Methodische Leitlinien für die Bewertung der Gleichwertigkeit durch nationale Aufsichtsbehörden gemäß Solvabilität II
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Methodische Leitlinien für die Bewertung der Gleichwertigkeit durch nationale Aufsichtsbehörden gemäß Solvabilität II
Einleitung
- 1.1. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom 24. November 2010 (nachfolgend “EIOPA-Verordnung”) 1 gibt die EIOPA Leitlinien heraus, die die Artikel 227 und 260 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (nachfolgend “Solvabilität II-Richtlinie”) 2 zur Bewertung der Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern entwickeln.
- 1.2. Die Artikel 379 und 380 der Durchführungsmaßnahmen enthalten die Kriterien, die zum Zweck der Bewertung der Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern für jeweils die Artikel 227 und 260 der Solvabilität II-Richtlinie verwendet werden sollen3 .
- 1.3. Diese Leitlinien richten sich an die von der Solvabilität II-Richtlinie betroffenen Aufsichtsbehörden.
- 1.4. Die Solvabilität II-Richtlinie antizipiert, dass, falls die Europäische Kommission keinen Beschluss über die Gleichwertigkeit eines bestimmten Drittlandes gefasst hat, gemäß Artikel 227 Absatz 2 der Solvabilität II-Richtlinie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelung eines Drittlandes zum Zweck der Berechnung der Gruppensolvabilität auf eigene Initiative oder auf Wunsch eines teilnehmenden Unternehmens überprüft.
- 1.5. Gleichermaßen überprüft gemäß Artikel 260 Absatz 1 der Solvabilität II-Richtlinie, sofern die Europäische Kommission keinen Beschluss über die Gleichwertigkeit gefasst hat, die EU-Aufsichtsbehörde, die die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wäre, wenn die in Artikel 247 Absatz 2 festgelegten Kriterien gelten (als amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde), ob ein bestimmtes Drittland eine Gruppenaufsicht ausübt, die den Vorschriften gemäß Solvabilität II entspricht. Die Überprüfung wird auf Anfrage des Mutterunternehmens des Drittlandes oder eines jeden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das in der Union autorisiert ist, oder auf eigene Initiative der amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorgenommen.
- 1.6. Diese Leitlinien sollen sicherstellen, dass für die Gruppenaufsicht zuständige Behörden bzw. amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörden einem konsistenten Ansatz folgen, der auf den Gleichwertigkeitskriterien basiert, die in den Durchführungsmaßnahmen der Solvabilität II-Richtlinie festgelegt sind. Dieser Prozess wird dazu beitragen, ein etwaiges Restrisiko zu verringern, dass verschiedene, für die Gruppenaufsicht zuständige Behörden bzw. amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörden bezüglich derselben Aufsichtsregelung eines Drittlandes durch verschiedene Bewertungsansätze
1 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48-83.
2 ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1-155.
3 ABl. L 12 vom 17.01.2015, S. 1-797.
unterschiedliche Entscheidungen treffen. In den Fällen, in denen die Europäische Kommission nachträglich Gleichwertigkeit festlegt, ersetzt diese Festlegung jede etwaige frühere Festlegung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde bzw. der amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.
- 1.7. Diese Leitlinien beziehen sich auf vollständige Gleichwertigkeitsbewertungen.
- 1.8. Zum Zwecke dieser Leitlinien sind die “betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden” alle nationalen Aufsichtsbehörden, die für die Aufsicht der (Rück-)Versicherungsunternehmen gemäß dem Rahmenwerk von Solvabilität II zuständig sind.
- 1.9. Begriffe, die in diesen Leitlinien nicht definiert werden, haben die Bedeutung, die in den Rechtsakten definiert wird, auf die in der Einleitung verwiesen wird.
- 1.10. Die Leitlinien gelten ab dem 1. April 2015.
Leitlinie 1 – Allgemeine Grundsätze
- 1.11. Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten die folgenden übergeordneten Grundsätze anwenden, die die Gleichwertigkeitsbewertungen untermauern:
- a) Durch Gleichwertigkeitsbewertungen soll festgestellt werden, ob das Aufsichtssystem des Drittlandes ein ähnliches Schutzniveau für den Versicherungsnehmer/Begünstigten bietet wie in Titel I Kapitel VI der Solvabilität II-Richtlinie festgelegt.
- b) Gleichwertigkeitsbewertungen basieren auf den Kriterien in Artikel 379 und 380 der Durchführungsmaßnahmen, in denen die einschlägigen, in der Solvabilität II-Richtlinie eingebetteten Aufsichtsgrundsätze festgelegt sind.
- c) Außer hinsichtlich des Kriteriums des Berufsgeheimnisses berücksichtigen Gleichwertigkeitsbewertungen den Grundsatz der Proportionalität.
- d) Die Gleichwertigkeit der Berufsgeheimnisregelung im Drittland ist eine Voraussetzung für ein positives Ergebnis der Gleichwertigkeitsbewertung der Gruppenaufsichtsregelung eines Drittlandes.
- e) Eine Beurteilung der Gleichwertigkeit kann nur hinsichtlich der bestehenden Regelung erfolgen und von einer Aufsichtsbehörde des Drittlandes zur Zeit der Bewertung angewendet werden.
- f) Die Bewertung muss alle Elemente der Aufsichtsregelung eines Drittlandes umfassen, auf die sich die Kriterien in Artikel 379 und 380 der Durchführungsmaßnahmen beziehen, und nicht nur die Elemente, die für die Gruppe, welche die Bewertung angefordert hat, direkt relevant sind.
- g) Positive Gleichwertigkeitsbewertungen sind regelmäßig zu überprüfen.
- h) Negative Gleichwertigkeitsbewertungen können auf Ersuchen des betroffenen Unternehmens oder auf eigene Initiative der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde bzw. der amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde überprüft werden, falls die in Titel I
Kapitel VI der Solvabilität II-Richtlinie festgelegte Aufsichtsregelung oder die Aufsichtsregelung des Drittlandes signifikant geändert wurde.
Leitlinie 2 – Ersuchen um eine Bewertung der Gleichwertigkeit
- 1.12. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bzw. die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte die EIOPA nach Eingang eines Ersuchens um Durchführung einer Gleichwertigkeitsbewertung gemäß Artikel 227 und/oder Artikel 260 der Solvabilität II-Richtlinie innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens darüber in Kenntnis setzen, ob
- a) sie die Bewertung auf nationaler Ebene mit Unterstützung der EIOPA durchführen und die anderen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden konsultieren möchte oder ob
- b) sie die EIOPA um eine Bewertung ersuchen möchte. Die ersuchende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bzw. amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte an der technischen Bewertung teilnehmen.
Leitlinie 3 – Informationen, die der EIOPA für die Bewertung zur Verfügung gestellt werden
- 1.13. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bzw. die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte, falls sie sich entscheidet, bei der EIOPA um eine Bewertung zu ersuchen, zusammen mit ihrem Ersuchen die folgenden Informationen per E-Mail zur Verfügung stellen:
- a) Datum des Ersuchen des Unternehmens;
- b) Name des ersuchenden Unternehmens;
- c) Name der Gruppe, zu der das ersuchende Unternehmen gehört;
- d) Land oder Länder, für die die Bewertung angefordert wurde;
- e) Name und E-Mail-Adresse der Kontaktperson(en) der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde bzw. der amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, die detaillierte Angaben zur Bewertungsanfrage machen können.
Leitlinie 4 – Bewertung durch die EIOPA
1.14. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bzw. die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte, falls die Bewertung von der EIOPA durchgeführt wird, die von der EIOPA im Gleichwertigkeitsbeschluss gezogene Schlussfolgerung berücksichtigen.
Leitlinie 5 – Mitteilung des Beschlusses der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde bzw. der amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde
1.15. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bzw. die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte der EIOPA das Ergebnis einschließlich der unterstützenden Analyse ihres Vorschlags für einen Beschluss mitteilen, die allen nationalen Aufsichtsbehörden zugänglich gemacht wird.
Leitlinie 6 – Einwände gegen den Beschluss der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde bzw. der amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde
1.16. Nationale Aufsichtsbehörden sollten innerhalb einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen ab dem Tag, an dem die EIOPA den Gleichwertigkeitsbeschluss einschließlich der unterstützenden Analyse gemäß Leitlinie 5 in Umlauf bringt, etwaige Einwände gegen den Vorschlag eines Beschlusses per E-Mail an die EIOPA oder die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bzw. die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde richten.
Leitlinie 7 – Endgültiger Beschluss der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde bzw. der amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde
1.17. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bzw. die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte den Ablauf der in Leitlinie 6 festgelegten Frist abwarten und etwaige Einwände prüfen, bevor sie gegenüber der EIOPA ihren Beschluss bestätigt und das Ergebnis dem Unternehmen mitteilt.
Leitlinie 8 – Bewertung auf nationaler Ebene/Artikel 227 der Solvabilität II-Richtlinie
1.18. Wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bzw. die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde beschließt, gemäß Artikel 227 der Solvabilität II-Richtlinie eine Gleichwertigkeitsbewertung durchzuführen bzw. an einer solchen teilzunehmen, sollte sie ihre Arbeit im Einklang mit den Handlungen und Fristen des Technischen Anhangs I organisieren.
Leitlinie 9 – Bewertung auf nationaler Ebene/Artikel 260 der Solvabilität II-Richtlinie
1.19. Wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bzw. die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde beschließt, gemäß Artikel 260 der Solvabilität II-Richtlinie eine Gleichwertigkeitsbewertung durchzuführen bzw. daran mitzuwirken, sollte sie ihre Arbeit im Einklang mit den Handlungen und Fristen des Technischen Anhangs II organisieren.
Vorschriften zur Einhaltung und Berichterstattung
- 1.20. Dieses Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der EIOPA-Verordnung herausgegeben werden. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 der EIOPA-Verordnung unternehmen die zuständigen nationalen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
- 1.21. Die zuständigen nationalen Behörden, die diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, sollten sie auf angemessene Weise in ihren Regulierungsbzw. Aufsichtsrahmen integrieren.
- 1.22. Die zuständigen nationalen Behörden bestätigen der EIOPA innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übersetzungen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, und nennen die Gründe, wenn dies nicht der Fall ist.
- 1.23. Wird bis zum Ablauf dieser Frist keine Antwort gegeben, so wird davon ausgegangen, dass die zuständigen nationalen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nicht nachkommen, und sie werden als solche gemeldet.
Schlussbestimmung zur Überprüfung
1.24. Die vorliegenden Leitlinien werden durch die EIOPA überprüft.
Technischer Anhang I – Gleichwertigkeitsbewertung gemäß Artikel 227 der Solvabilität II-Richtlinie
Teil I: Zur Durchführung einer Bewertung gemäß Leitlinie 8 sollten nationale Aufsichtsbehörden die nachfolgend beschriebenen Schritte befolgen.
A. Beginn der Bewertung:
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- Innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens gemäß Artikel 227 Absatz 2 der Solvabilität II-Richtlinie sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die EIOPA über das erhaltene Ersuchen in Kenntnis setzen und die folgenden Angaben machen:
- a) Datum des Ersuchen des Unternehmens;
- b) Name des ersuchenden Unternehmens;
- c) Name der Gruppe, zu der das ersuchende Unternehmen gehört;
- d) Land oder Länder, für die die Bewertung angefordert wurde;
- e) Namen und E-Mail-Adresse der Kontaktperson(en) bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zum Zweck der Bewertung.
Die Benachrichtigung sollte auch an die EU-Mitglieder des Gruppenkollegiums weitergeleitet werden.
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte zusammen mit der EIOPA überprüfen, ob bereits ein Beschluss über die das Drittland betreffende Gleichwertigkeit durch eine andere für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gefasst wurde. Ist dies der Fall, sind die folgenden detaillierten Schritte nur nötig, um signifikante Änderungen der in Titel I Kapitel VI der Solvabilität II-Richtlinie festgelegten Aufsichtsregelung und der Aufsichtsregelung des Drittlandes zu berücksichtigen.
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- Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte die EIOPA bitten, innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Eingang der Benachrichtigung die Informationen an ihren Aufsichtsrat weiterzuleiten und nach Angaben zu etwaigen maßgeblichen Interessen der nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit der Bewertung der Gleichwertigkeit der von ihnen beaufsichtigten Unternehmen zu fragen.
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- Nationale Aufsichtsbehörden sollten innerhalb von 15 Arbeitstagen solche Angaben an die Person, die bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde für die Bewertung zuständig ist, sowie an die EIOPA weiterleiten.
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- Innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens gemäß Artikel 227 Absatz 2 der Solvabilität II-Richtlinie sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die für die Drittlandesaufsicht zuständige Behörde kontaktieren, sie über das Ersuchen in Kenntnis setzen, fragen, ob sie an der Bewertung teilnehmen oder mitwirken möchte, und die der für die Drittlandesaufsicht zuständigen Behörde vorgeschlagene Frist für die Bewertung mitteilen. Die Benachrichtigung sollte der EIOPA mitgeteilt werden.
- Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte die für die Drittlandesaufsicht zuständige Behörde ersuchen, innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des Ersuchens zu antworten.
B. Durchführung der Bewertung:
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- Innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Eingang einer Antwort von der für die Drittlandesaufsicht zuständigen Behörde, die ihre Teilnahme oder ihr Mitwirken an der Bewertung bestätigt, sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde mit dem Informationsbeschaffungsprozess beginnen, indem sie den in Teil II des Technischen Anhangs enthaltenen Fragebogen verschickt. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte der für die Drittlandesaufsicht zuständigen Behörde mindestens 40 Arbeitstage für die Bereitstellung der Informationen einräumen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte der EIOPA über die Informationsanfrage in Kenntnis setzen.
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- Innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Eingang einer Antwort von einer für die Drittlandesaufsicht zuständigen Behörde, in der sie die Zusammenarbeit verweigert, und nach Benachrichtigung der EIOPA sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde das Unternehmen, das um die Bewertung ersucht hat, benachrichtigen und sich bestätigen lassen, ob das Unternehmen noch mit der Bewertung fortfahren möchte. Falls das ersuchende Unternehmen fortfahren möchte (nachfolgend “teilnehmendes Unternehmen”), sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde damit beginnen, Informationen von dem teilnehmenden Unternehmen einzuholen. Die Frist für die Antwort des teilnehmenden Unternehmens sollte nicht weniger als 40 Arbeitstage betragen.
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- Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte das teilnehmende Unternehmen bitten, Informationen zu allen Punkten des Fragebogens in Teil II des Technischen Anhangs zur Verfügung zu stellen.
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- Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte das teilnehmende Unternehmen bitten, alle einschlägigen Rechtsvorschriften des Drittlandes sowohl im Original als auch in die nationale Sprache der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde übersetzt und/oder auf Englisch zur Verfügung zu stellen.
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- Bis Ablauf der Frist für die Beantwortung des Fragebogens der für die Drittlandesaufsicht zuständigen Behörde/des teilnehmenden Unternehmens sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde das Bewertungsteam zusammengestellt haben, das über einschlägiges Fachwissen, entsprechende Kenntnisse und Erfahrung verfügen sollte und dem Experten anderer nationaler Aufsichtsbehörden – sofern dies vereinbart wurde – und der EIOPA angehören sollten.
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- Falls trotz Anfragen die für die Durchführung der Bewertung erforderlichen Informationen nicht verfügbar sind, sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde einen Beschluss über die Beendigung des Bewertungsverfahren fassen, in dem sie erklärt, dass sie aufgrund fehlender unterstützender Belege das Drittland nicht als gleichwertig einstufen kann. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte das Bewertungsteam auflösen und die EIOPA, die nationalen Aufsichtsbehörden und das Unternehmen, das um die Bewertung ersucht hat, über den Beschluss in Kenntnis setzen.
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- Nach Eingang der Antwort des Drittlandes auf den Fragebogen/des Beitrags des teilnehmenden Unternehmens sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde am Schreibtisch mit der Bewertung beginnen. Für dieses Stadium sollten mindestens 30 Arbeitstage vorgesehen werden.
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- Während der Bewertung am Schreibtisch sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sicherstellen, dass sie über alle nötigen Informationen verfügt, um die Bewertung fortzuführen, und gegebenenfalls die für die Drittlandesaufsicht zuständige Behörde/das teilnehmende Unternehmen um zusätzliche Klarstellungen ersuchen. Die EIOPA sollte bezüglich des Bewertungsprozesses informiert bleiben, um der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zur Seite stehen zu können. Die Kommunikation sollte stets gut dokumentiert werden.
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- Während der Bewertung am Schreibtisch sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gegebenenfalls auch Angaben/Informationen von verschiedenen anderen Quellen verwenden. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte die EIOPA bitten, sie auf etwaige relevante Informationen, die sie besitzt oder die von anderen nationalen Aufsichtsbehörden stammen, hinzuweisen.
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- Bei der Bewertung sollte jedes in Artikel 379 der Durchführungsmaßnahmen genannte Kriterium unter Verwendung der fünf folgenden Kategorien bewertet werden: erfüllt, weitestgehend erfüllt, teilweise erfüllt, nicht erfüllt und nicht anwendbar. Damit ein Kriterium als erfüllt betrachtet werden kann, muss die für die Drittlandesaufsicht zuständige Behörde/das teilnehmende Unternehmen nachweisen, dass
- a) einschlägige nationale Vorschriften, welche Rechtsvorschriften, Verordnungsvorschriften und/oder Verwaltungsvorschriften beinhalten können, bestehen; und dass
- b) die nationalen Vorschriften in der Praxis auch tatsächlich angewendet werden.
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- Falls zum Zeitpunkt der Bewertung keine nationalen Vorschriften vorhanden sind, sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Bewertungsbericht gegebenenfalls die vorgeschlagenen Verbesserungen vermerken.
C. Ausgang der Gleichwertigkeitsbewertung oder Ergebnisse:
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- Am Ende des Bewertungszeitraums sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde einen Bericht verfassen, der Folgendes enthält:
- a) kurze Vorstellung der Handlungen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und ihre zeitliche Abfolge;
- b) Angaben darüber, ob das Drittland an der Bewertung mitgewirkt hat;
- c) Angaben darüber, wie die Informationen beschafft wurden, sofern sie von außerhalb einer für die Drittlandesaufsicht zuständigen Behörde eingereicht wurden;
- d) eine kurze Übersicht über den Markt des Drittlandes;
- e) detaillierte Analyse der maßgeblichen Aspekte des Aufsichtssystems des Drittlandes;
- f) Ausgang der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde durchgeführten Analyse, die für jedes der in Artikel 379 der Durchführungsmaßnahmen genannten Kriterien Ergebnisse liefern sollte;
- g) Schlussfolgerung der Gleichwertigkeitsbewertung, die eine der Folgenden sein sollte:
- i. Land A ist gemäß den in Artikel 379 der Durchführungsmaßnahmen genannten Kriterien gleichwertig;
- ii. Land A erfüllt die Kriterien nicht und ist nicht gleichwertig.
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- Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte den Entwurf des Bewertungsberichts an Mitglieder des Kollegiums und die EIOPA weiterleiten. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte die EIOPA zudem ersuchen, die Schlussfolgerungen allen nationalen Aufsichtsbehörden zu übermitteln. Nationale Aufsichtsbehörden sollten innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen Stellung nehmen und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der EIOPA sorgfältig jegliche Beobachtungen prüfen, die sich als Ergebnis aus der Bewertung ergeben, bevor sie ihre Schlussfolgerungen abschließt.
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- Im Anschluss sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde den Bericht gemeinsam mit der für die Drittlandesaufsicht zuständigen Behörde auf sachliche Richtigkeit überprüfen, und zwar unabhängig davon, ob diese Behörde an der Bewertung mitgewirkt hat oder nicht. Der für die Drittlandesaufsicht zuständigen Behörde sollten mindestens 15 und höchstens 25 Arbeitstage eingeräumt werden, um zur sachlichen Richtigkeit Stellung zu nehmen.
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- Geht eine Stellungnahme von der für die Drittlandesaufsicht zuständigen Behörde ein, sollte diese vom Bewertungsteam geprüft werden und der Bericht ist gegebenenfalls vor Abschluss entsprechend zu überarbeiten.
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- Im Anschluss an den Vorschlag für einen Beschluss über die Gleichwertigkeit des Drittlandes, der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde erstellt wurde, sollten das Ergebnis einschließlich der unterstützende Analyse von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde an die EIOPA mit der Bitte übermittelt werden, den Bericht und die unterstützende Analyse ihren Mitgliedern im passwortgeschützten Bereich der Website zur Verfügung zu stellen.
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- Innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag, an dem die EIOPA den Vorschlag eines Beschlusses über die Gleichwertigkeit einschließlich der unterstützenden Analyse gemäß vorstehendem Punkt 21 weitergeleitet hat, sollten nationale Aufsichtsbehörden etwaige Einsprüche zum Beschlussvorschlag per E-Mail bei der EIOPA und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einreichen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte einen Beschluss erst nach Ablauf dieser Frist an das ersuchende Unternehmen weiterleiten, sofern keine Einsprüche eingebracht wurden. Werden Einsprüche eingebracht, sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Einsprüche prüfen, bevor sie der EIOPA ihren Beschluss bestätigt und das Ergebnis dem Unternehmen mitteilt, das um die Bewertung ersucht hat.
Teil II: Vorlage für den Fragebogen
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- Bitte machen Sie Angaben über Vorliegen, Inhalt und Umfang von Vorschriften über die Finanzaufsicht einschließlich in Bezug auf die
- Überprüfung der Solvabilität und Finanzlage des Unternehmens;
- Überprüfung der Niederlassung des Unternehmens und der Fähigkeit, zunehmende versicherungstechnische Rückstellungen und Vermögenswerte zur Deckung anzufordern;
- Pflicht des Unternehmens, seine Finanzlage und Solvabilität der für die Aufsicht zuständigen Behörde mitzuteilen, um rechtzeitig aufsichtliche Maßnahmen zu ermöglichen;
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- Bitte beschreiben Sie Vorschriften für Regeln zur Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und geben Sie an, ob Folgendes zutrifft:
- Die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten basiert auf einer wirtschaftlichen Bewertung der gesamten Bilanz;
- Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen Geschäftspartnern in einer marktüblichen Transaktion ausgetauscht werden könnten;
- Bewertungsregeln für Aufsichtszwecke stehen mit den internationalen Rechnungslegungsvorschriften so weit wie möglich im Einklang.
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- Bitte machen Sie Angaben zum Aufsichts- und Regulierungssystem, das für versicherungstechnische Rückstellungen (TP) gilt, und geben Sie an, ob/welche Anforderungen bestehen, um zu gewährleisten, dass
- TP unter Beachtung aller (Rück-)Versicherungsverpflichtungen gebildet werden und alle im Zusammenhang mit den (Rück- )Versicherungsverpflichtungen des Unternehmens erwarteten Risiken abdecken sollen.
- TP auf umsichtige, verlässliche und objektive Weise berechnet werden;
- die Höhe der TP der Betrag ist, den ein (Rück-)Versicherungsunternehmen eines Drittlandes zahlen müsste, wenn es in einer marktüblichen Transaktion seine Vertragsrechte und -pflichten unverzüglich auf ein anderes Unternehmen/auf einen anderen sachverständigen, vertragswilligen Geschäftspartner übertragen oder abwickeln würde;
- die Bewertung der TP so weit wie möglich unter Berücksichtigung der von Finanzmärkten bereitgestellten Informationen sowie allgemein verfügbarer Daten über versicherungstechnische Risiken erfolgt und mit diesen konsistent ist (Marktkonsistenz);
- (Rück-)Versicherungsverpflichtungen in geeignete Risikogruppen segmentiert werden, die zumindest nach Geschäftsbereichen getrennt sind, um eine genaue Bewertung der Rückversicherungsverpflichtungen zu erreichen;
- Prozesse und Verfahren bestehen, um die Angemessenheit, Vollständigkeit und Exaktheit der bei der Berechnung der TP verwendeten Daten zu gewährleisten.
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- Bitte machen Sie Angaben dazu, welche Regelung für Eigenmittel gilt, einschließlich dazu, ob/welche Anforderungen gegebenenfalls umgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass
- Eigenmittel im Einklang mit ihrer Fähigkeit, im Falle einer Liquidation Verluste auszugleichen, und unter Annahme der Unternehmensfortführung klassifiziert werden;
- Eigenmittel höchster Qualität verfügbar sind, um unter Annahme der Unternehmensfortführung und im Falle einer Liquidation Verluste auszugleichen. Zusätzliche Anforderungen sind: ausreichende Laufzeit des Eigenmittelbestandteils, fehlende Rückzahlungsanreize, keine obligatorischen laufenden Kosten und keine Belastungen;
- zwischen den Eigenmitteln in der Bilanz und den außerbilanzmäßigen Posten (zum Beispiel Garantien) unterschieden wird;
- Eigenmittel gemäß ihrer Klassifizierung anrechnungsfähig sind, um die Kapitalanforderungen teilweise oder vollständig (für Eigenmittel bester Qualität) abzudecken;
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für die Eigenmittel quantitative Begrenzungen gelten, um die Qualität der Eigenmittel, die die Kapitalanforderungen abdecken, sicherzustellen. Bei fehlenden quantitativen Begrenzungen sollten andere Aufsichtsanforderungen die hohe Qualität der Eigenmittel gewährleisten.
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- Bitte beschreiben Sie die anwendbare Aufsichtsregelung in Bezug auf Investitionen und machen Sie Angaben, die zeigen, dass
- Unternehmen lediglich in Vermögenswerte und Instrumente investieren dürfen, deren Risiken das betreffende Unternehmen angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern und melden sowie bei der Bewertung seines Gesamtsolvabilitätsbedarfs angemessen berücksichtigen kann;
- zur Deckung von TP gehaltene Vermögenswerte im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Begünstigten umsichtig angelegt werden;
- alle Vermögenswerte auf eine Art und Weise angelegt werden, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität, die Verfügbarkeit und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet;
- Anlagen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel zugelassen sind, in umsichtigen Umfang erfolgen;
- Anlagen in derivative Finanzinstrumente nur insoweit zulässig sind, als sie zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen;
- übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögensgegenstand oder Emittenten, eine Risikohäufung sowie eine übermäßige Risikokonzentration vermieden werden sollen.
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- Bitte machen Sie Angaben zum Aufsichts- und Regulierungssystem, das für Kapitalanforderungen gilt, und geben Sie an, ob Folgendes gilt und/oder in welcher Form:
- Kapitalanforderungen sind risikoabhängig und sollen alle quantifizierbaren, unerwarteten Risiken des Unternehmens messen. Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Punkte:
- o Falls in den Kapitalanforderungen erhebliche Risiken nicht erfasst werden, machen Sie bitte Angaben zum angewendeten Mechanismus, um sicherzustellen, dass Kapitalanforderungen solche Risiken angemessen widerspiegeln;
- o Die Kapitalanforderungen spiegeln eine Eigenmittelquote wider, die es dem Unternehmen ermöglichen würde, signifikante Verluste auszugleichen, und den Versicherungsnehmern und Begünstigten hinreichende Gewähr dafür bietet, dass Zahlungen bei Fälligkeit geleistet werden;
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o Was ist das Kalibrierungsziel für die Kapitalanforderungen? Ermöglichen die Anforderungen dem Unternehmen mindestens über einen Zeitraum von einem Jahr einem 1-zu-200-Ruin-Szenario standzuhalten oder zu gewährleisten, dass Versicherungsnehmer und Begünstigte zumindest dasselbe Schutzniveau erhalten?
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o Die Berechnung von Kapitalanforderungen soll ein angemessenes und zeitnahes Eingreifen der Aufsichtsbehörden des Drittlandes sicherstellen;
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o Pflicht für Unternehmen, Bedenken bezüglich ihrer Finanzlage zu melden;
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o Pflicht für Unternehmen, auf aufgeworfene Bedenken zu reagieren;
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o Die Aufsichtsbehörde ist befugt, erforderliche und geeignete Maßnahmen gegen das Unternehmen zu ergreifen, damit diese Anforderung wieder erfüllt ist;
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o Es bestehen geeignete Standards, damit Kapitalanforderungen die Wirkung von Risikominderungsmethoden berücksichtigen.
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Es gibt ein Mindestniveau, unter das die Kapitalanforderungen nicht absinken sollten. Dieses entspricht dem Mindestniveau an Versicherungsnehmerschutz und löst das unverzügliche und entschiedene Eingreifen der Aufsicht aus.
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Individuelle Kapitalanforderungen werden zumindest jährlich berechnet und fortlaufend überprüft.
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- Wenn Ihr System die Verwendung interner Modelle vorsieht, beschreiben Sie bitte die geltenden Vorschriften bezüglich der Besonderheiten bei der Bewertung interner Modelle im Zusammenhang mit Kapitalanforderungsbewertungen; machen Sie auch Angaben zu folgenden Bereichen:
- Falls das (Rück-)Versicherungsunternehmen ein vollständig oder teilweise internes Modell verwendet, um seine Kapitalanforderungen zu berechnen, bieten die resultierenden Kapitalanforderungen ein Niveau an Versicherungsnehmerschutz, dass mindestens mit dem Niveau vergleichbar ist, das gemäß örtlicher Regeln erforderlich wäre, wenn kein internes Modell verwendet würde (d. h., es zeigt adäquat die Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, und verleiht Kapitalanforderungen das gleiche Konfidenzniveau wie der Standardansatz);
- Das System sieht einen Prozess für die Genehmigung interner Modelle vor, welcher beinhaltet, dass das interne Modell genehmigt worden sein muss, bevor das Unternehmen die Erlaubnis erhält, das Modell dazu zu verwenden, seine gesetzlichen Kapitalanforderungen zu bestimmen;
- Die geltende Regelung beinhaltet die folgenden Anforderungen für ein internes Modell, das für die Berechnung von Eigenkapital verwendet wird:
- o Ein angemessenes Risikomanagementsystem;
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o Das interne Modell wird allgemein für das Governance-System des Unternehmens verwendet und spielt dort eine wichtige Rolle (Anwendungstest);
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o Statistische Qualitätsstandards;
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o Validierungsstandards;
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o Dokumentationsstandards;
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o Kalibrierungsstandards;
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o Zuordnung von Gewinnen und Verlusten.
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Wenn ein (Rück-)Versicherungsunternehmen ein teilweise internes Modell verwendet, um seine Kapitalanforderungen zu berechnen, wird der Umfang des teilweise internen Modells klar definiert und begründet, um zu verhindern, dass ein Unternehmen sich bei den Risiken “die Kirschen herauspickt” (z. B. zeigt das Unternehmen die Risiken nur, falls dies in geringeren Kapitalanforderungen resultiert). Bitte geben Sie etwaige unterstützende Informationen an, um zu zeigen, dass Klarheit darüber besteht, welche Risiken, Vermögenswerte und/oder Verbindlichkeiten im Umfang des teilweise internen Modells ein- bzw. ausgeschlossen sind.
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- Bitte beschreiben Sie mit Hinblick auf die Verpflichtung zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses die geltende Regelung, die die Behörde beachten muss (bitte fügen Sie allen Antworten Referenzen etwaiger Gesetze und Verordnungen bei, die in diesem Zusammenhang maßgeblich sind):
- Rechtliche Verpflichtung. Bitte erläutern Sie die rechtliche Verpflichtung, Aufsichtsinformationen vertraulich zu behandeln, insbesondere:
- o Erfassung vertraulicher Informationen;
- o rechtliche Verpflichtung, vertrauliche Informationen zu schützen;
- o Anwendbarkeit in Bezug auf alle betroffenen Einzelpersonen (d. h. auf alle Personen, die für die Aufsichtsbehörde tätig sind/waren oder von dieser beauftragt (worden) sind, unabhängig davon, ob sie zum Personal oder zum Vorstand gehören/gehörten oder externe Experten sind/waren);
- o laufende Verpflichtung (gültig während einer Tätigkeit für eine Aufsichtsbehörde bzw. des Handelns im Auftrag dieser und fortwährend danach).
- Informationsgebrauch. Bitte erläutern Sie die Einschränkungen für die Verwendung vertraulicher Aufsichtsinformationen, insbesondere die ausschließliche Verwendung von Informationen während Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf
- o Einhaltungsüberwachung (einschließlich Überwachung von versicherungstechnischen Rückstellungen, Solvabilitätsspannen, Verwaltungs-/Rechnungslegungsverfahren und interne Kontrollen);
- o Verhängung von Sanktionen;
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o Gerichtsverfahren/Berufungen.
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Offenlegung. Bitte erläutern Sie, unter welchen Umständen Informationen Dritten offengelegt werden dürfen (d. h. allen Personen/Einrichtungen außerhalb der Behörde):
- o Erläutern Sie, ob die vorherige, ausdrückliche Zustimmung der Behörde, von der die vertrauliche Information stammt, eine Voraussetzung für die Offenlegung ist;
- o Erläutern Sie, ob es Situationen gibt, in denen Informationen gegenüber Dritten zwingend offengelegt werden müssen (z. B. gegenüber Gerichten, Staatsanwälten, Regierungsstellen). Beschreiben Sie die Voraussetzungen für eine Offenlegung sowie die Zwecke, für die die Informationen offengelegt werden dürfen, und die Mittel, derer sich Ihre Behörde bedienen könnte, um sich gegen die Offenlegung zu wehren. Verwenden Sie praktische Beispiele, um praktische Konstellationen zu veranschaulichen;
- o Erläutern Sie das Verfahren bei Zivil-/Strafverfahren (wenn für das Unternehmen durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist): offenzulegende Informationen dürfen nicht Dritte betreffen, die an Versuchen zur Rettung des Unternehmens beteiligt sind.
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Sanktionen. Bitte beschreiben Sie nationale, anwendbare Rechtsvorschriften für den Fall einer Verletzung des Berufsgeheimnisses, wie beispielsweise Bestimmungen im nationalen Recht bei Verletzung des Berufsgeheimnisses (Vergehen, Strafen, Durchsetzung).
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Kooperationsvereinbarungen. Beschreiben Sie Ihre Fähigkeit, Kooperationsvereinbarungen zu schließen (Schutz durch das Berufsgeheimnis gewährleistet).
Technischer Anhang II – Gleichwertigkeitsbewertung gemäß Artikel 260 der Solvabilität II-Richtlinie
Teil I: Zur Durchführung einer Bewertung gemäß Leitlinie 9 sollten nationale Aufsichtsbehörden die nachfolgend beschriebenen Schritte befolgen.
A. Beginn der Bewertung:
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- Innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens gemäß Artikel 260 Absatz 1 der Solvabilität II-Richtlinie sollte die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die EIOPA über das erhaltene Ersuchen in Kenntnis setzen und die folgenden Angaben machen:
- a) Datum des Ersuchens des Unternehmens;
- b) Name des ersuchenden Unternehmens;
- c) Name der Gruppe, zu der das ersuchende Unternehmen gehört;
- d) Land oder Länder, für die die Bewertung angefordert wurde;
- e) Name und E-Mail-Adresse der Kontaktperson(en) bei der amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zum Zweck der Bewertung.
Die Benachrichtigung sollte auch an die EU-Mitglieder des Gruppenkollegiums weitergeleitet werden.
Die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte zusammen mit der EIOPA überprüfen, ob bereits ein Beschluss über die das Drittland betreffende Gleichwertigkeit durch eine andere amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gefasst wurde. Ist dies der Fall, sind die folgenden detaillierten Schritte nur nötig, um signifikante Änderungen der in Titel I der Solvabilität II-Richtlinie festgelegten Aufsichtsregelung und der Aufsichtsregelung dieses Drittlandes zu berücksichtigen.
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- Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte die EIOPA bitten, innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Eingang der Benachrichtigung die Informationen an ihren Aufsichtsrat weiterzuleiten und nach Angaben zu etwaigen maßgeblichen Interessen der nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit der Bewertung der Gleichwertigkeit der von ihnen beaufsichtigten Unternehmen zu fragen.
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- Nationale Aufsichtsbehörden sollten innerhalb von 15 Arbeitstagen solche Angaben an die Person, die bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde für die Bewertung zuständig ist, sowie an die EIOPA weiterleiten.
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- Innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens gemäß Artikel 260 Absatz 1 der Solvabilität II-Richtlinie sollte die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die für die Drittlandesaufsicht zuständige Behörde kontaktieren, sie über das Ersuchen in Kenntnis setzen, fragen, ob sie an der Bewertung teilnehmen oder mitwirken möchte, und die der für die Drittlandesaufsicht zuständigen Behörde vorgeschlagene Frist für die Bewertung mitteilen. Die Benachrichtigung sollte der EIOPA mitgeteilt werden.
- Die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte die für die Drittlandesaufsicht zuständige Behörde auffordern, innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des Ersuchens zu antworten.
B. Durchführung der Bewertung:
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- Innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Eingang einer Antwort von der für die Drittlandesaufsicht zuständigen Behörde, in der sie die Zusammenarbeit bei der Bewertung verweigert, und nach Erörterung der Angelegenheit mit EIOPA, sollte die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde einen Beschluss über die Beendigung des Bewertungsverfahren fassen, in dem sie erklärt, dass sie aufgrund fehlender unterstützender Belege das Drittland nicht als gleichwertig einstufen kann. Die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte das Bewertungsteam auflösen und die EIOPA, die nationalen Aufsichtsbehörden und das Unternehmen, das um die Bewertung ersucht hat, über den Beschluss in Kenntnis setzen.
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- Innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Eingang einer Antwort von der für die Drittlandesaufsicht zuständigen Behörde, die ihr Mitwirken an der Bewertung bestätigt, sollte die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde mit dem Informationsbeschaffungsprozess beginnen, indem sie den in Teil II des Technischen Anhangs enthaltenen Fragebogen verschickt. Die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte der für die Drittlandesaufsicht zuständigen Behörde mindestens 40 Arbeitstage für die Bereitstellung der Informationen einräumen. Die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte der EIOPA über die Informationsanfrage in Kenntnis setzen.
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- Bis Ablauf der Frist für die Beantwortung des Fragebogens der für die Drittlandesaufsicht zuständigen Behörde sollte die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde das Bewertungsteam zusammengestellt haben, das über einschlägiges Fachwissen, entsprechende Kenntnisse und Erfahrung verfügen sollte und dem Experten anderer nationaler Aufsichtsbehörden – sofern dies vereinbart wurde – und der EIOPA angehören sollten.
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- Nach Eingang der Antwort der für die Drittlandesaufsicht zuständigen Behörde auf den Fragebogen sollte die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde am Schreibtisch mit der Bewertung beginnen. Für dieses Stadium sollten mindestens 40 Arbeitstage vorgesehen werden.
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- Während der Bewertung am Schreibtisch sollte die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sicherstellen, dass sie über alle nötigen Informationen verfügt, um die Bewertung fortzuführen, und gegebenenfalls die für die Drittlandesaufsicht zuständige Behörde/das teilnehmende Unternehmen um zusätzliche Klarstellungen ersuchen. Die EIOPA sollte bezüglich des Bewertungsprozesses informiert bleiben, um der amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zur Seite stehen zu können. Die Kommunikation sollte stets gut dokumentiert werden.
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- Während der Bewertung am Schreibtisch sollte die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gegebenenfalls auch Angaben/Informationen von verschiedenen anderen Quellen verwenden. Die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte die EIOPA bitten, sie auf etwaige relevante Informationen, die sie besitzt oder die von anderen nationalen Aufsichtsbehörden stammen, hinzuweisen.
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- Bei der Bewertung sollte jedes in Artikel 380 der Durchführungsmaßnahmen genannte Kriterium unter Verwendung der fünf folgenden Kategorien bewertet werden: erfüllt, weitestgehend erfüllt, teilweise erfüllt, nicht erfüllt und nicht anwendbar. Damit ein Kriterium als erfüllt betrachtet werden kann, muss die für die Drittlandesaufsicht zuständige Behörde/das teilnehmende Unternehmen nachweisen, dass:
- a) einschlägige nationale Vorschriften, welche Rechtsvorschriften, Verordnungsvorschriften und/oder Verwaltungsvorschriften beinhalten können, bestehen; und dass
- b) die nationalen Vorschriften in der Praxis auch tatsächlich angewendet werden.
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- Falls zum Zeitpunkt der Bewertung keine nationalen Vorschriften vorhanden sind, sollte die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Bewertungsbericht gegebenenfalls die vorgeschlagenen Verbesserungen vermerken.
C. Ausgang der Gleichwertigkeitsbewertung oder Ergebnisse:
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- Am Ende des Bewertungszeitraums sollte die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde einen Bericht verfassen, der Folgendes enthält:
- a) kurze Vorstellung der Handlungen der amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und ihre zeitliche Abfolge;
- b) Angaben darüber, wie die Informationen beschafft wurden, sofern sie von außerhalb einer für die Drittlandesaufsicht zuständigen Behörde eingereicht wurden;
- c) eine Übersicht über den Markt des Drittlandes;
- d) detaillierte Analyse der maßgeblichen Aspekte des Aufsichtssystems des Drittlandes;
- e) Ausgang der von der nationalen Aufsichtsbehörde durchgeführten Analyse, die für jedes der in Artikel 380 der Durchführungsmaßnahmen genannten Kriterien Ergebnisse liefern sollte;
- f) Schlussfolgerung der Gleichwertigkeitsbewertung, die eine der Folgenden sein sollte:
- i. Land A ist gemäß den in Artikel 380 der Durchführungsmaßnahmen genannten Kriterien gleichwertig;
- ii. Land A erfüllt die Kriterien nicht und ist nicht gleichwertig.
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- Die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte den Entwurf des Berichts an Mitglieder des Kollegiums und die EIOPA weiterleiten. Die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte die EIOPA zudem ersuchen, die Schlussfolgerungen allen nationalen Aufsichtsbehörden zu übermitteln. Nationale Aufsichtsbehörden sollten innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen Stellung nehmen und die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der EIOPA sorgfältig jegliche Beobachtungen prüfen, die sich als Ergebnis aus der Bewertung ergeben, bevor sie ihre Schlussfolgerungen abschließt.
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- Im Anschluss sollte die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde den Bericht gemeinsam mit der für die Drittlandesaufsicht zuständigen Behörde auf sachliche Richtigkeit überprüfen. Der für die Drittlandesaufsicht zuständigen Behörde sollten mindestens 15 und höchstens 25 Arbeitstage eingeräumt werden, um zur sachlichen Richtigkeit Stellung zu nehmen.
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- Falls eine Stellungnahme von der für die Drittlandesaufsicht zuständigen Behörde vorliegt, sollte diese von der amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde geprüft werden und der Bericht ist gegebenenfalls vor Abschluss entsprechend zu überarbeiten.
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- Im Anschluss an den Vorschlag für einen Beschluss über die Gleichwertigkeit des Drittlandes, der von der amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde erstellt wurde, sollten das Ergebnis einschließlich der unterstützenden Analyse an die EIOPA mit der Bitte übermittelt werden, den Bericht und die unterstützende Analyse ihren Mitgliedern im passwortgeschützten Bereich der Website zur Verfügung zu stellen.
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- Innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag, an dem die EIOPA den Vorschlag eines Beschlusses über die Gleichwertigkeit einschließlich der unterstützenden Analyse gemäß Punkt 19 weitergeleitet hat, sollten nationale Aufsichtsbehörden etwaige Einsprüche zum Beschlussvorschlag per E-Mail bei der EIOPA und der amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einreichen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte einen Beschluss erst nach Ablauf dieser Frist an das ersuchende Unternehmen weiterleiten, sofern keine Einsprüche eingebracht wurden. Werden Einsprüche eingebracht, sollte die amtierende für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Einsprüche prüfen, bevor sie der EIOPA ihren Beschluss bestätigt und das Ergebnis dem Unternehmen mitteilt.
Teil II – Vorlage für den Fragebogen
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- Bitte geben Sie eine umfassende Präsentation Ihrer Aufsichtsbehörde, einschließlich Angaben über
- eine Rechtsgrundlage, die Aufsichtsverantwortlichkeiten und Durchsetzungsbefugnisse spezifiziert;
- Freiheit von unangemessener Einmischung von Politik, Regierung und Industrie in die Wahrnehmung der Aufsichtszuständigkeit;
- die Transparenz der Aufsichtsprozessen/-verfahren;
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adäquate finanzielle und nichtfinanzielle Ressourcen (z. B. ausreichend Personal mit angemessener Qualifikation);
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angemessener Schutz davor, für in gutem Glauben durchgeführte Handlungen haftbar gemacht zu werden.
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- Bitte machen Sie Angaben zu den Aufsichtsbefugnissen, über die die Behörde verfügt in Bezug auf sich in Schwierigkeiten befindenden Unternehmen (Einzelunternehmen) bzw. sich in Schwierigkeiten befindenden Mutterunternehmen (Konzerne), beispielsweise:
- Verbot der freien Verfügung über die Vermögenswerte;
- Sanierungsplan und Finanzierungsplan;
- Aufstockung der Eigenmittel, Senkung des Risikoprofils;
- Negative Neubewertungen;
- Verhinderung neuer Vertragsabschlüsse;
- Entzug der Zulassung;
- Maßnahmen, die Unternehmensleiter, Führungskräfte, Controller und anderes relevantes Personal betreffen.
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- Bitte geben Sie eine detaillierte Übersicht über die der Behörde zur Verfügung stehenden Durchsetzungsmaßnahmen einschließlich der Fähigkeit der Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Durchsetzungsmaßnahme mit anderen Behörden/Einrichtungen zusammenzuarbeiten.
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- Bitte machen Sie Angaben zu den Befugnissen Ihrer Behörde, präventive und korrigierende Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Versicherungsoder Rückversicherungsunternehmen sich an die geltenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften halten, einschließlich Angaben zu folgenden Fähigkeiten der Behörde:
- Fähigkeit, fortwährend die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften (unter anderem durch Inspektionen vor Ort) einschließlich Maßnahmen zur Vorbeugung/Ahndung weiterer Verstöße zu gewährleisten;
- Fähigkeit, Bedenken, einschließlich in Bezug auf die Finanzlage des Unternehmens bzw. Konzerns zu melden;
- Fähigkeit, den (Rück-)Versicherer dazu zu verpflichten, auf Bedenken, die von der für die Aufsicht zuständigen Behörde vorgebracht werden, zu reagieren;
- Fähigkeit, alle Informationen zu erhalten, die erforderlich sind, um das Unternehmen bzw. den Konzern zu überwachen.
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- Bitte geben Sie an, ob Sie bei der Wahrnehmung Ihrer allgemeinen Aufgaben die potenziellen Auswirkungen Ihrer Entscheidungen auf die Stabilität der Finanzsysteme weltweit, insbesondere in Notlagen, auf der Grundlage der zu dem jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen gebührend beachten.
- Bitte nennen Sie Beispiele für in jüngster Zeit ergriffene Maßnahmen;
- Bitte machen Sie Angaben über rechtliche Anforderungen bezüglich des Informationsaustausches in Krisen- bzw. in normalen Situationen mit den für die Aufsicht zuständigen ausländischen Behörden;
- Bitte machen Sie im Zusammenhang mit der Gruppenaufsicht Angaben zu rechtlichen Anforderungen bezüglich des Informationsaustausches in Krisenbzw. in normalen Situationen; dazu können unter anderem zählen:
- o Fähigkeit/Bereitschaft, Informationen über gruppeninterne Transaktionen vorzulegen;
- o Austausch früherer Informationen zu Beschlüssen, die die Solvabilität des zu einem EWR-Mitgliedsstaat gehörenden Unternehmen beeinträchtigen könnten;
- o Fähigkeit/Bereitschaft, Bargeldtransfer zu gestatten;
- o Fähigkeit/Bereitschaft, Beschränkungen bezüglich frei verfügbarer Vermögenswerte für beaufsichtigte Unternehmen zu unterstützen.
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- Bitte geben Sie an, ob Sie im Falle von außergewöhnlichen Bewegungen an den Finanzmärkten die potenziellen prozyklischen Auswirkungen Ihrer Handlungen berücksichtigen.
- Bitte nennen Sie Beispiele für in jüngster Zeit ergriffene Maßnahmen.
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- Bitte erläutern Sie im Zusammenhang mit der Gruppenaufsicht Ihre Überwachungsbefugnisse/-vorkehrungen/-anforderungen für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern. Bitte geben Sie an, ob
- Sie gemäß nationaler Vorschriften als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde für alle Gruppen handeln dürfen, die sich in Ihrer Zuständigkeit befinden;
- Sie, falls Sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sind, als Kontaktstelle für wichtige Fragen auf Gruppenebene handeln und Verantwortung übernehmen für
- o die Koordinierung und Verbreitung von Informationen;
- o die Überprüfung der Finanzlage der Gruppe;
- o die Planung und Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten im Hinblick auf die Gruppe als Ganzes;
- o die Errichtung eines Rahmenwerks für das Krisenmanagement;
- o (gegebenenfalls) die Bewertung des Antrags für ein gruppeninternes Modell und Ihre Entscheidung in Rücksprache mit anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
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Als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde haben Sie das Vorrecht, im Voraus die betroffenen, einschlägigen Aufsichtsbehörden zu konsultieren und einzubeziehen, falls Sie vorhaben, ein (Rück-)Versicherungsunternehmen im EWR einer Prüfung zu unterziehen?
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Verfügen Sie über Vorschriften zu Kooperationsvereinbarungen, welche gestatten, dass
- o ein Kollegium der Aufsichtsbehörden oder ähnliche Kooperationsvorkehrungen eingerichtet werden kann, dem mindestens alle für die Gruppenaufsicht maßgeblichen Behörden unter Berücksichtigung folgender Kriterien angehören: Relevanz der Gruppe für die allgemeine Finanzstabilität; Relevanz der Gruppe in einem spezifischen Versicherungsmarkt; Ähnlichkeit der Aufsichtspraktiken; Art und Komplexität der von der Gruppe ausgeübten Tätigkeit;
- o im Falle der Einrichtung eines Kollegiums der Aufsichtsbehörden oder bei ähnlichen Kooperationsvorkehrungen die Funktionsweise und Organisation dieser Mechanismen auf schriftlichen Vereinbarungen, einschließlich Vorschriften über die Verpflichtung zur Kooperation bzw. zum Austausch von Informationen und Entscheidungsprozessen (die auf einen Konsens abzielen), basiert;
- o Bitte geben Sie an, ob es im Falle einer Unstimmigkeit mit anderen maßgeblichen Aufsichtsbehörden einen Schlichtungsmechanismus gibt; ist dies der Fall, machen Sie bitte diesbezügliche Angaben.
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- Bitte beschreiben Sie im Hinblick auf die Verpflichtung zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses die geltende Regelung, die die Behörde beachten muss (bitte fügen Sie allen Antworten Referenzen etwaiger Gesetze und Verordnungen bei, die in diesem Zusammenhang relevant sind):
- Rechtliche Verpflichtung. Bitte erläutern Sie die rechtliche Verpflichtung, Aufsichtsinformationen vertraulich zu behandeln, insbesondere:
- o Erfassung vertraulicher Informationen;
- o rechtliche Verpflichtung, vertrauliche Informationen zu schützen;
- o Anwendbarkeit in Bezug auf alle betroffenen Einzelpersonen anwendbar (d. h. auf alle Personen, die für die Aufsichtsbehörde tätig sind/waren oder von dieser beauftragt (worden) sind, unabhängig davon, ob sie zum Personal oder zum Vorstand gehören/gehörten oder externe Experten sind/waren);
- o laufende Verpflichtung (gültig während einer Tätigkeit für eine Aufsichtsbehörde bzw. des Handelns im Auftrag dieser und fortwährend danach).
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Informationsgebrauch. Bitte erläutern Sie die Einschränkungen für die Verwendung vertraulicher Aufsichtsinformationen, insbesondere die ausschließliche Verwendung von Informationen während Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf
- o Einhaltungsüberwachung (einschließlich Überwachung von versicherungstechnischen Rückstellungen, Solvabilitätsspannen, Verwaltungs-/Rechnungslegungsverfahren und interne Kontrollen);
- o Verhängung von Sanktionen;
- o Gerichtsverfahren/Berufungen.
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Offenlegung. Bitte erläutern Sie, unter welchen Umständen Informationen Dritten offengelegt werden dürfen (d. h. allen Personen/Einrichtungen außerhalb der Behörde):
- o Erläutern Sie, ob die vorherige, ausdrückliche Zustimmung der Behörde, von der die vertrauliche Information stammt, eine Voraussetzung für die Offenlegung ist;
- o Erläutern Sie, ob es Situationen gibt, in denen Informationen gegenüber Dritten zwingend offengelegt werden müssen (z. . gegenüber Gerichten, Staatsanwälten, Regierungsstellen). Beschreiben Sie die Voraussetzungen für eine Offenlegung sowie die Zwecke, für die die Informationen offengelegt werden dürfen, und die Mittel, derer sich Ihre Behörde bedienen könnte, um sich gegen die Offenlegung zu wehren. Verwenden Sie praktische Beispiele, um praktische Konstellationen zu veranschaulichen;
- o Erläutern Sie das Verfahren bei Zivil-/Strafverfahren (wenn für das Unternehmen durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist): offenzulegende Informationen dürfen nicht Dritte betreffen, die an Versuchen zur Rettung des Unternehmens beteiligt sind.
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Sanktionen. Bitte beschreiben Sie nationale, anwendbare Rechtsvorschriften für den Fall einer Verletzung des Berufsgeheimnisses, wie beispielsweise Bestimmungen im nationalen Recht bei Verletzung des Berufsgeheimnisses (Vergehen, Strafen, Durchsetzung).
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Kooperationsvereinbarungen. Beschreiben Sie Ihre Fähigkeit, Kooperationsvereinbarungen zu schließen (Schutz durch das Berufsgeheimnis gewährleistet).
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- Bitte beschreiben Sie die geltenden Vorschriften in Bezug auf Existenz und Umfang von Vorschriften hinsichtlich Ihrer Fähigkeit zum Informationsaustausch mit
- Aufsichtsbehörden, einschließlich in Bezug auf die Bewertung der Autorisierung und Angemessenheit hinsichtlich Einzelpersonen, sowie in Bezug auf die Mitteilung von Bedenken über die finanzielle Solidität beaufsichtigter Unternehmen/Gruppen;
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anderen Behörden/Stellen/Personen/Einrichtungen, die für Folgendes zuständig sind bzw. Aufsichtspflicht haben:
- o Aufsicht von Finanzinstituten/Finanzmärkten;
- o Liquidations-/Insolvenzverfahren;
- o Durchführung der obligatorischen Rechnungslegungsprüfung;
- o Aufdeckung/Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht.
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Zentralbanken;
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für die Finanzgesetze zuständigen Behörden (aus Gründen der Versicherungsaufsicht);
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anderen Behörden/Stellen/Personen/Einrichtungen (bitte angeben).
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- Bitte geben Sie einen Überblick über die in Ihrem System geltenden Governance-Anforderungen, insbesondere in Bezug darauf, ob Gruppen über ein wirksames Governance-System verfügen müssen, einschließlich
- einer transparenten Organisationsstruktur mit klarer Zuweisung und angemessener Abgrenzung der Zuständigkeiten;
- einem wirksamen System zur Gewährleistung der zeitnahen Übermittlung von Informationen;
- schriftlich festgelegter Leitlinien sowie
- Notfallplänen.
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- Bitte beschreiben Sie die geltenden Anforderungen, die für die Tauglichkeit (wie beispielsweise einschlägige berufliche Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrung) und die Korrektheit (wie beispielsweise gute Reputation und Integrität) von Personen im Management und mit Schlüsselfunktionen relevant sind.
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- Bitte geben Sie einen Überblick über die in Ihrem System geltenden Anforderungen für das Risikomanagement, insbesondere in Bezug darauf, ob Gruppen folgende Anforderungen erfüllen müssen:
- ein wirksames und gut integriertes Risikomanagementsystem für die (kontinuierliche) Erkennung, Messung, Überwachung, das Management und die Meldung der Risiken, denen die Gruppe ausgesetzt ist oder sein könnte (auf individueller oder aggregierter Ebene, mit Hinblick auf Abhängigkeiten); und
- eine Risikomanagementfunktion, die so strukturiert ist, dass sie die Umsetzung des Risikomanagementsystems erleichtert.
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- Bitte geben Sie einen Überblick über etwaige Anforderungen an die Gruppe zur Bewertung ihres eigenen Solvabilitätsbedarfs unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils, ihrer Risikotoleranzschwellen und ihrer Geschäftsstrategie (vergleichbar mit einer eigenen Risiko- und Solvabilitätsbewertung).
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- Bitte beschreiben Sie etwaige Vorschriften, die gewährleisten, dass Gruppen über eine wirksame interne Funktion auf dem Gebiet der internen Revision verfügen, deren Ergebnisse und Empfehlungen an die Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsstelle übermittelt werden.
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- Bitte geben Sie einen Überblick über die in Ihrem System geltenden Vorschriften für die interne Revision, einschließlich in Bezug darauf, ob die Gruppe folgende Anforderungen erfüllen muss:
- Verwaltungs-/Rechnungslegungsverfahren;
- ein interner Kontrollrahmen;
- angemessene Berichtsvorkehrungen auf allen Ebenen der Gruppe; und
- eine Compliance-Funktion (bitte machen Sie Angaben zu den Verantwortlichkeiten dieser Funktion).
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- Bitte geben Sie an, ob und unter welchen Bedingungen Ihr System eine versicherungsmathematische Funktion erfordert. Bitte legen Sie die Verantwortlichkeiten dieser Funktion und etwaige spezifische Anforderungen bezüglich Fachwissen oder Qualifikationen dar.
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- Bitte machen Sie Angaben zu Existenz/Umfang von Vorschriften zum Outsourcing, einschließlich in Bezug auf Folgendes:
- Bleiben Versicherungsgruppen für die Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen verantwortlich, wenn sie Funktionen oder Tätigkeiten outsourcen?
- Unter welchen Umständen dürfen Gruppen kritische oder wichtige Funktionen oder Tätigkeiten nicht outsourcen?
- Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde vor dem Outsourcen kritischer oder wichtiger Funktionen oder Aktivitäten; und
- Besteht die Möglichkeit, dass die Aufsichtsbehörde outgesourcte Tätigkeiten einer Prüfung unterzieht?
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- Bitte machen Sie Angaben zu Anforderungen, die gewährleisten, dass Gruppen über Verfahren verfügen, anhand derer sie eine Verschlechterung der Finanzbedingungen erkennen können, und dass sie die jeweiligen Aufsichtsbehörden benachrichtigen.
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- Bitte machen Sie Angaben zu Existenz und Umfang der Berichtspflichten des Abschlussprüfers in Bezug auf
- Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften;
- Angelegenheiten, die die den ununterbrochenen Betrieb des Unternehmens beeinträchtigen könnten;
- Weigerungen, Abschlüsse zu bescheinigen, (oder diesbezügliche Vorbehalte);
- Nichteinhaltungen der Kapitalanforderungen.
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- Bitte geben Sie einen umfassenden Überblick darüber, welche Informationsgruppen zur Offenlegung verpflichtet sind und mit welcher Häufigkeit. Bitte geben Sie insbesondere Auskunft darüber, ob Gruppen Informationen offenlegen müssen über
- Tätigkeit und Leistung;
- Governance-System;
- Risikoexposition, Risikokonzentration, Risikominderung und Risikosensitivität;
- Bewertungsgrundlagen und -methoden für Vermögenswerte, versicherungstechnische Rückstellungen und andere Verbindlichkeiten;
- Kapitalmanagement, einschließlich der Höhe ihrer Eigenmittel und Kapitalanforderungen;
- signifikante gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen.
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- Bitte beschreiben Sie wie und wie häufig die Aufsichtsbehörde Rechnungslegungsinformationen sowie statistische und aufsichtsrechtliche Daten erhalten kann.
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- Bitte machen Sie Angaben zu Existenz und Umfang von Vorschriften und Aufsichtsbefugnissen im Hinblick auf Beteiligungen, unter anderem in Bezug auf
- die Meldung der Absicht, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung zu halten bzw. zu erhöhen;
- das Recht einer Aufsichtsbehörde, sich gegen einen beabsichtigten Erwerb einer Beteiligung auszusprechen, sowie die Fähigkeit, Stimmrechte ruhen lassen zu dürfen, und/oder die Fähigkeit, abgegebene Stimmen für nichtig erklären zu dürfen;
- die Existenz von Schwellenwerten, die eine Meldung auslösen;
- die Möglichkeit, die Bewertung einer Beteiligung durch ein Finanzunternehmen vorher einer Beratung zu unterziehen.
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- Bitte machen Sie Angaben zu Existenz und Umfang von Vorschriften und Aufsichtsbefugnissen im Hinblick auf Veräußerungen, unter anderem in Bezug auf
- die Meldung der Absicht, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung zu veräußern;
- Schwellenwerte, die eine Meldung auslösen.
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- Bitte machen Sie Angaben zu Existenz und Umfang von Vorschriften und Aufsichtsbefugnissen im Hinblick auf Informationen, die von einem Unternehmen erhalten werden können, unter anderem in Bezug auf
- Schwellenwerte, die eine Meldung über Beteiligungen/Veräußerungen auslösen;
- reguläre Meldungen (z. B. jährlich) qualifizierter Beteiligungen, einschließlich der Größe.
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- Bitte machen Sie Angaben zu Existenz und Umfang von Vorschriften und Aufsichtsbefugnissen im Hinblick auf Anforderungen für die laufende Bewertung, Zustimmung und Offenlegung relevanter Informationen, unter anderem in Bezug auf
- die Übertragung von Portfolios oder einzelnen Verträgen (z. B. im Zusammenhang mit Rückversicherungsverträgen);
- Änderungen im Management; und
- den Tätigkeitsplan.
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- Bitte machen Sie Angaben zu Existenz und Inhalt von Standards und Aufsichtsbefugnissen im Hinblick auf die Verpflichtung des Unternehmens, Informationen über Bewertung der Zuverlässigkeit und der finanziellen Solidität des neuen Besitzers/Erwerbers zur Verfügung zu stellen.
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- Bitte machen Sie Angaben zu Existenz, Inhalt und Umfang von Vorschriften zur Finanzaufsicht, unter anderem in Bezug auf
- die Überprüfung der Solvabilität und Finanzlage des Unternehmens bzw. des Konzerns;
- die Überprüfung der Niederlassung und der Fähigkeit, eine Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen und zur Deckung der Vermögenswerte zu beantragen;
- die Verpflichtung des Unternehmens, der für die Aufsicht zuständigen Behörde einen Finanzbericht vorzulegen.
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- Bitte beschreiben Sie Vorschriften für Regeln zur Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und geben Sie an, ob Folgendes gilt:
- Die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten basiert auf einer wirtschaftlichen Bewertung der gesamten Bilanz;
- Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen Geschäftspartnern in einer marktüblichen Transaktion ausgetauscht werden könnten;
- Bewertungsregeln für Aufsichtszwecke stehen mit den internationalen Rechnungslegungsvorschriften so weit wie möglich im Einklang.
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- Bitte machen Sie Angaben zum Aufsichts- und Regulierungssystem, das für versicherungstechnische Rückstellungen (TP) gilt, und geben Sie an, ob Folgendes gilt und/oder in welcher Form:
- TP werden unter Beachtung aller (Rück-)Versicherungsverpflichtungen gebildet und sollen alle erwarteten Risiken im Zusammenhang mit den (Rück-)Versicherungsverpflichtungen des Unternehmens, das Teil der Gruppe ist, abdecken.
- TP werden auf umsichtige, verlässliche und objektive Weise berechnet;
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Die Höhe der TP ist der Betrag, den ein (Rück-)Versicherungsunternehmen eines Drittlandes zahlen müsste, wenn es in einer marktüblichen Transaktion seine Vertragsrechte und -pflichten unverzüglich auf ein anderes Unternehmen/auf einen anderen sachverständigen, vertragswilligen Geschäftspartner übertragen oder abwickeln würde;
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Die Bewertung von TP erfolgt so weit wie möglich unter Berücksichtigung der von Finanzmärkten bereitgestellten Informationen sowie allgemein verfügbarer Daten über versicherungstechnische Risiken und ist mit diesen konsistent (Marktkonsistenz);
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(Rück-)Versicherungsverpflichtungen werden in geeignete Risikogruppen segmentiert, die zumindest nach Geschäftsbereichen getrennt sind, um eine genaue Bewertung der Rückversicherungsverpflichtungen zu erreichen;
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Es bestehen Prozesse und Verfahren, um die Angemessenheit, Vollständigkeit und Exaktheit der bei der Berechnung der TP verwendeten Daten zu gewährleisten;
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Die für die Aufsicht zuständige Behörde kann von dem zu der Gruppe gehörenden Unternehmen verlangen, den Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen zu erhöhen, wenn es die Anforderungen nicht erfüllt.
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- Bitte machen Sie Angaben zum ggf. geltenden System für Eigenmittel in Bezug darauf, dass
- Eigenmittel im Einklang mit ihrer Fähigkeit, im Falle einer Liquidation Verluste auszugleichen, und unter Annahme der Unternehmensfortführung klassifiziert werden;
- Eigenmittel höchster Qualität verfügbar sind, um unter Annahme der Unternehmensfortführung und im Falle einer Liquidation Verluste auszugleichen. Zusätzliche Anforderungen sind: ausreichende Laufzeit des Eigenmittelbestandteils, keine Rückzahlungsanreize, keine obligatorischen laufenden Kosten und keine Belastungen;
- zwischen den Eigenmitteln in der Bilanz und den außerbilanzmäßigen Posten (zum Beispiel Garantien) unterschieden wird;
- Eigenmittel gemäß ihrer Klassifizierung anrechnungsfähig sind, um die Kapitalanforderungen teilweise oder vollständig (für Eigenmittel bester Qualität) abzudecken;
- für die Eigenmittel quantitative Begrenzungen gelten, um die Qualität der Eigenmittel, die die Kapitalanforderungen abdecken, sicherzustellen. Bei fehlenden quantitativen Begrenzungen sollten andere Aufsichtsanforderungen die hohe Qualität der Eigenmittel gewährleisten.
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- Bitte beschreiben Sie die anwendbare Aufsichtsregelung für Investitionen und machen Sie Angaben, die zeigen, dass
- Unternehmen lediglich in Vermögenswerte und Instrumente investieren dürfen, deren Risiken das betreffende Unternehmen angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern und melden sowie bei der Bewertung seines Gesamtsolvabilitätsbedarfs angemessen berücksichtigen kann;
- zur Deckung von TP gehaltene Vermögenswerte im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Begünstigten umsichtig angelegt werden;
- alle Vermögenswerte auf eine Art und Weise angelegt werden, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität, die Verfügbarkeit und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet;
- Anlagen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel zugelassen sind, in umsichtigem Umfang erfolgen;
- Anlagen in derivative Finanzinstrumente nur insoweit zulässig sind, als sie zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen;
- übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögensgegenstand oder Emittenten, eine Risikohäufung sowie eine übermäßige Risikokonzentration vermieden werden sollten.
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- Bitte machen Sie Angaben zum Aufsichts- und Regulierungssystem, das für Kapitalanforderungen gilt, und geben Sie an, ob Folgendes gilt und/oder in welcher Form:
- Kapitalanforderungen sind risikoabhängig und sollen alle quantifizierbaren, unerwarteten Risiken des Unternehmens messen. Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Punkte:
- o Falls in den Kapitalanforderungen erhebliche Risiken nicht erfasst werden, machen Sie bitte Angaben zum angewendeten Mechanismus, um sicherzustellen, dass Kapitalanforderungen solche Risiken angemessen widerspiegeln;
- o Die Kapitalanforderungen spiegeln eine Eigenmittelquote wider, die es dem Unternehmen ermöglichen würde, signifikante Verluste auszugleichen. und den Versicherungsnehmern und Begünstigten hinreichende Gewähr dafür bietet, dass Zahlungen bei Fälligkeit geleistet werden;
- o Was ist das Kalibrierungsziel für die Kapitalanforderungen? Ermöglichen die Anforderungen dem Unternehmen mindestens, über einen Zeitraum von einem Jahr einem 1-zu-200-Ruin-Szenario standzuhalten oder zu gewährleisten, dass Versicherungsnehmer und Begünstigte mindestens dasselbe Schutzniveau erhalten;
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o Die Berechnung von Kapitalanforderungen soll ein angemessenes und zeitiges Eingreifen der Aufsichtsbehörden des Drittlandes sicherstellen;
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o Pflicht für Unternehmen, Bedenken bezüglich ihrer Finanzlage zu melden;
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o Pflicht für Unternehmen, auf aufgeworfene Bedenken zu reagieren;
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o Die Aufsichtsbehörde ist befugt, erforderliche und geeignete Maßnahmen gegen das Unternehmen zu ergreifen, damit diese Anforderung wieder erfüllt ist;
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o Es bestehen geeignete Standards, damit Kapitalanforderungen die Wirkung von Risikominderungsmethoden berücksichtigen.
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Es gibt ein Mindestniveau, unter das die Kapitalanforderungen nicht absinken sollten. Dieses entspricht dem Mindestniveau an Versicherungsnehmerschutz und löst das unverzügliche und entschiedene Eingreifen der Aufsicht aus.
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Individuelle Kapitalanforderungen werden zumindest jährlich berechnet und fortlaufend überprüft.
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- Wenn Ihr System die Verwendung interner Modelle vorsieht, beschreiben Sie bitte die geltenden Vorschriften bezüglich der Besonderheiten bei der Bewertung interner Modelle im Zusammenhang mit Kapitalanforderungsbewertungen; machen Sie auch Angaben zu folgenden Bereichen
- Falls das (Rück-)Versicherungsunternehmen ein vollständig oder teilweise internes Modell verwendet, um seine Kapitalanforderungen zu berechnen, bieten die resultierenden Kapitalanforderungen ein Niveau an Versicherungsnehmerschutz, dass mindestens mit dem Niveau vergleichbar ist, das gemäß örtlicher Regeln erforderlich wäre, wenn kein internes Modell verwendet würde (d. h., es zeigt adäquat die Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, und verleiht Kapitalanforderungen das gleiche Konfidenzniveau wie der Standardansatz);
- Das System sieht einen Prozess für die Genehmigung interner Modelle vor, welcher beinhaltet, dass das interne Modell genehmigt worden sein muss, bevor das Unternehmen die Erlaubnis erhält, das Modell dazu zu verwenden, seine gesetzlichen Kapitalanforderungen zu bestimmen;
- Die geltende Regelung beinhaltet die folgenden Anforderungen für ein internes Modell, das für die Berechnung von Eigenkapital verwendet wird:
- o Ein angemessenes Risikomanagementsystem;
- o Das interne Modell wird allgemein für das Governance-System des Unternehmens verwendet und spielt dort eine wichtige Rolle (Anwendungstest);
- o Statistische Qualitätsstandards;
- o Validierungsstandards;
- o Dokumentationsstandards;
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o Kalibrierungsstandards;
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o Zuordnung von Gewinnen und Verlusten.
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Wenn ein (Rück-)Versicherungsunternehmen ein teilweise internes Modell verwendet, um seine Kapitalanforderungen zu berechnen, wird der Umfang des teilweise internen Modells klar definiert und begründet, um zu verhindern, dass ein Unternehmen sich bei den Risiken “die Kirschen herauspickt”. Bitte geben Sie etwaige unterstützende Informationen an, um zu zeigen, dass um zu zeigen, dass Klarheit darüber besteht, welche Risiken, Vermögenswerte und/oder Verbindlichkeiten im Umfang des teilweise internen Modells eingeschlossen bzw. davon ausgeschlossen sind.
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- Bitte machen Sie Angaben zum Aufsichts- und Regulierungssystem, das für Gruppenkapitalanforderungen gilt, und geben Sie an, ob Folgendes gilt und/oder in welcher Form:
- Es bestehen geeignete Standards, damit Kapitalanforderungen die Wirkung von Risikominderungsmethoden und Diversifizierungseffekten auf Gruppenebene berücksichtigen;
- Um die vollständigen Risiken, denen die Gruppe ausgesetzt sein könnte, widerzuspiegeln, gibt die Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe auch die Risiken wieder, die auf Gruppenebene entstehen und spezifisch für die Gruppe sind;
- Die Berechnungsmethoden, die zur Bestimmung der Gruppenkapitalanforderung verwendet werden.
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- Bitte machen Sie Angaben dazu, welche Regelung für Eigenmittel der Gruppe gilt, einschließlich gegebenenfalls zu Vorschriften, die Folgendes verlangen:
- Die doppelte Verwendung von Eigenmitteln und die gruppeninterne Schaffung von Kapital durch gegenseitige Finanzierung ist ausgeschlossen;
- Nicht vertretbare bzw. nicht übertragbare Eigenmittel werden von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde beschränkt und unterliegen einschlägigen Meldeanforderungen;
- Defizite einzelner regulierter Unternehmen in der Gruppe werden auf Gruppenebene vollständig berücksichtigt, es sei denn, die Gruppe kann nachweisen, dass sich ihre Verantwortlichkeit auf ihren proportionalen Anteil des Kapitals beschränkt;
- Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität muss der proportionale Anteil berücksichtigt werden, den das teilnehmende Unternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält. Falls jedoch das verbundene Unternehmen ein Tochterunternehmen ist und nicht über ausreichend geeignete Eigenmittel verfügt, um seine vorgeschriebene Kapitalanforderung abzudecken, muss das gesamte Solvabilitätsdefizit des Tochterunternehmens berücksichtigt werden.
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- Bitte erläutern Sie, welche Unternehmen im Umfang der Gruppenaufsicht enthalten sind. Sind Unternehmen eingeschlossen, auf die eine Gruppe einen dominanten oder signifikanten Einfluss hat?
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- Bitte geben Sie an, nach welchem Ansatz Sie als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde andere betroffene Aufsichtsbehörden informieren, wenn Sie beschließen, dass ein Unternehmen innerhalb der Gruppe von der Gruppenaufsicht ausgenommen werden soll. Berücksichtigen Sie bei der Kommunikation mit den anderen Aufsichtsbehörden in solchen Fällen die Gründe, die bei dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden?
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- Bitte stellen Sie etwaige andere relevante Informationen darüber zur Verfügung, was Ihr Regulierungssystem für eine einzelne identifizierte für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde vorsieht, die für die Koordinierung und die Ausübung der Gruppenaufsicht verantwortlich ist.