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Leitlinien zur Verwendung interner Modelle

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EIOPA-BoS-14/180 DE

Leitlinien zur Verwendung interner Modelle

Einleitung

  • 1.1. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Rates und des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (nachfolgend “EIOPA-Verordnung”) 1 gibt die EIOPA für die Aufsichtsbehörden und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Leitlinien zur Verwendung interner Modelle in Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (“Solvabilität II-Richtlinie)2 und hierin insbesondere der Artikel 112, 113, 115, 116, 120 bis 126 und 231 sowie deren Weiterentwicklung durch Titel I Kapitel VI und Titel II Kapitel II der Delegierten Verordnung 2015/35 heraus3 . Diese Leitlinien berücksichtigen außerdem die technischen Durchführungsstandards der EIOPA zum Genehmigungsverfahren für interne Modelle und zum Verfahren zum Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung über gruppeninterne Modelle4 .
  • 1.2. Die EIOPA-Leitlinien zur Verwendung interner Modelle sollen Anleitungen dazu bieten, was die Aufsichtsbehörden und die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen berücksichtigen sollten, damit die Aufsichtsbehörden die Verwendung eines internen Modells für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung genehmigen und weiter erlauben und die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ein internes Modell für die Berechnung ihrer Solvenzkapitalanforderung unter Einhaltung der Solvabilität II-Anforderungen, wie sie in der Delegierten Verordnung weiter ausgestaltet sind, verwenden können.
  • 1.3. Diese Leitlinien haben ferner das Ziel, die Konvergenz der Aufsichtspraxis bei der Beurteilung interner Modelle zu fördern. Bei gruppeninternen Modellen sollte ein angemessenes Maß an Kommunikation zwischen Aufsichtsbehörden innerhalb von Kollegien, insbesondere zwischen den beteiligten Aufsichtsbehörden, gewahrt werden.
  • 1.4. Diese Leitlinien richten sich an die von der Solvabilität II-Richtlinie betroffenen Aufsichtsbehörden.
  • 1.5. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, gelten alle Leitlinien für die Verwendung:
    • eines internen Modells (Vollmodell oder Partialmodell), das zur Entscheidung über die Verwendung für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eines Versicherungs- oder

1 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48-83.

2 ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1-155.

3 ABl. L 12 vom 17.01.2015, S. 1-797.

4 https://eiopa.europa.eu/Pages/Supervision/Insurance/draft-implementing-technical-standards-on-thesupervisory-approval-processes-for-solvency-ii.aspx

  • Rückversicherungsunternehmens eingereicht wurde oder gegenwärtig verwendet wird;
  • eines internen Modells für eine Unternehmensgruppe (Vollmodell oder Partialmodell) gemäß der Definition weiter unten, das zur Entscheidung über die Verwendung für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eingereicht wurde oder gegenwärtig verwendet wird.
  • 1.6. Diese Leitlinien gelten ab dem 1. April 2015.
  • 1.7. Für den Zweck dieser Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    • Gruppeninterne(s) Modell(e)”: sowohl ein internes Modell, das zur Verwendung für die ausschließliche Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe (nach Artikel 230 der Solvabilität II-Richtlinie) beantragt wird, als auch ein internes Modell, das zur Verwendung für die Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie der Solvenzkapitalanforderung mindestens eines verbundenen Versicherungsunternehmens im Erfassungsbereich dieses internen Modells für die Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe (gruppeninternes Modell gemäß Artikel 231 der Solvabilität II-Richtlinie) beantragt wird.
    • Das Konzept der “Reichhaltigkeit der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose” wird vorwiegend entlang zweier Dimensionen ermittelt: dem Umfang des Wissens des Unternehmens über das Risikoprofil, wie er sich in der Reihe der Ereignisse, die der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde liegen, zum Ausdruck kommt, und der Leistungsfähigkeit der gewählten Berechnungsmethode, diese Informationen in eine Verteilung monetärer Werte zu überführen, die sich auf Veränderungen der Basiseigenmittel beziehen. Das Konzept der Reichhaltigkeit sollte nicht auf die Granularität der Darstellung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose reduziert werden, da selbst eine Prognose in Form einer kontinuierlichen Funktion von geringer Reichhaltigkeit sein könnte.
    • Standardrisikomaß”: Value-at-Risk der Basiseigenmittel zu einem Konfidenzniveau von 99,5 % über den Zeitraum eines Jahres gemäß Artikel 101 Absatz 3 der Solvabilität II-Richtlinie.
    • Analytische, geschlossene Formeln”: unmittelbare mathematische Formeln zur Verknüpfung des vom Unternehmen gewählten Risikomaßes mit dem oben definierten Standardrisikomaß.
    • t = 0”: Tag der Durchführung der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unter Zugrundelegung des internen Modells durch das Unternehmen.
    • t = 1”: ein Jahr nach dem Tag der Durchführung der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unter Zugrundelegung des internen Modells durch das Unternehmen.

Kapitel 1: Anwendung

Leitlinie 1 – Vorantrag

1.8. Die Aufsichtsbehörden sollten in Erwägung ziehen, ein Vorantragsverfahren einzurichten, um sich eine Meinung darüber zu bilden, wie gut ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf die Einreichung eines Antrags auf Verwendung eines internen Modells für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Solvabilität II und auf die Erfüllung der in Solvabilität II festgelegten Anforderungen in Bezug auf interne Modelle vorbereitet ist.

Leitlinie 2 – Bei einem Antrag auf Verwendung von gruppeninternen Modellen gemäß Artikel 231 der Solvabilität II-Richtlinie einzureichende Informationen

  • 1.9. Wird die Verwendung eines gruppeninternen Modells gemäß Artikel 231 der Solvabilität II-Richtlinie beantragt, sollte der Antragsteller für jedes verbundene Unternehmen, das die Verwendung des gruppeninternen Modells bei der Berechnung seiner Solvenzkapitalanforderung beantragt, die im Artikel 2 des technischen Durchführungsstandard der EIOPA zum Genehmigungsverfahren für interne Modelle vorgesehenen Informationen aufnehmen, die für dieses verbundene Unternehmen spezifisch sind, sofern diese nicht bereits in den Dokumenten abgedeckt sind, die vom teilnehmenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eingereicht wurden.
  • 1.10. Der Antragsteller sollte außerdem für jedes verbundene Unternehmen, das in den Antrag auf Verwendung des gruppeninternen Modells bei der Berechnung seiner Solvenzkapitalanforderung einbezogen ist, erklären, in welchem Ausmaß ein anderes verbundenes Unternehmen aus der Gruppe die Entwicklung, Implementierung und Validierung der Bestandteile des gruppeninternen Modells, die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens erforderlich sind, durchführt.

Leitlinie 3 – Anforderung weiterer Informationen bei einem Antrag auf Verwendung gruppeninterner Modelle

1.11. Bei einem Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells sollten Anforderungen von weiteren Informationen eines verbundenen Unternehmens durch beteiligte Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 343 Absatz 2 der Delegierten Verordnung, die dieses Unternehmen beaufsichtigen, zunächst an die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gerichtet werden. Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde sollte daraufhin die Anforderung an das verbundene Unternehmen weiterleiten oder der beteiligten Aufsichtsbehörde, die die Informationen anfordert, die relevanten Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn sie bereits bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eingereicht wurden.

1.12. Bei einem Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells gemäß Artikel 231 der Solvabilität II-Richtlinie sollte jede betroffene Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 347 Absatz 3 der Delegierten Rechtsakte (EU) 2015/35 direkt von dem verbundenen Unternehmen, das seiner Aufsicht untersteht, weitere Informationen anfordern können, um die Übereinstimmung des gruppeninternen Modells mit den Anforderungen an interne Modelle bezüglich der Solvenzkapitalanforderung dieses verbundenen Unternehmens zu prüfen. In diesem Fall sollte die betroffene Aufsichtsbehörde umgehend die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde über diese Informationsanforderung informieren.

Leitlinie 4 – Absicht, den Anwendungsbereich eines Antrags auf Verwendung von internen Modellen für Gruppen zu erweitern

  • 1.13. Bei einem Antrag auf Verwendung eines internen Modells für eine Gruppe sollte der Antragsteller im Rahmen der Begründung des Anwendungsbereichs des internen Modells gemäß Artikel 343 Absatz 5 oder Artikel 347 Absatz 6 der Delegierten Verordnung 2015/35 im Antrag gegebenenfalls seine Absicht beschreiben, den Anwendungsbereich des internen Modells in Zukunft zu erweitern, um für die Zwecke der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe etwaige verbundene Unternehmen, die in den Rahmen der Gruppenaufsicht fallen, aber nicht in den aktuellen Anwendungsbereich des internen Modells für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe einbezogen sind, einzubeziehen.
  • 1.14. Bei einem Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells gemäß Artikel 231 der Solvabilität II-Richtlinie sollte der Antragsteller im Rahmen der Begründung des Anwendungsbereichs des internen Modells gegebenenfalls auch seine Absicht beschreiben, den Anwendungsbereich des internen Modells in Zukunft zu erweitern, um die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Unternehmens, das nicht in den aktuellen Anwendungsbereich für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung mit dem gruppeninternen Modul einbezogen sind, einzubeziehen.

Leitlinie 5 – Technische Spezifikationen bei einem Antrag auf Verwendung von gruppeninternen Modellen gemäß Artikel 231 der Solvabilität II-Richtlinie

  • 1.15. Bei einem Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells gemäß Artikel 231 der Solvabilität II-Richtlinie sollte der Antragsteller im Antrag ausdrücklich darlegen, in welchem Ausmaß die technischen Spezifikationen des gruppeninternen Modells bei der Verwendung zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe und der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der verbundenen Unternehmen abweichen können, und zwar einschließlich:

    • a) der Behandlung von gruppeninternen Transaktionen sowohl bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der verbundenen Unternehmen als auch – soweit zutreffend – der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe;
  • b) der Liste der Parameter innerhalb des internen Modells, die je nach Berechnung mit dem gruppeninternen Modell zum Zweck der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe und der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der einzelnen verbundenen Unternehmen verändert werden können, und

  • c) der Beschreibung der gruppenspezifischen Risiken, die nur für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe relevant sind.

Kapitel 2: Modelländerungen

Leitlinie 6 – Erfassungsbereich der Strategie für Modelländerungen

  • 1.16. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte bei der Festlegung der Strategie für die Änderung des Modells sicherstellen, dass diese Strategie alle relevanten Quellen für Änderungen erfasst, die Auswirkungen auf seine Solvenzkapitalanforderung hätten, darunter zumindest Änderungen:
    • a) im Governance-System des Unternehmens;
    • b) bei der Erfüllung der Anforderungen an die Verwendung des internen Modells durch das Unternehmen;
    • c) bei der Angemessenheit der technischen Spezifikationen des internen Modells des Unternehmens und
    • d) im Risikoprofil des Unternehmens.
  • 1.17. Das Unternehmen sollte ferner sicherstellen, dass in der Strategie für Änderungen des Modells:
    • a) spezifiziert wird, wann eine Änderung des internen Modells als größere oder kleinere Änderung gilt und wann eine Kombination kleiner Änderungen als größere Änderung gilt;
    • b) die Governance-Anforderungen in Verbindung mit Änderungen des internen Modells festgelegt werden, einschließlich interne Genehmigung, interne Kommunikation, Dokumentation und Validierung von Änderungen.
  • 1.18. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte die Aufnahme neuer Elemente, wie die Aufnahme zusätzlicher Risiken oder Geschäftseinheiten, nicht als Teil der Änderungen des internen Modells gemäß der Strategie für Änderungen des internen Modells behandeln. Die Aufnahme neuer Elemente in das interne Modell sollte Gegenstand einer aufsichtlichen Genehmigung im Rahmen des in Artikel 7 des technischen Durchführungsstandards zum Genehmigungsverfahren für interne Modelle sein.
  • 1.19. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte die Aktualisierung der Parameter des internen Modells als potenzielle Quelle von Änderungen des internen Modells berücksichtigen.

Leitlinie 7 – Definieren einer größeren Änderung

1.20. Auch wenn die quantitativen Auswirkungen einer Modelländerung auf die Solvenzkapitalanforderung oder auf einzelne Bestandteile der Solvenzkapitalanforderung möglicherweise zu den Indikatoren gehören, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Ermittlung größerer Änderungen zu verwenden beschließt, sollte das Unternehmen eine Reihe weiterer qualitativer und quantitativer Schlüsselindikatoren für die Definition einer größeren Änderung entwickeln und verwenden.

Leitlinie 8 – Melden von kleineren und größeren Änderungen in Form einer Kombination von kleineren Änderungen

  • 1.21. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte kleinere Änderungen des internen Modells vierteljährlich oder, sofern zweckdienlich, häufiger an die Aufsichtsbehörden melden. Kleinere Änderungen des internen Modells sollten in Form eines zusammenfassenden Berichts mitgeteilt werden, der sowohl die quantitativen als auch die qualitativen Auswirkungen der Änderungen und die geschätzten kumulativen quantitativen und qualitativen Auswirkungen der Änderungen auf das genehmigte interne Modell beschreibt.
  • 1.22. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte das letzte von den Aufsichtsbehörden genehmigte interne Modell als Bezugspunkt bei der Bewertung, ob eine Kombination kleinerer Änderungen als größere Änderung zu betrachten ist, verwenden, soweit keine andere Vereinbarung mit den Aufsichtsbehörden getroffen wurde.

Leitlinie 9 – Strategie für die Änderung von gruppeninternen Modellen gemäß Artikel 231 der Solvabilität II-Richtlinie

  • 1.23. Bei einem gruppeninternen Modell gemäß Artikel 231 der Solvabilität II-Richtlinie sollten das teilnehmende Unternehmen und die verbundenen Unternehmen, die die Verwendung eines gruppeninternen Modells zur Berechnung ihrer jeweiligen Solvenzkapitalanforderung beantragen, eine einheitliche Strategie für Modelländerungen entwickeln.
  • 1.24. Das teilnehmende Unternehmen und die verbundenen Unternehmen, die die Verwendung eines gruppeninternen Modells zur Berechnung ihrer jeweiligen Solvenzkapitalanforderung beantragen, sollten sicherstellen, dass die Strategie für Modelländerungen eine Spezifikation größerer und kleinerer Änderungen in Bezug auf die Gruppe sowie jedes der verbundenen Unternehmen enthält, die in den Antrag auf Verwendung des gruppeninternen Modells zur Berechnung ihrer jeweiligen Solvenzkapitalanforderung einbezogen sind.
  • 1.25. Das teilnehmende Unternehmen und die verbundenen Unternehmen, die die Verwendung eines gruppeninternen Modells zur Berechnung ihrer jeweiligen Solvenzkapitalanforderung beantragen, sollten sicherstellen, dass jede Änderung, die für ein in den Antrag einbezogenes Unternehmen eine größere Änderung ist, in der Strategie als größere Änderung eingestuft wird.

Leitlinie 10 – Erweiterung der Verwendung und Erweiterung des Anwendungsbereichs des gruppeninternen Modells gemäß Artikel 231 der Solvabilität II-Richtlinie

  • 1.26. Die folgenden Erweiterungen des gruppeninternen Modells sollten vom Antragsteller bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde unter Einhaltung desselben Verfahrens wie für eine größere Änderung des internen Modells gemäß Artikel 7 des technischen Durchführungsstandards der EIOPA zum Genehmigungsverfahren für interne Modelle eingereicht werden:
    • a) Erweiterung zur Berechnung des Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Unternehmens, das gegenwärtig in den Anwendungsbereich des gruppeninternen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe einbezogen ist, aber das gruppeninterne Modell gegenwärtig nicht zur Berechnung der eigenen Solvenzkapitalanforderung verwendet;
    • b) Erweiterung zur Berücksichtigung neuer Elemente auf Gruppenebene und
    • c) Erweiterung zur Berücksichtigung neuer Elemente auf Ebene eines verbundenen Unternehmens, das das gruppeninterne Modell gegenwärtig zur Berechnung der eigenen Solvenzkapitalanforderung verwendet, einschließlich der Erweiterung in Verbindung mit Elementen, die bereits auf Gruppenebene oder Ebene anderer verbundener Unternehmen verwendet werden.

Kapitel 3: Praxistest

Leitlinie 11 – Anreiz zur Verbesserung der Qualität des internen Modells

1.27. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte sicherstellen, dass das interne Modell in seinem Risikomanagementsystem und seinen Entscheidungsprozessen in einer Weise verwendet wird, die Anreize zur Verbesserung der Qualität des internen Modells selbst schafft.

Leitlinie 12 – Praxistest und Änderungen des internen Modells

  • 1.28. Im Rahmen des Prozesses zur Verbesserung der Qualität des internen Modells sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wenn eine größere Änderung von einem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan intern genehmigt wurde, die Einhaltung der Anforderungen des Praxistest belegen können, wobei Folgendes zu betrachten ist:
    • a) die verschiedenen Bestandteile des Praxistests;
    • b) die verschiedenen Verwendungsarten des Governance-Systems.
  • 1.29. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte die etwaige zeitliche Differenz zwischen der Ermittlung des Bedarfs einer Änderung des internen Modells und der tatsächlichen Implementierung der Änderung überwachen und belegen können, dass diese Differenz angemessen ist. Bei der Beantragung einer größeren Änderung während des Genehmigungszeitraums sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sicherstellen,

dass das interne Modell in seinem Entscheidungsprozess angemessen verwendet wird.

Leitlinie 13 – Verständnis des internen Modells

  • 1.30. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte unterschiedliche Ansätze in Erwägung ziehen, mit denen sichergestellt wird, dass das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan und die betroffenen Anwender des internen Modells für Entscheidungszwecke das interne Modell verstehen.
  • 1.31. Bei der Prüfung des Verständnisses des internen Modells sollten die Aufsichtsbehörden in Betracht ziehen, Gespräche mit Mitgliedern des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans sowie mit Personen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen tatsächlich leiten, zu führen.
  • 1.32. Die Aufsichtsbehörden sollten ferner in Erwägung ziehen, Protokolle von Sitzungen des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans oder von sonstigen geeigneten Entscheidungsgremien heranzuziehen, um zu prüfen, inwieweit das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Anforderungen an Praxistest einhält.

Leitlinie 14 – Unterstützung von Entscheidungsprozessen

  • 1.33. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte sicherstellen, dass das interne Modell für Entscheidungsprozesse verwendet wird, und dies auch belegen können.
  • 1.34. Insbesondere bei der Berechnung der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für einen Sonderverband sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Bestimmungen in Artikel 81 der Delegierten Verordnung 2015/35 einhalten und erläutern, wie es die Konsistenz dieser Ergebnisse den Auflagen von Artikel 223 der Delegierten Verordnung 2015/35 entsprechend sicherstellt.

Leitlinie 15 – Besonderheiten der Praxistests von gruppeninternen Modellen gemäß Artikel 231 der Solvabilität II-Richtlinie

  • 1.35. Das teilnehmende Unternehmen und die verbundenen Unternehmen, die einen Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells gemäß Artikel 231 der Solvabilität II-Richtlinie zur Berechnung ihrer jeweiligen Solvenzkapitalanforderung stellen, sollten gemeinsam sicherstellen, dass die Konzeption des internen Modells mit ihrer Geschäftstätigkeit im Einklang steht. Sie sollten Belege dafür vorlegen, dass die Governance-Bestimmungen des internen Modells vorsehen, dass:

    • a) die Solvenzkapitalanforderung der einzelnen Unternehmen mit der in Artikel 102 der Solvabilität II-Richtlinie vorgeschriebenen Häufigkeit und wann immer dies im Entscheidungsprozess erforderlich ist, berechnet wird;
  • b) sie Änderungen des gruppeninternen Modells vorschlagen können, insbesondere in Bezug auf Bestandteile, die für sie wesentlich sind, oder im Anschluss an eine Änderung ihres Risikoprofils und unter Berücksichtigung des Umfelds, in dem das Unternehmen tätig ist;

  • c) die verbundenen Unternehmen in Bezug auf die Teile des internen Modells, die sich auf die Risiken des betreffenden Unternehmens beziehen, über ein angemessenes Verständnis des internen Modells verfügen.

  • 1.36. Die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die einen Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells zur Berechnung ihrer Solvenzkapitalanforderung stellen, sollten sicherstellen, dass die Konzeption des internen Modells mit ihrer Geschäftstätigkeit und ihrem Risikomanagementsystem im Einklang steht und sowohl auf Gruppenebene als auch auf der Ebene der verbundenen Unternehmen Ergebnisse generiert, die detailliert genug sind, damit das gruppeninterne Modell in ihren Entscheidungsprozessen eine ausreichende Rolle spielen kann.

Kapitel 4: Treffen von Annahmen und Expertenmeinungen

Leitlinie 16 – Wesentlichkeit beim Treffen von Annahmen

  • 1.37. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte beim Treffen von Annahmen und insbesondere bei der Nutzung von Expertenmeinungen die Wesentlichkeit der Auswirkungen der Verwendung von Annahmen in Bezug auf die folgenden Leitlinien zum Treffen von Annahmen und zu Expertenmeinungen berücksichtigen.
  • 1.38. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte die Wesentlichkeit unter Berücksichtigung sowohl quantitativer und qualitativer Indikatoren als auch extremer Verlustbedingungen beurteilen. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte eine Gesamt-Bewertung der berücksichtigten Indikatoren vornehmen.

Leitlinie 17 – Governance für das Treffen von Annahmen

  • 1.39. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte sicherstellen, dass jegliches Treffen von Annahmen und insbesondere die Nutzung von Expertenmeinungen einem validierten und dokumentierten Prozess folgt.
  • 1.40. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte sicherstellen, dass die Annahmen im Zeitverlauf und im gesamten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen konsistent hergeleitet und verwendet werden und dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind.
  • 1.41. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte die Annahmen entsprechend ihrer Wesentlichkeit auf einer Ebene mit hinreichend hoher Verantwortung genehmigen; bei den wesentlichsten Annahmen bis hinauf zum und einschließlich des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans.

Leitlinie 18 – Kommunikation und Unsicherheit beim Treffen von Annahmen

  • 1.42. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte sicherstellen, dass die Prozesse im Zusammenhang mit Annahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung von Expertenmeinungen bei der Auswahl dieser Annahmen, speziell das Risiko eines Missverständnisses oder einer Fehlkommunikation zwischen den verschiedenen Beteiligten in ihren, mit diesen Annahmen verbundenen Rollen, möglichst weitgehend gemindert wird.
  • 1.43. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte ein formelles und dokumentiertes Feedbackverfahren zwischen den Erbringern und den Nutzern von wesentlichen Expertenmeinungen und den daraus resultierenden Annahmen einrichten.
  • 1.44. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte die Unsicherheit der Annahmen sowie die damit verbundene Schwankungsbreite der Endergebnisse transparent machen.

Leitlinie 19 – Dokumentation des Treffens von Annahmen

  • 1.45. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte den Prozess des Treffens von Annahmen und insbesondere der Nutzung von Expertenmeinungen so dokumentieren, dass der Prozess transparent ist.
  • 1.46. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte in der Dokumentation die resultierenden Annahmen und deren Wesentlichkeit, die beteiligten Experten, die beabsichtigte Verwendung sowie den Gültigkeitszeitraum aufführen.
  • 1.47. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte die Begründung der Auffassung, einschließlich der verwendeten Informationsbasis, einbeziehen, und zwar mit dem Detailgrad, der nötig ist, um sowohl die Annahmen als auch den Prozess und die verwendeten Entscheidungskriterien für die Auswahl der Annahmen und die Ablehnung von Alternativen transparent zu machen.
  • 1.48. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte sicherstellen, dass die Anwender wesentlicher Annahmen eindeutige und umfassende schriftliche Informationen über diese Annahmen erhalten.

Leitlinie 20 – Validierung des Treffens von Annahmen

  • 1.49. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte sicherstellen, dass der Prozess für die Auswahl von Annahmen und die Nutzung von Expertenmeinungen validiert wird.

  • 1.50. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte sicherstellen, dass der Prozess und die Instrumente für die Validierung der Annahmen und insbesondere der Nutzung von Expertenmeinungen dokumentiert werden.

  • 1.51. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte die Änderungen wesentlicher Annahmen, die sich aus neuen Informationen und Analysen

  • ergeben, nachverfolgen und diese Änderungen sowie Abweichungen zwischen wesentlichen Annahmen und deren Realisierung analysieren und erläutern.

  • 1.52. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte, soweit machbar und angebracht, Validierungsinstrumente wie Stresstests oder Sensitivitätstests anwenden.

  • 1.53. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte die gewählten Annahmen unter Hinzuziehung unabhängigen internen oder externen Sachverstands überprüfen.

  • 1.54. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte das Auftreten von Umständen erkennen, unter denen die Annahmen als falsch zu betrachten wären.

Kapitel 5: Methodische Konsistenz

Leitlinie 21 – Konsistenzprüfpunkte

  • 1.55. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte die Konsistenz zwischen den zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose angewandten Methoden und den zur Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in der Bilanz für Solvabilitätszwecke angewandten Methoden sicherstellen.
  • 1.56. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte in den folgenden Schritten der Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose die Konsistenz prüfen, sofern diese Punkte für den betrachteten Teil des Modells relevant sind:
    • a) Konsistenz des Übergangs von der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in der Bilanz für Solvabilitätszwecke zum internen Modell zum Zweck der Berechnung von Solvenzkapitalanforderungen;
    • b) Konsistenz der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im internen Modell zum Bewertungsstichtag mit der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in der Bilanz für Solvabilitätszwecke;
    • c) Konsistenz der Projektion von Risikofaktoren und ihren Auswirkungen auf die prognostizierten monetären Werte mit den Annahmen zu diesen Risikofaktoren, die zur Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in der Bilanz für Solvabilitätszwecke verwendet werden;
    • d) Konsistenz der Neubewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten am Ende des Zeitraums mit der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in der Bilanz für Solvabilitätszwecke.

Leitlinie 22 – Aspekte der Konsistenz

  • 1.57. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte bei der Beurteilung der Konsistenz zumindest die folgenden Aspekte berücksichtigen:
    • a) Konsistenz der bei der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in der Bilanz für Solvabilitätszwecke sowie der bei der Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose angewandten versicherungsmathematischen und statistischen Techniken;
    • b) Konsistenz der als Eingangsdaten für die entsprechenden Berechnungen verwendeten Daten und Parameter;
    • c) Konsistenz der den entsprechenden Berechnungen zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere Annahmen zu vertraglichen Optionen und zu Finanzgarantien, zu künftigen Managementmaßnahmen sowie zu erwarteten künftigen Überschussbeteiligungen.

Leitlinie 23 – Beurteilung der Konsistenz

  • 1.58. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte regelmäßige quantitative Beurteilungen der Konsistenz vornehmen, wann immer diese möglich und angemessen sind.
  • 1.59. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte bei seiner Beurteilung der Konsistenz:
    • a) Abweichungen zwischen der Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose und der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in der Bilanz für Solvabilitätszwecke identifizieren und dokumentieren;
    • b) die Auswirkungen der Abweichungen sowohl isoliert als auch in Kombination betrachtet beurteilen;
    • c) begründen, dass Abweichungen nicht zu einer Inkonsistenz zwischen der Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose und der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in der Bilanz für Solvabilitätszwecke führen.

Kapitel 6: Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose

Leitlinie 24 – Kenntnis des Risikoprofils

  • 1.60. Um sicherzustellen, dass die Reihe von Ereignissen der dem internen Modell zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose umfassend ist, sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Verfahren einrichten, mit denen es ausreichende und aktuelle Kenntnis seines Risikoprofils behält.
  • 1.61. Insbesondere sollte sich das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bemühen, die Kenntnis zu behalten von Risikotreibern und anderen Faktoren, die das Verhalten der der

Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde liegenden Variablen erklären, damit die Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose alle relevanten Merkmale seines Risikoprofils abbilden kann.

Leitlinie 25 – Reichhaltigkeit der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose

  • 1.62. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte bei der Beurteilung der Angemessenheit der zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten versicherungsmathematischen und statistischen Techniken [Artikel 229 der Durchführungsmaßnahmen] die Leistungsfähigkeit der Techniken in Bezug auf die Verarbeitung der Informationen über das Risikoprofil als wichtiges Kriterium betrachten.
  • 1.63. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte Techniken wählen, die eine Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose generieren, die reichhaltig genug ist, um alle relevanten Merkmale seines Risikoprofils gemäß Artikel 229 Buchstabe e der Delegierten Verordnung 2015/35 zu erfassen und Entscheidungsprozesse gemäß Artikel 226 der Delegierten Verordnung 2015/35 zu unterstützen.
  • 1.64. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte gemäß Artikel 229 Buchstabe g der Delegierten Verordnung 2015/35 und als Teil dieser methodischen Beurteilung die Verlässlichkeit der aus der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose resultierenden adversen Quantile betrachten.

Leitlinie 26 – Beurteilung der Reichhaltigkeit der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose

  • 1.65. Um sich ein Urteil gemäß Leitlinie 25 zu bilden, sollten die Aufsichtsbehörden zumindest die folgenden Elemente berücksichtigen:

    • a) das Risikoprofil des Unternehmens und inwieweit es durch die Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose abgebildet wird;
    • b) die aktuellen Entwicklungen in der Aktuarwissenschaft und die allgemein anerkannte Marktpraxis gemäß Artikel 229 Buchstabe a der Delegierten Verordnung;
    • c) im Hinblick auf den Grad der Reichhaltigkeit der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose alle Maßnahmen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen trifft, um sicherzustellen, dass alle in den Artikeln 120 bis 126 der Solvabilität II-Richtlinie festgelegten Interne Modelle Tests und Standards eingehalten werden;
    • d) für ein bestimmtes betrachtetes Risiko die Art und Weise, wie die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gewählten Techniken und die erhaltene Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose, bezogen auf den Grad der Reichhaltigkeit der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose gemäß
  • Artikel 232 der Delegierten Verordnung, mit anderen Risiken im Anwendungsbereich des internen Modells interagieren;

  • e) die Wesensart, den Umfang und die Komplexität des betrachteten Risikos gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Solvabilität II-Richtlinie.

Leitlinie 27 – Anreicherung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose

  • 1.66. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte sicherstellen, dass das Bestreben, eine reichhaltige Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zu generieren, nicht die Verlässlichkeit der aus der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose abgeleiteten Schätzung adverser Quantile beeinträchtigt.
  • 1.67. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte dafür Sorge tragen, dass die Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose nicht unzulässig und in einer Weise angereichert wird, die nicht die tatsächliche Kenntnis seines Risikoprofils widerspiegelt (vgl. auch Leitlinie 24).
  • 1.68. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte sicherstellen, dass die angewandte Methodik zur Anreicherung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose den statistischen Qualitätsanforderungen in Bezug auf Methoden, Annahmen und Daten gemäß den Artikeln 229, 230 und 231 der Delegierten Verordnung 2015/35 entspricht. Geht mit diesen Techniken die Nutzung von Expertenmeinungen einher, sollte das Unternehmen die relevanten Leitlinien zum Treffen von Annahmen und zur Nutzung von Expertenmeinungen beachten.

Kapitel 7: Kalibrierung – Annäherungen

Leitlinie 28 – Kenntnisse von Näherungswerten unter extremen Verlustbedingungen

  • 1.69. Wenn ein Unternehmen Näherungswerte anstatt direkt das Standardrisikomaß verwendet, sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Verlässlichkeit der Ergebnisse dieser Näherungen im Zeitverlauf und unter extremen Verlustbedingungen gemäß seinem Risikoprofil hinterfragen und begründen.
  • 1.70. Insbesondere sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wenn es für die Rekalibrierung seiner Kapitalanforderung vom internen Risikomaß auf das Standardrisikomaß analytische, geschlossene Formeln verwendet, nachweisen, dass die den Formeln zugrunde liegenden Annahmen realistisch sind und auch unter extremen Verlustbedingungen Gültigkeit besitzen.

Leitlinie 29 – Verwendung einer anderen zugrunde liegenden Variablen

1.71. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte, wenn es zur Ableitung des Wertes der Basiseigenmittel die Veränderung einer anderen zugrunde liegenden Variablen als die Basiseigenmittel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, nachweisen, dass:

  • a) es die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln und der zugrunde liegenden Variablen zum Zeitpunkt t = 0 herleiten kann;
  • b) es die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln und der zugrunde liegenden Variablen in allen Situationen bis einschließlich zum Zeitpunkt t = 1, insbesondere unter extremen Verlustbedingungen gemäß seinem Risikoprofil versteht.

Leitlinie 30 – Managementmaßnahmen bei Verwendung eines Zeitraums, der ein Jahr überschreitet

1.72. Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in seinem internen Modell einen längeren Zeitraum als ein Jahr wählt, sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung Managementmaßnahmen berücksichtigen und sicherstellen, dass diese Managementmaßnahmen Auswirkungen auf die Bilanz für Solvabilitätszwecke zwischen t = 0 und t = 1 haben.

Kapitel 8: Zuordnung von Gewinnen und Verlusten

Leitlinie 31 – Abgrenzung von Gewinnen und Verlusten

  • 1.73. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollten Gewinne und Verluste als Änderungen bei folgenden Positionen während des betroffenen Zeitraums betrachten:
    • a) Basiseigenmittel oder
    • b) andere im internen Modell zur Ermittlung von Veränderungen der Basiseigenmittel verwendete Geldbeträge, beispielsweise die tatsächliche Veränderung der ökonomischen Kapitalausstattung.
    • Zu diesem Zweck sollte die Zuordnung von Gewinnen und Verlusten diejenigen Bewegungen ausschließen, die der Aufnahme zusätzlicher Eigenmittel, der Rückzahlung oder Rücknahme dieser Mittel und der Ausschüttung von Eigenmitteln zuzuordnen sind.
  • 1.74. Verwendet es in seinem internen Modell eine andere Variable als die Basiseigenmittel, sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen diese Variable für die Zwecke der Zuordnung von Gewinnen und Verlusten anwenden.
  • 1.75. Das Unternehmen sollte durch die Zuordnung von Gewinnen und Verlusten ermitteln, welcher Zusammenhang zwischen Veränderungen der Risikotreiber und Bewegungen bei der Variablen besteht, die der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde liegt.

Kapitel 9: Validierung

Leitlinie 32 – Validierungsrichtlinie und Validierungsbericht

  • 1.76. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte eine schriftliche Validierungsrichtlinie erstellen, umsetzen und pflegen, in der zumindest die folgenden Elemente spezifiziert sind:
    • a) die zur Validierung des internen Modells angewandten Prozesse und Methoden sowie deren Zielsetzung;
    • b) die Intervalle der regelmäßigen Validierung für jeden Teil des internen Modells und die Umstände, die eine zusätzliche Validierung erforderlich machen;
    • c) die für die einzelnen Validierungsaufgaben zuständigen Personen und
    • d) das Verfahren, das in dem Fall Anwendung findet, dass der Modellvalidierungsprozess Probleme hinsichtlich der Zuverlässigkeit des internen Modells zutage fördert, und Entscheidungsverfahren zur Lösung dieser Probleme.
  • 1.77. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte die Ergebnisse der Validierung sowie die aus der Analyse der Validierung resultierenden Schlussfolgerungen und Konsequenzen in einem Validierungsbericht dokumentieren.
  • 1.78. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte in den Validierungsbericht eine Bezugnahme auf die in Leitlinie 42 genannten Validierungsdatensätze sowie die Abzeichnung durch die wichtigsten an dem Prozess Beteiligten aufnehmen.

Leitlinie 33 – Anwendungsbereich und Ziele des Validierungsprozesses

  • 1.79. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte bei der Spezifizierung der Zielsetzung der Validierung für jeden einzelnen Teil des internen Modells eindeutig das konkrete Ziele der Validierung darlegen.
  • 1.80. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte innerhalb des Anwendungsbereichs der Validierung qualitative und quantitative Aspekte des internen Modells abdecken.
  • 1.81. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte bei der Erwägung des Anwendungsbereichs der Validierung neben der Validierung der verschiedenen Teile des internen Modells auch die Validierung des Modells in seiner Gesamtheit und insbesondere die Angemessenheit der berechneten Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Höhe des Eigenkapitals nicht wesentlich falsch berichtet wird.

Leitlinie 34 – Wesentlichkeit bei der Validierung

1.82. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte die Wesentlichkeit des zu validierenden Teils des internen Modells berücksichtigen,

  • wenn es die Wesentlichkeit zur Entscheidung über die Intensität der Validierungsaktivitäten heranzieht.
  • 1.83. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte bei der Entscheidung, wie die Teile des internen Modells angemessen validiert werden sollten, diese nicht nur isoliert voneinander, sondern auch in Kombination miteinander betrachten.
  • 1.84. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte bei der Bestimmung der Wesentlichkeit im Kontext der Validierung die Durchführung von Sensitivitätsprüfungen in Erwägung ziehen.

Leitlinie 35 – Qualität des Validierungsprozesses

  • 1.85. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte alle bekannten Beschränkungen des aktuellen Validierungsprozesses aufführen.
  • 1.86. Bestehen Beschränkungen hinsichtlich der Validierung von Teilen des internen Modells, die Gegenstand des Validierungsprozesses sind, sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sich dieser Beschränkungen bewusst sein und sie dokumentieren.
  • 1.87. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte sicherstellen, dass bei der Beurteilung der Qualität des Validierungsprozesses explizit die Umstände benannt werden, unter denen die Validierung unwirksam ist.

Leitlinie 36 – Governance für den Validierungsprozess

  • 1.88. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte eine angemessene Governance für die Kommunikation und interne Berichterstattung über die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Validierung eingerichtet haben.
  • 1.89. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte sich auf Basis der Ergebnisse des Validierungsprozesses ein Gesamturteil bilden und dieses intern kommunizieren.
  • 1.90. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte im Voraus Kriterien festlegen, um festzustellen, ob die Ergebnisse der Validierung oder Teile der Ergebnisse innerhalb des Unternehmens eskaliert werden müssen.
  • 1.91. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte den Eskalationspfad in einer Weise klar definieren, dass der Validierungsprozess unabhängig von der Entwicklung und dem Betrieb des internen Modells bleibt.

Leitlinie 37 – Aufgaben im Validierungsprozess

1.92. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte, falls andere Parteien als die Risikomanagementfunktion an spezifischen Aufgaben im Rahmen des Validierungsprozesses mitwirken, dafür Sorge tragen, dass die Risikomanagementfunktion ihrer Gesamtverantwortung gemäß Artikel 44 der Solvabilität II-Richtlinie und Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung 2015/35 gerecht wird, was auch die Verantwortung für die

  • Gewährleistung der Erledigung der verschiedenen Aufgaben innerhalb des Validierungsprozesses einschließt.
  • 1.93. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte die Aufgaben der einzelnen Parteien in dem festgelegten Validierungsprozess formal erläutern.

Leitlinie 38 – Unabhängigkeit des Validierungsprozesses

  • 1.94. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte belegen, dass seine Risikomanagementfunktion sicherstellt, dass der Validierungsprozess unabhängig von der Entwicklung und dem Betrieb des internen Modells durchgeführt wird, um das Modell objektiv zu hinterfragen. Die Risikomanagementfunktion des Unternehmens sollte sicherstellen, dass die Validierungsaufgaben in einer Weise festgelegt sind und ausgeführt werden, mit der die Unabhängigkeit des Validierungsprozesses gemäß Artikel 241 Absatz 2 der Delegierten Verordnung 2015/35 hergestellt und gewahrt wird.
  • 1.95. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte bei der Festlegung der Parteien, die an den mit dem Validierungsprozess verbundenen Aufgaben mitwirken, die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, die Aufgaben und Kompetenzen der einzubindenden Personen und die Art und Weise, in der es Unabhängigkeit des Validierungsprozesses sicherstellt, berücksichtigen.

Leitlinie 39 – Besonderheiten der Validierung von gruppeninternen Modellen gemäß Artikel 231 der Solvabilität II-Richtlinie

  • 1.96. Das beteiligte Unternehmen und die verbundenen Unternehmen, die in den Antrag auf Verwendung des gruppeninternen Modells gemäß Artikel 231 der Solvabilität II-Richtlinie für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung einbezogen sind, sollten eine einzige Validierungsstrategie festlegen, die den Validierungsprozess sowohl auf Gruppenebene als auch auf Ebene der einzelnen Unternehmen abdeckt.
  • 1.97. Das beteiligte Unternehmen und die verbundenen Unternehmen sollten den Validierungsprozess für das interne Modell im Kontext sowohl der Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe als auch der Solvenzkapitalanforderung der verbundenen Unternehmen, die in den Antrag auf Verwendung eines internen Modells für die Gruppe einbezogen sind, einrichten. Das beteiligte Unternehmen und die verbundenen Unternehmen sollten diese Erwägung ausdrücklich in die Validierungsrichtlinie, die für das gruppeninterne Modell erstellt wird, aufnehmen.

Leitlinie 40 – Anwendung von Validierungsinstrumenten

1.98. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte die Verwendung zusätzlicher quantitativer oder qualitativer Validierungsinstrumente zu denen, auf die in Artikel 242 der Delegierten Verordnung 2015/35 Bezug genommen wird, in Erwägung ziehen.

  • 1.99. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte die Validierungsinstrumente, die es verwendet, verstehen und eine angemessene Auswahl von Validierungsinstrumenten treffen, um die Wirksamkeit des Validierungsprozesses sicherzustellen. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte bei der Auswahl der Validierungsinstrumente zumindest die folgenden Eigenschaften berücksichtigen:
    • a) Eigenschaften und Beschränkungen der Validierungsinstrumente;
    • b) Wesensart: Validierungsinstrumente, die qualitativer Art, quantitativer Art oder eine Kombination beider Arten sind;
    • c) erforderliche Kenntnisse: Umfang der Kenntnisse, die von den die Validierung durchführenden Personen benötigt werden;
    • d) erforderliche Informationen: potenzielle Beschränkungen hinsichtlich der Menge oder der Art von Informationen, die für eine externe Validierung im Vergleich zu einer internen Validierung zur Verführung stehen;
    • e) Validierungszyklus: Einsatz relevanter Validierungsinstrumente, um jede in unterschiedlichen Phasen des internen Modells – von der Entwicklung über die Implementierung bis hin zur Anwendung – getroffene wichtige Annahme zu erfassen.
  • 1.100.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte im Validierungsbericht dokumentieren, welche Teile des internen Modells durch jedes der eingesetzten Validierungsinstrumente validiert werden und warum diese Validierungsinstrumente für den jeweiligen Zweck geeignet sind, indem es zumindest folgende Aspekte beschreibt:
    • a) die Wesentlichkeit des Teils des Modells, der validiert wird;
    • b) die Ebene, auf der das Instrument angewandt wird von einzelnen Risiken über ganze Bereiche der Modellierung, Portfolios und Geschäftsbereiche bis hin zu aggregierten Ergebnissen;
    • c) den Zweck der Validierungsaufgabe;
    • d) das erwartete Ergebnis der Validierung.

Leitlinie 41 – Stresstests und Szenarioanalysen

  • 1.101.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte im Rahmen der Validierung des internen Modells Stresstests und Szenarioanalysen durchführen.
  • 1.102.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte sicherstellen, dass die eingesetzten Stresstests und Szenarioanalysen die relevanten Risiken abdecken und im Zeitverlauf überwacht werden.

Leitlinie 42 – Validierungsdatensätze

1.103.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte sicherstellen, dass die ausgewählten Daten und die Expertenmeinungen, die im Rahmen des Validierungsprozesses verwendet werden, es tatsächlich erlauben, das interne Modell unter einer Vielzahl unterschiedlicher Bedingungen, die in der Vergangenheit eingetreten sind oder künftig eintreten könnten, zu validieren.

Kapitel 10: Dokumentation

Leitlinie 43 – Kontrollverfahren für die Dokumentation

  • 1.104.Um die durchgängige Qualität der Dokumentation gemäß Artikel 243 Absatz 3 der Delegierten Verordnung 2015/35 sicherzustellen, sollte das Versicherungsoder Rückversicherungsunternehmen zumindest die folgenden Elemente eingerichtet haben:
    • a) ein wirksames Kontrollverfahren für die Dokumentation des internen Modells;
    • b) ein Versionskontrollverfahren für die Dokumentation des internen Modells;
    • c) ein eindeutiges Verweissystem für die Dokumentation des internen Modells, das in einem gemäß Artikel 244 Buchstabe a der Delegierten Verordnung 2015/35 erforderlichen Dokumentationsverzeichnis zu verwenden ist.

Leitlinie 44 – Dokumentation von Methoden

  • 1.105.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte eine Dokumentation erstellen, die hinreichend detailliert ist, um ein eingehendes Verständnis der in dem internen Modell verwendeten Methoden und Techniken zu belegen, und zumindest Folgendes umfasst:
    • a) die zugrunde liegenden Annahmen;
    • b) die Anwendbarkeit dieser Annahmen in Anbetracht des Risikoprofils des Unternehmens;
    • c) eventuelle Unzulänglichkeiten der Methode oder Technik.
  • 1.106.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte bei der Dokumentation der Theorie, der Annahmen sowie der mathematischen und der empirischen Basis, auf die sich eine in dem internen Modell verwendete Methode stützt, gemäß Artikel 125 Absatz 3 der Solvabilität II-Richtlinie die wesentlichen Schritte der Entwicklung der Methode sowie eventuelle andere Methoden, die in Betracht gezogen, dann aber durch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht verwendet wurden, aufnehmen, sofern diese Angaben verfügbar sind.

Leitlinie 45 – Umstände, unter denen das interne Modell nicht wirksam funktioniert

1.107.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte in seine Dokumentation eine in einem einzigen Dokument zusammengefasste allgemeine Zusammenfassung der wesentlichen Unzulänglichkeiten des internen Modells aufnehmen, die zumindest die in Artikel 245 der Delegierten Verordnung 2015/35 angeführten Aspekte beinhaltet.

Leitlinie 46 – Eignung der Dokumentation für die Adressaten

1.108.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte hinsichtlich der Dokumentation zu dem internen Modell eine den unterschiedlichen Verwendungen und Zielgruppen entsprechende mehrstufige Dokumentation in Betracht ziehen.

Leitlinie 47 – Gebrauchsanleitung oder Prozessbeschreibungen

1.109. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte als Bestandteil seiner Dokumentation des internen Modells Gebrauchsanleitungen oder Prozessbeschreibungen für die Anwendung des internen Modells bereitgestellt haben, die hinreichend detailliert sein sollten, um einem unabhängigen, sachkundigen Dritten die Handhabung und Anwendung des internen Modells zu ermöglichen.

Leitlinie 48 – Dokumentation der Ergebnisse des Modells

1.110.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte als Bestandteil der Dokumentation des internen Modells die Ergebnisse des Modells aufbewahren, die zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 120 der Solvabilität II-Richtlinie erforderlich sind.

Leitlinie 49 – Dokumentation von Software und Modellierungsplattformen

  • 1.111.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte in seiner Dokumentation Informationen zu der im internen Modell verwendeten Software, Modellierungsplattformen und Hardwaresystemen vorsehen.
  • 1.112.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte im Falle der Verwendung von Software, Modellierungsplattformen und Hardwaresystemen in der Dokumentation ausreichende Informationen vorsehen, um deren Einsatz bewerten und begründen zu können sowie Aufsichtsbehörden die Beurteilung ihrer Angemessenheit zu ermöglichen.

Kapitel 11: Externe Modelle und externe Daten

Leitlinie 50 – Externe Daten

  • 1.113.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte in Anbetracht der Wesensart externer Daten ein angemessenes Verständnis der Besonderheiten der in dem internen Modell verwendeten externen Daten nachweisen können, die jegliche wesentliche Transformation, Reskalierung, Saisonalität und sonstige den externen Daten inhärente Bearbeitungen umfassen.

  • 1.114.Insbesondere sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zumindest:

    • a) die Eigenschaften und Beschränkungen oder sonstigen Eigenheiten der externen Daten verstehen;
  • b) Verfahren zur Erkennung fehlender externer Daten und sonstiger Beschränkungen entwickeln;

  • c) die im Zusammenhang mit fehlenden oder unzuverlässigen externen Daten vorgenommenen Annäherungen und Verarbeitungen verstehen;

  • d) Verfahren für die zeitgerechte Durchführung von Konsistenzprüfungen entwickeln, die den Vergleich mit anderen relevanten Quellen umfassen, sofern diese Daten mit angemessenem Aufwand erlangt werden können.

Leitlinie 51 – Verständnis des externen Modells

  • 1.115.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte nachweisen können, dass alle an der Verwendung des externen Modells beteiligten Parteien über ein ausreichend detailliertes Verständnis der für sie relevanten Teile des externen Modells verfügen, einschließlich der Annahmen sowie der technischen und operationellen Aspekte.
  • 1.116.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte den Aspekten des externen Modells, die bezogen auf sein Risikoprofil erhöhte Relevanz besitzen, besondere Aufmerksamkeit widmen.

Leitlinie 52 – Überprüfung der Auswahl des externen Modells und externer Daten

  • 1.117.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte seine Begründung für die Auswahl eines bestimmten externen Modells oder externen Datensatzes regelmäßig überprüfen.
  • 1.118.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte sich sicher sein, dass es nicht unangemessen stark von einem einzelnen Anbieter abhängig ist, und Pläne zur Minderung der Auswirkungen eines Ausfalls des Anbieters aufgestellt haben.
  • 1.119.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte auf Updates des externen Modells oder der externen Daten, die dem Unternehmen eine bessere Bewertung seiner Risiken ermöglichen, achten.

Leitlinie 53 – Integration von externen Modellen in die Struktur des internen Modells

1.120.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte nachweisen können, dass der Ansatz für die Integration des externen Modells in die Struktur des internen Modells angemessen ist, was die vom Unternehmen ausgewählten Techniken, Daten, Parameter und Annahmen sowie die Ergebnisse des externen Modells einschließt.

Leitlinie 54 – Validierung im Zusammenhang mit externen Modellen und externen Daten

1.121.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte eine eigene Validierung der für sein Risikoprofil relevanten Aspekte des externen Modells

  • sowie des Prozesses für die Integration des externen Modells und der externen Daten in seine eigenen Prozesse und sein internes Modell vornehmen.
  • 1.122.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte die Angemessenheit der Entscheidung für oder gegen die Nutzung von für das externe Modell verfügbaren Leistungsmerkmalen oder Einstellmöglichkeiten beurteilen.
  • 1.123.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte im Rahmen seiner eigenen Validierung angemessene Informationen und insbesondere die vom Anbieter oder einem anderen Dritten durchgeführte Analyse berücksichtigen und dabei zumindest sicherstellen, dass:
    • a) die Unabhängigkeit der Validierung nicht eingeschränkt wird;
    • b) die Konsistenz der Analyse mit dem vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen festgelegten Validierungsprozess gegeben und in der Validierungsrichtlinie eindeutig dargelegt ist;
    • c) eine implizite oder explizite Voreingenommenheit bei der vom Anbieter oder einem anderen Dritten durchgeführten Analyse berücksichtigt wird.

Leitlinie 55 – Dokumentation im Zusammenhang mit externen Modellen und externen Daten

  • 1.124.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte sicherstellen, dass die Dokumentation externer Modelle und externer Daten den Dokumentationsstandards entspricht.
  • 1.125.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte zumindest zu den folgenden Punkten eine Dokumentation erstellen:
    • a) die für sein Risikoprofil relevanten Aspekte des externen Modells und der externen Daten;
    • b) die Integration des externen Modells oder der externen Daten in seine eigenen Prozesse und sein eigenes internes Modell;
    • c) die Integration von Daten, insbesondere von Eingangsdaten in das externe Modell oder von Ergebnissen des externen Modells, in seine eigenen Prozesse und sein eigenes internes Modell;
    • d) die im internen Modell verwendeten externen Daten sowie deren Quelle und Verwendung.
  • 1.126.Nutzt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Rahmen seiner eigenen Dokumentation die von Anbietern und Dienstleistern erstellte Dokumentation, sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sicherstellen, dass seine Fähigkeit zur Einhaltung der Dokumentationsstandards nicht gefährdet ist.

Leitlinie 56 – Verantwortung des Unternehmens im Zusammenhang mit externen Modellen und externen Daten

1.127.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte seine Verantwortung für die Erfüllung seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit seinem internen Modell und für die Funktion des externen Modells oder der externen Daten in dem internen Modell sowie für die Erfüllung aller anderen Anforderungen behalten.

Leitlinie 57 – Funktion von Dienstleistern bei Verwendung externer Modelle und externer Daten

  • 1.128.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte eine Outsourcing-Vereinbarung abschließen, wenn es sich entscheidet, das externe Modell nicht selbst zu betreiben.
  • 1.129.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte gleichermaßen eine Outsourcing-Vereinbarung abschließen, wenn es sich entscheidet, einen Dienstleister zur Durchführung gewisser Aufgaben im Zusammenhang mit den externen Daten zu beauftragen.
  • 1.130.Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte bei Abschluss einer Outsourcing-Vereinbarung die Anforderungen gemäß Artikel 49 der Solvabilität II-Richtlinie und Artikel 274 der Delegierten Verordnung 2015/35 erfüllen.

Kapitel 12: Gruppeninterne Modelle – Funktionsweise von Kollegien

Leitlinie 58 – Beurteilung des Erfassungsbereichs des internen Modells

  • 1.131.Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Erfassungsbereichs des internen Modells sollten die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die anderen beteiligten Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 343 Absatz 2 der Delegierten Verordnung 2015/35 und die vom Kollegium gemäß Artikel 344 Absatz 2 der Delegierten Verordnung 2015/35 identifizierten anderen Aufsichtsbehörden zumindest die folgenden Punkte betrachten:

    • a) die Bedeutung verbundener Unternehmen innerhalb der Gruppe im Hinblick auf das Risikoprofil der Gruppe;
    • b) das Risikoprofil verbundener Unternehmen innerhalb der Gruppe im Vergleich zu dem Gesamtrisikoprofil der Gruppe;
    • c) gegebenenfalls einen Übergangsplan der Gruppe für eine eventuelle spätere Ausdehnung des Erfassungsbereichs des Modells und den Zeitrahmen hierfür;
    • d) die Angemessenheit der Standardformel oder eines anderen internen Modells, das für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eines in den Erfassungsbereich des internen Modells einbezogenen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens genehmigt oder zur Genehmigung eingereicht wurde.
  • e) die Angemessenheit der Standardformel oder eines anderen internen Modells, das für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das zur Gruppe gehört, jedoch nicht in den Erfassungsbereich des internen Modells für die Gruppe einbezogen wurde, genehmigt oder zur Genehmigung eingereicht wurde.

  • 1.132.Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Ausschlusses verbundener Unternehmen innerhalb der Gruppe vom Erfassungsbereich des internen Modells sollten die im vorigen Absatz genannten Aufsichtsbehörden beurteilen, ob dieser Ausschluss zu einem der folgenden Probleme führen könnte:

    • a) auf der Solvenzkapitalanforderung einzelner Unternehmen statt auf deren Beitrag zum Risikoprofil der Gruppe basierende unsachgemäße Eigenmittelallokation;
    • b) Inkonsistenzen, die daraus resultieren würden, dass für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe das interne Modell verwendet wird und dass für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Unternehmens innerhalb der Gruppe die Standardformel oder ein anderes genehmigtes oder zur Genehmigung eingereichtes internes Modell verwendet wird;
    • c) aus dem begrenzten Erfassungsbereich des internen Modells resultierende Schwächen im Risikomanagement der Gruppe und verbundener Unternehmen innerhalb der Gruppe oder
    • d) eine im Verhältnis zum Risikoprofil der Gruppe unzureichende Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe.

Leitlinie 59 – Arbeitsplan für interne Modelle im Prüfungs- und Genehmigungsverfahren für gruppeninterne Modelle

  • 1.133.Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte in Konsultation mit den anderen beteiligten Aufsichtsbehörden einen Arbeitsplan für interne Modelle und die von diesen Behörden während des Prüfungs- und Genehmigungsverfahren für gruppeninterne Modelle zu befolgenden Kommunikationsregeln festlegen.

  • 1.134.Gegebenenfalls sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Rücksprache mit den anderen Aufsichtsbehörden den Arbeitsplan für interne Modelle aktualisieren.

  • 1.135.In Verbindung mit der Prüfung des internen Modells sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sicherstellen, dass der Arbeitsplan für interne Modelle den Zeitplan, die Hauptschritte und die zu erbringenden Ergebnisse dieser Prüfung abdeckt. Bei einem gruppeninternen Modell gemäß Artikel 231 der Solvabilität II-Richtlinie sollten die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden erwägen, besondere Bestimmungen füreinander in den Arbeitsplan für interne Modelle vorzusehen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass der Arbeitsplan zumindest:

    • a) festlegt, wann und wie die anderen in Artikel 343 Absatz 2 der Delegierten Verordnung 2015/35 aufgeführten beteiligten Aufsichtsbehörden zu konsultieren und in die Prüfung einzubinden sind;
    • b) festlegt, wann und wie den anderen in Artikel 344 Absatz 2 der Delegierten Verordnung 2015/35 aufgeführten Aufsichtsbehörden im Kollegium erlaubt wird, an der Prüfung mitzuwirken;
    • c) die Prioritäten für die Prüfung festlegt, unter Berücksichtigung des Erfassungsbereichs des internen Modells, der Besonderheiten der einzelnen verbundenen Unternehmen innerhalb der Gruppe, des Risikoprofils der Gruppe und der verbundenen Unternehmen innerhalb der Gruppe sowie der verfügbaren und relevanten Informationen über das interne Modell;
    • d) festlegt, wann und wie die Ergebnisse der Prüfung durch die beteiligten Aufsichtsbehörden den anderen beteiligten Aufsichtsbehörden gemeldet werden.
  • 1.136.In Verbindung mit der Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells gemäß Artikel 231 der Solvabilität II-Richtlinie sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden konsultieren und sicherstellen, dass im Arbeitsplan für interne Modelle die Zeitplanung für alle Schritte und Beiträge zum Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung in Übereinstimmung mit dem technischen Durchführungsstandard zum Verfahren zum Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung über gruppeninterne Modelle vorgesehen ist.

Leitlinie 60 – Besorgnis bezüglich des Verfahrens

1.137.Wenn eine beteiligte Aufsichtsbehörde einen zur Besorgnis Anlass gebenden Punkt im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren erkennt, sollte sie ihre Bedenken so bald wie möglich der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und den anderen beteiligten Behörden mitteilen.

Leitlinie 61 – Gemeinsame Vor-Ort-Überprüfungen während der Prüfung von gruppeninternen Modellen

1.138.Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die weiteren beteiligten Aufsichtsbehörden sollten anfragen und erörtern können, wann und wie gemeinsame Vor-Ort-Überprüfungen organisiert werden sollen, um

  • Informationen zur Prüfung eines gruppeninternen Modells zu überprüfen und so die Wirksamkeit des Verfahrens zu gewährleisten.
  • 1.139.Die Aufsichtsbehörden, die eine gemeinsame Vor-Ort-Prüfung anfordern, sollten die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unter Angabe des Umfangs und des Zwecks dieser Prüfung hiervon in Kenntnis setzen, wobei die von den beteiligten Aufsichtsbehörden definierten Ziele dieser im Zusammenhang mit der Prüfung zu berücksichtigen sind.
  • 1.140.Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte danach die anderen beteiligten Aufsichtsbehörden, die EIOPA und – sofern relevant – andere Mitglieder und Teilnehmer des Kollegiums, die möglicherweise betroffen oder an einer Teilnahme an der gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung oder deren Ergebnissen interessiert sind, informieren.
  • 1.141.Nachdem die an der gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung teilnehmenden Aufsichtsbehörden ermittelt wurden, sollten diese abschließend den Umfang, den Zweck, die Struktur und die Aufgabenverteilung der Vor-Ort-Prüfung erörtern und vereinbaren sowie festlegen, wer die Vor-Ort-Prüfung leitet.
  • 1.142.Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte über den Verlauf und die Ergebnisse der gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung informiert werden.
  • 1.143.Handelt es sich bei der Aufsichtsbehörde, die die Vor-Ort-Prüfung leitet, nicht um die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, sollte sie der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die relevante Dokumentation vorlegen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte die relevante Dokumentation für die beteiligten Aufsichtsbehörden, die anderen an der gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung teilnehmenden Aufsichtsbehörden und die EIOPA bereitstellen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte den anderen Mitgliedern des Kollegiums und den Teilnehmern eine Aufstellung der erhaltenen relevanten Dokumentation vorlegen und ihnen die Dokumentation auf besonderen Antrag hin bereitstellen.
  • 1.144.Auf der Grundlage eines Berichts mit den wichtigsten Erkenntnissen der gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung sollte die Aufsichtsbehörde, die die Vor-Ort-Prüfung geleitet hat, mit den beteiligten Aufsichtsbehörden das Ergebnis der gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung und die zu ergreifenden Maßnahmen erörtern.
  • 1.145.Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte die übrigen Mitglieder und Teilnehmer des Kollegiums im Rahmen der innerhalb des Kollegiums vereinbarten Kommunikation über das Ergebnis und die Maßnahmen unterrichten.

Leitlinie 62 – Weitergabe von Prüfergebnissen bezüglich gruppeninterner Modelle

1.146.Die beteiligten Aufsichtsbehörden sollten die wichtigsten Ergebnisse ihrer Unterlagen- und ihrer Vor-Ort-Prüfungen im Zusammenhang mit dem internen Modell an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die anderen beteiligten Aufsichtsbehörden weitergeben und mit diesen erörtern.

  • 1.147.Die beteiligten Aufsichtsbehörden sollten sich mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und den weiteren beteiligten Aufsichtsbehörden über das Konzept austauschen, das sie bei der Prüfung von Teilen des internen Modells befolgen.
  • 1.148.Stellen die beteiligten Aufsichtsbehörden infolge dieses Austauschs wesentliche Unterschiede bei den verfolgten Konzepten fest, sollten sie diese erörtern und sich auf einen Prozess zur Entwicklung konsistenter Konzepte verständigen, wenn sie eine derartige Abstimmung für zweckmäßig erachten.
  • 1.149.Wenn sie dies für angebracht halten, sollten die beteiligten Aufsichtsbehörden einen Austausch bzw. die gemeinsame Nutzung der zur Prüfung von Teilen des internen Modells eingesetzten Instrumente und Techniken mit den anderen beteiligten Aufsichtsbehörden in Erwägung ziehen.

Leitlinie 63 – Einbeziehung von Aufsichtsbehörden von Drittländern während der Prüfung von gruppeninternen Modellen

  • 1.150.Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die anderen beteiligten Aufsichtsbehörden sollten entscheiden, ob und welche Aufsichtsbehörden in Drittländern zu konsultieren sind.
  • 1.151.Vor der Konsultation der Aufsichtsbehörde eines Drittlandes sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde mit Unterstützung der beteiligten Aufsichtsbehörden geeignete Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass in der Rechtsordnung, der die Aufsichtsbehörde des Drittlandes angehört, die Rechtsvorschriften zur Vertraulichkeit der Auskünfte den Anforderungen zum Berufsgeheimnis, die aus Solvabilität II resultieren, gleichwertig sind.

Leitlinie 64 – Beurteilung von größeren Änderungen von gruppeninternen Modellen gemäß Artikel 231 der Solvabilität II-Richtlinie

1.152.In Verbindung mit der Prüfung des Genehmigungsantrags bezüglich einer größeren Änderung eines gruppeninternen Modells gemäß Artikel 231 der Solvabilität II-Richtlinie sollten die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden entscheiden, ob die Prüfung der Änderungen auf Ebene eines verbundenen Unternehmens an die relevante betroffene Aufsichtsbehörde delegiert wird.

Vorschriften zur Einhaltung und Berichterstattung

  • 1.153.Dieses Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der EIOPA-Verordnung herausgegeben wurden. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 der EIOPA-Verordnung unternehmen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

  • 1.154.Die zuständigen Behörden, die diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, sollten sie auf angemessene Weise in ihren Regelungs- und Aufsichtsrahmen integrieren.

  • 1.155.Die zuständigen Behörden bestätigen der EIOPA innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übersetzungen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen und nennen die Gründe, wenn dies nicht der Fall ist.

  • 1.156.Geht bis zum Ablauf dieser Frist keine Antwort ein, so wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nicht nachkommen, und sie werden als solche gemeldet.

Schlussbestimmung zur Überprüfung

1.157.Die vorliegenden Leitlinien werden durch die EIOPA überprüft.