Errata: Guidelines on reporting for Financial Stability Purposes
Download PDFErrata: Leitlinien über die Berichterstattung zum Zwecke der Finanz-Stabilität
Die folgenden Korrekturen finden sich in den aktualisierten Leitlinien über die Berichterstattung zum Zwecke der Finanz-Stabilität (einschließlich Anhänge).
Leitlinien (Hauptdokument)
Absätze 1.30 und 1.31:
Die Verweise auf die Leitlinien 10 und 13 werden gestrichen.
Absatz 1.42: Die Leitlinie 10 wird gestrichen.
Absatz 1.43: Leitlinie 11, nach Buchstabe a werden folgende Absätze eingefügt:
- “b) Meldebogen S.14.04.11 des Technischen Anhangs A zur Angabe spezifischer Informationen zum Liquiditätsrisiko für das Lebensversicherungsgeschäft, nach Produkten, die vom Unternehmen ausgegeben wurden, nur wenn die in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 derselben Richtlinie festgelegten Methode 2, entsprechend den Hinweisen in S.14.01 des Technischen Anhangs B;
- c) Meldebogen S.14.05.11 des Technischen Anhangs A zur Angabe spezifischer Informationen zum Liquiditätsrisiko für das Nichtlebensversicherungsgeschäft, nach Produkten, die vom Unternehmen ausgegeben wurden, nur wenn die in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 derselben Richtlinie festgelegten Methode 2, entsprechend den Hinweisen in S.14.01 des Technischen Anhangs B;
- d) Meldebogen S.38.01.11 des Technischen Anhangs A zur Angabe der Duration versicherungstechnischer Rückstellungen, nur wenn die in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 derselben Richtlinie festgelegten Methode 2, entsprechend den Hinweisen in S.38.01 des Technischen Anhangs B;”
Absatz 1.44: Leitlinie 12, Buchstabe c wird wie folgt geändert:
c) Meldebogen S.02.01.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards zur Übermittlung von Informationen zur Angabe von Bilanzinformationen, nur wenn die in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 derselben Richtlinie festgelegten Methode 2, entsprechend den Hinweisen in Anhang III der technischen Durchführungsstandards zur Übermittlung von Informationen;
- Absatz 1.45: Die Leitlinie 13 wird gestrichen.
- Absatz 1.46: In Leitlinie 14 werden nach Buchstabe a folgende Absätze eingefügt: “b) Meldebogen S.38.01.11 des Technischen Anhangs A zur Angabe der Duration versicherungstechnischer Rückstellungen, nur wenn die in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 derselben Richtlinie festgelegten Methode 2, entsprechend den Hinweisen in S.38.01 des Technischen Anhangs B;
- “c) Meldebogen S.14.04.11 des Technischen Anhangs A zur Angabe spezifischer Informationen zum Liquiditätsrisiko für das Lebensversicherungsgeschäft, nach Produkten, die vom Unternehmen ausgegeben wurden, nur wenn die in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 derselben Richtlinie festgelegten Methode 2, entsprechend den Hinweisen in S.14.01 des Technischen Anhangs B;
- d) Meldebogen S.14.05.11 des Technischen Anhangs A zur Angabe spezifischer Informationen zum Liquiditätsrisiko für das Nichtlebensversicherungsgeschäft, nach Produkten, die vom Unternehmen ausgegeben wurden, nur wenn die in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 derselben Richtlinie festgelegten Methode 2, entsprechend den Hinweisen in S.14.01 des Technischen Anhangs B;””
Absätze 1.51 bis 1.53: Die Leitlinie 18 wird gestrichen.
Technischer Anhang A
Die folgenden Meldebögen werden gestrichen:
- S.01.01.10/12/14
- S.01.02.01/04
- S.14.01.10
- S.38.01.10
- S.40.01.10
- (1) Der Meldebogen S.01.01.11 Inhalt der Übermittlung wird wie folgt geändert:
- a. Die folgenden Zeilen werden eingefügt:
| S.14.04.11 | Liquiditätsrisiko für das Lebensversicherungsgeschäft |
|---|---|
| S.14.05.11 | Liquiditätsrisiko für das Nichtlebensversicherungsgeschäft |
| S.38.01.11 | Duration der versicherungstechnischen Rückstellungen |
- (2) Der Meldebogen S.01.01.13— Inhalt der Übermittlung wird wie folgt geändert:
- a. Die folgenden Zeilen werden eingefügt:
| S.02.01.01 | Bilanz |
|---|---|
| S.14.04.11 | Liquiditätsrisiko für das Lebensversicherungsgeschäft |
| S.14.05.11 | Liquiditätsrisiko für das Nichtlebensversicherungsgeschäft |
| S.38.01.11 | Duration der versicherungstechnischen Rückstellungen |
b. Die folgenden Zeilen werden gestrichen:
| Bilanz |
|---|
- (3) Der Meldebogen S.01.01.15— Inhalt der Übermittlung wird wie folgt geändert:
- a. Die folgenden Zeilen werden eingefügt:
| S.38.01.11 | Duration der versicherungstechnischen Rückstellungen |
|---|---|
- (4) Der Meldebogen S.05.01.13 wird wie folgt geändert:
- a. Die folgenden Zeilen werden geändert:
| R0110 | Gebuchte Prämien – brutto – Direktversicherungsgeschäft |
|---|---|
| R0120 | Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft |
| R0130 | Gebuchte Prämien – brutto – nichtproportional |
| R1210 | Bilanz – Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen/Erträge |
| R1410 | Gebuchte Prämien – brutto |
| R2510 | Bilanz – Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen/Erträge |
b. Folgende Zeilen werden eingefügt:
| R0300 | Verdiente Prämien – netto |
|---|---|
| R1600 | Verdiente Prämien – netto |
- (5) Die Meldebögen S.14.04.11 und S.14.05.11 werden eingefügt.
- (6) Der Meldebogen S.38.01.11 wird eingefügt.
- (7) Der Meldebogen S.39.01.11 wird wie folgt geändert:
- a. Folgende Zeilen werden eingefügt:
| R0020 | Versicherungstechnische Rechnung – Nettoergebnis – Nichtlebensversicherungsgeschäft |
|---|---|
| R0030 | Versicherungstechnische Rechnung – Nettoergebnis – Lebensversicherungsgeschäft |
| R0040 | Nichtversicherungstechnische Rechnung – Bilanz |
| R0050 | Ertragsteuern |
Technischer Anhang B
S.01.01. – Inhalt der Übermittlung
Die folgenden Elemente werden in die Hinweise eingefügt:
| ELEMENT | HINWEISE | ||
|---|---|---|---|
| C0010/ R0253 |
S.14.04 – Liquiditätsrisiko für das Lebensversicheru ngsgeschäft |
Aus der folgenden abschließenden Liste ist eine Option auszuwählen: |
|
| 1 –Gemeldet 2 – Nicht gemeldet, da kein Geschäft im Bereich Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung |
|||
| 0 – Nicht gemeldet aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
|||
| C0010/ R0254 |
S.14.05 – Liquiditätsrisiko |
Aus der folgenden abschließenden Liste ist eine Option auszuwählen: |
|
| für das Nichtlebensversic herungsgeschäft |
1 –Gemeldet 2 – Nicht gemeldet, da kein Geschäft im Bereich Nichtlebensversicherung und nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherung |
||
| 0 – Nicht gemeldet aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
|||
| C0010/ R0950 |
S.38.01 | Aus der folgenden abschließenden Liste ist eine Option auszuwählen: |
|
| 1 – Gemeldet |
|||
| 0 – Nicht gemeldet (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
Die folgenden Elemente werden aus den Hinweisen gestrichen: C0010/R0250; C0010/R0970
S.05.01.13 – Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen
Die folgenden Elemente werden in den Hinweisen geändert:
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen gebuchte/verdiente Prämien gemäß Artikel 1 Absätze 11 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 melden, und zwar unabhängig davon, ob nationale Rechnungslegungsvorschriften oder die IFRS zugrunde gelegt werden.
| ELEMENT | HINWEISE | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen |
|||||
| C0010 bis C0120/R0 110 |
Gebuchte Prämien – brutto – Direktversicheru ngsgeschäft |
Die gebuchten Bruttobeiträge umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fälligen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Steuern oder Abgabenbeträge sollten von den gebuchten Prämien ausgenommen werden. |
|||
| C0010 bis C0120/R0 120 |
Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft |
Die gebuchten Bruttobeiträge umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Steuern oder Abgabenbeträge sollten von den gebuchten Prämien ausgenommen werden. |
|||
| C0130 bis C0160/R0 130 |
Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportional es Geschäft |
Die gebuchten Bruttobeiträge umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Steuern oder Abgabenbeträge sollten von den gebuchten Prämien ausgenommen werden. |
|||
| C0200/R1 210 |
Bilanz – Sonstige versicherungstec hnische Aufwendungen/E rträge |
Versicherungstechnische Nettoaufwendungen/- erträge, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen/Erträge fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden. Versicherungstechnische Aufwendungen/Erträge wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen. |
|||
| Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen |
| C0210 bis C0280/R1 410 |
Gebuchte Prämien – brutto |
Die gebuchten Bruttobeiträge umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fälligen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Steuern und Abgabenbeträge sind von den gebuchten Prämien auszuschließen. Beinhaltet sowohl das Direktversicherungsgeschäft als auch das Rückversicherungsgeschäft. |
|---|---|---|
| C0300/R2 510 |
Bilanz – Sonstige versicherungstec hnischen Aufwendungen/E rträge |
Versicherungstechnische Nettoaufwendungen/- erträge, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen/Erträge fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden. Nicht-Versicherungstechnische |
| Aufwendungen/Erträge wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen. |
Die folgenden Elemente werden in die Hinweise eingefügt:
| ELEMENT | HINWEISE | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen |
|||||
| C0010 bis C0200/R0 300 |
Verdiente Prämien — netto |
Die Summe der gebuchten Bruttobeiträge abzüglich der Veränderung der Brutto Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
|||
| Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen |
|||||
| C0210 bis C0300/R1 600 |
Verdiente Prämien — netto |
Die Summe der gebuchten Bruttobeiträge abzüglich der Veränderung der Brutto Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft bezogen auf die |
| Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, |
||||
|---|---|---|---|---|
| vermindert | um | den | an | |
| Rückversicherungsunternehmen | abgegebenen | |||
| Betrag. | ||||
S.14.04.11 – Liquiditätsrisiko für das Lebensversicherungsgeschäft
Allgemeine Bemerkungen:
Dieser Anhang enthält weitere Hinweise im Zusammenhang mit den Meldebögen aus Anhang I der vorliegenden Verordnung. In der ersten Spalte der folgenden Tabelle werden die zu berichtenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt.
Dieser Anhang bezieht sich auf die halbjährliche Übermittlung von Informationen für die Zwecke der Finanzstabilität für Einzelunternehmen und Gruppen ohne Rückversicherungsunternehmen.
Dieser Meldebogen umfasst Informationen über das Liquiditätsrisiko, und es werden Informationen über Lebensversicherungsleistungen, vereinnahmte Prämien, ausstehende Prämien und die steuerliche Behandlung erhoben.
| ELEMENT | HINWEISE | |||
|---|---|---|---|---|
| Portfolio | ||||
| C0090 | Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen |
Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte an. Aus der folgenden abschließenden Liste ist eine Option auszuwählen: |
||
| 1 - Fonds- oder indexgebunden |
||||
| 2 - Weder fonds- noch indexgebunden |
||||
| C0055 | Steuerliche Behandlung von Produkten |
Dieses Feld enthält Informationen über die steuerliche Behandlung von Produkten, insbesondere wenn die steuerliche Behandlung die Entscheidung über die Ausführung eines Rückkaufs/eine Kündigung beeinflusst. Aus der folgenden abschließenden Liste ist eine Option auszuwählen: • Bei Ablauf/Rückkauf gibt es keinen steuer- oder subventionsbezogenen Verlust (*); |
| • Bei Ablauf/Rückkauf gehen vergangene oder künftige Steuervergünstigungen oder andere Subventionen verloren; • Andere steuerbezogene Verluste, die nicht unter die vorgenannten Optionen fallen; • Nicht zutreffend. (*) Umfasst Fälle, in denen Policeninhaber einen Steuer- oder Subventionsverlust erleiden würden, sofern nicht ein vergleichbarer Versicherer bereit ist, den Vertrag zu übernehmen. Steuervergünstigungen, die sich auf künftige Prämien beziehen, d. h. Fälle, in denen sich durch Prämien künftige Ertragsteuerzahlungen verringern, sind für die Zwecke der vorstehenden Einstufung nicht relevant. Ob für einen bestimmten Vertrag im Rahmen eines Produktes am Bewertungstag tatsächlich ein steuerlicher Verlust eintritt, kann von den individuellen vertraglichen Parametern wie Laufzeit oder Alter des Policeninhabers abhängen. Für die in C0210 zu machenden |
||
|---|---|---|
| Angaben ist keine Differenzierung nach solchen Parametern erforderlich. Die Kriterien sollten gewählt werden, wenn ein entsprechender steuerlicher Verlust für die Verträge des Produktes auftreten kann. |
||
| C0080 | Land | Angabe des Ländercodes nach ISO 3166-1 Alpha-2 oder Liste der Codes nach folgenden Anweisungen: - Code nach ISO-3166-1 Alpha-2 des Landes des Vertragsabschlusses im Falle von Ländern, auf die mehr als 10 % der versicherungstechnischen Rückstellungen oder gebuchten |
| Prämien für ein bestimmtes Produkt entfallen. - Im Falle der Rückversicherung ist das Land des Zedenten anzugeben. - Für die Länder, auf die weniger als 10 % der versicherungstechnischen Rückstellungen oder gebuchten Prämien für ein bestimmtes Produkt entfallen, ist eine Liste der entsprechenden Codes nach ISO 3166-1 Alpha-2 anzugeben. |
|||
|---|---|---|---|
| Genaue Angaben zum Portfolio | |||
| C0015 | Identifikationscode und Art des Codes des Unternehmens |
Identifikationscode des Unternehmens, auf das sich das Produkt bezieht, nach absteigender Priorität: |
|
| - Rechtsträgerkennung (LEI); |
|||
| - Auf dem lokalen Markt verwendeter, von der nationalen Aufsichtsbehörde vergebener Identifikationscode. |
|||
| C0070 | Gesamtbetrag der Schadenzahlungen (Jahresbeginn bis dato) |
Im Laufe des Jahres geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts. Dies umfasst keine Änderungen der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, und davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendung en und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendung en. |
|
| C0290 | Vereinnahmte Prämien – brutto (Jahresbeginn bis dato) |
Die vereinnahmten Bruttoprämien stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem übernommenen Versicherungsgeschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag, der tatsächlich in dem Zeitraum |
| vereinnahmt wurde, unabhängig vom zeitlichen Bezug. |
||||
|---|---|---|---|---|
| C0074 | Verwaltungsaufwendung en |
Alle Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet nach Produkten. |
||
| C0180 | Bester Schätzwert | Betrag des besten Brutto Schätzwerts, berechnet nach Produkten. |
||
| C0200 | Rückkaufswert | Wert (Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen) der Lebensversicherungsverträge, die im Berichtszeitraum ganz oder teilweise abgelaufen sind oder |
||
| C0270 | Ausstiegsbedingungen am Berichtstag |
rückgekauft wurden Stufen Sie die Informationen entsprechend der folgenden abschließenden Liste bezüglich der Ausstiegsbedingungen ein: 1 - Rückkaufswert entspricht bestem Schätzwert/nationalen satzungsmäßigen Rücklagen und Kündigungsfrist von unter einer Woche 2 - Rückkaufswert entspricht bestem Schätzwert/nationalen satzungsmäßigen Rücklagen und Kündigungsfrist von mehr als einer Woche, aber weniger als 3 Monaten 3 - Rückkaufswert entspricht bestem Schätzwert/nationalen satzungsmäßigen Rücklagen und Kündigungsfrist von mehr als 3 Monaten 4 - Rückkaufswert zwischen 100 % (exklusiv) und 80 % des besten Schätzwerts/der nationalen satzungsmäßigen Rücklagen und Kündigungsfrist von unter einer Woche 5 - Rückkaufswert zwischen 100 % (exklusiv) und 80 % des besten Schätzwerts/der nationalen satzungsmäßigen Rücklagen und |
| Woche, aber weniger als |
|||
|---|---|---|---|
| 3 Monaten |
|||
| 6 - Rückkaufswert zwischen |
|||
| 100 % (exklusiv) und 80 % des |
|||
| besten Schätzwerts/der nationalen | |||
| satzungsmäßigen Rücklagen und | |||
| Kündigungsfrist von mehr als |
|||
| 3 Monaten |
|||
| 7 - Rückkaufswert von unter 80 % |
|||
| des besten Schätzwerts/der |
|||
| nationalen satzungsmäßigen |
|||
| Rücklagen und Kündigungsfrist |
|||
| von unter einer Woche | |||
| 8 - Rückkaufswert von unter 80 % |
|||
| des besten Schätzwerts/der |
|||
| nationalen satzungsmäßigen |
|||
| Rücklagen und Kündigungsfrist |
|||
| von mehr als einer Woche, aber | |||
| weniger als 3 Monaten |
|||
| 9 - Rückkaufswert von unter 80 % |
|||
| des besten Schätzwerts/der |
|||
| nationalen satzungsmäßigen |
|||
| Rücklagen und Kündigungsfrist |
|||
| von mehr als 3 Monaten |
|||
| 10 - Sonstiges Die Kündigungsfrist sollte als Zeitraum (z. B. Tage oder Wochen) verstanden werden, der vom Versicherungsunternehmen zwischen der Mitteilung des Policeninhabers über seine Absicht zur Kündigung der Versicherungspolice und dem |
|||
| tatsächlichen Kündigungsdatum |
|||
| verlangt wird. Der Begriff bezieht | |||
| sich nicht auf die Bedenkzeit, in | |||
| der ein Kunde den Vertrag ohne | |||
| Vertragsstrafe kündigen kann. | |||
| Wenn diese Zelle nicht anwendbar | |||
| ist, d. h., wenn ein Vertrag nicht |
|||
| rückgekauft werden kann, z. B. für |
|||
| Renten aus Nichtlebensversicherungsverträge |
|||
| n, kann diese Zelle leer gelassen | |||
| werden. | |||
| C0300 | Nettozahlungsströme | Die Nettozahlungsströme aus |
|
| aus Rückversicherung | Rückversicherung stellen die |
||
| (Forderungen | Differenz zwischen den |
||
| Nettoforderungen gegenüber |
|||
| Verbindlichkeiten) im | Rückversicherern | und | den |
|---|---|---|---|
| Zeitraum | Verbindlichkeiten | gegenüber | |
| (Jahresbeginn bis dato) | Rückversicherern | (Jahresbeginn | |
| bis dato) dar. |
S.14.05.11 – Liquiditätsrisiko für das Nichtlebensversicherungsgeschäft
Allgemeine Bemerkungen:
Dieser Anhang enthält weitere Hinweise im Zusammenhang mit den Meldebögen aus Anhang I der vorliegenden Verordnung. In der ersten Spalte der folgenden Tabelle werden die zu berichtenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt.
Dieser Anhang bezieht sich auf die halbjährliche Übermittlung von Informationen für die Zwecke der Finanzstabilität für Einzelunternehmen und Gruppen, ohne Rückversicherungsunternehmen.
Dieser Meldebogen umfasst Informationen über das Liquiditätsrisiko, und es werden Angaben zum Portfolio bezüglich Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen, vereinnahmte Prämien und ausstehende Prämien erhoben.
| ELEMENT | HINWEISE | |
|---|---|---|
| Portfolio C0080 |
Land | Ländercode gemäß ISO 3166-1 Alpha-2 oder Liste der Codes entsprechend den folgenden Hinweisen: - Code nach ISO-3166-1 Alpha-2 des Landes des Vertragsabschlusses im Falle von Ländern, auf die mehr als 10 % der versicherungstechnischen Rückstellungen oder gebuchten Prämien für ein bestimmtes Produkt entfallen. - Im Falle der Rückversicherung ist das Land des Zedenten anzugeben. - Für die Länder, auf die weniger als 10 % der versicherungstechnischen Rückstellungen oder gebuchten Prämien für ein bestimmtes |
| Produkt entfallen, ist eine Liste der entsprechenden Codes nach ISO 3166-1 Alpha-2 anzugeben. |
| Genaue Angaben zum Portfolio | ||
|---|---|---|
| C0015 | Identifikationscode und Art des Codes des Unternehmens |
Identifikationscode des Unternehmens, auf das sich das Produkt bezieht, nach absteigender Priorität: |
| - Rechtsträgerkennung (LEI); - Auf dem lokalen Markt verwendeter, von der nationalen Aufsichtsbehörde vergebener Identifikationscode. |
||
| C0070 | Gesamtbetrag der Schadenzahlungen (Jahresbeginn bis dato) |
Ansprüche und andere versicherungstechnische Abflüsse ohne Abzug der bis dato gezahlten, aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge. Dies umfasst keine Änderungen der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, und davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendung en und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendung en. |
| C0290 | Vereinnahmte Prämien – brutto (Jahresbeginn bis dato) |
Die vereinnahmten Bruttoprämien stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem übernommenen Versicherungsgeschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag, der tatsächlich in dem Zeitraum vereinnahmt wurde, unabhängig vom zeitlichen Bezug. |
| C0180 | Bester Schätzwert | Betrag des besten Brutto Schätzwerts, berechnet nach Produkten. |
| C0300 | Nettozahlungsströme aus Rückversicherung (Forderungen Verbindlichkeiten) im Zeitraum (Jahresbeginn bis dato) |
Die Nettozahlungsströme aus Rückversicherung stellen die Differenz zwischen den Nettoforderungen gegenüber Rückversicherern und den Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern (Jahresbeginn bis dato) dar. |
| C0310 | Ausstehende Prämien | Gesamtbetrag der Zahlung bis dato |
|---|---|---|
| (Jahresbeginn bis | im Zusammenhang mit einer |
|
| dato) | vorzeitigen Vertragsbeendigung. |
S.38.01.11 –Duration der versicherungstechnischen Rückstellungen
Allgemeine Bemerkungen:
Dieser Anhang enthält weitere Hinweise im Zusammenhang mit den Meldebögen aus Anhang I der vorliegenden Verordnung. In der ersten Spalte der folgenden Tabelle werden die zu berichtenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt.
Dieser Anhang bezieht sich auf die halbjährliche Übermittlung von Informationen für die Zwecke der Finanzstabilität für Einzelunternehmen und Gruppen.
Dieser Meldebogen umfasst Informationen über die Duration versicherungstechnischer Rückstellungen. Die Tabelle zur modifizierten Duration sollte von allen Unternehmen ausgefüllt werden. Die Angaben in der Tabelle zur effektiven Duration sind nur zu machen, wenn die versicherungstechnischen Rückstellungen wesentliche Optionen aufweisen.
| ELEMENT | HINWEISE | |
|---|---|---|
| Modifizierte Duration der versicherungstechnischen Rückstellungen | ||
| C0010/R0100 | Versicherungstechnische Rückstellungen, Lebensversicherung ohne fondsgebunden – modifizierte Duration |
Modifizierte Duration (Sensitivität des Barwerts hinsichtlich einer Veränderung des Ertrags pro Einheit) der versicherungstechnischen Rückstellungen, |
| Lebensversicherung außer fondsgebundene Produkte ohne Kapitalanlagegarantien. |
||
| C0010/R0200 | Versicherungstechnische Rückstellungen, Nichtlebensversicherung – modifizierte Duration |
Modifizierte Duration der versicherungstechnischen Rückstellungen (Sensitivität des Barwerts hinsichtlich einer Veränderung des Ertrags pro Einheit) – Nichtlebensversicherungsgeschäft. |
| C0020/R0100 | Versicherungstechnische Rückstellungen, Lebensversicherung ohne fondsgebunden – Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen |
Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen im Zusammenhang mit dem Wert für die Duration in Zelle C0010/R0100. |
| C0020/R0200 | Versicherungstechnische Rückstellungen, Nichtlebensversicherung – Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen |
Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen im Zusammenhang mit dem Wert für die Duration in Zelle C0010/R0200. |
|---|---|---|
| Effektive Duration | der versicherungstechnischen Rückstellungen | |
| C0030/R0300 | Versicherungstechnische Rückstellungen, Lebensversicherung ohne fondsgebunden – effektive Duration |
Effektive1 Duration (Sensitivität des Barwerts hinsichtlich einer Veränderung des Ertrags pro Einheit unter Berücksichtigung eingebetteter Optionen) der versicherungstechnischen Rückstellungen, Lebensversicherung außer fondsgebundene Produkte ohne Kapitalanlagegarantien. Angaben zur effektiven Duration sind nur zu machen, wenn die versicherungstechnischen Rückstellungen wesentliche Optionen aufweisen. |
| C0030/R0400 | Versicherungstechnische Rückstellungen, Nichtlebensversicherung – Effektive Duration |
Effektive Duration der versicherungstechnischen Rückstellungen (Sensitivität des Barwerts hinsichtlich einer Veränderung des Ertrags pro Einheitunter Berücksichtigung eingebetteter Optionen) – Nichtlebensversicherungsgeschäft. Angaben zur effektiven Duration sind nur zu machen, wenn die versicherungstechnischen |
1 Bei der effektiven Duration ist es konzeptionell möglich, die Schwankung der Zahlungsströme bei sich wandelnden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Dieses Konzept beruht auf einer vollständigen Neubewertung der betreffenden Bilanzpositionen und berücksichtigt daher beide Aspekte: 1) Änderungen der Abzinsungssätze und 2) Änderungen der Zahlungsströme. Konkret würde die
effektive Duration für versicherungstechnische Rückstellungen wie folgt berechnet werden:
$$D_{TP}^{eff} = \frac{TP_{IRdown} - TP_{IRup}}{2 \cdot \Delta y \cdot TP_{Grundlage}}$$
wobei(∙) der marktkonforme Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen im jeweiligen Szenario am Stichtag ist. Entsprechend bezieht sich TPbase auf das Basisszenario, während TPIRup und TPIRdown sich auf Szenarien mit parallelen Zinsbewegungen nach oben bzw. nach unten beziehen. Die beiden Szenarien IRup und IRdown lassen sich durch eine absolute Parallelverschiebung von ±Δγ der zugrunde liegenden Marktkurve am Stichtag beschreiben (z. B. Swap oder Renditekurve für Staatsanleihen). Die Verschiebung der Renditekurve wäre eine parallele Verschiebung der gesamten Kurve um 50 Basispunkte. Ob für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gleichzeitig dieselbe Verschiebung der Renditekurve angewandt würde oder ob alternativ Elemente des RFR-Mechanismus wie eine Extrapolation für die Passivseite berücksichtigt werden sollten, ist Gegenstand weiterer Diskussionen. Dabei ist zu beachten, dass das Konzept der effektiven Duration auf einer vollständigen Neubewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen beruht und für die Lebensversicherung daher in der Regel zwei zusätzliche Modellierungen von stochastischen Modellen zu Zahlungsströmen im Lebensversicherungsgeschäft erforderlich sind.
| Rückstellungen wesentliche Optionen aufweisen. |
||
|---|---|---|
| C0040/R0300 | Versicherungstechnische Rückstellungen, Lebensversicherung ohne fondsgebunden – Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen |
Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen im Zusammenhang mit dem Wert für die Duration in Zelle C0030/R0300. Angaben zur effektiven Duration sind nur zu machen, wenn die versicherungstechnischen Rückstellungen wesentliche Optionen aufweisen. |
| C0040/R0400 | Versicherungstechnische Rückstellungen, Nichtlebensversicherung – Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen |
Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen im Zusammenhang mit dem Wert für die Duration in Zelle C0030/R0400. Angaben zur effektiven Duration sind nur zu machen, wenn die versicherungstechnischen Rückstellungen wesentliche Optionen aufweisen. |
Die folgenden Elemente werden aus den Hinweisen gestrichen: C0010/R0010 und C0010/R0020
S.39.01.11– Gewinn und Verlust
Absatz 2 der Allgemeinen Bemerkungen wird wie folgt geändert: Dieser Anhang bezieht sich auf die halbjährliche Übermittlung von Informationen für die Zwecke der Finanzstabilität für Einzelunternehmen und Gruppen.
Dieser Meldebogen ist aus Sicht der konsolidierten Rechnungslegung auszufüllen, d. h.
nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (“GAAP”) oder (gegebenenfalls) nach den IFRS. Dabei verwenden die Gruppen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich.
Die folgenden Elemente werden in die Hinweise eingefügt:
| ELEMENT | HINWEISE | |||
|---|---|---|---|---|
| Genaue Angaben |
| C0010/R001 0 |
Gesetzlich vorgeschriebene Rechnungslegung: Gewinn und Verlust |
Gewinn oder Verlust nach Steuern gemäß der Richtlinie 91/674/EWG, Artikel 34, III., Posten 16 und für IFRS Jahresgewinn. Sofern die Zahlen zu Gewinn und Verlust auf der Grundlage einer gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungslegung nicht halbjährlich verfügbar sind, sollte eine Schätzung vorgelegt werden. |
|---|---|---|
| C0010/R002 0 |
Versicherungstechnische Rechnung – Nettoergebnis – Nichtlebensversicherungsgesch äft |
Ergebnis der versicherungstechnischen Rechnung – Nichtlebensversicherungsgesch äft gemäß der Richtlinie 91/674/EWG, Artikel 34, III., Punkt 1 und für IFRS versicherungstechnisches Ergebnis (Nichtlebensversicherung) und Finanzerträge oder - aufwendungen für Nichtlebensversicherung. Sofern die Zahlen zu Gewinn und Verlust auf der Grundlage einer gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungslegung nicht halbjährlich verfügbar sind, sollte eine Schätzung vorgelegt werden. |
| C0010/R003 0 |
Versicherungstechnische Rechnung – Nettoergebnis – Lebensversicherungsgeschäft |
Ergebnis der versicherungstechnischen Rechnung – Lebensversicherungsgeschäft gemäß Richtlinie 91/674/EWG, Artikel 34, III., Punkt 2, und für IFRS versicherungstechnisches Ergebnis (Lebensversicherung) und Finanzerträge oder - aufwendungen für Lebensversicherung. Sofern die Zahlen zu Gewinn und Verlust auf der Grundlage |
| einer gesetzlich |
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|---|---|---|
| vorgeschriebenen | ||
| Rechnungslegung nicht |
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| halbjährlich verfügbar sind, |
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| sollte eine Schätzung vorgelegt | ||
| werden. | ||
| C0010/R004 | Nichtversicherungstechnische | Das Ergebnis der |
| 0 | Rechnung – Ergebnis |
nichtversicherungstechnischen |
| Rechnung ist hier definiert als | ||
| die Summe von |
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| Richtlinie 91/674/EWG, |
||
| Artikel 34, III., Punkte 3., 4., |
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| 5., 6., 7., 8., 10., 11., 12., 14. | ||
| und 15. und für die IFRS als | ||
| Gewinn vor Ertragsteuer |
||
| abzüglich | ||
| versicherungstechnischen | ||
| Ergebnisses sowie |
||
| versicherungstechnischer | ||
| Finanzerträge oder - |
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| aufwendungen. | ||
| Sofern die Zahlen zu Gewinn | ||
| und Verlust auf der Grundlage | ||
| einer gesetzlich |
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| vorgeschriebenen | ||
| Rechnungslegung nicht |
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| halbjährlich verfügbar sind, |
||
| sollte eine Schätzung vorgelegt | ||
| werden. | ||
| C0010/R005 | Ertragsteuern | Gezahlte Steuer ist definiert als |
| 0 | die Summe von |
|
| Richtlinie 91/674/EWG, |
||
| Artikel 34, III., Punkte 9. und |
||
| 13. und für die IFRS als |
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| Ertragsteueraufwendungen. | ||
| Sofern die Zahlen und die |
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| Aufgliederung zu Gewinn und | ||
| Verlust auf der Grundlage einer | ||
| gesetzlich vorgeschriebenen |
||
| Rechnungslegung nicht |
||
| halbjährlich verfügbar sind, |
||
| sollte eine Schätzung vorgelegt | ||
| werden. | ||