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Leitlinien für die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse im Falle außergewöhnlicher widriger Umstände

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EIOPA-BoS-15/108 DE-rev.1

Leitlinien für die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse im Falle außergewöhnlicher widriger Umstände

1. Einleitung

  • 1.1. Gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (nachfolgend “Solvabilität II-Richtlinie”)1 können Aufsichtsbehörden unter bestimmten Umständen die Frist für die Wiederherstellung der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung (nachfolgend SCR) gemäß Artikel 138 Absatz 3 und Artikel 218 Absatz 4 der Solvabilität II-Richtlinie um höchstens sieben Jahre verlängern. Diese Befugnis findet Anwendung bei außergewöhnlichen widrigen Umständen, die sich auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auswirken, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, in denen Unternehmen ihre SCR nicht erfüllen. Sie wurde den Aufsichtsbehörden erteilt, um sie zu befähigen, übermäßige potenzielle prozyklische Auswirkungen auf das Finanzsystem oder widrige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, insbesondere auf den Versicherungsmarkt, abzufedern, die letztendlich von Nachteil für die Interessen der Versicherungsnehmer und Begünstigten wären..
  • 1.2. Um in Situationen, in denen eine Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse möglich ist, für faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Aufsichtsbehörden bei der Entscheidung, wem eine Verlängerung zu gewähren ist und von welcher Dauer, eine konvergente Praxis entwickeln. In Übereinstimmung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (nachfolgend EIOPA-Verordnung)2 gibt die EIOPA daher die vorliegenden Leitlinien heraus.
  • 1.3. Die vorliegenden Leitlinien wenden sich an Aufsichtsbehörden, um sicherzustellen, dass sie einen einheitlichen Ansatz betreffend die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse im Falle außergewöhnlicher widriger Umstände verfolgen. Die vorliegenden Leitlinien behandeln außerdem im Zusammenhang stehende Aspekte, die konvergentes Aufsichtshandeln oder eine stärkere Harmonisierung erfordern. Hierzu gehören: Rücknahme/Widerruf einer Verlängerung, weitere Verlängerungen der bereits gewährten Verlängerung und die Offenlegung von Rücknahmen der Verlängerungen.
  • 1.4. Stellt die EIOPA das Vorliegen außergewöhnlicher widriger Umstände gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Solvabilität II-Richtlinie fest, bedeutet das nicht automatisch, dass jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen (nachfolgend “Unternehmen”) aus einem Mitgliedstaat, für den die Feststellung

1 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)

2 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48)

  • gilt, potentiell für eine Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse in Frage kommt.
  • 1.5. Von den drei außergewöhnlichen widrigen Umständen, auf die in Artikel 138 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Solvabilität II-Richtlinie Bezug genommen wird, wird sich aller Voraussicht nach nur ein unvorhergesehener heftiger und steiler Einbruch an den Finanzmärkten sehr negativ auf die meisten Unternehmen auswirken, da dieser zu ungünstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen führen würde. Ein von dauerhaft niedrigen Zinssätzen geprägtes Umfeld wird voraussichtlich hauptsächlich Lebensversicherungsunternehmen, die Lebensversicherungstätigkeiten eines Rückversicherungsunternehmens und einige Geschäftsbereiche von Nichtlebensversicherungsunternehmen beeinträchtigen. Ein katastrophales Ereignis mit schweren Folgen könnte nur einige Unternehmen in beträchtlichem Umfang beeinträchtigen, da es sich hauptsächlich auf bestimmte Geschäftsbereiche auswirkt.
  • 1.6. Es bestehen bedeutende Unterschiede zwischen den oben genannten drei außergewöhnlichen widrigen Umständen in Bezug auf die Fähigkeit der Unternehmen, sich gegen solche Umstände zu schützen, und damit einen Verstoß gegen ihr SCR zu verhindern oder nach einem Verstoß innerhalb des gesetzten Zeitrahmens wieder gesunde Finanzverhältnisse zu schaffen. Diese Unterschiede müssen von der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung berücksichtigt werden, ob ein Unternehmen für eine Verlängerung in Frage kommt, sowie über die Dauer der Verlängerung.
  • 1.7. Die Befugnis, die Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zu verlängern, wird nur erteilt, um Flexibilität in Bezug auf die aufsichtlichen Maßnahmen zu schaffen, wenn ein entscheidender Teil des Versicherungsmarktes große Schwierigkeiten erfährt, die zu ernsthaften Auswirkungen auf den Markt als Ganzes führen könnten. Diese könnten sich entwickeln, wenn alle betroffenen Akteure gezwungen wären, ähnliche Maßnahmen innerhalb des gleichen beschränkten Zeitrahmens zu ergreifen, wodurch prozyklische Auswirkungen auf das gesamte Finanzsystem geschaffen werden, oder wenn wichtige Elemente des Versicherungsmarktes finanzielle Schwierigkeiten haben, die sich negativ auf den Markt auswirken.
  • 1.8. Bei der Entscheidung über die Dauer der Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse sollen die Aufsichtsbehörden den Ausnahmecharakter einer Fristverlängerung für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse berücksichtigen, sowie die allgemeine Bestimmung in Artikel 138 Absatz 3 der Solvabilität II-Richtlinie, die vorschreibt, dass Unternehmen sicherstellen müssen, dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um die Solvenzkapitalanforderung innerhalb eines befristeten Zeitrahmens von sechs bis neun Monaten zu bedecken.
  • 1.9. In Fällen, in denen die außergewöhnlichen widrigen Umstände sich in einem unvorhergesehenen heftigen und steilen Einbruch an den Finanzmärkten oder einem von dauerhaft niedrigen Zinssätzen geprägten Umfeld niederschlagen, müssen die Aufsichtsbehörden bei der Entscheidung über die Dauer der Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse

Annahmen über die Entwicklungen an den Finanzmärkten treffen. Erweisen sich diese Annahmen im Laufe der Zeit als wesentlich überoptimistisch oder pessimistisch, müssen die Aufsichtsbehörden in der Lage sein, ihre Entscheidungen zu korrigieren, indem sie entweder eine weitere Verlängerung der bereits gewährten Verlängerung gewähren, wenn die erwarteten Verbesserungen der außergewöhnlichen widrigen Umstände sich nicht eingestellt haben, oder die Verlängerung widerrufen, wenn die Hindernisse für eine schnellere Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse nicht mehr bestehen.

  • 1.10. Leitlinien 1 bis 11 gelten für einzelne Unternehmen und mutatis mutandis für Gruppen, d. h., werden die vorliegenden Leitlinien auf Gruppen angewendet, ist “Unternehmen” als “Gruppe” zu lesen und “Aufsichtsbehörde” als “die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde”.
  • 1.11. Für die Zwecke der vorliegenden Leitlinien wurden die folgenden Begriffsbestimmungen erarbeitet:
    • a) “Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse”: verlängerte Frist, um nach einem Verstoß gegen das SCR wieder gesunde Finanzverhältnisse zu schaffen, die über die ursprüngliche Frist gemäß Artikel 138 Absatz 3 der Solvabilität II-Richtlinie hinausgeht;
    • b) “Rücknahme der Verlängerung”: die Aufsichtsbehörde nimmt gemäß Artikel 138 Absatz 4 Unterabsatz 5 der Solvabilität II-Richtlinie die gewährte Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zurück, wenn das betreffende Unternehmen keine deutlichen Fortschritte bei der Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse nach einem Verstoß gegen die SCR zeigt;
    • c) “Widerruf der Verlängerung”: die Aufsichtsbehörde nimmt die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse aufgrund wesentlicher Änderungen der Umstände, die die Grundlage für die Verlängerung gebildet haben, zurück.
  • 1.12. Begriffe, die in diesen Leitlinien nicht definiert werden, haben die Bedeutung, die ihnen in den Rechtsakten, auf die in der Einleitung verwiesen wird, zugewiesen wurden.
  • 1.13. Die Leitlinien gelten ab dem 1. Januar 2016.

Leitlinie 1 – Allgemeine Überlegungen betreffend die Gewährung einer Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse

1.14. Die Aufsichtsbehörde sollte bei der Gewährung einer Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse sowie bei der Entscheidung über die Dauer dieser Verlängerung darauf abzielen, unverhältnismäßige negative Auswirkungen für den Finanzmarkt im Allgemeinen oder den Versicherungsmarkt im Besonderen zu verhindern. Sie sollte sicherstellen, dass makroprudenzielle Überlegungen angemessen gegen die Notwendigkeit abgewogen werden, eine übermäßige Gefährdung des Schutzes der Versicherungsnehmer und Begünstigten des betreffenden Unternehmens zu vermeiden.

Leitlinie 2 – Keine Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse ohne die Bestimmung, dass die Verlängerung gekürzt oder widerrufen werden kann

  • 1.15. Die Aufsichtsbehörde sollte alle Entscheidungen zur Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse unter den Vorbehalt stellen, dass die Aufsichtsbehörde die verlängerte Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse gegebenenfalls widerrufen oder kürzen kann, wenn die der Verlängerung zugrunde liegenden Sachlage sich derartig geändert hat, dass die Aufsichtsbehörde unter den neuen Umständen keine Verlängerung oder nur eine kürzere Verlängerung gewährt hätte.
  • 1.16. Stellt die EIOPA fest, dass die außergewöhnlichen widrigen Umstände nicht mehr vorliegen, sollte die Aufsichtsbehörde alle gewährten Verlängerungen baldmöglichst überprüfen.

Leitlinie 3 – Entscheidung über die Dauer der Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse

1.17. Die Aufsichtsbehörde sollte die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse eher gegebenenfalls erneut verlängern als bereits zu Beginn eine sehr lange Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zu gewähren.

Leitlinie 4 – Anforderung von Informationen und Sanierungsplan

  • 1.18. Die Aufsichtsbehörde sollte das Unternehmen auffordern, alle relevanten Informationen bereitzustellen, die der Aufsichtsbehörde bei der Bewertung der in Artikel 288 Buchstaben c bis h und Artikel 289 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission3 aufgeführten Faktoren und Kriterien dienlich sind.
  • 1.19. Hinsichtlich der Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse sollte der Sanierungsplan gemäß Artikel 142 Absatz 1 der Solvabilität II-Richtlinie zusätzlich Folgendes umfassen:
    • a) eine Begründung für die Verlängerung und für die vorgeschlagene Dauer der verlängerten Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse, die für die Auseinandersetzung mit den außergewöhnlichen widrigen Umständen erforderlich ist;

5/8

3 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1)

b) den Fortschritt, der alle drei Monate infolge der vorgesehenen Maßnahmen erzielt werden soll und die erwarteten Auswirkung der Maßnahmen auf die Solvabilitätssituation.

Leitlinie 5 – Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse aufgrund eines unvorhergesehenen heftigen und steilen Einbruchs an den Finanzmärkten

1.20. Hat EIOPA einen unvorhergesehenen heftigen und steilen Einbruch an den Finanzmärkten festgestellt, sollten für die Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse sowie ihre Dauer die potenziellen prozyklischen Auswirkungen entscheidend sein.

Leitlinie 6 – Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse aufgrund eines von dauerhaft niedrigen Zinssätzen geprägten Umfelds

1.21. Hat EIOPA ein von dauerhaft niedrigen Zinssätzen geprägtes Umfeld festgestellt, sollten für die Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse sowie ihre Dauer die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Begrenzung der Verschlechterung seiner Solvabilitätssituation entscheidend sein.

Leitlinie 7 – Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse aufgrund eines katastrophalen Ereignisses mit schweren Folgen

1.22. Stellt EIOPA fest, dass ein katastrophales Ereignis mit schweren Folgen stattgefunden hat, sollte für die Aufsichtsbehörde der Umfang entscheidend sein, in dem das Unternehmen Forderungen gegenübersteht, die wesentlich höher sind, als dies erwartungsgemäß unter normalen Umständen der Fall gewesen wäre.

Leitlinie 8 – Anwendung einer weiteren Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse, wenn sich die ursprünglichen Annahmen wesentlich geändert haben

1.23. Die Aufsichtsbehörde sollte einen Antrag auf eine weitere Verlängerung nur berücksichtigen, wenn sich die der ursprünglichen Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zugrunde liegende Sachlage derartig verändert haben, dass die Aufsichtsbehörde unter diesen neuen Umständen eine längere Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse hätte gewähren können, und unter der Voraussetzung, dass der Antrag von einem angepassten realistischen Sanierungsplan begleitet wird.

1.24. Die Aufsichtsbehörde sollte einem Unternehmen gestatten, einen Antrag auf eine weitere Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zu stellen, solange die daraus resultierende Gesamtverlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse nicht die maximale Laufzeit gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Solvabilität II-Richtlinie überschreitet.

Leitlinie 9 – Bewertung wesentlicher Fortschritte

  • 1.25. Bei der gemäß Artikel 138 Absatz 4 Unterabsatz 5 der Solvabilität II-Richtlinie verlangten Bewertung, ob ein Unternehmen wesentliche Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung seines SCR gemacht hat, sollte die Aufsichtsbehörde darüber befinden, ob das Unternehmen seinen Sanierungsplan wahrscheinlich noch erfüllen wird. Die Aufsichtsbehörde sollte mindestens berücksichtigen, ob das Unternehmen
    • a) es ohne hinreichende Begründung versäumt hat, die Maßnahmen, zu denen es sich selbst verpflichtet hat, umzusetzen, oder
    • b) es versäumt hat, wesentliche Fortschritte bei einem der alle drei Monate zu erreichenden Ziele zu erzielen, die durch die im Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen erreicht werden sollten.

Leitlinie 10 – Rücknahme oder Widerruf der Verlängerung

1.26. Kommt die Aufsichtsbehörde zu dem ERgebnis, dass die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zurückgenommen oder widerrufen werden sollte, sollte sie dem Unternehmen die Möglichkeit geben, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Stellung zu der beabsichtigten Rücknahme bzw. dem Widerruf zu nehmen.

Leitlinie 11 – Offenlegung der Rücknahme oder des Widerrufs der Verlängerung

1.27. Nimmt die Aufsichtsbehörde eine Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zurück oder widerruft diese, sollte sie sicherstellen, dass das Unternehmen unverzüglich die Anforderungen des Artikels 54 Absatz 1 der Solvabilität II-Richtlinie erfüllt, solche Informationen sowie die Gründe für die Rücknahme oder den Widerruf in einer aktualisierten Version ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage offenzulegen.

Vorschriften zur Einhaltung und Berichterstattung

1.28. Dieses Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der EIOPA-Verordnung herausgegeben wurden. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 der EIOPA-Verordnung unternehmen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

  • 1.29. Die zuständigen Behörden, die diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, sollten diese auf angemessene Weise in ihren regulatorischen bzw. Aufsichtsrahmen integrieren.
  • 1.30. Die zuständigen Behörden bestätigen der EIOPA innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übersetzungen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen und nennen die Gründe, wenn dies nicht der Fall ist.
  • 1.31. Geht bis zum Ablauf dieser Frist keine Antwort ein, so wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nicht nachkommen, und sie werden als solche gemeldet.

Schlussbestimmung zur Überprüfung

1.32. Die vorliegenden Leitlinien werden durch die EIOPA überprüft.