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Guidelines on Legal Entity Identifier

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Leitlinien zur Rechtsträgerkennung

EINLEITUNG

    1. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/20101 gibt die EIOPA diese überarbeiteten Leitlinien zur Verwendung der Rechtsträgerkennung (LEI) heraus.
    1. Bei ihrer Überprüfung der Anwendung der Leitlinien zur Verwendung der LEI (EIOPA-BoS-14-026)2 ist EIOPA zu dem Schluss gekommen, dass angesichts der zunehmenden Relevanz der LEI eine Überarbeitung der Leitlinien zwecks Klarstellung ihres Anwendungsbereichs erfolgen sollte. Außerdem sollte die Überarbeitung gegebenenfalls zu einer Vereinfachung und Aktualisierung des Wortlauts der Leitlinien führen, um die Verwendung der LEI als eindeutigen Identifizierungscode für der Aufsicht der zuständigen Behörden unterstehende juristische Personen zu erleichtern und zu fördern.
    1. Diese Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden.
    1. Die vorliegenden Leitlinien gelten ab dem 1. Juli 2022. Durch sie werden die Leitlinien zur Verwendung der LEI (EIOPA-BoS-14-026) aufgehoben und ersetzt.
    1. In diesen Leitlinien wird auf die Notwendigkeit einer LEI eingegangen und bestimmt, welche juristischen Personen über eine LEI verfügen sollten. In den Leitlinien wird nicht festgelegt, wann eine LEI verwendet werden sollte. Die Verwendung einer LEI bei den Berichterstattungs- und Offenlegungspflichten wird künftig in neue oder geänderte Rechtsakte aufgenommen.
    1. Im Rahmen ihrer Beteiligung an Initiativen zur Standardisierung von Daten unterstützt EIOPA mit diesen Leitlinien weiterhin die Annahme des LEI-Systems, das vom Finanzstabilitätsrat (Financial Stability Board, FSB) vorgeschlagen und von den G20 gebilligt wurde, um eine einheitliche, weltweite Identifizierung der an Finanztransaktionen beteiligten Parteien zu erreichen.
    1. Mit den Leitlinien werden weiterhin kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken geschaffen, indem die Identifizierung juristischer Personen harmonisiert wird, um hochwertige, zuverlässige und vergleichbare Daten zu gewährleisten. Diese Daten tragen zu Folgendem bei:
    • a) bessere Beaufsichtigung von Finanzinstituten sowie verbesserte Regulierungsmaßnahmen und ein verbesserter Entscheidungsprozess;
    • b) Ermittlung, Bewertung, Überwachung und Meldung von Risiken für die Finanzstabilität des europäischen Versicherungs- und Pensionssektors ;
    • c) allgemeine Unterstützung der Arbeit der EIOPA in den Bereichen Krisenprävention, Finanzstabilität, Aufsicht, Politik und Verbraucherschutz.

1 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (Abl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

2 Leitlinien der EIOPA zur Verwendung der LEI (EIOPA-BoS-14-026) abrufbar unter: https://www.eiopa.europa.eu/document- library/guidelines/guidelines-use-of-legal-entity-identifier_en.

    1. Eine breitere Verwendung des LEI-Codes zur Identifizierung juristischer Personen, die von zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten beaufsichtigt werden, wäre besonders nützlich für die Klassifizierung und Aggregierung von Daten juristischer Personen, die über Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs grenzüberschreitend tätig sind.
    1. Die Bestimmungen zur LEI erlauben eine eindeutige Identifizierung der oben genannten juristischen Personen, wodurch Unstimmigkeiten und Uneindeutigkeiten durch nationale Codes oder Namen vermieden werden. Diese Kategorisierung verbessert die Qualität und Aktualität der aggregierten Daten auf EU-Ebene und verringert letztlich den Meldeaufwand meldender Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind.
    1. Die Verwendung gemeinsamer Codes für die Erhebung und Verbreitung von Daten durch einzelne juristische Personen wird auch die Verknüpfung mit verschiedenen Datenbanken und anderen auf nationaler und internationaler Ebene verfügbaren Informationsquellen erleichtern.
    1. In Anbetracht der Vorteile der LEI wird den in diesen Leitlinien genannten juristischen Personen mit Sitz im EWR nahegelegt, für ihre in einem Drittland niedergelassenen Zweigniederlassungen sowie für juristische Personen aus Drittländern und nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Teil der Gruppe im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG sind, eine LEI zu verlangen3 .
    1. Diese Leitlinien betreffen juristische Personen, die der Aufsicht durch die zuständigen Behörden unterliegen. Deshalb betreffen die Leitlinien grundsätzlich keine natürlichen Personen.
    1. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass “Einzelpersonen, die in geschäftlicher Funktion handeln, LEI erhalten können, sofern sie eine selbständige Geschäftstätigkeit ausüben, die durch die Eintragung in ein Unternehmensregister belegt wird, wobei nur eine einzige LEI für dieselbe Einzelperson ausgestellt wird und angemessene Überprüfungen vorgenommen werden, dass Datenschutz, Privatsphäre oder andere Hinderungsgründe die Veröffentlichung der aktuellen LEI-Datendatei nicht verhindern”4 .
    1. Daher sollten natürliche Personen, die im EWR grenzüberschreitend als Vermittler tätig sind, für die Zwecke dieser Leitlinien über eine LEI verfügen.
    1. In diesen Leitlinien werden die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zur Ermittlung juristischer Personen5 (insbesondere Empfehlung B) berücksichtigt, bei denen den zuständigen Behörden6 empfohlen wird, von allen juristischen Personen, die an Finanztransaktionen in ihrem Aufsichtsbereich beteiligt sind, eine LEI zu verlangen oder gegebenenfalls weiterhin zu verlangen.
    1. Diese Leitlinien tragen dem Grundsatz der Proportionalität und den rechtlichen Zuständigkeiten

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3 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABL. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) 4 “Erklärung zu natürlichen Personen, die in geschäftlicher Funktion handeln” des Ausschusses für die LEI-Regulierungsaufsicht, abrufbar unter: https://www.leiroc.org/publications/gls/lou_20150930-1.pdf.

5 Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 24. September 2020 zur Ermittlung juristischer Personen (ESRB/2020/12), verfügbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legalcontent/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020Y1126(01)&qid=1606388881614&from=EN.

6 Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 24. September 2020 zur Ermittlung juristischer Personen (ESRB/2020/12) (2020/C 403/01); Abschnitt 2 Punkt 1 – Begriffsbestimmungen.

Rechnung.

    1. Sofern in diesen Leitlinien nicht definiert, haben die Begriffe die in der Richtlinie 2009/138/EG, der Richtlinie (EU) 2016/2341 7 und der Richtlinie (EU) 2016/978 definierte Bedeutung. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
    • a) LEI (Legal Entity Identifier) Die Rechtsträgerkennung ist ein zwanzigstelliger, alphanumerischer Code, der auf der von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) entwickelten ISO-Norm 17442 basiert. Sie stellt eine Verbindung zu wichtigen Referenzinformationen her, die eine klare und eindeutige Identifizierung von an Finanztransaktionen beteiligten juristischen Personen ermöglichen. Jede LEI enthält Informationen über die Eigentümerstruktur eines Unternehmens und beantwortet somit die Frage, “wer wer ist” und “wer wen besitzt”.
    • b) GLEIF (Global Legal Entity Identifier Foundation) Die Stiftung wurde im Juni 2014 vom Finanzstabilitätsrat gegründet, um die Implementierung und Verwendung der Rechtsträgerkennung zu fördern. Sie wird vom Ausschuss für die LEI-Regulierungsaufsicht (LEI-ROC) beaufsichtigt und fungiert als operativer Arm des Globalen LEI-Systems. GLEIF ist eine supranationale gemeinnützige Organisation mit Sitz in Basel (Schweiz).
    • c) GLEIS Globales LEI-System, das auf drei Ebenen betrieben wird: Ausschuss für die LEI-Regulierungsaufsicht (LEI ROC), GLEIF und lokale operative Stellen (Local Operating Units, LOU).
    • d) Der Finanzstabilität (FSB) und die Gruppe der Zwanzig (G20) LEI, GLEIF und GLEIS unterstützen.
    • e) LEI ROC (The Regulatory Oversight Committee, ROC) der Ausschuss für die LEI-Regulierungsaufsicht ist eine Gruppe von 69 Behörden mit Vollmitgliedschaft und 19 Beobachtern aus mehr als 50 Ländern, die im Januar 2013 eingerichtet wurde, um einen weltweiten Rahmen für die Identifizierung von Rechtsträgern, das Globale LEI-System, zu koordinieren und zu überwachen.
    • f) LEI-Vergabestellen d. h. lokale operative Stellen, die LEI-Codes erteilen. LOU sind die vom ROC gebilligten, bzw. durch die GLEIF unter der Aufsicht des ROC akkreditierten Stellen, die für die Registrierung der Rechtsträger und andere Dienstleistungen zuständig sind. LOU erbringen Registrierungs-, Verlängerungs- und sonstige Dienstleistungen und fungieren als primäre Schnittstelle für juristische Personen, die eine LEI erhalten möchten.

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<sup>7 Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABI. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).

<sup>8 Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (Abl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).

Leitlinien 1 – Anwendungsbereich juristischer Personen

    1. Die zuständigen Behörden sollten verlangen, dass mindestens die folgenden juristischen Personen, die ihrer Aufsicht unterliegen, über eine LEI verfügen:
    • a) juristische Personen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen:
      • (i) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Die im EWR niedergelassenen Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR können die LEI der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verwenden;
      • (ii) das oberste Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 215 der Richtlinie 2009/138/EG und alle Unternehmen, mit Ausnahme von Nicht-EWR-Unternehmen und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die in den Anwendungsbereich einer Gruppe im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG fallen;
      • (iii) gemischte Versicherungsholdinggesellschaften;
      • (iv) im EWR errichtete Zweigniederlassungen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittland.
    • b) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), die gemäß Richtlinie (EU) 2016/2341 eingetragen oder zugelassen sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
      • (i) eine Bilanzsumme von mehr als einer Milliarde Euro, oder
      • (ii) eine Bilanzsumme von mehr als einhundert Millionen und weniger als einer Milliarde Euro und Einstufung als eine der fünf größten EbAV in Bezug auf die gesamten Bilanzsummen in dem Mitgliedstaat.
    • c) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die grenzüberschreitende Geschäfte gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 tätigen, soweit sie in den Aufsichtsbereich der zuständigen Behörde fallen.

Artikel 2 – Bereitstellung von Informationen an die EIOPA

    1. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die der EIOPA bereitgestellten, nicht aggregierten Informationen über juristische Personen oder Gruppen juristischer Personen, die unter ihrer Aufsicht stehen, die nach diesen Leitlinien geforderten Rechtsträgerkennungen enthalten.
    1. Die zuständigen Behörden sollten die Rechtsträgerkennungen, sofern vorhanden, dazu benutzen, der EIOPA zur Verfügung gestellte Informationen über in einem Drittland ansässige und zu einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR gehörende Zweigniederlassungen zu kennzeichnen.

Compliance und Berichterstattungsvorschriften

  1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 herausgegeben wurden. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 dieser Verordnung unternehmen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
    1. Die zuständigen Behörden, die diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, sollten diese in angemessener Weise in ihren Regulierungs- bzw. Aufsichtsrahmen integrieren.
    1. Die zuständigen Behörden müssen der EIOPA binnen zwei Monaten nach der Herausgabe der übersetzten Fassungen mitteilen, ob sie diesen Empfehlungen nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen; im Falle des Nichtnachkommens ist dies zu begründen.
    1. Geht keine fristgerechte Antwort ein, wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nicht nachkommen, und dies wird entsprechend erfasst.

Schlussbestimmung bezüglich der Überprüfung

  1. Diese Leitlinien unterliegen der Überprüfung durch die EIOPA.