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Leitlinien für die Umsetzung von langfristigen Garantien

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EIOPA-BoS-15/111 DE-rev.1

Leitlinien für die Umsetzung von langfristigen Garantien

1. Einleitung

  • 1.1. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (nachfolgend EIOPA-Verordnung)1 gibt die EIOPA Leitlinien für die Umsetzung der in den Artikeln 77b, 77d, 308c und 308d der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (nachfolgend Solvabilität II-Richtlinie)2 dargelegten Maßnahmen heraus.
  • 1.2. Die vorliegenden Leitlinien zielen darauf ab, die Konvergenz von Praktiken in den Mitgliedstaaten sicherzustellen und Unternehmen bei der Umsetzung der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung, der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen und der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen (bekannt als “langfristige Anpassungen von Garantien und Übergangsmaßnahmen”) zu unterstützen.
  • 1.3. Die vorliegenden Leitlinien sind in zwei Abschnitte aufgeteilt: In Abschnitt 1 wird die Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit den langfristigen Garantien behandelt. Diese Maßnahmen sind für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von Bedeutung. In Abschnitt 2 werden die Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung (SCR) für Anwender der Standardformel sowie die Mindestkapitalanforderung (MCR) behandelt. In den Leitlinien über die Interaktion von langfristigen Garantien mit der SCR und der MCR wird davon ausgegangen, dass die SCR und die MCR auf der Grundlage versicherungstechnischer Rückstellungen, die mit den langfristigen Garantien bewertet wurden, berechnet werden.
  • 1.4. Die vorliegenden Leitlinien wenden sich an Aufsichtsbehörden gemäß der Solvabilität II-Richtlinie.
  • 1.5. Zum Zwecke der vorliegenden Leitlinien bezieht sich der Begriff “langfristige Garantien” auf die in den Artikeln 77b, 77d, 308c und 308d der Solvabilität II-Richtlinie dargelegten Anpassungen und Übergangsmaßnahmen.
  • 1.6. Begriffe, die in diesen Leitlinien nicht definiert werden, haben die Bedeutung, die ihnen in den Rechtsakten, auf die in der Einleitung verwiesen wird, zugewiesen wurden.
  • 1.7. Die vorliegenden Leitlinien gelten ab dem 1. Januar 2016.

1 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48)

2 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)

Abschnitt 1: Die Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit den langfristigen Garantien

Leitlinie 1 – Auswirkungen der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen auf das Verhalten der Versicherungsnehmer

  • 1.8. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten die Schaffung einer unrealistischen oder verzerrenden Verbindung zwischen den Annahmen über das Verhalten der Versicherungsnehmer laut Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission3 (nachfolgend Delegierte Verordnung) und der Verwendung der Matching-Anpassung, der Volatilitätsanpassung oder der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen vermeiden.
  • 1.9. Insbesondere in Fällen, in denen die Wahrscheinlichkeit, dass Versicherungsnehmer vertragliche Optionen wahrnehmen, dynamisch unter Verwendung von Referenzzinssätzen (z.B. Marktzinssätzen) modelliert wird, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sicherstellen, dass die Referenzzinssätze konsistent mit der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen angewendet wurde, festgelegt werden.

Leitlinie 2 – Interaktion der Maßnahmen zu langfristigen Garantien mit der Berechnung der Risikomarge

1.10. Zum Zwecke der Berechnung der Risikomarge nach Maßgabe von Artikel 38 der Delegierten Verordnung sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die eine Matching-Anpassung, eine Volatilitätsanpassung, eine Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen oder eine Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden, annehmen, dass das Referenzunternehmen keine dieser Maßnahmen anwendet.

Leitlinie 3 – Kombination der Matching-Anpassung und der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

1.11. Wenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowohl die Matching-Anpassung als auch die Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen auf die gleichen Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen an, nach Maßgabe von Artikel 77b und Artikel 308d der Solvabilität II-Richtlinie, sollte der in Artikel 308d Absatz 2 Buchstabe a der Solvabilität II-Richtlinie genannte Betrag mit der Matching-Anpassung berechnet werden.

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3 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1)

Leitlinie 4 – Umfang der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen

1.12. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten die Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen auf alle zulässigen Verpflichtungen anwenden.

Abschnitt 2: Die Bestimmung der Standardformel für die MCR und die SCR, wenn langfristige Garantien verwendet werden

Leitlinie 5 – Interaktion zwischen der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen mit der SCR-Standardformel für das Untermodul Zinsrisiko

1.13. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die eine Volatilitätsanpassung, eine Matching-Anpassung oder eine Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen verwenden, sollten sicherstellen, dass die Beträge dieser Anpassungen und der vorübergehenden Anpassung gemäß Artikel 308c der Solvabilität II-Richtlinie nach der Anwendung von in den Artikeln 166 und 167 der Delegierten Verordnung festgelegten Schocks auf die Basiszinskurve unverändert bleiben.

Leitlinie 6 – Interaktion zwischen der Volatilitätsanpassung und/oder der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen mit der SCR-Standardformel für das Untermodul Spread-Risiko

1.14. Bei der Berechnung des Untermoduls Spread-Risiko sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Volatilitätsanpassung und/oder die Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen anwenden, sicherstellen, dass die Beträge der Volatilitätsanpassung und/oder der in Artikel 308c der Solvabilität II-Richtlinie genannten vorübergehenden Anpassung infolge der gemäß dem Untermodul Spread-Risiko in Artikel 176 Absatz 1, Artikel 178 Absatz 1 und Artikel 179 Absatz 1 der Delegierten Verordnung angewendeten Schocks unverändert bleiben.

Leitlinie 7 – Interaktion zwischen der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen und der Berechnung der SCR-Standardformel

1.15. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden, sollten sicherstellen, dass der Betrag des vorübergehenden Abzugs gemäß Artikel 308d Absatz 1 der Solvabilität II-Richtlinie in den szenariobasierten Berechnungen der SCR-Standardformel unverändert bleibt.

Leitlinie 8 – Interaktion zwischen der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen und der Kapitalanforderung für operationelle Risiken der SCR-Standardformel

1.16. Bei der Berechnung der Kapitalanforderung für operationelle Risiken sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden, für die in Artikel 204 Absatz 4 der Delegierten Verordnung genannten Volumenkennzahlen TPlife, TPlife-ul und TPnon-life den Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen vor der Anwendung der Übergangsmaßnahme minus den Maximalbetrag zwischen der Risikomarge und dem Betrag des vorübergehenden Abzugs verwenden.

1.17. Übersteigt der Betrag des vorübergehenden Abzugs die Risikomarge, sollte der Betrag des vorübergehenden Abzugs, der die Risikomarge übersteigt, den Kennzahlen TPlife, TPlife-ul und TPnon-life gemäß dem Beitrag jeder Komponente zum Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs zugeordnet werden*.*

Leitlinie 9 – Interaktion zwischen der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen und der MCR-Berechnung

  • 1.18. Bei der Berechnung der linearen Mindestkapitalanforderung sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden, für die in Artikel 250 Absatz 1 und Artikel 251 Absatz 1 der Delegierten Verordnung genannten Volumenkennzahlen TP(nl,s), TP(life,1), TP(life,2), TP(life,3) und TP(life,4) den Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen vor der Anwendung der Übergangsmaßnahme minus den Maximalbetrag zwischen der Risikomarge und dem Betrag des vorübergehenden Abzugs verwenden.
  • 1.19. Übersteigt der Betrag des vorübergehenden Abzugs die Risikomarge, sollte der Betrag des vorübergehenden Abzugs, der die Risikomarge übersteigt, den Kennzahlen TP(nl,s), TP(life,1), TP(life,2), TP(life,3) und TP(life,4) gemäß dem Beitrag jeder Komponente zum Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs zugeordnet werden*.*

Vorschriften zur Einhaltung und Berichterstattung

  • 1.20. Dieses Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der EIOPAVerordnung herausgegeben wurden. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 der EIOPA-Verordnung unternehmen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
  • 1.21. Die zuständigen Behörden, die diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, sollten diese auf angemessene Weise in ihren regulatorischen bzw. Aufsichtsrahmen integrieren.
  • 1.22. Die zuständigen Behörden bestätigen der EIOPA innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übersetzungen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen und nennen die Gründe, wenn dies nicht der Fall ist.
  • 1.23. Geht bis zum Ablauf dieser Frist keine Antwort ein, so wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nicht nachkommen, und sie werden als solche gemeldet.

Schlussbestimmung zur Überprüfung

1.24. Die vorliegenden Leitlinien werden durch die EIOPA überprüft.