Leitlinien zur Gruppensolvabilität
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Leitlinien zur Gruppensolvabilität
Einleitung
- 1.1. Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (nachfolgend “EIOPA-Verordnung”)1 erstellt.
- 1.2. Die Leitlinien beziehen sich auf Artikel 212 bis 235 und Artikel 261 bis 263 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungsund der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (nachfolgend “Solvabilität II-Richtlinie”)2 und die Artikel 328 bis 342 der Durchführungsverordnung3 .
- 1.3. Diese Leitlinien richten sich an die Aufsichtsbehörden im Rahmen von Solvabilität II.
- 1.4. Die Leitlinien zur Berechnung der Solvabilität auf Gruppenebene sollen die Anforderungen an die Berechnung der Gruppensolvabilität festlegen und vereinheitlichen.
- 1.5. Sofern nichts anderes angegeben ist, gelten die Leitlinien für alle Methoden zur Berechnung der Gruppensolvabilität. Gegebenenfalls erfolgt ein Verweis auf die Standardformel oder das interne Modell in diesen Leitlinien.
- 1.6. Die Leitlinien enthalten Anleitungen zur Behandlung von Gruppen im EWR im Zusammenhang mit den Artikeln 215 bis 217 der Solvabilität II-Richtlinie.
- 1.7. Sofern die Gruppe die Methode 2 für die Berechnung der Gruppensolvabilität anwenden darf und unter der Voraussetzung, dass der Mitgliedstaat die in Artikel 227 Absatz 1 der Solvabilität II-Richtlinie dargelegte Option umgesetzt hat, können die Solvenzkapitalanforderungen des Drittlandes und die dort auf diese Anforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel verwendet werden.
- 1.8. Begriffe, die in diesen Leitlinien nicht definiert werden, haben die Bedeutung, die ihnen in den Rechtsakten, auf die in der Einleitung verwiesen wird, zugewiesen wurden.
- 1.9. Die Leitlinien gelten ab dem 1. April 2015.
1 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48-83.
2 ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1-155.
3 ABl. L 12 vom 17.01.2015, S. 1-797.
Leitlinie 1 – Umfang der Gruppe bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe
1.10. Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft, die für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe zuständig ist, sollte sicherstellen, dass sie alle der Gruppe zurechenbaren Risiken und verbundenen Unternehmen berücksichtigt, sofern diese nicht gemäß Artikel 214 Absatz 2 der Solvabilität II-Richtlinie ausgenommen sind.
Leitlinie 2 – Konsolidierungsprozess
1.11. Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft sollte allen verbundenen Unternehmen Anleitungen geben, wie die Daten zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe zu erstellen sind. In Abhängigkeit von der angewendeten Berechnungsmethode sollte sie die erforderlichen Anweisungen zur Erstellung von konsolidierten, zusammengeführten oder aggregierten Daten erteilen. Sie sollte sicherstellen, dass diese Anweisungen zweckmäßig und einheitlich innerhalb der Gruppe im Hinblick auf Ansatz und Bewertung von Bilanzpositionen sowie Einbeziehung und Behandlung von verbundenen Unternehmen angewendet werden.
Leitlinie 3 – Beurteilung des maßgeblichen und beherrschenden Einflusses
1.12. Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft sollte bei der Bestimmung des Umfangs der Gruppe sicherstellen, dass alle Entscheidungen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörde darüber, welchen Einfluss ein Unternehmen auf ein anderes Unternehmen tatsächlich ausübt, umgesetzt werden.
Leitlinie 4 – Anwendungsfall der Gruppenaufsicht
1.13. Da sich die vier in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Solvabilität II-Richtlinie dargelegten Anwendungsfälle der Gruppenaufsicht nicht gegenseitig ausschließen, sollten die Aufsichtsbehörden in Erwägung ziehen, die in diesem Artikel vorgeschriebenen unterschiedlichen Fälle der Gruppenaufsicht innerhalb derselben Gruppe anzuwenden.
Leitlinie 5 – Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland als Mutterunternehmen
- 1.14. Gemäß Artikel 215 der Solvabilität II-Richtlinie sollte die die Gruppenaufsicht gemäß Artikel 260 der Solvabilität II-Richtlinie wahrnehmende Behörde bei Bestehen einer Teilgruppe, wie in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c beschrieben, nach Konsultation mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden sicherstellen, dass die Gruppenaufsicht standardmäßig auf Ebene des obersten Mutterunternehmens in der Europäischen Union ansetzt.
- 1.15. Wenn jedoch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft als Mutterunternehmen den Sitz außerhalb des EWR hat und einer gleichwertigen
Gruppenaufsicht im Drittland unterliegt, sollte sich die gemäß Definition in Artikel 260 der Solvabilität II-Richtlinie die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde auf die von der im Drittland ausgeübten Gruppenaufsicht gemäß Artikel 261 der Solvabilität II-Richtlinie stützen und die Drittlandgruppe fallweise von der Gruppenaufsicht auf oberster Ebene der Europäischen Union ausnehmen, wenn dies zu einer effizienteren Beaufsichtigung der Gruppe führen und die Aufsichtstätigkeit der betroffenen Aufsichtsbehörden im Hinblick auf ihre jeweiligen Zuständigkeiten nicht beeinträchtigen würde.
- 1.16. Nach Konsultation mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden sollte die gemäß Definition in Artikel 2 60 der Solvabilität II-Richtlinie die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde eine effizientere Gruppenaufsicht in Erwägung ziehen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
- (a) Die weltweite Gruppenaufsicht ermöglicht eine robuste Bewertung der Risiken, denen die Teilgruppe im EWR und deren Unternehmen ausgesetzt sind, wobei die Struktur der Gruppe sowie die Beschaffenheit, Größe und Komplexität der Risiken und der Kapitalallokation innerhalb der Gruppe berücksichtigt werden;
- (b) die aktuell bestehende Kooperation zwischen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde im Drittland und den im EWR für die Beaufsichtigung der betroffenen Gruppe zuständigen Behörden ist mit regelmäßigen Besprechungen sowie einem angemessenen Informationsaustausch innerhalb eines Aufsichtskollegiums, zu dem die Aufsichtsbehörden aus dem EWR und die EIOPA eingeladen werden, gut strukturiert und geführt;
- (c) ein jährliches Arbeitsprogamm, das gemeinsame Prüfungen vor Ort beinhaltet, wird bei diesen regelmäßigen Besprechungen der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Aufsichtsbehörden vereinbart.
- 1.17. Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft als Mutterunternehmen den Sitz außerhalb des EWR hat und keiner gleichwertigen Gruppenaufsicht im Drittland unterliegt, sollte die Beaufsichtigung im Hinblick auf die Solvabilität der Gruppe auf Ebene des obersten Mutterunternehmens in der Europäischen Union durchgeführt werden, wenn eine Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a oder b der Solvabilität II-Richtlinie besteht. Wenn eine solche Gruppe nicht besteht, sollten die Aufsichtsbehörden entscheiden, ob sie gemäß Artikel 262 Absatz 2 der Solvabilität II-Richtlinie die Gründung einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union verlangen und diese Gruppe im EWR der Gruppenaufsicht und der Berechnung der Gruppensolvabilität unterwerfen.
Leitlinie 6 – Gemischte Versicherungsholdinggesellschaft als Mutterunternehmen
1.18. Wenn das Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, sollte sich die Berechnung der Gruppensolvabilität eher auf den Teil der Gruppe beziehen, auf den die Kriterien von Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Solvabilität II-Richtlinie zutreffen, als auf die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft.
Leitlinie 7 – Anwendung der Berechnungsmethode
1.19. Um die Solvabilität der Gruppe zu berechnen, sollte das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft denselben Umfang für die Gruppe berücksichtigen, wie er in Leitlinie 1 ermittelt wurde, unabhängig davon, ob die Berechnungsmethode 1, die Berechnungsmethode 2 oder eine Kombination aus beiden Methoden verwendet wird.
Leitlinie 8 – Auswahl der Berechnungsmethode und Bewertung von gruppeninternen Transaktionen
1.20. Bei der Entscheidung, ob es gemäß Artikel 328 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsmaßnahmen nicht zweckmäßig ist, ausschließlich die Methode 1 anzuwenden, sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde berücksichtigen, ob zwischen dem verbundenen Unternehmen, das für Abzug und Aggregation beurteilt wird, und allen anderen Unternehmen, die im Umfang der Berechnung der Gruppensolvabilität berücksichtigt sind, gruppeninterne Transaktionen vorliegen.
Leitlinie 9 – Verhältnismäßiger Anteil
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1.21. Wenn ein verbundenes Unternehmen mit einem anderen Unternehmen über eine Beziehung verbunden ist, wie sie in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG beschrieben wird, sollte das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft unabhängig von der gewählten Berechnungsmethode den bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe zu verwendenden verhältnismäßigen Anteil bestimmen.
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1.22. Standardmäßig sollte ein verhältnismäßiger Anteil von 100 % verwendet werden. Falls die Gruppe einen anderen Prozentsatz verwenden will, sollte sie der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gegenüber erklären, warum dies zweckmäßig ist. Nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde entscheiden, ob der von der Gruppe gewählte verhältnismäßige Anteil angemessen ist.
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1.23. Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität gemäß Methode 1 sollte das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft den verhältnismäßigen Anteil, der an den verbundenen Unternehmen gehalten wird, folgendermaßen ansetzen:
- (a) 100 % bei der Einbeziehung eines Tochterunternehmens gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und b der Durchführungsmaßnahmen, sofern nichts anderes in Übereinstimmung mit Leitlinie 10 beschlossen wurde;
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(b) den bei der bei Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsatz bei der Einbeziehung von Unternehmen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsmaßnahmen;
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(c) die Quote am gezeichneten Kapital, die direkt oder indirekt vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft gehalten wird, bei der Einbeziehung von verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsmaßnahmen.
Leitlinie 10 – Kriterien für den Ansatz der Solvabilitätslücke eines Tochterunternehmens auf anteiliger Basis
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1.24. Um nachzuweisen, dass die Haftung des Mutterunternehmens wie in Artikel 221 Absatz 1 der Solvabilität II-Richtlinie vorgesehen ausschließlich auf den Kapitalanteil des Tochterversicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens beschränkt ist, sollte das Mutterunternehmen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde belegen, dass die folgenden Kriterien erfüllt sind:
- (a) Es wurden keine Ergebnisabführungsverträge und keine Garantien, Vermögenserhaltungsvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen über finanzielle Hilfen mit dem Mutterunternehmen oder einem anderen verbundenen Unternehmen abgeschlossen;
- (b) die Beteiligung am Tochterunternehmen wird vom Mutterunternehmen nicht als strategische Investition betrachtet;
- (c) das Mutterunternehmen kommt infolge der Beteiligung am Tochterunternehmen nicht in den Genuss von Vorteilen, die zum Beispiel die Form von gruppeninternen Transaktionen wie Darlehen, Rückversicherungsvereinbarungen oder Dienstleistungsvereinbarungen hätten;
- (d) das Tochterunternehmen ist keine Kernkomponente des Geschäftsmodells der Gruppe, insbesondere bezüglich Produktangebot, Kundenstamm, Underwriting, Vertrieb, und Anlagestrategie und -management, es übt sein Geschäft nicht unter demselben Namen oder Markennamen aus und es bestehen keine Zuständigkeitsüberschneidungen auf Ebene der Geschäftsleitung der Gruppe;
- (e) die Unterstützung des Mutterunternehmens bei einer Solvabilitätslücke wurde durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen ausdrücklich auf den Kapitalanteil des Mutterunternehmens am Tochterunternehmen beschränkt. Darüber hinaus sollte das Tochterunternehmen eine Strategie zur Behebung der Solvabilitätslücke, zum Beispiel in Form von Garantien durch Minderheitsaktionäre, eingerichtet haben.
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1.25. Wenn ein Tochterunternehmen in den Umfang des internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe einbezogen ist, sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nicht zulassen, dass das
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Mutterunternehmen die Solvabilitätslücke des Tochterunternehmen auf anteiliger Basis berücksichtigt.
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1.26. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte diese Kriterien nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst auf Einzelfallbasis beurteilen, wobei die besonderen Eigenschaften der Gruppe zu berücksichtigen sind.
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1.27. Der Status der ausschließlich beschränkten Haftung des Mutterunternehmens sollte durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde auf jährlicher Basis überprüft werden.
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1.28. Das Mutterunternehmen und das Tochterunternehmen sollten die positive Entscheidung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, die den Ansatz der Solvabilitätslücke auf anteiliger Basis erlaubt, den Versicherungsnehmern und Investoren gegenüber als wesentliche Information im Abschnitt Kapitalmanagement in den Berichten über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe und der Einzelunternehmen offenlegen.
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1.29. Bei der Zusammenstellung der konsolidierten Daten mit Methode 1 sollten die Eigenmittel und die Solvenzkapitalanforderung des Tochterunternehmens auf anteiliger Basis berechnet werden anstatt eine vollständige Konsolidierung vorzunehmen.
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1.30. Bei der Zusammenstellung aggregierten Daten mit Methode 2 sollten die Eigenmittel und die Solvenzkapitalanforderung des Tochterunternehmens anhand des verhältnismäßigen Anteils des jeweiligen Tochterunternehmens berechnet werden, der auch bei einer Solvabilitätslücke gilt.
Leitlinie 11 – Behandlung bestimmter verbundener Unternehmen bei der Berechnung der Gruppensolvabilität
1.31. Wenn Unternehmen aus anderen Finanzsektoren eine Gruppe mit sektorspezifischer Kapitalanforderung bildet, sollte das beteiligte Versicherungsoder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft in Erwägung ziehen, bei der Berechnung der Gruppensolvabilität die Solvabilitätsanforderungen dieser Gruppe und nicht die Summe der Anforderungen der jeweiligen Einzelunternehmen zu verwenden.
Leitlinie 12 – Beitrag eines Tochterunternehmens zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe
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1.32. Bei Verwendung der Methode 1 und Anwendung der Standardformel sollte das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft den Beitrag eines Tochterunternehmens zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe gemäß dem technischen Anhang 1 berechnen.
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1.33. Bei Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 335 der Durchführungsmaßnahmen konsolidiert werden, sollte der Beitrag der Solvenzkapitalanforderung des Einzelunternehmens unter Berücksichtigung des
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verhältnismäßigen Anteils, der zur Ermittlung der konsolidierten Daten verwendet wird, berechnet werden.
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1.34. Wenn die Solvenzkapitalanforderung der konsolidierten Gruppe auf der Basis eines internen Modells berechnet wird, sollte der Beitrag eines Tochterunternehmens zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe das Produkt aus der Solvenzkapitalanforderung dieses Tochterunternehmens und dem Prozentsatz sein, der den Diversifikationseffekten entspricht, die diesem Tochterunternehmen im internen Modell zugewiesen werden.
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1.35. Bei Verwendung der Methode 2 sollte der Beitrag eines Tochterunternehmens zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe dem verhältnismäßigen Anteil der Solvenzkapitalanforderung des Einzelunternehmens entsprechen, da keine Diversifikationseffekte auf Gruppenebene berücksichtigt werden.
Leitlinie 13 – Verfügbarkeit von Eigenmitteln verbundener Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, auf Gruppenebene
- 1.36. Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sollte gemäß Artikel 222 Absatz 2 der Solvabilität II-Richtlinie und Artikel 330 der Durchführungsmaßnahmen die Verfügbarkeit von Eigenmitteln von verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaften oder zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind, und für verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaften und zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaften eines Drittlandes bewerten, wenn die Eigenmittelbestandteile dieser Unternehmen einen wesentlichen Einfluss auf den Betrag der Eigenmittel der Gruppe oder die Solvabilität der Gruppe haben. Sie sollten der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde darlegen, wie die Bewertung durchgeführt wurde.
- 1.37. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte in enger Zusammenarbeit mit den anderen einbezogenen Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der Bewertung durch die Gruppe vornehmen.
Leitlinie 14 – Behandlung von Minderheitsbeteiligungen bei der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe
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1.38. Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sollte den Betrag von Minderheitsbeteiligungen in den anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die von den Eigenmitteln der Gruppe abzuziehen sind, für jedes Tochterunternehmen in der folgenden Reihenfolge berechnen:
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- Berechnung der anrechnungsfähigen Eigenmittel, die den Beitrag des Tochterunternehmens zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe übersteigen;
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- Ermittlung der Eigenmittel, die nicht verfügbar sind und den Beitrag des Tochterunternehmens zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe
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übersteigen, und Abzug dieses Betrags von den in Schritt 1 berechneten anrechnungsfähigen Eigenmitteln;
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- Berechnung des Teils der Minderheitsbeteiligungen, der von den Eigenmitteln der Gruppe abzuziehen ist, durch Multiplizieren des Minderheitsanteils mit dem Ergebnis aus Schritt 2.
Leitlinie 15 – Behandlung von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios bei der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe
- 1.39. Bei allen Unternehmen, die in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe mit Methode 1 einbezogen werden, und Unternehmen in Drittländern ohne gleichwertiges System, die in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe mit Methode 2 einbezogen werden, sollte das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft die Grundsätze für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios gemäß Artikel 81 der Durchführungsmaßnahmen und Artikel 217 der Durchführungsmaßnahmen anwenden.
- 1.40. Bei Unternehmen in Drittländern mit gleichwertigem System, die in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe mit Methode 2 einbezogen werden, sollte das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft alle Einschränkungen entsprechend dem gleichwertigen Solvabilitätssystems ermitteln, denen die Eigenmittel der Tochterunternehmen, aufgrund von Zweckbindungen in Bezug auf Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten oder ähnlichen Strukturen, unterliegen. Diese Einschränkungen sollten bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe im Rahmen der Beurteilung der Verfügbarkeit von Eigenmitteln auf Gruppenebene berücksichtigt werden.
- 1.41. Bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe mit Methode 1 sollte das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft die gruppeninternen Transaktionen bei Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die in Verbindung zu den jeweiligen wesentlichen Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios stehen, und den sonstigen konsolidierten Daten nicht eliminieren. Die auf der Basis der konsolidierten Daten berechnete Solvenzkapitalanforderung der Gruppe sollte sich aus der Summe der folgenden Elemente ergeben:
- (a) der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für alle wesentlichen Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios, jeweils berechnet mit den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Sonderverbände einschließlich gruppeninterner Transaktionen, und
- (b) der (diversifizierten) Solvenzkapitalanforderung der Gruppe für die übrigen konsolidierten Daten (ohne Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aller wesentlichen Sonderverbände, aber einschließlich der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aller nicht wesentlichen Sonderverbände). Bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe für die übrigen konsolidierten Daten sollten gruppeninterne Transaktionen eliminiert
werden, während die gruppeninternen Transaktionen zwischen den übrigen konsolidierten Daten und den wesentlichen Sonderverbänden nicht eliminiert werden sollten.
- 1.42. Wenn eine Gruppe ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe verwendet, sollte sie die Anleitung in Leitlinie 13 der Leitlinien zu Sonderverbänden befolgen.
- 1.43. Die bei der Berechnung der Eigenmittel der Gruppe verwendeten konsolidierten Daten sollten um die gruppeninternen Transaktionen gemäß Artikel 335 Absatz 3 der Durchführungsmaßnahmen bereinigt werden. Alle gruppeninternen Transaktionen zwischen wesentlichen Sonderverbänden und den übrigen konsolidierten Daten sollten demnach für die Berechnung der Eigenmittel der Gruppe eliminiert werden.
- 1.44. Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sollte für jeden wesentlichen Sonderverband und für jedes Matching-Adjustment-Portfolio, die innerhalb der konsolidierten Daten gemäß Methode 1 ermittelt werden, die beschränkten Eigenmittelbestandteile anhand derselben Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Sonderverbands berechnen, die für die Berechnung der fiktiven Solvenzkapitalanforderung nach obiger Beschreibung verwendet wurden, d. h. einschließlich gruppeninterne Transaktionen.
- 1.45. Dementsprechend sollte die Gesamtsumme der beschränkten Eigenmittel in Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolien, die von der Ausgleichsrücklage der Gruppe in Abzug zu bringen ist, der Summe aller wesentlichen beschränkten Eigenmittel entsprechen, die bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im EWR ermittelt wurden, und den beschränkten Eigenmitteln, die bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen außerhalb des EWR ermittelt wurden, die im Umfang der konsolidierten Daten enthalten sind.
Leitlinie 16 – Anpassungen bezüglich nicht verfügbarer Eigenmitteln der Gruppe bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe
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1.46. Bei Verwendung der Methode 1 sollte das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft den Anteil der Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, der nicht zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe verfügbar ist, von den relevanten Eigenmittelbestandteilen und den relevanten Tiers der konsolidierten Eigenmittel der Gruppe abziehen.
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1.47. Sie sollten die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe und des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe anhand des folgenden Verfahrens berechnen:
- (a) Die Eigenmittel der Gruppe werden auf der Grundlage der konsolidierten Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe a bis f der
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Durchführungsmaßnahmen abzüglich gruppeninterner Transaktionen berechnet,
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(b) die Eigenmittel der Gruppe werden in Tiers unterteilt,
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(c) die verfügbaren Eigenmittel der Gruppe werden abzüglich der relevanten Anpassungen auf Gruppenebene berechnet,
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(d) die anrechnungsfähigen Eigenmittel werden zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe und des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe denselben Tiering-Grenzen unterworfen, die auf Ebene der Einzelunternehmen anzuwenden sind.
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1.48. Bei Verwendung der Methode 2 sollte das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft die Summe der anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene verwenden.
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1.49. Wenn nicht verfügbare Eigenmittel in mehr als einen Tier eingestuft wurden, sollte bei beiden Berechnungsmethoden die Reihenfolge, in der sie von den unterschiedlichen Tiers abgezogen werden, der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde erläutert werden.
Leitlinie 17 – Verfahren zur Bewertung der nicht verfügbaren Eigenmittel durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde
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1.50. Bei einer grenzüberschreitenden Gruppe sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Bewertung der nicht verfügbaren Eigenmittel mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Kollegium und mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft besprechen. Dabei sollte das folgende Verfahren eingehalten werden:
- (a) Im regelmäßigen aufsichtlichen Bericht sollte das beteiligte Versicherungsoder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde ihre eigene Bewertung der nicht verfügbaren Eigenmittel für alle in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogenen Unternehmen vorlegen. Dabei sollten auch die Anpassungen erläutert werden, mit denen die nicht verfügbaren Eigenmittel abgezogen wurden.
- (b) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte ihre Bewertung der nicht verfügbaren Eigenmittel innerhalb des Kollegiums und mit der Gruppe besprechen.
- (c) Alle Aufsichtsbehörden sollten ihre Bewertungen der Verfügbarkeit der Eigenmittel, die mit dem beaufsichtigten Unternehmen verbunden sind, auf Gruppenebene einbringen.
- (d) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte mit den anderen Aufsichtsbehörden besprechen, ob die Verfügbarkeit der Eigenmittel bei
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der Bewertung auf Ebene des Einzelunternehmens und auf Gruppenebene unterschiedlich ausfällt.
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1.51. Bei einer nationalen Gruppe sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Bewertung der nicht verfügbaren Eigenmittel mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft besprechen.
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1.52. Dabei sollte das folgende Verfahren eingehalten werden:
- (a) Im regelmäßigen aufsichtlichen Bericht sollte das beteiligte Versicherungsoder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde ihre eigene Bewertung der nicht verfügbaren Eigenmittel für alle in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogenen Unternehmen vorlegen. Dabei sollten auch die Anpassungen erläutert werden, mit denen die nicht verfügbaren Eigenmittel abgezogen wurden.
- (b) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte ihre Bewertung der nicht verfügbaren Eigenmittel mit der Gruppe besprechen.
Leitlinie 18 – Ausgleichsrücklage auf Gruppenebene
- 1.53. Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sollte sicherstellen, dass die Ausgleichsrücklage auf Gruppenebene auf Artikel 70 der Durchführungsmaßnahmen beruht. Insbesondere sollte das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft auf Gruppenebene die folgenden Posten berücksichtigen:
- (a) den Wert der vom beteiligen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft und den verbundenen Unternehmen gehaltenen eigenen Aktien;
- (b) die beschränkten Eigenmittelbestandteile, die die fiktive Solvenzkapitalanforderung im Falle von Sonderverbänden und Matching-Anpassungs-Portfolios auf Gruppenebene übersteigen.
Leitlinie 19 – Ermittlung der konsolidierten Daten für die Berechnung der Gruppensolvabilität
1.54. Die konsolidierten Daten sollten auf der Grundlage der konsolidierten Abschlüsse berechnet werden, die in Übereinstimmung mit den Regelungen der Solvabilität II-Richtlinie im Hinblick auf den Ansatz und die Bewertung von Bilanzpositionen und die Einbeziehung und Behandlung von verbundenen Unternehmen bewertet wurden.
Leitlinie 20 – Bestimmung der Währung für die Berechnung des Währungsrisikos
1.55. Bei der Kapitalanforderung für das Währungsrisiko sollten alle relevanten Risikominderungstechniken berücksichtigt werden, die den Anforderungen gemäß Artikel 209 bis 215 der Durchführungsmaßnahmen gerecht werden. Wenn die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung anhand der Standardformel berechnet wird, sollten alle Anlagen, die auf eine Währung lauten, die an die Währung des konsolidierten Abschlusses gebunden ist, gemäß Artikel 188 der Durchführungsmaßnahmen auch auf Gruppenebene berücksichtigt werden
Leitlinie 21 – Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe (Untergrenze der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe)
- 1.56. Bei der Ermittlung des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sollte das beteiligte Versicherungsoder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft die folgenden Kapitalanforderungen verwenden, wenn die Methode 1 ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 angewendet wird:
- (a) den Mindestbetrag der Kapitalanforderung für im EWR zugelassene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in den Umfang der Methode 1 einbezogen werden;
- (b) die lokalen Kapitalanforderungen, bei denen die Zulassung widerrufen werden könnte, für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aus Drittländern, die in den Umfang der Methode 1 einbezogen werden, unabhängig von den Ergebnissen einer Prüfung auf Gleichwertigkeit des Systems.
Leitlinie 22 – Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe
1.57. Wenn die Methode 1 ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 verwendet und der Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe nicht mehr eingehalten wird oder das Risiko besteht, dass er in den folgenden drei Monaten nicht eingehalten wird, sollten die aufsichtlichen Maßnahmen gemäß Artikel 139 Absatz 1 und 2 der Solvabilität II-Richtlinie für Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung auf Ebene von Einzelunternehmen auch auf Gruppenebene angewendet werden.
Leitlinie 23 – Behandlung gruppenspezifischer Risiken
1.58. Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sollte die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe unter Berücksichtigung aller quantifizierbaren und wesentlichen besonderen Risiken auf Gruppenebene, die sich auf die Solvabilität und Finanzlage der Gruppe auswirken könnten, berechnen. Wenn wesentliche gruppenspezifische Risiken bestehen, sollte die Gruppe gruppenspezifische Parameter oder ein Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe, die den gruppenspezifischen Risiken entspricht, verwenden.
- 1.59. Bei diesen Risiken handelt es sich um:
- (a) die Risiken, die auch auf Ebene der Einzelunternehmen vorliegen, auf Gruppenebene aber eine wesentlich andere Wirkung haben (sich anders verhalten), oder
- (b) die Risiken, die ausschließlich auf Gruppenebene vorliegen.
- 1.60. Die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe für den quantifizierbaren Teil dieser Risiken sollte folgendermaßen berechnet werden:
- (a) in den unter (a) beschriebenen Fällen unter Anwendung einer anderen Kalibrierung der relevanten Risikomodule oder Teilmodule als auf Ebene der Einzelunternehmen oder unter Anwendung zweckdienlicher Szenarien,
- (b) in den unter (b) beschriebenen Fällen unter Anwendung zweckdienlicher Szenarien.
- 1.61. Wenn die Gruppe das Risikoprofil in den Solvenzkapitalanforderung der Gruppe aufgrund der besonderen auf Gruppenebene bestehenden Risiken, wie oben beschrieben, nicht wiedergeben kann, sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Behörden wie in Artikel 232 Buchstabe a und Artikel 233 Absatz 6 der Solvabilität II-Richtlinie vorgesehen einen Kapitalaufschlag für die Gruppe festsetzen können.
Leitlinie 24 – Vom Risikoprofil abhängiger Kapitalaufschlag bei Verwendung der Methode 1
1.62. Wenn ein vom Risikoprofil abhängiger Kapitalaufschlag für ein verbundenes Unternehmen festgesetzt wurde und dieses verbundene Unternehmen gemäß Methode 1 konsolidiert wird, sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde auf Gruppenebene prüfen, wie erheblich die Abweichung des Risikoprofils von den Annahmen ist, die der mit der Standardformel oder einem internen Modell berechneten Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, und erwägen, ob ein Kapitalaufschlag auf die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe festgesetzt werden muss.
Leitlinie 25 – Vom Governance-System abhängiger Kapitalaufschlag bei Verwendung der Methode 1
1.63. Wenn ein vom Governance-System abhängiger Kapitalaufschlag für ein verbundenes Unternehmen festgesetzt wurde und dieses verbundene Unternehmen gemäß Methode 1 konsolidiert wird, sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde auf Gruppenebene prüfen, wie erheblich die Abweichung des Governance-Modells von den in den Artikeln 41 bis 49 der Solvabilität II-Richtlinie festgelegten Standards ist, und erwägen, ob ein Kapitalaufschlag auf die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe festgesetzt werden muss.
Leitlinie 26 – Prüfung der Abweichung auf Ebene der Einzelunternehmen, wenn eine erhebliche Abweichung auf Gruppenebene festgestellt wurde
1.64. Wenn eine erhebliche Abweichung auf Gruppenebene festgestellt wurde, sollte die Aufsichtsbehörde eines verbundenen Unternehmens prüfen, ob die
- Abweichung auf das Risikoprofil oder das Governance-System auf Ebene des verbundenen Unternehmens zurückzuführen ist.
- 1.65. Wenn dies der Fall ist, sollte die betroffene Aufsichtsbehörde prüfen, wie erheblich die Abweichung vom Risikoprofil oder den Governance-Standards ist, und dann erwägen, ob ein Kapitalaufschlag auf die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens festgesetzt werden muss.
Leitlinie 27 – Kapitalaufschlag bei Verwendung der Methode 2
1.66. Wenn die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe ganz oder teilweise mit Methode 2 berechnet wird, sollten alle vom Risikoprofil abhängigen Kapitalaufschläge, die für ein verbundenes Unternehmen festgesetzt wurden, das bei der Methode 2 einbezogen wird, dem im Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe b der Solvabilität II-Richtlinie beschriebenen verhältnismäßigen Anteil entsprechend auf die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe aufgeschlagen werden. Eine doppelte Berücksichtigung derselben Abweichung vom Risikoprofil auf Ebene des Einzelunternehmens und auf Ebene der Gruppe sollte vermieden werden.
Vorschriften zur Einhaltung und Berichterstattung
- 1.67. Dieses Dokument enthält im Einklang mit Artikel 16 der EIOPA-Verordnung herausgegebene Leitlinien. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 der EIOPA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
- 1.68. Die zuständigen Behörden, die diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, sollten sie auf angemessene Weise in ihren Regelungs- bzw. Aufsichtsrahmen integrieren.
- 1.69. Die zuständigen Behörden bestätigen der EIOPA binnen zwei Monaten nach der Herausgabe der übersetzten Fassungen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, und nennen die Gründe, wenn dies nicht der Fall ist.
- 1.70. Wird bis zum Ablauf dieser Frist keine Antwort gegeben, so wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nicht nachkommen, und sie werden als solche gemeldet.
Schlussbestimmung zur Überprüfung
1.71. Diese Leitlinien unterliegen einer Überprüfung durch die EIOPA.
Technischer Anhang 1:
Berechnung des Beitrags des Tochterversicherungs- und rückversicherungsunternehmens zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe (nachfolgend “SCR”) [Leitlinien 12, 14 und 15]
Beitrj = SCRj × SCRdiversifiziert/i SCRisolo
Dabei gilt:
- SCRj bezeichnet die SCR auf Ebene des Einzelunternehmens j;
- SCRdiversifiziert bezeichnet die gemäß Artikel 336 Absatz a der Durchführungsmaßnahmen berechnete SCR;
- SCRisolo bezeichnet die SCR auf Ebene des beteiligten Einzelunternehmens und aller verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittländern, die in die Berechnung von SCRdiversifiziert einbezogen werden;
- der Quotient entspricht der anteilsmäßigen Anpassung durch Berücksichtigung der Diversifizierungseffekte auf Gruppenebene.
Bei Unternehmen, die gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsmaßnahmen per Quotenkonsolidierung in die konsolidierten Daten einbezogen werden, wird nur der proportionale Anteil der SCR auf Ebene des Einzelunternehmens in der oben dargelegten Berechnung berücksichtigt.