzw. einen Rückkauf von Anteilen;

iv.eine Kapitalerhöhung;

v.eine Dividendenausschüttung;

vi.die Bestellung, Entlassung und Vergütung von Abschlussprüfern;

vii.die Bestellung eines Sonderprüfers;

viii.die Unternehmensabschlüsse; oder

ix.die Politik des Unternehmens im Hinblick auf Umweltthemen oder sonstige Angelegenheiten, die mit sozialer Verantwortung oder Einhaltung anerkannter Vorschriften oder Verhaltenskodizes in Verbindung stehen; oder

  • (2) die Ablehnung einer Transaktion mit nahestehenden Personen.

  • 4.10 Arbeiten die Anteilsinhaber zusammen, indem sie eine Handlung vornehmen, die nicht in Absatz 4.9 enthalten ist, so sollte die zuständige Aufsichtsbehörde aus diesem Umstand allein nicht ableiten, dass diese Personen gemeinsam handeln.

  • 4.11 Bei der Beurteilung von Fällen von Zusammenarbeit zwischen Anteilsinhabern hinsichtlich der Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans sollten die zuständigen Aufsichtsbehörden neben der Prüfung der in Absatz 4.8 beschriebenen Umstände (einschließlich der Beziehung zwischen den jeweiligen Anteilsinhabern und deren Handlungen) beispielsweise auch folgende Faktoren berücksichtigen:

    • (a) die Art der Beziehung zwischen den Anteilsinhabern und dem vorgeschlagenen Mitglied bzw. den vorgeschlagenen Mitgliedern des Leitungsorgans;
    • (b) die Anzahl der vorgeschlagenen Mitglieder des Leitungsorgans, für die gemäß einer Abstimmungsvereinbarung gestimmt wurde;
    • (c) ob die Anteilsinhaber mehr als einmal bei der Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans zusammengearbeitet haben;
  • (d) ob die Anteilsinhaber nicht einfach nur zusammen abstimmen, sondern ob sie auch gemeinsam Beschlussfassungsvorschläge für die Bestellung konkreter Mitglieder des Leitungsorgans einbringen; und

  • (e) ob die Bestellung der vorgeschlagenen Mitglieder bzw. des vorgeschlagenen Mitglieds des Leitungsorgans zu einer Verschiebung des Kräftegleichgewichts in jenem Leitungsorgan führt.

4.12 Um Missverständnisse auszuschließen, wird angemerkt, dass der in diesen Leitlinien verwendete Begriff des “gemeinsamen Handelns” ausschließlich für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor gilt, die im Rahmen der sektoralen Richtlinien und Verordnungen erfolgt, aber keinen Einfluss haben sollte auf die Auslegung ähnlicher Begriffe, die in anderen Rechtsakten der EU verwendet werden, wie z. B. in der Richtlinie 2004/25/EU zu Übernahmeangeboten.

5. Erheblicher Einfluss

  • 5.1 Gemäß der sektoralen Richtlinien und Verordnungen sollten ein beabsichtigter Erwerb oder eine beabsichtigte Erhöhung einer Beteiligung, die 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Zielunternehmens nicht erreichen, vorab gemeldet und aufsichtsrechtlich beurteilt werden, wenn eine solche Beteiligung den interessierten Erwerber dazu befähigen würde, einen erheblichen Einfluss auf die Unternehmensführung des Zielunternehmens auszuüben, unabhängig davon, ob dieser Einfluss wirklich ausgeübt wird oder nicht. Um zu beurteilen, ob ein erheblicher Einfluss ausgeübt werden kann, sollte die zuständige Aufsichtsbehörde mehrere Faktoren berücksichtigen, einschließlich der Anteilseignerstruktur des Zielunternehmens und des gegenwärtigen Grads der Beteiligung des interessierten Erwerbers an der Unternehmensführung des Zielunternehmens.
  • 5.2 Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte der nachtsehenden, nicht abschließenden Liste von Faktoren Rechnung tragen, um zu beurteilen, ob ein beabsichtigter Erwerb einer Beteiligung den interessierten Erwerber in die Lage versetzen würde, erheblichen Einfluss auf die Unternehmensführung des Zielunternehmens auszuüben:
    • (a) Vorhandensein wesentlicher und regelmäßiger Transaktionen zwischen dem interessierten Erwerber und dem Zielunternehmen;
    • (b) die Beziehung zwischen den einzelnen Mitgliedern oder Anteilsinhabern zu dem Zielunternehmen;
    • (c) der Umstand, ob ein interessierter Erwerber aufgrund eines Vertrages oder aufgrund einer in der Gesellschaftssatzung des Zielunternehmens oder in einem anderen Gründungsdokument enthaltenen Bestimmung zusätzliche Rechte im Zielunternehmen genießt;
    • (d) ob der interessierte Erwerber im Zielunternehmen ein Mitglied des Leitungsorgans, des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion oder Mitglied in einem ähnlichen Gremium ist oder in diesen einen Stellvertreter hat oder einen solchen bestellen kann;
    • (e) die gesamte Anteilseignerstruktur des Zielunternehmens oder eines Mutterunternehmens des Zielunternehmens, unter Berücksichtigung insbesondere des Umstandes, ob die Anteile oder Beteiligungen und Stimmrechte auf eine große Anzahl von Anteilsinhabern oder Mitgliedern verteilt sind;
    • (f) das Vorhandensein von Beziehungen zwischen dem interessierten Erwerber und den vorhandenen Anteilsinhabern sowie sämtliche Anteilseignervereinbarungen, die den interessierten Erwerber befähigen würden, einen erheblichen Einfluss auszuüben;
    • (g) die Position des interessierten Erwerbers innerhalb der Gruppenstruktur des Zielunternehmens; und
    • (h) die Möglichkeit des interessierten Erwerbers, sich an den operativen und finanziellen strategischen Entscheidungen des Zielunternehmens zu beteiligen.

5.3 Um zu beurteilen, ob ein erheblicher Einfluss ausgeübt werden könnte, sollte die zuständige Aufsichtsbehörde alle relevanten Fakten und Umstände berücksichtigen.

6. Indirekter Erwerb von qualifizierten Beteiligungen

  • 6.1 Gemäß der sektoralen Richtlinien und Verordnungen bezeichnet eine “qualifizierte Beteiligung” eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Unternehmen, (i) die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte ausmacht, oder (ii) die es ermöglicht, einen erheblichen Einfluss auf die Unternehmensführung des Zielunternehmens auszuüben. Die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Beteiligung einen interessierten Erwerber befähigen würde, erheblichen Einfluss auszuüben, sind oben unter Abschnitt 5 festgelegt.
  • 6.2 Der vorliegende Abschnitt enthält die maßgeblichen Tests zur Beurteilung, ob eine qualifizierte Beteiligung indirekt erworben wird, und die Größe einer solchen Beteiligung, wenn:
    • (a) eine natürliche oder juristische Person eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem bereits vorhandenen Inhaber einer qualifizierten Beteiligung erwirbt; oder
    • (b) eine natürliche oder juristische Person eine direkte oder indirekte Beteiligung an einer Person hält, die eine direkte Beteiligung an einem Zielunternehmen erwirbt oder erhöht.

Für jede der unter (a) oder (b) genannten Personen sollte zuerst das unter Absatz 6.3 beschriebenen Kontrollkriterium angewandt werden. Ergibt sich aus der Anwendung dieses Kriteriums, dass die betroffene Person weder direkt noch indirekt Kontrolle über einen vorhandenen Inhaber oder einen Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Zielunternehmen ausübt oder erwirbt, sollte bezüglich dieser Person nachfolgend das Multiplikationskriterium wie unter Absatz 6.6 veranschaulicht angewandt werden. Das Kontroll- und das Multiplikationskriterium sollten, wie in diesem Abschnitt beschrieben, auf jeden Zweig der Unternehmenskette angewandt werden.

  • 6.3 Die erste Phase ist auf die Anwendung des Begriffs der Kontrolle ausgerichtet und somit auf alle natürlichen oder juristischen Personen,
    • (a) die direkt oder indirekt die Kontrolle über einen vorhandenen Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einem Zielunternehmen erwerben, unabhängig davon, ob diese bereits vorhandene Beteiligung direkt oder indirekt ist; oder
    • (b) die direkt oder indirekt den interessierten direkten Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Zielunternehmen kontrollieren.

Diese vorstehend genannten Personen sollten als indirekte Erwerber einer qualifizierten Beteiligung betrachtet werden.

Sowohl in Fall (a) als auch in Fall (b) fallen unter die indirekten Erwerber die letzte natürliche Person bzw. die letzten natürlichen Personen am oberen Ende der unternehmerischen Kontrollkette.

6.4 In dem unter Absatz 6.3 geschilderten Fall, Buchstabe (a) oben, der sich auf den direkten oder indirekten Erwerb der Kontrolle über einen vorhandenen Inhaber einer qualifizierten Beteiligung bezieht, sollten alle Personen, die direkt oder indirekt Kontrolle über einen vorhandenen Inhaber erwerben, indirekte Erwerber einer qualifizierten Beteiligung sein und sollten vorab eine Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde machen. Der vorhandene Inhaber der qualifizierten Beteiligung sollte nicht aufgefordert werden, die vorherige Meldung zu machen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann der Person bzw. den Personen, die sich an der Spitze der unternehmerischen Kontrollkette befindet bzw. befinden, erlauben, die vorherige Meldung auch im Auftrag der zwischengeschalteten Inhaber vorzunehmen. Es sollte davon ausgegangen werden, dass die Größe der Beteiligung jedes auf diese Weise festgestellten indirekten Erwerbers genau so groß ist wie die qualifizierte Beteiligung des vorhandenen Inhabers, über den die Kontrolle erworben wird.

6.5 In dem unter Absatz 6.3 geschilderten Fall, Buchstabe (b) oben, der sich auf den indirekten Erwerb oder die Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch eine Person bezieht, die darauf beruht, dass diese Person direkte oder indirekte Kontrolle über den interessierten direkten Erwerber einer qualifizierten Beteiligung am Zielunternehmen hat, sollten der direkte Erwerber und die so festgestellten indirekten Erwerber der Aufsichtsbehörde vorher ihre Absicht mitteilen, eine qualifizierte Beteiligung zu erwerben oder zu erhöhen.Die zuständige Aufsichtsbehörde kann der Person bzw. den Personen, die sich an der Spitze der unternehmerischen Kontrollkette befindet bzw. befinden, erlauben, die vorherige Meldung auch im Auftrag der zwischengeschalteten Inhaber vorzunehmen. Davon unbeschadet bleibt jedoch die Verpflichtung des interessierten direkten Erwerbers, im Zusammenhang mit seinem eigenen Erwerb einer qualifizierten Beteiligung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Voraus Meldung zu machen.Es sollte davon ausgegangen werden, dass die Beteiligung jedes indirekten Erwerbers genau so groß ist wie die direkt erworbene qualifizierte Beteiligung.

6.6 Die zweite Phase kommt dann zum Einsatz, wenn die Anwendung des unter Absatz 6.3 beschriebenen Kontrollkriteriums nicht zu der Feststellung führt, dass durch die Person, auf die das Kontrollkriterium angewandt wird, indirekt eine qualifizierte Beteiligung erworben wurde. Um in einem solchen Fall zu bewerten, ob eine qualifizierte Beteiligung indirekt erworben wurde, wird das unten beschriebene Multiplikationskriterium angewandt. Dieses Kriterium besteht in der Multiplikation der Prozentsätze der Beteiligungen entlang der Unternehmenskette, beginnend mit der direkt an dem Zielunternehmen gehaltenen Beteiligung. Diese muss mit der Beteiligung multipliziert werden, die auf der Ebene unmittelbar darüber besteht (das Ergebnis einer solchen Multiplikation ist die Größe der indirekten Beteiligung letzterer Person). Danach geht dieser Prozess in der Unternehmenskette so lange weiter, wie das Ergebnis der Multiplikation mindestens 10 % beträgt. Eine qualifizierte Beteiligung gilt als indirekt erworben:

  • (a) von allen Personen, bezüglich derer das Ergebnis der Multiplikation mindestens 10 % beträgt; und
  • (b) von allen Personen, die die direkte oder indirekte Kontrolle über die Person bzw. Personen innehaben, die gemäß der Anwendung des Multiplikationskriteriums in Übereinstimmung mit Buchstabe (a) dieses Absatzes 6.6 identifiziert wurden.

6.7 Wenn es sich bei den indirekten Erwerbern um beaufsichtigte Unternehmen handelt und die zuständige Aufsichtsbehörde bereits über aktuelle Informationen verfügt, kann es die zuständige Aufsichtsbehörde unabhängig von der Anwendung des Kontroll- oder des Multiplikationskriteriums in Anbetracht der konkreten Umstände des Falls als ausreichend erachten, neben dem interessierten direkten Erwerber nur die Person bzw. Personen vollumfänglich zu prüfen, die sich an der Spitze der unternehmerischen Kontrollkette befinden. Dadurch wird die Verpflichtung aller betroffenen Unternehmen, der zuständigen Aufsichtsbehörde ihre Absicht, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut zu erwerben oder zu erhöhen, nicht berührt. Allerdings kann die zuständige Aufsichtsbehörde der Person bzw. den Personen, die sich an der Spitze der unternehmerischen Kontrollkette befindet bzw. befinden, erlauben, die vorherige Meldung auch im Auftrag der zwischengeschalteten Inhaber vorzunehmen.

6.8 Anhang II enthält zur Klarstellung eine Reihe von Beispielen zur praktischen Anwendung der oben beschriebenen Kriterien.

7. Beschluss eines Erwerbs

  • 7.1 Die zuständigen Aufsichtsbehörden sollten bei der Beurteilung, ob der Beschluss eines Erwerbs erfolgt ist, die nachstehende, nicht abschließende Liste von Faktoren berücksichtigen:
    • (a) Umstand, ob der interessierte Erwerber von dem Erwerb bzw. der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung und der dazu führenden Transaktion wusste oder in Anbetracht der ihm zugänglichen Informationen hätte wissen müssen; und
    • (b) Umstand, ob der interessierte Erwerber befähigt war, den beabsichtigten Erwerb oder die beabsichtigte Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung zu beeinflussen, dieser zu widersprechen oder diese zu verhindern.
  • 7.2 Die zuständigen Aufsichtsbehörden sollten die außergewöhnlichen Umstände, in denen davon ausgegangen würde, dass kein Beschluss eines Erwerbs vorliegt, eng auslegen. Denn fast immer wird der Erwerber bestimmte Handlungen vorgenommen oder unterlassen haben, die dazu geführt haben, dass ein bestimmter Schwellenwert überschritten oder eine Beteiligung erworben wird.
  • 7.3 Sollten Anteilsinhaber unabsichtlich einen Schwellenwert im Sinne des Absatzes 7.2 überschreiten, so sollten sie dies, sobald sie selbst davon Kenntnis erlangt haben, den zuständigen Behörden umgehend melden. Dies gilt auch dann, wenn sie beabsichtigen, ihre Beteiligung so zu reduzieren, dass sie erneut unter den Schwellenwert fällt. Zu den Beispielen für Szenarien, in denen Anteilsinhaber unter Umständen unabsichtlich einen Schwellenwert überschreiten, gehört ein Rückkauf von Anteilen, die von anderen Anteilsinhabern gehalten werden, durch das Finanzinstitut, was unmittelbar dazu führt, dass ein solcher Schwellenwert überschritten wird.

8. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • 8.1 Gemäß den sektoralen Richtlinien und Verordnungen sollte die zuständige Aufsichtsbehörde die aufsichtsrechtliche Beurteilung interessierter Erwerber in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durchführen. Dies wird angestrebt bezüglich (i) der Intensität der Beurteilung, bei der der wahrscheinliche Einfluss berücksichtigt werden sollte, den der interessierte Erwerber auf das Zielunternehmen ausüben kann, und (ii) die Zusammensetzung der angeforderten Angaben, die im Hinblick auf die Art des interessierten Erwerbers und des beabsichtigten Erwerbs verhältnismäßig sein sollten. Unbeschadet der unter Buchstaben (i) und (ii) aufgeführten Überlegungen könnte sich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch auf die Beurteilungsverfahren auswirken, die die zuständigen Aufsichtsbehörden nach Meldung eines beabsichtigten Erwerbs anwenden und die zu einigen Verfahrensvereinfachungen führen, insbesondere in Fällen von zwei oder mehr gemeinsam handelnden interessierten Erwerbern oder eines beabsichtigten indirekten Erwerbs. Zu den Kriterien, denen bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechenschaft getragen werden muss, gehören die Art des interessierten Erwerbers, das Ziel des Erwerbs oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung sowie das Ausmaß, in dem der interessierte Erwerber Einfluss auf das Zielunternehmen ausüben kann.
  • 8.2 Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte die Art und Reichweite der von dem interessierten Erwerber verlangten Informationen anpassen und dabei unter anderem die Art des interessierten

Erwerbers (natürliche oder juristische Person, beaufsichtigtes Finanzinstitut oder beaufsichtigtes sonstiges Unternehmen, in der EU oder einem gleichwertigen Drittland beaufsichtigtes Finanzinstitut usw.), die Besonderheiten der beabsichtigten Transaktion (Transaktion innerhalb der Gruppe oder Transaktion zwischen Personen, die nicht Teil derselben Gruppe sind usw.), den Grad der Beteiligung des interessierten Erwerbers an der Unternehmensführung des Zielunternehmens sowie die Größe der zu erwerbenden Beteiligung berücksichtigen.

8.3 Was die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers betrifft (wie in Titel II, Kapitel 3, Abschnitt 10 geregelt), so sollte die zuständige Aufsichtsbehörde die Integrität des interessierten Erwerbers unabhängig von dessen Einfluss auf das Zielunternehmen stets nach denselben Anforderungen bewerten. Die Beurteilung der fachlichen Kompetenz dagegen sollte für interessierte Erwerber, die nicht in der Lage sind, Einfluss auf das Zielunternehmen auszuüben, oder die lediglich aus rein passiven Investitionszwecken Beteiligungen zu erwerben beabsichtigen, reduziert werden.

8.4 Bei der Anpassung der Beurteilung der finanziellen Solidität eines interessierten Erwerbers (wie in Titel II, Kapitel 3, Abschnitt 12 geregelt) sollte die zuständige Aufsichtsbehörde die Art des interessierten Erwerbers berücksichtigen sowie den Grad des Einflusses, den der interessierte Erwerber nach dem beabsichtigten Erwerb auf das Zielunternehmen haben würde. In diesem Zusammenhang sollte die zuständige Aufsichtsbehörde in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Fällen unterscheiden, in denen die Kontrolle über das Zielunternehmen erlangt wird, und Fällen, in denen der interessierte Erwerber wahrscheinlich wenig oder gar keinen Einfluss haben würde. Erlangt ein interessierter Erwerber Kontrolle über das Zielunternehmen, so sollte die Beurteilung der finanziellen Solidität des interessierten Erwerbers auch dessen Kapazität umfassen, dem Zielunternehmen erforderlichenfalls mittelfristig weiteres Kapital zur Verfügung zu stellen, sowie seine erklärten Absichten, dies zu tun oder nicht.

8.5 Bei gruppeninternen Transaktionen sollte die zuständige Aufsichtsbehörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgendermaßen anwenden:

  • Der interessierte Erwerber sollte eine Meldung machen, in der er die anstehenden Veränderungen in der Gruppe bezeichnet (z. B. den überarbeiteten Plan für die Gruppenstruktur) und gemäß den sektoralen Richtlinien und Verordnungen die angeforderten Informationen zu den neuen Personen bzw. Unternehmen in der Gruppe zur Verfügung stellt. Das gilt für die direkten oder indirekten Eigentümer der qualifizierten Beteiligung sowie für die Personen, die tatsächlich die Geschäfte des interessierten Erwerbers führen;
  • das vollumfängliche Bewertungsverfahren ist nur bei neuen Personen bzw. Unternehmen in der Gruppe und für die neue Gruppenstruktur erforderlich; und
  • kommt es zu einer Änderung der Art einer qualifizierten Beteiligung in dem Sinne, dass eine indirekte qualifizierte Beteiligung zu einer direkten qualifizierten Beteiligung wird und der jeweilige Inhaber bereits beurteilt wurde, so sollte die zuständige Aufsichtsbehörde es erwägen, ihre Beurteilung auf die Änderungen zu beschränken, die seit dem Datum der letzten Beurteilung stattgefunden haben.

8.6 Unter gewissen Umständen, wie beispielsweise bei einem Erwerb im Rahmen eines öffentlichen Angebots, kann es für den interessierten Erwerber schwierig sein, die zur Ausarbeitung eines vollständigen Geschäftsplan erforderlichen Informationen zu erhalten. In solchen Fällen sollte der interessierte Erwerber die zuständige Aufsichtsbehörde auf derartige Schwierigkeiten aufmerksam machen und die Aspekte des Geschäftsplans hervorheben, die eventuell in naher Zukunft geändert werden. Sofern die Umstände dies eindeutig rechtfertigen, sollte die zuständige Aufsichtsbehörde dem beabsichtigten Erwerb nicht allein deswegen widersprechen, weil einige angeforderte Informationen fehlen, deren Nichtvorliegen mit der Art der Transaktion begründet werden kann, wenn die zur Verfügung gestellten Informationen als ausreichend erscheinen, um die wahrscheinliche Konsequenz des Erwerbs für das Zielunternehmen zu verstehen und die aufsichtsrechtliche Beurteilung durchzuführen. Dabei ist Voraussetzung, dass der interessierte Erwerber sich verpflichtet, die fehlenden Informationen sobald wie möglich nach Abschluss des Erwerbs nachzuliefern.

Kapitel 2 – Anzeige und Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs

9. Beurteilungszeitraum und zur Verfügung zu stellende Informationen

9.1 Gemäß der sektoralen Richtlinien und Verordnungen muss der Eingang der Anzeige von der zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich und umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt, gegenüber dem interessierten Erwerber bestätigt werden. Die Anzeige sollte als vollständig betrachtet werden, wenn sie alle Informationen enthält, die in der Liste aufgeführt sind, die in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften zum Zwecke der aufsichtsrechtlichen Beurteilung durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu veröffentlichen ist. Eine solche Bestätigung der Anzeige sollte ausschließlich einen Verfahrensschritt darstellen, der die formelle Vollständigkeit der Anzeige betrifft und dazu führt, dass die Frist von 60 Werktagen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung zu laufen beginnt. Sie beinhaltet keine materielle Prüfung der zur Verfügung gestellten Informationen durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung der Anzeige lässt die Befugnis der zuständigen Aufsichtsbehörde unberührt, gemäß den sektoralen Richtlinien und Verordnungen weitere Informationen anzufordern und Einwände gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben aus Gründen, die auf der aufsichtsrechtlichen Beurteilung beruhen, oder wenn die von dem interessierten Erwerber zur Verfügung gestellten Informationen danach als unvollständig eingestuft werden. Bei der Bestätigung des Eingangs der Anzeige informiert die zuständige Aufsichtsbehörde den interessierten Erwerber über das Datum, an dem der Beurteilungszeitraum abläuft.

9.2 Ist die Anzeige unvollständig, sollte die zuständige Aufsichtsbehörde den Eingang der Anzeige innerhalb von zwei Werktagen bestätigen. Allerdings hätte eine solche Anzeige nicht den Inhalt und die Wirkungen, die in Absatz 9.1 festgelegt sind, und die zuständige Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, in der Bestätigung des Eingangs der Anzeige anzugeben, welche Informationen fehlen. Sie kann diesbezügliche Angaben jedoch in einem separaten Schreiben machen, das binnen angemessener Frist zu verfassen ist. Nach Eingang aller angeforderten Unterlagen sollte die zuständige Aufsichtsbehörde den Eingang der Anzeige gemäß den Bestimmungen in Absatz 9.1 und mit den dort genannten Wirkungen und Inhalten schriftlich bestätigen.

9.3 Um unnötige Verzögerungen bei dem Verfahren der Anzeige und der Beurteilung bedeutender oder komplexer Transaktionen zu vermeiden, sind die Erwerber angehalten, bereits vor der Anzeige Kontakt mit der zuständigen Aufsichtsbehörde aufzunehmen.

Bedeutende oder komplexe Transaktionen könnten Folgendes umfassen:

(a) Transaktionen, bei denen der interessierte Erwerber oder das Zielunternehmen eine komplexe Gruppenstruktur aufweist;

  • (b) grenzüberschreitende Transaktionen;
  • (c) Transaktionen, die mit bedeutenden beabsichtigten Änderungen des Geschäftsplans oder der Strategie des Zielunternehmens verbunden sind; und
  • (d) Transaktionen unter Verwendung bedeutender Fremdfinanzierung.

Die vor der eigentlichen Anzeige stattfindenden Kontakte sollten sich auf die Informationen konzentrieren, die die zuständige Aufsichtsbehörde benötigt, um mit der Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung zu beginnen.Im Fall von grenzüberschreitenden Transaktionen, die zu verschiedenen Anzeigen des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen innerhalb der Europäischen Union führen, ist die zuständige Aufsichtsbehörde des EU-Mutter-Zielunternehmens dazu angehalten, mit den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden Kontakt aufzunehmen und sich mit diesen zu koordinieren, um, soweit möglich, das Anzeige- und Beurteilungsverfahren anzugleichen.

9.4 Gemäß den sektoralen Richtlinien und Verordnungen müssen die Mitgliedsstaaten eine Liste veröffentlichen, in der die Informationen genannt sind, die für die Durchführung der Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen erforderlich sind. Vorbehaltlich Absatz 9.5 enthält Anhang I die empfohlene Liste von Informationen, die von den zuständigen Behörden zwecks Durchführung der Beurteilung angefordert werden sollten.

9.5 In Bezug auf Anhang I gelten folgende Regelungen:

  • (a) Ab dem Geltungsbeginn der technischen Regulierungsstandards, die von der ESMA gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente und Artikel 12 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente ausgearbeitet wurden, und im Hinblick auf eine erschöpfende Liste mit Informationen, die vom interessierten Erwerber vorzulegen ist, sind die in Anhang I aufgeführten Anforderungen nicht länger auf den Erwerb und die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an Wertpapierfirmen anwendbar.

  • (b) Ab dem Geltungsbeginn der technischen Regulierungsstandards, die von der ESMA gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU über Informationen, die für die Zulassung von Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen sind, ausgearbeitet wurden, wird empfohlen, dass die Liste mit Informationen, die im Hinblick auf den Erwerb und die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen ist, Folgendes enthalten sollte:

    • i. die in den Abschnitten 7-12 des Anhangs I genannten Informationen;
    • ii. die Informationen, die gemäß den genannten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf interessierte Anteilsinhaber oder Mitglieder mit qualifizierten Beteiligungen erforderlich sind;
    • iii. die Informationen, die gemäß den genannten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die Mitglieder des Leitungsorgans und die Mitglieder der Geschäftsleitung, die die Geschäfte des Kreditinstituts führen werden, erforderlich sind.
  • (c) Bis zum Geltungsbeginn der technischen Regulierungsstandards, auf die unter Buchstabe (b) Bezug genommen wird, wird empfohlen, dass die Liste mit Informationen, die im Hinblick auf den Erwerb und die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen ist, Folgendes enthalten sollte:

    • i. die in den Abschnitten 7-12 des Anhangs I genannten Informationen; und
  • ii. die Informationen, die im Anhang zu den Gemeinsamen Leitlinien von CEBS, CESR und CEIOPS für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor gemäß Richtlinie 2007/44/EG erforderlich sind (CEBS/2008/14; CEIOPS-3L3-19/08; CESR/08- 543b), vorausgesetzt, der Anhang der Gemeinsamen Leitlinien von CEBS, CESR und CEIOPS bleibt nur für die Informationen gültig, die nicht von Anhang I erfasst sind, und in jedem Fall nur bis zur Anwendung der technischen Standards, auf die unter Buchstabe (b) Bezug genommen wird;

  • (d) Ab dem Geltungsbeginn der technischen Regulierungsstandards, die von der EIOPA gemäß Artikel 58 Absatz 8 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvenz II) ausgearbeitet wurden, und im Hinblick auf eine ausführliche Liste mit Informationen, die von den interessierten Erwerbern vorzulegen ist, sind die in Anhang I aufgeführten Anforderungen nicht länger auf den Erwerb und die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen anwendbar.

Kapitel 3 – Beurteilungskriterien für einen beabsichtigten Erwerb

10. Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers – erstes Beurteilungskriterium

  • 10.1 Die Beurteilung der Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers sollte zwei Elemente umfassen:
    • (a) seine Integrität; und
    • (b) seine fachliche Kompetenz.
  • 10.2 Die Integritätsanforderungen sollten unabhängig von der Größe der qualifizierten Beteiligung angewandt werden, die der interessierte Erwerber zu erwerben beabsichtigt, und unabhängig von seiner Beteiligung an der Unternehmensführung oder dem Einfluss, den er auf das Zielunternehmen auszuüben gedenkt. Die Beurteilung sollte auch die rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer des interessierten Erwerbers umfassen.
  • 10.3 Dagegen sollte bei der Beurteilung der fachlichen Kompetenz der Einfluss, den der interessierte Erwerber auf das Zielunternehmen ausüben wird, berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Anforderungen an die Kompetenz der interessierten Erwerber, die nicht in der Lage sind, bedeutenden Einfluss auf das Zielunternehmen auszuüben oder die sich verpflichten, dies nicht zu tun, herabgesetzt werden. Unter solchen Umständen sollte der Nachweis einer angemessenen Unternehmensführungskompetenz ausreichen.
  • 10.4 Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person, so müssen die Anforderungen sowohl von der juristischen Person erfüllt werden als auch von allen Personen, die tatsächlich das Geschäft führen, in jedem Fall aber von denjenigen Personen, die die in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a) Unterabsatz (i) oder in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe c) der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Kriterien erfüllen.
  • 10.5 Vorbehaltlich Absatz 10.8 sollte im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Anforderung der fachlichen Kompetenz erfüllt ist, wenn:
    • (a) es sich bei dem interessierten Erwerber um eine Person handelt, die in ihrer Eigenschaft als Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einem anderen

Finanzinstitut, das von derselben zuständigen Aufsichtsbehörde oder von einer anderen zuständigen Aufsichtsbehörde im selben Land oder in einem anderen Mitgliedsstaat beaufsichtigt wird, bereits als ausreichend kompetent betrachtet wird;

  • (b) es sich bei dem interessierten Erwerber um eine natürliche Person handelt, die bereits die Geschäfte des gleichen oder eines anderen Finanzinstituts führt, das von derselben zuständigen Aufsichtsbehörde oder von einer anderen zuständigen Aufsichtsbehörde im selben Land oder in einem anderen Mitgliedsstaat beaufsichtigt wird; oder
  • (c) es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person handelt, die als Finanzinstitut von derselben zuständigen Aufsichtsbehörde oder von einer anderen zuständigen Aufsichtsbehörde im selben Land oder in einem anderen Mitgliedsstaat reguliert und beaufsichtigt wird;

und keine neuen oder revidierten Beweise vorliegen, die bezüglich der fachlichen Kompetenz des interessierten Erwerbers Anlass zu begründeten Bedenken geben. Wenn beispielsweise ein interessierter Erwerber für kompetent erachtet wurde, um (z. B.) ein kleines Unternehmen zu kontrollieren, indem er es finanziell berät, so heißt das nicht zwingend, dass er auch die Kompetenz hat, ein bedeutenderes Unternehmen wie ein großes Kreditinstitut zu kontrollieren.

10.6 Die in Absatz 10.5 aufgeführten Umstände sind ebenfalls für die Beurteilung der Integrität des interessierten Erwerbers relevant, stellen aber allein keine ausreichenden Gründe für die zuständige Aufsichtsbehörde dar, von der Integrität des interessierten Erwerbers auszugehen. Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte stets eine Integritätsprüfung bezüglich des interessierten Erwerbers durchführen, denn seit dem Zeitpunkt der vorherigen Beurteilung können sich neue Umstände ergeben haben oder die Behörde, die die Beurteilung durchgeführt hat, kann bestimmte Daten nicht gekannt haben. Allerdings kann die zuständige Aufsichtsbehörde auf das Ergebnis früherer Integritätsprüfungen zurückgreifen, wenn sie den Grad und das Ausmaß der verlangten neuen Informationen festlegt. Hat die zuständige Aufsichtsbehörde hinreichende Gründe, um davon auszugehen, dass das Ergebnis einer neuen Integritätsprüfung von dem einer früheren Integritätsprüfung abweichen wird, beispielsweise weil der Aufsichtsbehörde nachteilige Informationen über den interessierten Erwerber bekannt sind, sollte eine umfassende Integritätsprüfung durchgeführt werden. Weicht das Ergebnis der Integritätsprüfung von der vorhandenen Beurteilung ab, sollte die zuständige Aufsichtsbehörde die Behörde informieren, die die vorhandene Beurteilung durchgeführt hat.

10.7 Trifft eine der unter Abschnitt 10.5 genannten Situationen auf einen interessierten Erwerber, der von einer zuständigen Aufsichtsbehörde in einem gleichwertigen Drittland beaufsichtigt wird, zu, so kann die Beurteilung der Integrität und fachlichen Kompetenz durch Zusammenarbeit mit der zuständigen Aufsichtsbehörde im betroffenen Drittland ermöglicht werden.

10.8 Ist Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU nicht einschlägig, sollten die zuständigen Behörden bei der Entscheidung darüber, ob sie sich auf die von einer anderen Behörde durchgeführte Beurteilung verlassen, das Ausmaß berücksichtigen, in dem andere zuständige Behörden in der Lage sein werden, alle relevanten Informationen über den interessierten Erwerber zu teilen, einschließlich Informationen über sämtliche Maßnahmen und Bedenken, die eventuell nicht veröffentlicht wurden.

A) INTEGRITÄT

10.9 Es sollte davon ausgegangen werden, dass ein interessierter Erwerber gut beleumundet ist, wenn keine zuverlässigen Beweise des Gegenteils vorliegen und die zuständige Aufsichtsbehörde über keine hinreichenden Gründe verfügt, an dessen guten Leumund zu zweifeln. Bei der Beurteilung sollten alle relevanten zugänglichen Informationen berücksichtigt werden, unbeschadet etwaiger Beschränkungen, die sich aus einzelstaatlichem Recht ergeben, und unabhängig von dem Land, in dem sämtliche maßgeblichen Ereignisse stattfinden.

10.10 Zu den Integritätsanforderungen gehört unter anderem das Nichtvorhandensein “negativer Bewertungen”. Dieser Begriff wird in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften näher definiert, hat dort aber unterschiedliche Bedeutungen und es wird anerkannt, dass die zuständige Aufsichtsbehörde über einen Ermessenspielraum verfügt, um festzulegen, welche sonstigen Umstände Zweifel an der Integrität des interessierten Erwerbers aufkommen lassen.

10.11 Dabei sollten alle Strafregistereinträge oder relevanten Einträge in Verwaltungsregister, die Art der Verurteilung oder der Anklage, die Rechtsmittelinstanz, die auferlegte Sanktion, die Phase, in der sich das Gerichtsverfahren befindet, und das Ergebnis der Wiedereingliederungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Daneben sollte weiteren Faktoren Rechnung getragen werden wie den Begleitumständen (einschließlich mildernden Umständen) und der Schwere der jeweiligen Straftaten, verwaltungsrechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Verstöße, dem verstrichenen Zeitraum und dem Verhalten des interessierten Erwerbers seit der Straftat, sowie der Relevanz, die die Straftat bzw. der verwaltungsrechtliche oder aufsichtsrechtliche Verstoß im Hinblick auf den Status des interessierten Erwerbers als Inhaber einer qualifizierten Beteiligung hat. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können die Relevanz der Strafregistereinträge unterschiedlich beurteilen, je nach der Art der Verurteilung und dem Umstand, ob gegen die Sanktion noch ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann (rechtskräftige gegenüber nichtrechtskräftige Verurteilung), der Art der Strafe (Freiheitsstrafe gegenüber weniger schweren Sanktionen), Dauer der Strafe (länger oder kürzer als ein bestimmter Zeitraum), der Phase, in der sich das Gerichtsverfahren befindet (Verurteilung, Hauptverhandlung, Anklage), und des Ergebnisses der Wiedereingliederung.

10.12 Ebenso berücksichtigt werden sollte die kumulative Wirkung mehrerer geringfügiger Zwischenfälle, die sich einzeln betrachtet nicht auf die Zuverlässigkeit eines interessierten Erwerbers auswirken, die aber in der Zusammenschau einen wesentlichen Einfluss haben können.

10.13 Ein besonderes Augenmerk sollte auf folgende Faktoren gelegt werden, die die Integrität eines interessierten Erwerbers in Frage stellen können:

  • (a) jede Verurteilung oder Rechtsverfolgung wegen einer Straftat, insbesondere:
    • i. alle Straftaten, die gegen Gesetze aus den Bereichen Banken, Finanzwesen, Wertpapiere und Versicherungen, Wertpapiermärkte oder Wertpapier- oder Zahlungsinstrumente verstoßen;
    • ii. alle Straftaten, die in Untreue, Betrug oder Finanzdelikten bestehen, einschließlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Marktmanipulation, Insiderhandel, Wucher und Korruption;
    • iii. alle Steuerstraftaten;
    • iv. alle sonstigen Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz von Unternehmen, zum Schutz vor Bankrott, Insolvenz oder zum Verbraucherschutz;
  • (b) alle relevanten Feststellungen, die sich aus Kontrollen vor Ort und von außerhalb, aus Nachforschungen oder Durchsetzungsmaßnahmen ergeben, insoweit diese direkt oder indirekt mit dem interessierten Erwerber aufgrund dessen Position als

Eigentümer oder dessen Kontrollposition in Verbindung stehen, sowie die Auferlegung von Verwaltungssanktionen wegen der Nichteinhaltung von Bestimmungen aus den Bereichen Banken, Finanzwesen, Wertpapiere und Versicherungen, Wertpapiermärkte oder Wertpapier- oder Zahlungsinstrumente, oder aller Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen oder sonstige unter Unterabsatz (a) oben genannte Angelegenheiten;

  • (c) alle relevanten Durchsetzungsmaßnahmen durch alle anderen Regulierungs- oder Berufsgremien wegen der Nichteinhaltung maßgeblicher Bestimmungen; und
  • (d) alle sonstigen Informationen aus glaubwürdigen und verlässlichen Quellen, die in diesem Zusammenhang relevant sind. Bei der Entscheidung darüber, ob die aus anderen Quellen stammenden Informationen glaubhaft und vertrauenswürdig sind, sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, inwieweit die Quelle öffentlich und vertrauenswürdig ist, inwieweit die Informationen von verschiedenen unabhängigen und anerkannten Quellen stammen und über einen gewissen Zeitraum hinweg beständig sind, und ob hinreichende Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die Informationen falsch sind.

10.14 Die zuständigen Behörden dürfen nicht davon ausgehen, dass allein die Tatsache, dass keine strafrechtliche Verurteilung oder Strafverfolgung, Verwaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen vorliegen, einen hinreichenden Beweis für die Integrität des interessierten Erwerbers darstellt. Dies gilt vor allem dann, wenn weiterhin strafrechtliche Anschuldigungen vorliegen.

10.15 Es sollten im Hinblick auf die Korrektheit des interessierten Erwerbers bei früheren Geschäften folgende Faktoren beachtet werden:

  • (a) sämtliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der interessierte Erwerber bei seinem Umgang mit Aufsichts- oder Regulierungsbehörden nicht transparent, offen und kooperativ verhalten hat;
  • (b) jede Ablehnung der Eintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Lizenz zur Abwicklung eines Handels, eines Geschäfts oder zur Ausübung eines Berufs, jede Rücknahme, jeder Widerruf, jede Kündigung einer solchen Eintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Lizenz sowie jeder Ausschluss aus einem Berufsgremium oder einem Berufsverband;
  • (c) die Gründe für jeden Verlust des Arbeitsplatzes oder jeder Vertrauensstellung, jedes Treuhandverhältnisses oder eines ähnlichen Umstands sowie jede Aufforderung, von einer solchen Position zurückzutreten;
  • (d) jeder Ausschluss durch die zuständige Behörde von der Führung des Geschäfts.

10.16 Die zuständigen Aufsichtsbehörden sollten die Relevanz solcher Umstände im Rahmen einer Einzelfallprüfung beurteilen und dabei anerkennen, dass die Merkmale eines Umstands mehr oder weniger schwerwiegend sein können und dass einige Umstände in der Gesamtschau bedeutend sein können, auch wenn sie einzeln betrachtet eventuell nicht von Bedeutung sind.

10.17 In Fällen, in denen es um den Erwerb einer neuen qualifizierten Beteiligung geht, können die Anforderungen an die Informationen, auf denen die Integritätsbeurteilung basiert, je nach der Art des Erwerbers variieren (natürliche gegenüber juristischer Person, reguliertes oder beaufsichtigtes Unternehmen gegenüber nicht reguliertem Unternehmen).

10.18 Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte in der Lage sein, dem jeweiligen Risiko entsprechende und verhältnismäßige Maßnahmen zu treffen – sofern noch keine solchen vorliegen –, um das Vorhandensein von negativen Ereignissen im Zusammenhang mit dem interessierten Erwerber zu überprüfen, einschließlich durch Befragung des interessierten Erwerbers. Sie sollte in der Lage sein, Unterlagen vorzulegen, die nachweisen, dass keine solchen Ereignisse stattgefunden haben (z. B. aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, wenn die jeweilige Behörde solche Auszüge ausstellt), und erforderlichenfalls zu diesem Zweck Bestätigungsschreiben von anderen Behörden (Justizbehörden oder andere Regulierungsbehörden) anzufordern, unabhängig davon, ob es sich dabei um inländische oder ausländische Behörden handelt. Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte ebenso andere Hinweise auf ein Fehlverhalten in Betracht ziehen, wie beispielsweise negative Berichte in den Medien und Anschuldigungen, insofern diese relevant sind und die Quelle vertrauenswürdig scheint.

10.19 Legt der interessierte Erwerber die unter Absatz 10.18 genannten Auszüge nicht vor, legt er sie verspätet vor oder reicht er eine unvollständige Erklärung ein, so stellt das die Zustimmung zum Erwerb in Frage.

10.20 Wird durch eine Erhöhung einer bereits vorhandenen qualifizierten Beteiligung der maßgebliche, in den sektoralen Richtlinien und Verordnungen festgelegte Schwellenwert überschritten, und vorausgesetzt, die Integrität des interessierten Erwerbers wurde vorher von der zuständigen Aufsichtsbehörde beurteilt, so sollten die relevanten Informationen angemessen aktualisiert werden.

10.21 Bei der Beurteilung der Integrität des interessierten Erwerbers kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Integrität und Zuverlässigkeit jeder mit dem interessierten Erwerber verbundenen Person berücksichtigen, das heißt, jeder Person, die mit dem interessierten Erwerber in enger familiärer Beziehung oder Geschäftsbeziehung steht oder zu stehen scheint.

B) FACHLICHE KOMPETENZ

10.23 Die fachliche Kompetenz des interessierten Erwerbers umfasst die Kompetenz im Bereich Unternehmensführung (“Unternehmensführungskompetenz”) und im Bereich Finanzaktivitäten, die vom Zielunternehmen ausgeführt werden (“technische Kompetenz”).

10.24 Die Unternehmensführungskompetenz kann auf der Vorerfahrung beruhen, die der interessierte Erwerber bezüglich des Erwerbs und der Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen mitbringt, und diese sollte die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Einhaltung der jeweiligen Normen nachweisen.

10.25 Die technische Kompetenz kann auf der Vorerfahrung gründen, über die der interessierte Erwerber im Bereich des Betriebs und der Verwaltung von Finanzinstituten als kontrollierender Anteilsinhaber oder als Person, die tatsächlich die Geschäfte des Finanzunternehmens führt, verfügt. Auch in diesem Fall sollte die Kompetenz die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Einhaltung der maßgeblichen Normen nachweisen.

10.26 Bei der Erhöhung einer bereits vorhandenen qualifizierten Beteiligung und vorausgesetzt, die fachliche Kompetenz des interessierten Erwerbers wurde vorher von der zuständigen Aufsichtsbehörde beurteilt, sollten die relevanten Informationen angemessen aktualisiert werden. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte diese aktualisierte Beurteilung der fachlichen Kompetenz des interessierten Erwerbers den gestiegenen Einfluss und die gestiegene Verantwortung berücksichtigen, die mit der erhöhten Beteiligung einhergehen.

10.27 Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person, sollte die Beurteilung der fachlichen Kompetenz die Personen umfassen, die tatsächlich die Geschäfte des interessierten Erwerbers führen. Die Beurteilung der technischen Kompetenz sollte sich in erster Linie auf die Finanzaktivitäten beziehen, die derzeit vom interessierten Erwerber bzw. von den Unternehmen der Gruppe, zu denen dieser gehört, durchgeführt werden.

10.28 Personen können bedeutende Beteiligungen an Finanzunternehmen erwerben und dabei eher das Ziel anstreben, ihr Portfolio zu diversifizieren bzw. Dividenden oder Kapitalerträge zu erhalten, als sich an der Unternehmensführung des betroffenen Finanzinstituts zu beteiligen. Unter Berücksichtigung des wahrscheinlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Zielinstitut könnten die Anforderungen an die fachliche Kompetenz für diese Art von Erwerber deutlich gesenkt werden.

10.29 Wenn der Erwerb der Kontrolle oder der Erwerb einer Beteiligung es dem interessierten Erwerber erlaubt, einen starken Einfluss auszuüben (z. B. durch eine Beteiligung, die ein Vetorecht verleiht), so ist entsprechend eine höhere technische Kompetenz erforderlich, denn die kontrollierenden Anteilsinhaber sind dann in der Lage, den Geschäftsplan und die Strategien des betroffenen Finanzinstituts auszuarbeiten bzw. zu beschließen. Gleichermaßen hängt der Grad der erforderlichen technischen Kompetenz von der Art und Komplexität der geplanten Aktivitäten ab.

10.30 Die folgenden Situationen bezüglich der vergangenen und gegenwärtigen Geschäftsentwicklung und finanziellen Solidität eines interessierten Erwerbers sollten ebenso im Hinblick auf deren potenzielle Auswirkungen auf die fachliche Kompetenz des interessierten Erwerbers berücksichtigt werden:

  • (a) Aufnahme in eine Liste unzuverlässiger Schuldner oder ähnliche negative Bewertungen durch ein Kreditbüro, falls verfügbar;
  • (b) die finanzielle und geschäftliche Leistung der Unternehmen, die im Eigentum des interessierten Erwerbers stehen oder von diesem geleitet werden, oder in denen der interessierte Erwerber eine bedeutende Beteiligung hielt oder hält, unter besonderer Berücksichtigung von Sanierungs-, Bankrott- und Liquidationsverfahren, und ob und wie der interessierte Erwerber zu der Situation beigetragen hat, die zu dem Verfahren geführt hat;
  • (c) Erklärung der Privatinsolvenz; und
  • (d) Zivilverfahren, Verwaltungs- oder Strafverfahren, große Investitionen oder die Aufnahme von Großkrediten, insoweit diese eine bedeutende Auswirkung auf die finanziellen Solidität haben können.

11. Zuverlässigkeit und Erfahrung der Personen, die das Geschäft des Zielunternehmens leiten – zweites Beurteilungskriterium

  • 11.1 Wenn der interessierte Erwerber infolge des beabsichtigten Erwerbs in der Lage ist, neue Personen zur Führung der Geschäfte des Zielunternehmens zu bestellen und dies auch beabsichtigt, so müssen diese Personen geeignet und integer sein.
  • 11.2 Dieses Kriterium gilt unbeschadet der weiterhin gültigen Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit, die auf alle Personen Anwendung finden, die gegenwärtig gemäß der sektoralen Richtlinien und Verordnungen die Geschäfte leiten.
  • 11.3 Beabsichtigt der interessierte Erwerber, eine Person zu bestellen, die nicht geeignet und integer ist, dann sollte die zuständige Aufsichtsbehörde Einwände gegen den beabsichtigten Erwerb erheben.

11.4 Dieses Kriterium sollte in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen der sektoralen Richtlinien und Verordnungen beurteilt werden, die als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis festlegen, dass die Personen, die die Geschäfte führen, “geeignet und integer” sind. Die Beurteilung der Eignung dieser Personen sollte im Hinblick auf den Erwerb und die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten gemäß den EBA-Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen (EBA/GL/2012/06), in der jeweils gültigen Fassung, erfolgen.

12. Finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers – drittes Beurteilungskriterium

  • 12.1 Die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers sollte als dessen Fähigkeit verstanden werden, den beabsichtigten Erwerb zu finanzieren und auf absehbare Zeit hinsichtlich des interessierten Erwerbers und des Zielunternehmens eine solide Finanzstruktur aufrecht zu erhalten. Diese Fähigkeit sollte im Gesamtziel des Erwerbs und der Politik des interessierten Erwerbers bezüglich des Erwerbs ihren Niederschlag finden, aber auch – wenn der beabsichtigte Erwerb zu einer qualifizierten Beteiligung von mindestens 50 % führen oder das Zielunternehmen dadurch ein Tochterunternehmen des interessierten Erwerbers werden würde – in den Prognosen der finanziellen Zielsetzungen, in Übereinstimmung mit der im Geschäftsplan festgelegten Strategie.

  • 12.2 Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte bestimmen, ob der interessierte Erwerber aus finanzieller Sicht hinreichend solide ist, um unter Berücksichtigung der Art des interessierten Erwerbers und des Erwerbs die solide und umsichtige Führung des Zielunternehmens auf absehbare Zeit (normalerweise drei Jahre) zu gewährleisten.

  • 12.3 Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte Einwände gegen den Erwerb erheben, wenn sie nach Analyse der ihr zur Verfügung gestellten Informationen zu dem Schluss kommt, dass der interessierte Erwerber während des Erwerbsprozesses oder in absehbarer Zukunft wahrscheinlich auf finanzielle Schwierigkeiten stoßen wird.

  • 12.4 Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte ebenso analysieren, ob die finanziellen Mechanismen, die von dem interessierten Erwerber eingerichtet wurden, um den Erwerb zu finanzieren, oder bestehende finanzielle Beziehungen zwischen dem interessierten Erwerber und dem Zielunternehmen, zu Interessenkonflikten führen könnten, die sich wiederum auf das Zielunternehmen auswirken könnten.

  • 12.5 Der Umfang der Beurteilung der finanziellen Solidität des interessierten Erwerbers sollte an den wahrscheinlichen Einfluss des interessierten Erwerbers, die Art des interessierten Erwerbers (z. B. ob es sich bei dem interessierten Erwerber um einen strategischen Investor oder einen Finanzinvestor handelt und ob es sich dabei um einen Private-Equity-Fonds oder um einen Hedgefonds handelt) und die Art des Erwerbs (z. B. ob die Transaktion bedeutend oder komplex ist, wie unter Absatz 9.3. beschrieben) gekoppelt werden. Die Eigenheiten des Erwerbs können ebenso die Unterschiede beim Umfang und den Methoden der Analyse durch die zuständige Aufsichtsbehörde rechtfertigen. In dieser Hinsicht sollte zwischen Situationen unterschieden werden, in denen der Erwerb zu einer Veränderung bezüglich der Kontrolle des Zielunternehmens führt, und Situationen, in denen dies nicht der Fall ist.

  • 12.6 Welche Informationen für die Beurteilung der finanziellen Solidität des interessierten Erwerbers erforderlich sind, hängt von dem Status des interessierten Erwerbers ab, beispielsweise davon, ob dieser:

  • (a) ein Finanzinstitut ist, das der Aufsicht unterliegt; oder

  • (b) eine andere Rechtsperson ist als ein Finanzinstitut; oder

  • (c) eine natürliche Person ist.

  • 12.7 Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Finanzinstitut, das der Aufsicht durch eine andere zuständige Aufsichtsbehörde (der EU oder eines gleichwertigen Drittlands) unterstellt ist, sollte die zuständige Aufsichtsbehörde die von der anderen Aufsichtsbehörde vorgenommene Beurteilung der finanziellen Situation des interessierten Erwerbers berücksichtigen, zusammen mit den Dokumenten, die von der Aufsichtsbehörde des interessierten Erwerbers zusammengetragen und direkt an die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt wurden.

  • 12.8 Der Prozess der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden kann durch die Art und den Standort des interessierten Erwerbers folgendermaßen beeinflusst werden:

    • (a) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein beaufsichtigtes Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat, so sollte die Beurteilung von dessen finanzieller Solidität in hohem Maße auf der von der Aufsichtsbehörde des interessierten Erwerbers durchgeführten Beurteilung beruhen, die sämtliche Informationen zur Rentabilität, Liquidität und Solvenz des interessierten Erwerbers sowie zur Verfügbarkeit der Mittel für den Erwerb umfasst (davon unbeschadet bleibt jedoch die Möglichkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde, der von Sder Aufsichtsbehörde des interessierten Erwerbers vorgenommenen Beurteilung zu widersprechen); oder
    • (b) handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Finanzunternehmen, das von einer zuständigen Aufsichtsbehörde in einem gleichwertigen Drittland beaufsichtigt wird, so kann die Beurteilung durch Zusammenarbeit mit der dieser zuständigen Aufsichtsbehörde erlmöglicht werden.
  • 12.9 Obgleich die Verwendung von Fremdmitteln zur Finanzierung des Erwerbs allein nicht zu dem Schluss führen sollte, dass der interessierte Erwerber ungeeignet ist, sollte die zuständige Aufsichtsbehörde beurteilen, ob eine solche Verschuldung die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers oder die Fähigkeit des Zielunternehmens, den Aufsichtsvorschriften nachzukommen, beeinflusst (einschließlich, falls relevant, die von dem interessierten Erwerber übernommenen Verpflichtungen, die Aufsichtsvorschriften einzuhalten).

13. Einhaltung der Aufsichtsvorschriften des Zielunternehmens – viertes Beurteilungskriterium

  • 13.1 Der beabsichtigte Erwerb sollte sich nicht negativ auf die Einhaltung der Aufsichtsvorschriften durch das Zielunternehmen auswirken.
  • 13.2 Diese spezifische Beurteilung des Plans des interessierten Erwerbers zum Zeitpunkt des Erwerbs ergänzt die Verpflichtungen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der kontinuierlichen Überwachung des Zielunternehmens.
  • 13.3 Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte nicht nur die objektiven Daten berücksichtigen wie beispielsweise die beabsichtigte Beteiligung an dem Zielunternehmen, die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers, seine finanzielle Solidität und seine Gruppenstruktur, sondern auch die erklärten Absichten im Hinblick auf das Zielunternehmen, die in seiner Strategie enthalten sind (so wie im Geschäftsplan festgelegt). Unterstützt werden könnte dies dadurch, dass sich der interessierte Erwerber entsprechend verpflichtet, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß

den Beurteilungskriterien einzuhalten, die in den sektoralen Richtlinien und Verordnungen festgelegt sind. Zu diesen Verpflichtungen kann z. B. Folgendes gehören: finanzielle Unterstützung bei Liquiditäts- oder Solvenzproblemen, Unternehmensführungsaspekte, zukünftige Beteiligung des interessierten Erwerbers am Zielunternehmen sowie Richtungen und Ziele für die Entwicklung.

  • 13.4 Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte beurteilen, ob das Zielunternehmen zum Zeitpunkt des beabsichtigten Erwerbs in der Lage ist, alle aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, und ob es auch nach dem Erwerb dazu in der Lage sein wird. Namentlich geht es um Anforderungen in Bezug auf Kapitalbedarf, Liquiditätsbedarf und Obergrenze für Großkredite sowie Anforderungen, die mit Unternehmensführungsregelungen, interner Kontrolle, Risikomanagement und Einhaltung der Normen in Zusammenhang stehen.
  • 13.5 Wird das Zielunternehmen infolge des beabsichtigten Erwerbs Teil einer Gruppe, so sollte sich die zuständige Aufsichtsbehörde vergewissern, dass sie durch die engen Verbindungen, die zwischen der neuen Gruppe, zu der das Zielunternehmen nun gehört, und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, nicht an der Ausübung der effektiven Aufsicht, des effektiven Informationsaustausches mit den zuständigen Behörden oder der Aufteilung von Verantwortlichkeiten unter den zuständigen Behörden gehindert wird. Durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines anderen Landes, die für natürliche oder juristische Personen mit enger Verbindung zu dem Zielunternehmen gelten, oder durch Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sollte die zuständige Aufsichtsbehörde nicht daran gehindert werden, ihre Überwachungsaufgaben wahrzunehmen.
  • 13.6 Bei der aufsichtsrechtlichen Beurteilung des interessierten Erwerbers sollte auch auf dessen Fähigkeit geachtet werden, für eine angemessene Organisation des Zielunternehmens innerhalb seiner neuen Gruppe zu sorgen. Sowohl das Zielunternehmen als auch die Gruppe sollten über klare und transparente Unternehmensführungsregeln und eine adäquate Organisation verfügen.
  • 13.7 Die Gruppe, zu der das Zielunternehmen gehören wird, muss über eine angemessene Kapitalausstattung verfügen.
  • 13.8 Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte auch berücksichtigen, ob der interessierte Erwerber in der Lage sein wird, dem Zielunternehmen die finanzielle Unterstützung zu leisten, die es für die Art der von ihm ausgeübten bzw. angestrebten Geschäftstätigkeit benötigt, sowie sämtliches neue Kapital, das das Zielunternehmen im Hinblick auf das zukünftige Wachstum seines Geschäfts brauchen kann, zur Verfügung zu stellen, und sonstige geeignete Lösungen umzusetzen, um den Bedürfnissen des Zielunternehmens nach zusätzlichen Eigenmitteln gerecht zu werden.
  • 13.9 Wenn der beabsichtigte Erwerb zu einer qualifizierten Beteiligung von mindestens 50 % führen oder das Zielunternehmen dadurch ein Tochterunternehmen des interessierten Erwerbers werden würde, sollte das vierte Kriterium zum Zeitpunkt des Erwerbs und auf absehbare Zeit (normalerweise drei Jahre) kontinuierlich beurteilt werden. Der Geschäftsplan, den der interessierte Erwerber der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegt, sollte zumindest diesen Zeitraum abdecken. Andererseits sollten in Fällen, in denen sich die qualifizierten Beteiligungen auf unter 20 % belaufen, die Informationsanforderungen wie in Anhang I vorgesehen herabgesetzt werden.
  • 13.10 Der Geschäftsplan sollte die Pläne des interessierten Erwerbers bezüglich der zukünftigen Aktivitäten und Organisation des Zielunternehmens darlegen. Darin sollte auch eine Beschreibung der beabsichtigten Struktur der Unternehmensgruppe enthalten sein. Daneben sollte der

Geschäftsplan auch die finanziellen Folgen des beabsichtigten Erwerbs beurteilen und eine mittelfristige Prognose beinhalten.

14. Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch den interessierten Erwerber – fünftes Beurteilungskriterium

14.1 Die Beurteilung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergänzt die Integritätsprüfung und sollte unabhängig vom Wert und von sonstigen Merkmalen des beabsichtigten Erwerbs durchgeführt werden,

14.2 wenn:

  • (a) die zuständige Aufsichtsbehörde weiß oder vermutet oder vernünftigerweise wissen oder vermuten müsste, dass der interessierte Erwerber an Geldwäscheaktivitäten oder deren Versuch beteiligt ist oder war, unabhängig davon, ob ein direkter oder indirekter Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb besteht;
  • (b) die zuständige Aufsichtsbehörde weiß oder vermutet oder vernünftigerweise wissen oder vermuten müsste, dass der interessierte Erwerber terroristische Aktivitäten durchgeführt oder Terrorismusfinanzierung betrieben hat, insbesondere dann, wenn gegen den interessierten Erwerber finanzielle Sanktionen verhängt wurden;
  • (c) der beabsichtigte Erwerb das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung erhöht;

In all diesen Fällen sollte die zuständige Aufsichtsbehörde Einwände gegen den beabsichtigten Erwerb erheben.

Die Beurteilung sollte auch die Personen umfassen, die in enger persönlicher oder geschäftlicher Beziehung zu dem interessierten Erwerber stehen, einschließlich der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer des interessierten Erwerbers.

14.3 Bei der Beurteilung, ob ein beabsichtigter Erwerb das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erhöht, sollte die zuständige Aufsichtsbehörde die Informationen über den interessierten Erwerber berücksichtigen, die während des Beurteilungsverfahrens gesammelt wurden. Ebenso sollte sie die Bewertungen, Beurteilungen und Berichte, die von internationalen Organisationen und Normungseinrichtungen mit Kompetenzen im Bereich der Geldwäschebekämpfung erstellt wurden, die Straftaten, die der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vorausgehen, sowie die offene Mediensuche beachten.

14.4 Auch wenn keine Strafregistereinträge vorhanden sind oder keine hinreichenden Gründe für den Verdacht vorliegen, dass Geldwäsche betrieben wird oder dies versucht wird, so sollte die zuständige Aufsichtsbehörde trotzdem Einwände gegen den Erwerb erheben, wenn sich aus dem Kontext des Erwerbs hinreichende Gründe für den Verdacht ergeben, dass es zu einer Erhöhung des Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung kommen wird.

Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn der interessierte Erwerber in einem Land oder Gebiet ansässig ist oder zu diesem selbst (oder über Familienangehörige oder ihm nahestehende Personen) maßgebliche persönliche oder geschäftliche Verbindungen hat und bezüglich dieses Landes oder Gebiets von der Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche “Financial Action Task Force” (FATF) strategische Mängel festgestellt wurden, die für das internationale Finanzsystem ein Risiko darstellen, oder die Europäische Kommission bezüglich dieses Landes oder Gebiets strategische Mängel der nationalen Regelungen zur Geldwäschebekämpfung oder Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung festgestellt hat, die für das Finanzsystem eine bedeutende Bedrohung darstellen. In jedem Fall ist besondere Aufmerksamkeit geboten, wenn die Rechtsvorschriften des Drittlands die Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die mit den in der Europäischen Union anwendbaren Maßnahmen übereinstimmen, nicht erlauben.Die zuständigen Behörden sollten zudem die einschlägigen Berichte von Organisationen wie Transparency International, der OECD und der Weltbank berücksichtigen.

14.5 In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Aufsichtsbehörden auch Informationen zu der Quelle der Finanzmittel bewerten, die für den beabsichtigten Erwerb verwendet werden sollen. Dazu gehören sowohl die Aktivität, die die Finanzmittel hervorgebracht hat, als auch die Art und Weise, wie diese übertragen wurden. Zweck ist, zu beurteilen, ob hier ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorliegen kann. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sollten Folgendes sicherstellen:

  • (a) Die für den Erwerb verwendeten Finanzmittel werden über Ketten von Finanzinstituten abgewickelt, die alle der Aufsicht der zuständigen Behörden zur effektiven Geldwäschebekämpfung und Überwachung der Terrorismusfinanzierung (i) in der EU oder (ii) in Nicht-EU-Ländern unterliegen, die gemäß glaubwürdiger Quellen wie gegenseitiger Evaluierungen, detaillierten Prüfberichten oder veröffentlichten Monitoring-Berichten verpflichtet sind, in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der FATF Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen und diesen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen.
  • (b) Die Informationen zu der Aktivität, aus der die Finanzmittel stammen, einschließlich der Historie der Geschäftsaktivitäten des interessierten Erwerbers, sowie die Informationen zu dem Finanzierungsschema sind glaubwürdig und stimmen mit dem Wert des Geschäfts überein.
  • (c) Der Ursprung der Finanzmittel kann anhand von Belegen lückenlos nachgewiesen werden oder es sind sonstige Informationen vorhanden, die es den Aufsichtsbehörden erlauben, alle Zweifel im Hinblick auf die rechtmäßige Herkunft der Finanzmittel auszuräumen.

14.6 Ist die zuständige Aufsichtsbehörde nicht in der Lage, die Quelle der Finanzmittel auf die unter Absatz 14.5 beschriebene Art zu verifizieren, so sollte sie überdenken, ob die von dem interessierten Erwerber abgegebenen Erklärungen angemessen und glaubwürdig sind, wobei das Ergebnis der Integritätsprüfung des interessierten Erwerbers zu berücksichtigen ist.

14.7 Fehlende Daten oder Informationen, die als unvollständig, unzureichend oder verdächtig betrachtet werden – z. B. unbegründete Kapitalbewegungen, grenzüberschreitende Verlagerungen des Sitzes, Umstrukturierungen in der Unternehmensführung oder bei den juristischen Personen als Eigentümer, frühere Zusammenschlüsse der Eigentümer oder die Führung des Unternehmens durch Straftäter – sollten zu einer gesteigerten Sorgfalt bei der Aufsicht führen und dazu, dass die zuständige Aufsichtsbehörde weitere Informationen anfordert. Sollte der begründete Verdacht fortbestehen, sollte die zuständige Aufsichtsbehörde Einwände gegen den Erwerb erheben.

Titel III – Schlussbestimmungen und Umsetzung

Diese Leitlinien gelten ab 1. Oktober 2017. Ab diesem Zeitpunkt werden die Gemeinsamen Leitlinien von CEBS, CESR und CEIOPS für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor gemäß Richtlinie 2007/44/EG (CEBS/2008/14; CEIOPS-3L3-19/08; CESR/08-543b) aufgehoben. Davon unbeschadet bleibt Absatz 9.5 Buchstabe (c).

Anhang I – Empfohlene Liste von Informationen, die für die Beurteilung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung erforderlich sind

Abschnitt 1 Gegenstand

Dieser Anhang enthält die empfohlene Liste der Informationen, die gemäß Absatz 9.5 der Leitlinien von den zuständigen Aufsichtsbehörden angefordert werden sollen und die zum Zwecke der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs von einem interessierten Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs oder der beabsichtigten Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung aufzunehmen sind.

Abschnitt 2 Vom interessierten Erwerber zur Verfügung zu stellende Informationen

Der interessierte Erwerber hat der zuständigen Behörde des Zielunternehmens die Informationen zur Verfügung zu stellen, die in den Abschnitten 3 bis 13 dieses Anhangs genannt sind, je nachdem, ob die Informationen sich auf eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Treuhandgesellschaft beziehen.

Abschnitt 3 Allgemeine Informationen zur Identität des interessierten Erwerbers

    1. Ist der interessierte Erwerber eine natürliche Person, so sollte er gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde folgende Angaben zu seiner Identität machen:
    • (a) Personalien, einschließlich Vor- und Nachname(n), Geburtsdatum und Geburtsort, persönliche nationale Identifikationsnummer (falls vorhanden), Anschrift und Kontaktdaten;
    • (b) detaillierter Lebenslauf (oder gleichwertiges Dokument), aus dem die jeweilige Ausund Weiterbildung, bereits vorhandene Berufserfahrung und alle beruflichen Aktivitäten oder sonstigen relevanten Funktionen, die derzeit ausgeübt werden, hervorgehen.
    1. Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person, so sollte er gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde folgende Angaben machen:
    • (a) Unterlagen, aus denen die Firma und die Anschrift des Sitzes hervorgehen, sowie Angabe der postalischen Anschrift (falls diese mit der Anschrift des Sitzes nicht übereinstimmt), Kontaktdaten und nationale Identifikationsnummer (falls vorhanden);
    • (b) Eintragung der Rechtsform gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften;
    • (c) aktualisiertes Verzeichnis der unternehmerischen Aktivitäten;
    • (d) komplette Aufstellung der Personen, die tatsächlich die Geschäfte führen, Angabe jeweils von deren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift, Kontaktdaten und nationaler Identifikationsnummer (falls vorhanden), sowie detaillierter Lebenslauf (aus dem die jeweilige Aus- und Weiterbildung, bereits vorhandene
  • Berufserfahrung und alle beruflichen Aktivitäten oder sonstigen relevanten Funktionen, die derzeit ausgeübt werden, hervorgehen);

  • (e) die Identität aller Personen, die als wirtschaftliche Eigentümer der juristischen Person betrachtet werden können, deren Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift, Kontaktdaten und nationale Identifikationsnummer, falls vorhanden.

    1. Im Fall von Treuhandgesellschaften, die bereits bestehen oder die sich aus dem beabsichtigten Erwerb ergeben würden, sollte der interessierte Erwerber gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde folgende Angaben machen:
    • (a) die Identität aller Treuhänder, die gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrags die Vermögenswerte verwalten und, falls einschlägig, deren jeweilige Anteile an der Einkommensverteilung;
    • (b) die Identität aller Personen, die wirtschaftliche Eigentümer oder Treugeber des Treuhandvermögens sind, und, falls einschlägig, deren jeweilige Anteile an der Einkommensverteilung;

Abschnitt 4

Zusatzinformationen zu dem interessierten Erwerber als natürlicher Person

    1. Ist der interessierte Erwerber eine natürliche Person, so sollte er gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde folgende zusätzliche Angaben machen:
    • (a) Die nachstehenden Informationen bezüglich des interessierten Erwerbers und aller Unternehmen, die von diesem in den letzten 10 Jahren geleitet oder kontrolliert wurden:
      • (1) Strafregistereinträge, strafrechtliche Ermittlungen oder Strafverfahren, relevante Zivil- oder Verwaltungsstreitigkeiten, Disziplinarmaßnahmen (einschließlich Disqualifizierung als Unternehmensleiter oder Konkurs, Insolvenz oder ähnliche Verfahren), die insbesondere durch eine amtliche Bescheinigung (insoweit eine solche von dem jeweiligen Mitgliedsstaat oder Drittland ausgestellt wird) oder ein anderes gleichwertiges Dokument nachzuweisen sind. Bei laufenden Ermittlungen könnten die Angaben mittels einer eidesstattlichen Erklärung gemacht werden.
      • (2) Offene Ermittlungen, Vollstreckungsverfahren, Sanktionen oder andere Vollstreckungsentscheidungen gegen den interessierten Erwerber;
      • (3) Ablehnung der Eintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Lizenz zur Abwicklung eines Handels, eines Geschäfts oder zur Ausübung eines Berufs; oder Rücknahme, Widerruf oder Kündigung einer solchen Eintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Lizenz; oder Ausschluss durch ein Selbstregulierungsorgan oder staatliches Kontrollorgan oder durch ein Berufsgremium oder einen Berufsverband;
      • (4) Verlust des Arbeitsplatzes oder einer Vertrauensstellung, eines Treuhandverhältnisses oder einer ähnlichen Situation;
    • (b) Informationen darüber, ob die Beurteilung der Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde durchgeführt wurde, Angaben zu deren Identität und Nachweis des Ergebnisses der Beurteilung;
    • (c) Informationen zur gegenwärtigen Finanzlage des interessierten Erwerbers, einschließlich Einzelheiten zu Einnahmequellen, Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, gewährte oder erlangte Pfandrechte oder Garantien;
  • (d) eine Beschreibung der Geschäftsaktivitäten des interessierten Erwerbers;

  • (e) finanzielle Informationen einschließlich Bonitätsbewertungen und öffentlich verfügbare Berichte über die Unternehmen, die von dem interessierten Erwerber kontrolliert oder geleitet werden, und, falls einschlägig, über den interessierten Erwerber;

  • (f) eine Beschreibung der finanziellen und nicht finanziellen Interessen oder Beziehungen des interessierten Erwerbers mit den nachstehend aufgeführten Personen:

    • (1) alle derzeitigen Anteilsinhaber des Zielunternehmens;
    • (2) alle Personen, die in einem oder mehreren der folgenden Fälle zur Ausübung von Stimmrechten im Zielunternehmen berechtigt sind:
      • Stimmrechte, die von einem Dritten gehalten werden, mit dem diese natürliche oder juristische Person eine Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen, indem sie die von ihnen gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich ausüben ;
      • Stimmrechte, die von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung mit dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden, die eine zeitweilige Übertragung dieser Stimmrechte gegen Gegenleistung vorsieht;
      • Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser natürlichen oder juristischen Person als Sicherheit verwahrt werden, sofern Letztere die Stimmrechte hält und ihre Absicht bekundet, sie auszuüben;
      • Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten dieser natürlichen oder juristischen Person ein Nießbrauch bestellt ist;
      • Stimmrechte, die von einem von dieser natürlichen oder juristischen Person kontrollierten Unternehmen gehalten oder gemäß den ersten vier Buchstaben dieses Unterabsatzes 2 ausgeübt werden können;
      • Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser natürlichen oder juristischen Person verwahrt sind und die Letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;
      • Stimmrechte, die von einem Dritten in eigenem Namen für Rechnung dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden;
      • Stimmrechte, die diese natürliche oder juristische Person als Bevollmächtige ausüben kann und die Letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen.
    • (3) jedes Mitglied des Verwaltungs-, Unternehmensführungs- oder Aufsichtsorgans in Übereinstimmung mit den jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder jedes Mitglied der Geschäftsleitung des Zielunternehmens;
    • (4) das Zielunternehmen selbst und seine Unternehmensgruppe;
  • (g) Informationen zu sonstigen Interessen oder Aktivitäten des interessierten Erwerbers, die mit denen des Zielunternehmens in Konflikt stehen können, und mögliche Lösungen zum Umgang mit diesen Interessenkonflikten.

  1. Hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe (f) können unter “finanzielle Interessen” Interessen wie beispielsweise Kreditgeschäfte, Garantien und Pfandrechte fallen. “Nicht-finanzielle Interessen” können Interessen wie beispielsweise familiäre oder sonstige enge Beziehungen umfassen.

Abschnitt 5

Zusatzinformationen zu dem interessierten Erwerber als juristischer Person

    1. Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person, so sollte er gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde folgende zusätzliche Angaben machen:
    • (a) Angaben zu dem interessierten Erwerber, den Personen, die tatsächlich die Geschäfte des interessierten Erwerbers führen, allen Unternehmen, die unter der Kontrolle des interessierten Erwerbers stehen, und alle Anteilsinhaber, die einen bedeutenden Einfluss auf den interessierten Erwerber ausüben, wie unter Buchstabe (e) beschrieben. Diese Angaben müssen Folgendes umfassen:
      • (1) Strafregistereinträge, strafrechtliche Ermittlungen oder Strafverfahren, relevante Zivil- oder Verwaltungsstreitigkeiten, Disziplinarmaßnahmen (einschließlich Disqualifizierung als Unternehmensleiter oder Konkurs, Insolvenz oder ähnliche Verfahren), die insbesondere durch eine amtliche Bescheinigung (insoweit eine solche von dem jeweiligen Mitgliedsstaat oder Drittland ausgestellt wird) oder ein anderes gleichwertiges Dokument nachzuweisen sind. Bei laufenden Ermittlungen könnten die Angaben mittels einer eidesstattlichen Erklärung gemacht werden.
      • (2) Offene Ermittlungen, Vollstreckungsverfahren, Sanktionen oder andere Vollstreckungsentscheidungen gegen den interessierten Erwerber;
      • (3) Ablehnung der Eintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Lizenz zur Abwicklung eines Handels, eines Geschäfts oder zur Ausübung eines Berufs; oder Rücknahme, Widerruf oder Kündigung einer solchen Eintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Lizenz; oder Ausschluss durch ein Selbstregulierungsorgan oder staatliches Kontrollorgan oder durch ein Berufsgremium oder einen Berufsverband;
      • (4) Verlust des Arbeitsplatzes oder einer Vertrauensstellung, eines Treuhandverhältnisses oder einer ähnlichen Situation (im Zusammenhang mit allen Personen, die tatsächlich die Geschäfte des interessierten Erwerbers leiten, und mit allen Anteilsinhabern, die einen bedeutenden Einfluss auf den interessierten Erwerber ausüben);
    • (b) Informationen darüber, ob die Beurteilung der Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers oder der Person, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers leitet, bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde durchgeführt wurde, Angaben zur Identität dieser Aufsichtsbehörde und Nachweis des Ergebnisses der Beurteilung;
    • (c) Beschreibung der finanziellen und nicht finanziellen Interessen oder Beziehungen des interessierten Erwerbers oder, wenn einschlägig, der Gruppe, zu der der interessierte Erwerber gehört, sowie der Personen, die tatsächlich seine Geschäfte leiten, mit:
      • (1) alle derzeitigen Anteilsinhabern des Zielunternehmens;
      • (2) alle Personen, die in einem oder mehreren der folgenden Fälle zur Ausübung von Stimmrechten im Zielunternehmen berechtigt sind:
  • Stimmrechte, die von einem Dritten gehalten werden, mit dem diese natürliche oder juristische Person eine Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen, indem sie die von ihnen gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich ausüben;

  • Stimmrechte, die von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung mit dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden, die eine zeitweilige Übertragung dieser Stimmrechte gegen Gegenleistung vorsieht;

  • Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser natürlichen oder juristischen Person als Sicherheit verwahrt werden, sofern Letztere die Stimmrechte hält und ihre Absicht bekundet, sie auszuüben;

  • Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten dieser natürlichen oder juristischen Person ein Nießbrauch bestellt ist;

  • Stimmrechte, die von einem von dieser natürlichen oder juristischen Person kontrollierten Unternehmen gehalten oder gemäß den ersten vier Buchstaben dieses Unterabsatzes 2 ausgeübt werden können;

  • Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser natürlichen oder juristischen Person verwahrt sind und die Letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;

  • Stimmrechte, die von einem Dritten in eigenem Namen für Rechnung dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden;

  • Stimmrechte, die diese natürliche oder juristische Person als Bevollmächtige ausüben kann und die Letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;

  • (3) jedes Mitglied des Verwaltungs-, Unternehmensführungs- oder Aufsichtsorgans in Übereinstimmung mit den jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder jedes Mitglied der Geschäftsleitung des Zielunternehmens;

  • (4) das Zielunternehmen selbst und die Unternehmensgruppe, zu der es gehört;

  • (d) Informationen zu sonstigen Interessen oder Aktivitäten des interessierten Erwerbers, die mit denen das Zielunternehmens in Konflikt stehen können, und mögliche Lösungen zum Umgang mit diesen Interessenkonflikten.

  • (e) Informationen zur Beteiligungsstruktur des interessierten Erwerbers mit Angabe der Identität aller Anteilsinhaber, die erheblichen Einfluss ausüben, und deren jeweilige Beteiligung am Kapital und Stimmrechte, einschließlich Informationen zu allen Anteilseignervereinbarungen;

  • (f) ist der interessierte Erwerber Teil der Unternehmensgruppe als Tochtergesellschaft oder als Mutterunternehmen –, Vorlage des Organigramms der gesamten Unternehmensstruktur und Informationen zu der Kapitalbeteiligung und den Stimmrechten der Anteilsinhaber mit bedeutendem Einfluss auf die Unternehmen der Gruppe und auf die Aktivitäten, die derzeit von den Unternehmen der Gruppe durchgeführt werden;

  • (g) ist der interessierte Erwerber Teil der Unternehmensgruppe als Tochtergesellschaft oder als Mutterunternehmen –, Bereitstellung von

Informationen zu den Finanzinstituten der Gruppe und anderen Unternehmen der Gruppe, die keine Finanzinstitute sind;

  • (h) Identifikation aller Kreditinstitute; Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen; oder Wertpapierfirmen innerhalb der Unternehmensgruppe und die Namen der jeweiligen Aufsichtsbehörden;
  • (i) gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlüsse auf individueller Ebene und, wenn einschlägig, auch auf konsolidierter und unterkonsolidierter Ebene, unabhängig von der Größe des interessierten Erwerbers, für die letzten drei Geschäftsjahre, die, wenn die Jahresabschlüsse geprüft werden, durch den externen Prüfer gebilligt wurden. Dazu gehören:
    • (1) die Bilanzaufstellung;
    • (2) die Gewinn- und Verlustrechnung oder Erfolgsrechnung;
    • (3) die Jahresberichte und finanziellen Anhänge und sämtliche anderen Dokumente, die beim jeweiligen Register oder der jeweiligen Behörde in dem konkreten Gebiet eingereicht wurden, das für den interessierten Erwerber relevant ist.

Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein neu gegründetes Unternehmen, so muss der interessierte Erwerber anstatt der im ersten Unterabsatz genannten Angaben der zuständigen Aufsichtsbehörde die Planbilanzen die prognostizierten Gewinn- und Verlustrechnungen oder Erfolgsrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre vorlegen, einschließlich der zugrunde gelegten Planungsannahmen;

  • (j) wenn verfügbar, Informationen zur Bonitätsbewertung des interessierten Erwerbers und die Gesamtbewertung seiner Unternehmensgruppe.

    1. Hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe (c) können unter “finanzielle Interessen” Interessen wie beispielsweise Kreditgeschäfte, Garantien und Pfandrechte fallen. “Nicht-finanzielle Interessen” können Interessen wie beispielsweise familiäre oder sonstige enge Beziehungen umfassen.
    1. Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person mit Sitz in einem Drittland, so sollte er der zuständigen Aufsichtsbehörde folgende zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen:
    • (a) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung oder wenn eine solche nicht erhältlich ist eine gleichwertige Bescheinigung, die von ausländischen Finanzbehörden in Bezug auf den interessierten Erwerber ausgestellt wurde;
    • (b) gegebenenfalls eine Erklärung einer ausländischen Finanzbehörde, dass keine Hindernisse oder Beschränkungen vorliegen bezüglich der Bereitstellung der für die Beaufsichtigung des Zielunternehmens erforderlichen Informationen;
    • (c) allgemeine Informationen zu den Regulierungsvorschriften des Drittlandes, insoweit dies auf den interessierten Erwerber anwendbar sind.
    1. Ist der interessierte Erwerber ein Staatsfonds, so sollte er der zuständigen Aufsichtsbehörde folgende zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen:
    • (a) die Bezeichnung des Ministeriums oder der Regierungsabteilung, die für die Festlegung der Anlagepolitik des Fonds zuständig ist;
    • (b) Einzelheiten zur Anlagepolitik und sämtliche Anlagebeschränkungen;
  • (c) den Namen und die Funktionsbezeichnung der Personen, die die Anlageentscheidungen für den Fonds treffen; und

  • (d) Einzelheiten zu dem Einfluss, der von dem jeweiligen Ministerium oder der Regierungsabteilung auf das Tagesgeschäft des Fonds und das Zielunternehmen ausgeübt wird.

    1. Ist der interessierte Erwerber ein Private-Equity-Fonds oder ein Hedgefonds, so sollte er der zuständigen Aufsichtsbehörde folgende zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen:
    • (a) eine detaillierte Beschreibung der Wertentwicklung früherer Erwerbe von qualifizierten Beteiligungen an Finanzinstituten durch den interessierten Erwerber;
    • (b) Einzelheiten zur Anlagepolitik des interessierten Erwerbers und zu allen Anlagebeschränkungen, einschließlich Einzelheiten zur Überwachung der Investitionen, Faktoren, die dem interessierten Erwerber als Grundlage für Anlageentscheidungen in Bezug auf das Zielunternehmen dienen, und Faktoren, die zu einer Änderung der Erfolgsstrategie des interessierten Erwerbers führen würden;
    • (c) den Rahmen des interessierten Erwerbers für die Anlageentscheidungen, einschließlich der Namen und Funktionsbezeichnungen der Personen, die diese Entscheidungen treffen; und
    • (d) eine detaillierte Beschreibung der Verfahren des interessierten Erwerbers zur Bekämpfung von Geldwäsche und des geltenden rechtlichen Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche.

Abschnitt 6

Informationen zu den Personen, die tatsächlich die Geschäfte des Zielunternehmens leiten werden

    1. Der interessierte Erwerber sollte der zuständigen Behörde folgende Informationen bezüglich der Zuverlässigkeit und Erfahrung aller Personen zur Verfügung stellen, die nach dem beabsichtigten Erwerb tatsächlich die Geschäfte des Zielunternehmens leiten werden:
    • (a) Personalien, einschließlich Vor-und Nachname(n), Geburtsdatum und Geburtsort, persönliche nationale Identifikationsnummer (falls vorhanden), Anschrift und Kontaktdaten;
    • (b) die Funktion, die die Person bekleidet oder bekleiden wird;
    • (c) einen ausführlichen Lebenslauf, aus dem die relevante Aus- und Weiterbildung sowie Berufserfahrung hervorgeht, einschließlich der Namen aller Unternehmen, für die die Person tätig war, sowie die Art und Dauer der ausgeführten Funktionen, insbesondere für alle Aktivitäten, die im Bereich der angestrebten Position liegen, und Dokumentation zu der Erfahrung der jeweiligen Person, wie beispielsweise eine Liste von Referenzpersonen mit Angabe der Kontaktdaten und Empfehlungsschreiben. Bezüglich der Funktionen, die die Person in den letzten 10 Jahren bekleidet hat, sind bei der Beschreibung der Tätigkeiten die ihr übertragenen Befugnisse, die internen Entscheidungsbefugnisse und die operativen Bereiche anzugeben, die unter ihrer Kontrolle standen. Enthält der Lebenslauf sonstige relevante Erfahrung, einschließlich die Vertretung des Leitungsorgans, so ist dies anzugeben;
    • (d) Strafregistereinträge, strafrechtliche Ermittlungen oder Strafverfahren, relevante Zivil- oder Verwaltungsstreitigkeiten, Disziplinarmaßnahmen (einschließlich Disqualifizierung als Unternehmensleiter oder Konkurs, Insolvenz oder ähnliche

Verfahren), die durch eine amtliche Bescheinigung (insoweit eine solche von dem jeweiligen Mitgliedsstaat oder Drittland ausgestellt wird) oder ein anderes gleichwertiges Dokument nachzuweisen sind. Bei laufenden Ermittlungen könnten die Angaben mittels einer eidesstattlichen Erklärung gemacht werden.

  • (e) Informationen betreffend:
    • (1) offene Ermittlungen, Vollstreckungsverfahren, Sanktionen oder andere Vollstreckungsentscheidungen gegen den interessierten Erwerber;
    • (2) Ablehnung der Eintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Lizenz zur Abwicklung eines Handels, eines Geschäfts oder zur Ausübung eines Berufs; oder Rücknahme, Widerruf oder Kündigung einer solchen Eintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Lizenz; oder Ausschluss durch ein Selbstregulierungsorgan oder staatliches Kontrollorgan oder durch ein Berufsgremium oder einen Berufsverband;
    • (3) Verlust des Arbeitsplatzes oder einer Vertrauensstellung, eines Treuhandverhältnisses oder einer ähnlichen Situation;
  • (f) Informationen darüber, ob die Beurteilung der Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde durchgeführt wurde, Identifizierung dieser Behörde und Nachweis des Ergebnisses der Beurteilung;
  • (g) Beschreibung der finanziellen und nicht finanziellen Interessen oder Beziehungen der Person oder ihrer engen Verwandten zu Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen in demselben Unternehmen, dem Mutterunternehmen sowie in Tochterunternehmen und bei Anteilsinhabern;
  • (h) die Zeit, die diese Person mindestens der Wahrnehmung ihrer Funktionen in dem Unternehmen widmen wird (jährliche und monatliche Angaben);
  • (i) eine Liste von geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsposten, die die Person derzeit innehat.
  • (2) Hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe (g) können unter “finanzielle Interessen” Interessen wie beispielsweise Kreditgeschäfte, Garantien und Pfandrechte fallen. “Nicht-finanzielle Interessen” können Interessen wie beispielsweise familiäre oder sonstige enge Beziehungen umfassen.

Abschnitt 7 Informationen zum beabsichtigten Erwerb

Der interessierte Erwerber sollte der zuständigen Aufsichtsbehörde die nachstehenden Informationen zu dem beabsichtigten Erwerb zur Verfügung stellen:

  • (a) Identifizierung des Zielunternehmens;
  • (b) Einzelheiten zu den Absichten des interessierten Erwerbers im Hinblick auf den beabsichtigten Erwerb, wie beispielsweise strategisches Investment oder Portfolioinvestment;
  • (c) Informationen zu den Anteilen, die der interessierte Erwerber vor und nach dem beabsichtigten Erwerb am Zielunternehmen hält oder zu halten erwägt, einschließlich:
    • (1) Anzahl und Art der Anteile normale Anteile oder sonstige Anteile –, die der interessierte Erwerber vor und nach dem beabsichtigten Erwerb am Zielunternehmen hält oder zu erwerben beabsichtigt, zusammen mit den dem Nominalwert dieser Anteile;
    • (2) Anteil am Gesamtkapital des Zielunternehmens, den die vom interessierten Erwerber gehaltenen oder zu erwerben beabsichtigten Anteile vor und nach dem beabsichtigten Erwerb ausmachen;
    • (3) Anteil an den Gesamtstimmrechten des Zielunternehmens, die die Anteile, die der interessierte Erwerber hält oder zu halten erwägt, vor und nach dem beabsichtigten Erwerb ausmachen, falls dieser sich vom Anteil am Kapital des Zielunternehmens unterscheidet;
    • (4) der Marktwert der Anteile des Zielunternehmens in Euro und in der lokalen Währung, die der interessierte Erwerber hält oder zu erwerben beabsichtigt, vor und nach dem beabsichtigten Erwerb;
  • (d) alle gemeinsamen Handlungen mit anderen Beteiligten, wobei vor allem Folgendes in Betracht zu ziehen ist: der Beitrag anderer Beteiligter zur Finanzierung, die Mittel zur Beteiligung an finanziellen Vereinbarungen und zukünftige organisatorische Regelungen
  • (e) der Inhalt der angestrebten Anteilseignervereinbarung mit anderen Anteilsinhabern im Hinblick auf das Zielunternehmen;
  • (f) der beabsichtigte Erwerbspreis und die zu einer Festlegung herangezogenen Kriterien, und, wenn ein Unterschied besteht zwischen dem Marktwert und dem beabsichtigten Erwerbspreis, eine entsprechende Begründung dieses Unterschieds.

Abschnitt 8

Informationen zur neuen beabsichtigten Gruppenstruktur und ihre Auswirkungen auf die Aufsicht

  1. Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person, so sollte er der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Analyse des Umfangs der konsolidierten Beaufsichtigung des Zielunternehmens und der Gruppe zur Verfügung stellen, zu der das Zielunternehmen nach dem beabsichtigten Erwerb gehören würde. Dabei sollten auch Angaben dazu gemacht werden, welche Unternehmen der Gruppe nach dem beabsichtigten Erwerb unter den Anwendungsbereich der konsolidierten Beaufsichtigung fallen würden und auf welchen Ebenen innerhalb der Gruppe diese Beaufsichtigung auf konsolidierter oder auf unterkonsolidierter Ebene erfolgen würde.

  2. Der interessierte Erwerber sollte der zuständigen Aufsichtsbehörde ebenso eine Analyse zu der Frage zur Verfügung stellen, ob sich der beabsichtigte Erwerb auf irgendeine Weise auf die Fähigkeit des Zielunternehmens auswirken wird, seiner Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitige und genaue Informationen bereitzustellen.

Abschnitt 9 Informationen zur Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs

    1. Der interessierte Erwerber sollte, wie in Absatz 2 vorgesehen, ausführliche Erläuterungen zu den konkreten Finanzierungsquellen des beabsichtigten Erwerbs machen.
    1. Die in Absatz 1 erwähnten Erläuterungen umfassen folgende Aspekte:
    • (a) Einzelheiten zur Verwendung privater Finanzmittel und Ursprung und Verfügbarkeit der Mittel, einschließlich sämtlicher relevanter Nachweise, um gegenüber der Finanzaufsichtsbehörde zu belegen, dass mit dem beabsichtigten Erwerb kein Versuch der Geldwäsche unternommen wird;
    • (b) Einzelheiten zu den Zahlungsmitteln des beabsichtigten Erwerbs und das für die Übertragung der Mittel verwendete Netzwerk;
    • (c) Einzelheiten zum Zugang zu Kapitalquellen und Finanzmärkten, einschließlich Einzelheiten zu den zu emittierenden Finanzinstrumenten;
    • (d) Angaben zur Verwendung der Fremdmittel, einschließlich Nennung der Namen der jeweiligen Kreditgeber, sowie Einzelheiten zu den eingeräumten Fazilitäten wie Fälligkeit, Bedingungen, Pfandrechte und Garantien, zusammen mit Informationen über die Einnahmequelle, die verwendet werden soll, um die Kredite zurückzuzahlen, sowie der Ursprung der Fremdmittel, wenn der Kreditgeber kein beaufsichtigtes Finanzinstitut ist;
    • (e) Informationen zu allen finanziellen Vereinbarungen mit anderen Anteilsinhabern des Zielunternehmens;
    • (f) Informationen zu den Vermögenswerten des interessierten Erwerbers oder des Zielunternehmens, die im Rahmen der Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs veräußert werden sollen. Dazu gehören beispielsweise Verkaufsbedingungen, Preis, Bewertung und Einzelheiten zu den Merkmalen der Vermögenswerte, einschließlich Angaben darüber, wann und wie die Vermögenswerte erworben wurden.

Abschnitt 10

Zusätzliche Informationspflichten, wenn der beabsichtigte Erwerb zu einer qualifizierten Beteiligung von bis zu 20 % führen würde

Würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber über eine qualifizierte Beteiligung am Zielunternehmen von bis zu 20 % verfügt, so sollte der interessierte Erwerber der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Strategiedokument vorlegen, das gegebenenfalls die folgenden Angaben enthält:

(a) die Strategie des interessierten Erwerbers hinsichtlich des beabsichtigten Erwerbs, einschließlich des Zeitraums, während dem der interessierte Erwerber nach dem beabsichtigten Erwerb seine Beteiligung zu halten gedenkt, sowie die etwaige Absicht des interessierten Erwerbers, die Höhe seiner Beteiligung in absehbarer Zukunft aufzustocken, zu reduzieren oder beizubehalten.

  • (b) Angabe der Absichten, die der interessierte Erwerber bezüglich des Zielunternehmens verfolgt, insbesondere, ob er vorhat, ein aktiver Minderheitsaktionär zu sein und den Grund dafür;
  • (c) Informationen zur Finanzlage des interessierten Erwerbers und seine Bereitschaft, das Zielunternehmen mit zusätzlichen eigenen Mitteln zu unterstützen, wenn dies für die Vornahme von dessen Tätigkeit erforderlich ist oder im Falle finanzieller Engpässe.

Abschnitt 11

Zusätzliche Informationspflichten, wenn der beabsichtigte Erwerb zu einer qualifizierten Beteiligung von 20 % bis 50 % führen würde

    1. Würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber über eine qualifizierte Beteiligung am Zielunternehmen von zwischen 20 % bis 50 % verfügt, so sollte der interessierte Erwerber der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Strategiedokument vorlegen, das gegebenenfalls die folgenden Angaben enthält:
    • (a) sämtliche Informationen, die gemäß Abschnitt 10 dieses Anhangs erforderlich sind;
    • (b) Einzelheiten zu dem Einfluss, den der interessierte Erwerber auf die Finanzlage auszuüben beabsichtigt, einschließlich Dividendenpolitik, strategische Entwicklung und Ressourcenallokation des Zielunternehmens;
    • (c) eine Beschreibung der mittelfristigen Absichten und Erwartungen, die der interessierte Erwerber in Bezug auf das Zielunternehmen hat, wobei alle unter Abschnitt 12 Absatz 2 genannten Elemente zu berücksichtigen sind.
    1. Wenn in Abhängigkeit von der globalen Struktur der Beteiligung am Zielunternehmen der Einfluss der Beteiligung des interessierten Erwerbers als gleichwertig mit dem Einfluss betrachtet wird, der von Beteiligungen in Höhe von 20 % bis 50 % ausgeübt wird, so sollte der interessierte Erwerber die unter Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung stellen.

Abschnitt 12

Zusätzliche Informationspflichten, wenn der beabsichtigte Erwerb zu einer qualifizierten Beteiligung von mindestens 50 % führen würde oder wenn das Zielunternehmen eine Tochtergesellschaft des interessierten Erwerbers wird

    1. Würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber über eine qualifizierte Beteiligung am Zielunternehmen von mindestens 50 % verfügt oder das Zielunternehmen seine Tochtergesellschaft wird, so sollte der interessierte Erwerber der zuständigen Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan vorlegen, der einen strategischen Entwicklungsplan, Abschlussprognosen für das Zielunternehmen und die Auswirkungen des Erwerbs auf die Unternehmensführung und die allgemeine Organisationsstruktur des Zielunternehmens umfasst.
    1. Der unter Absatz 1 genannte strategische Entwicklungsplan sollte ganz allgemein die Hauptziele des beabsichtigten Erwerbs und die wesentlichen Wege zu deren Umsetzung angeben, namentlich:
    • (a) das Gesamtziel des beabsichtigten Erwerbs;
  • (b) mittelfristige finanzielle Ziele, die in Form der Eigenkaptalrendite, des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, des Gewinns je Aktie oder auf sonstige angemessene Weise angegeben werden;

  • (c) die mögliche Neuausrichtung der Aktivitäten, Produkte und Zielkunden sowie die eventuelle Neuzuweisung der Finanzmittel oder Ressourcen, von denen erwartet wird, dass sie sich auf das Zielunternehmen auswirken;

  • (d) allgemeine Verfahren zur Aufnahme und Integration des Zielunternehmens in die Gruppenstruktur des interessierten Erwerbers, einschließlich einer Beschreibung der wesentlichen Interaktionen, die mit anderen Unternehmen der Gruppe angestrebt werden, sowie eine Beschreibung der für die Beziehungen innerhalb der Gruppe geltenden Grundsätze.

Im Hinblick auf Buchstabe (d) sind für Unternehmen, die innerhalb der Union zugelassen sind und kontrolliert werden, Angaben zu den konkreten Abteilungen innerhalb der Gruppenstruktur, auf die sich die Transaktion auswirkt, ausreichend.

    1. Die Abschlussprognosen für das Zielunternehmen, auf die unter Absatz 1 Bezug genommen wird, sollten sowohl auf individueller und, wenn einschlägig, auch auf konsolidierter Ebene für einen Zeitraum von drei Jahren Folgendes enthalten:
    • (a) voraussichtliche Bilanzaufstellung und Erfolgsrechnung;
    • (b) voraussichtliche aufsichtsrechtliche Kapitalanforderungen und Solvenzkoeffizient;
    • (c) Angaben zur Höhe der Risiken, namentlich Kredit, Markt- und operative Risiken sowie sonstige relevante Risiken;
    • (d) Prognose zu vorläufigen gruppeninterne Transaktionen.
    1. Die Auswirkungen des Erwerbs auf die Unternehmensführung und die allgemeine Organisationsstruktur des Zielunternehmens, auf die unter Absatz 1 Bezug genommen wird, sollten die Auswirkungen auf Folgendes umfassen:
    • (a) die Zusammensetzung und Pflichten des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans und die wesentlichen Ausschüsse, die von einem solchen Entscheidungsorgan geschaffen wurden, namentlich der Unternehmensführungsausschuss, Risikoausschuss, Prüfungsausschuss, Vergütungsausschuss und sonstige Ausschüsse, einschließlich Angaben zu den Personen, die zur Leitung der Geschäfte bestellt werden;
    • (b) Verwaltung und Buchhaltung und interne Kontrollen, einschließlich Änderungen der Verfahren und Systeme im Zusammenhang mit Buchhaltung, interner Kontrolle und Compliance, namentlich Bekämpfung von Geldwäsche und Risikomanagement, sowie die Besetzung der Schlüsselfunktionen des internen Prüfers, des Compliance-Verantwortlichen und des Risikomanagers;
    • (c) die gesamte IT-Architektur, einschließlich aller Änderungen betreffend die Politik bezüglich externer Vergabe, das Datenflussdiagramm, die intern und extern verwendete Software und die wesentlichen Verfahren und Instrumente zur Datenund Systemsicherheit, namentlich Datensicherung, Notfallpläne zur Gewährleistung der Betriebskontinuität und Prüfpfade;
    • (d) die Grundsätze zur externen Vergabe, namentlich Informationen zu den betroffenen Bereichen, zur Auswahl der Dienstleister und zu den entsprechenden Rechten und Pflichten der beteiligten Parteien, die z. B. in Prüfungsvereinbarungen vertraglich festgelegt sind, und die Qualität der Dienstleistung, die vom Leistungserbringer erwartet wird;

(e) alle sonstigen relevanten Informationen zu den Auswirkungen des Erwerbs auf die Unternehmensführung und die allgemeine Organisationsstruktur des Zielunternehmens, einschließlich alle Änderungen bezüglich der Stimmrechte der Anteilsinhaber.

Abschnitt 13 Verringerte Informationspflichten

    1. Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Unternehmen, das innerhalb der Europäischen Union zugelassen ist und kontrolliert wird, und erfüllt das Zielunternehmen die in Absatz 2 dieses Abschnitts festgelegten Kriterien, so sollte der interessierte Erwerber der zuständigen Aufsichtsbehörde folgende Informationen zur Verfügung stellen:
    • (a) Wenn der interessierte Erwerber eine natürliche Person ist:
      • (1) die in Abschnitt 3 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Informationen;
      • (2) die in Abschnitt 4 Absatz 1 Buchstaben (c) bis (g) dieses Anhangs genannten Informationen;
      • (3) die in den Abschnitten 6, 7 und 9 dieses Anhangs genannten Informationen;
      • (4) die in Abschnitt 8 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Informationen.
      • (5) Würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber über eine qualifizierte Beteiligung am Zielunternehmen von bis zu 20 % verfügt, so sollte der interessierte Erwerber der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Strategiedokument vorlegen wie in Abschnitt 10 dieses Anhangs beschrieben.
      • (6) Würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber über eine qualifizierte Beteiligung am Zielunternehmen von mindestens 20 % verfügt, so sollte der interessierte Erwerber der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Strategiedokument vorlegen wie in Abschnitt 11 dieses Anhangs beschrieben.
    • (b) Wenn der interessierte Erwerber eine natürliche Person ist oder wenn eine Treuhandgesellschaft vorhanden ist oder sich aus dem beabsichtigten Erwerb ergeben würde:
      • (1) die in Abschnitt 3 Absatz 2 und gegebenenfalls in Abschnitt 3 Absatz 3 dieses Anhangs genannten Informationen;
      • (2) die in Abschnitt 5 Absatz 1 Buchstaben (c) bis (j) dieses Anhangs und gegebenenfalls die in Abschnitt 5 Absatz 4 dieses Anhangs genannten Informationen;
      • (3) die in den Abschnitten 6, 7 und 9 dieses Anhangs genannten Informationen;
      • (4) die in Abschnitt 8 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Informationen.
      • (5) Würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber über eine qualifizierte Beteiligung am Zielunternehmen von bis zu 20 % verfügt, so sollte der interessierte Erwerber der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Strategiedokument vorlegen wie in Abschnitt 10 dieses Anhangs beschrieben.
      • (6) Würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber über eine qualifizierte Beteiligung am Zielunternehmen von mindestens 20 %

verfügt, so sollte der interessierte Erwerber der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Strategiedokument vorlegen wie in Abschnitt 11 dieses Anhangs beschrieben.

    1. Die unter Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für den Erwerb von Beteiligungen an Wertpapierfirmen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
    • (a) sie halten keine Vermögenswerte der Kunden;
    • (b) sie sind nicht für die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten “Handel für eigene Rechnung” oder “Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung” zugelassen, auf die in der Richtlinie 2004/39/EG unter Anhang I Abschnitt A Ziffern (3) und (6) Bezug genommen wird.
    • (c) falls sie für die Wertpapierdienstleistung “Portfolioverwaltung” gemäß Anhang I Abschnitt A Ziffer (4) der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, wenn die von dem Unternehmen verwalteten Vermögenswerte unter 500 Millionen Euro liegen.
    1. Ist der interessierte Erwerber von der zuständigen Aufsichtsbehörde in den letzten zwei Jahren beurteilt worden, so sollte dieser interessierte Erwerber im Hinblick auf die Informationen, über die die zuständige Aufsichtsbehörde bereits verfügt, nur diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die sich seit der letzten Beurteilung geändert haben.

Gab es keine Änderungen, sollte der interessierte Erwerber eine Erklärung unterzeichnen, in der er der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilt, dass eine Aktualisierung dieser Informationen nicht erforderlich ist, da sich seit der letzten Beurteilungen keine Änderungen ergeben haben.

Anhang II – Praktische Beispiele zur Bestimmung des Erwerbs von indirekten Beteiligungen

Dieser Anhang zeigt vier Beispiele dazu auf, wie die Kriterien zur Bestimmung, ob eine indirekte qualifizierte Beteiligung erworben wird, und die Größe eines solchen indirekten Erwerbs, angewandt werden sollten. Zwecks Vereinfachung der Beispiele wird davon ausgegangen, dass nur dann die Kontrolle erlangt wird, wenn die Größe der zu erwerbenden Beteiligung über 50 % beträgt (auch wenn die Kontrollübernahme bereits mit einer geringeren Beteiligung erfolgen könnte). Weiterhin wird angenommen, dass kein bedeutender Einfluss erlangt wird, was auch bei den geschilderten Beispielen in der Praxis unwahrscheinlich ist.

Bei den ersten drei Beispielen ist “T” das Zielunternehmen und das Unternehmen, das sich ganz oben in der in den Abbildungen dargestellten Kette befindet (jeweils “C” in den Abbildungen 1 und 2 und “D” in der Abbildung 3), ist der interessierte Erwerber. Die Personen, die die Kontrolle über den interessierten Erwerber ausüben, sind in den Abbildungen nicht enthalten, werden aber bei den Beispielen berücksichtigt. Das vierte Szenario zeigt eine Beispielsberechnung indirekter Beteiligungen in einer komplexeren Struktur.

Erstes Beispiel

In Abbildung 1, nach der Erlangung der Kontrolle von C über B, würde davon ausgegangen werden, dass C in Übereinstimmung mit dem in Absatz 6.3 der Leitlinien geschilderten Kontrollkriterium indirekt eine qualifizierte Beteiligung an dem Zielunternehmen erlangt, da das kontrollierte Unternehmen, B, eine qualifizierte Beteiligung an T in Höhe von 10 % hält. Bezüglich aller sonstigen Personen, die direkt oder indirekt Kontrolle über C ausüben, würde, in Übereinstimmung mit dem in Absatz 6.3 der Leitlinien geschilderten Kontrollkriterium, auch davon ausgegangen werden, dass sie indirekt eine qualifizierte Beteiligung an dem Zielunternehmen erwerben, und es sollte angenommen werden, dass die Größe der von C und sämtlichen betroffenen Personen erworbene Beteiligung 10 % beträgt.

Die Anwendung des in Absatz 6.6 der Leitlinien beschriebenen Multiplikationskriteriums ist nicht erforderlich.

Zweites Beispiel

In Abbildung 2 erwirbt C keine Kontrolle über B und somit wird in Übereinstimmung mit der Anwendung des in Absatz 6.3 der Leitlinien ausgeführten Kontrollkriteriums davon ausgegangen, dass keine qualifizierte Beteiligung erworben wird.

Um zu bewerten, ob indirekt eine qualifizierte Beteiligung erworben wurde, ist das Multiplikationskriterium anzuwenden. Dazu muss der Prozentsatz der Beteiligung, den C an B erworben hat, mit dem Prozentsatz der Beteiligung von B an T multipliziert werden (49 % × 100 %). Da das Ergebnis 49 % beträgt, wird davon ausgegangen, dass C eine indirekte Beteiligung erworben hat. Im Lichte der Anwendung von Absatz 6.6 der Leitlinien, sollte angenommen werden, dass C und alle Personen, die C direkt oder indirekt kontrollieren, indirekt eine qualifizierte Beteiligung in Höhe von 49 % erwerben. Das Multiplikationskriterium sollte auf die Anteilsinhaber von C angewandt werden, die keine Kontrolle über C haben, beginnend am unteren Ende der Unternehmenskette, die die direkte Beteiligung an dem Zielunternehmen darstellt.

Drittes Beispiel

In Abbildung 3 erwirbt D keine Kontrolle über C. Daher würde in Übereinstimmung mit dem Kontrollkriterium kein indirekter Erwerb einer qualifizierten Beteiligung vorliegen. Um zu beurteilen, ob D als indirekter Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an T betrachtet werden sollte, sollte das Multiplikationskriterium angewandt werden. Das beinhaltet eine Multiplikation der Prozentsätze der Beteiligungen über die Unternehmenskette hinweg (d. h. die Beteiligung von D an C, die Beteiligung von C an B und die Beteiligung von B an T). Da das Ergebnis 10,2 % beträgt, sollte davon ausgegangen werden, dass D eine indirekte Beteiligung an T erwirbt. Im Lichte der Anwendung von Absatz 6.6 der Leitlinien sollte auch angenommen werden, dass alle Personen, die D direkt oder indirekt kontrollieren, indirekt eine qualifizierte Beteiligung in Höhe von 10,2 % erwerben.

Viertes Beispiel

Die untenstehende Abbildung stellt eine komplette Unternehmensstruktur dar und zeigt für jeden Anteilsinhaber die Größe seiner indirekten Beteiligung am Zielunternehmen (T).

Für jeden Anteilsinhaber wird die Größe seiner Beteiligung an dem direkt unter ihm stehenden Unternehmen neben dem Pfeil gezeigt, der auf die Beteiligung deutet. Die Größe der direkten oder indirekten Beteiligung an dem Zielunternehmen wird in Klammern in dem Kasten angegeben, das den Anteilsinhaber darstellt.

Die Schautafel soll die Beteiligungsstruktur nach Vollzug des Erwerbs zeigen. Beträgt die Größe der direkten oder indirekten Beteiligung des Unternehmens, das den tatsächlichen Erwerb durchgeführt hat, an dem Zielunternehmen mindestens 10 %, so würde davon ausgegangen, dass dieses Unternehmen eine qualifizierte Beteiligung erworben hat. Es würde auch davon ausgegangen werden, dass von denjenigen seiner direkten oder indirekten Anteilsinhaber eine qualifizierte Beteiligung erworben wurde, bezüglich derer angenommen wird, dass sie an dem Zielunternehmen eine indirekte Beteiligung von mindestens 10 % erworben haben.

Legende:

Die Größe der Beteiligung eines Anteilsinhabers an dem direkt unter ihm stehenden

In Übereinstimmung mit Absatz 6.6 Buchstabe (b) der Leitlinien, eine indirekte Beteiligung von 49 % einer Person, die einen Inhaber einer indirekten Beteiligung von 49 % kontrolliert, wobei die Größe der indirekten Beteiligung des letzteren Anteilsinhabers durch die Anwendung des Multiplikationskriteriums bestimmt wurde