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Vorbereitende Leitlinien zu den Aufsichts- und Lenkungsvorkehrungen seitens Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreibern

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EIOPA BoS 16/071 DE

Vorbereitende Leitlinien zu den Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen seitens Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreibern

Einleitung

  • 1.1. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (nachstehend “EIOPA Verordnung”)1 , gibt die EIOPA an die zuständigen Behörden gerichtete vorbereitende Leitlinien in Bezug auf die Vorgehensweise in der Vorbereitungsphase zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über den Versicherungsvertrieb (nachstehend “IDD”)2 und die Anwendung der darin vorgesehenen delegierten Rechtsakte heraus. Die Herausgabe der vorbereitenden Leitlinien erfolgte gemäß Artikel 25 der IDD zum Zweck der Festlegung kohärenter, effizienter und wirksamer Aufsichtspraktiken im Hinblick auf die Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen und zur Überbrückung der Zeitspanne bis zur vollständigen Anwendbarkeit dieser Bestimmungen der IDD.
  • 1.2. Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen spielen eine Schlüsselrolle beim Kundenschutz, da sie gewährleisten, dass die Versicherungsprodukte dem Bedarf des Zielmarkts entsprechen und dadurch die Fälle verringern, in denen ein Kunde ein für ihn nicht geeignetes Produkt erwirbt. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil der neuen Regulierungsanforderungen im Rahmen der IDD. Aufgrund ihrer Relevanz für den Kundenschutz ist es von entscheidender Bedeutung, dass die neuen Anforderungen von Anfang an richtig umgesetzt und baldmöglichst angewandt werden. Dies rechtfertigt die Herausgabe von vorbereitenden Leitlinien zur Gewährleistung, dass die zuständigen Behörden bei der Vorbereitung der Umsetzung der IDD einen kohärenten und konvergenten Ansatz verfolgen.
  • 1.3. Die vorbereitenden Leitlinien zielen nicht nur auf die Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Umsetzung der IDD, sondern auch auf die Erzielung sektorübergreifender Kohärenz ab. Da die Europäische Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)3 und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)4 bereits eine Anleitung zu den Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen herausgegeben haben, bemühen sich die vorbereitenden Leitlinien um die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf den Finanzmärkten und die Verhinderung von Aufsichtsarbitrage.
  • 1.4. Da es sich um vorbereitende Leitlinien handelt, bezwecken diese kein Erfordernis zur Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen seitens der

ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19. 3

1 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

2

Fachliche Empfehlung der ESMA an die Europäische Kommission in Bezug auf delegierte Rechtsakte zu Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen in MiFID II: http://www.esma.europa.eu/system/files/2014 1569_final_report_ _esmas_technical_advice_to_the_commission_on_mifid_ii_and_mifir.pdf

4 Leitlinien der EBA zu Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen für

Privatkundenprodukte: http://www.eba.europa.eu/documents/10180/1141044/EBA GL 2015 18+Guidelines+on+product+oversight+and+governance.pdf/d84c9682 4f0b 493a af45 acbb79c75bfa

zuständigen Behörden, sofern diese Praktiken bemerken, die nicht vollständig mit den Leitlinien übereinstimmen, sondern vielmehr die seitens der zuständigen Behörden mit den Marktteilnehmern erfolgende Erörterung von Möglichkeiten für angemessene Abhilfemaßnahmen. Folglich besteht die Zielsetzung dieser vorbereitenden Leitlinien in der Unterstützung und Anleitung der zuständigen Behörden bei deren vorbereitenden Schritten auf dem Weg zu einer frühzeitigen kohärenten Umsetzung der organisatorischen Anforderungen an die Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen der IDD. Dies ermöglicht den zuständigen Behörden, die Erwartungen der EIOPA bereits in der Umsetzungsphase zu berücksichtigen, wodurch die Gefahr unterschiedlicher Vorgehensweisen auf nationaler Ebene und einer zu einem späteren Zeitpunkt erforderlichen weiteren Angleichungen zwecks Kohärenz und gleichen Wettbewerbsbedingungen unter den Mitgliedstaaten verringert wird.

  • 1.5. Nach dem Erlass der in der IDD vorgesehenen delegierten Rechtsakte wird die EIOPA die vorbereitenden Leitlinien zudem überprüfen, um zu bewerten, in welchem Umfang sie überarbeitet werden müssen.
  • 1.6. Nach Maßgabe der Gemeinsamen Position der Europäischen Aufsichtsbehörden über die Aufsichts und Lenkungsverfahren der Hersteller5 berücksichtigen die Leitlinien Erwägung 16 und Artikel 40 und 41 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs und der Rückversicherungstätigkeit (nachstehend “Solvabilität II”)6 , die Nachstehendes vorsehen:
    • “Vorrangiges Ziel der Regulierung und Beaufsichtigung des Versicherungs und Rückversicherungsgewerbes ist ein angemessener Schutz der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten….."7 ,
    • “Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden mit den notwendigen Mitteln ausgestattet sind und über das einschlägige Fachwissen sowie einschlägige Kapazitäten und über das entsprechende Mandat verfügen, um das Hauptziel der Beaufsichtigung, und zwar den Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen, zu erreichen”8 .
    • “Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Verwaltungs , Management oder Aufsichtsorgan des Versicherungs oder Rückversicherungsunternehmens die letztendliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts und Verwaltungsvorschriften durch das betreffende Unternehmen hat”9 .

5 https://eiopa.europa.eu/Publications/Administrative/JC 2013 77__POG_ _Joint_Position_.pdf

6 ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

7 Erwägung 16 von Solvabilität II

8 Artikel 27 von Solvabilität II

9 Artikel 40 von Solvabilität II

  • “Die Mitgliedstaaten schreiben allen Versicherungs und Rückversicherungsunternehmen vor, über ein wirksames Governance System zu verfügen, das ein solides und vorsichtiges Management des Geschäfts gewährleistet”10 .
  • 1.7. Die vorbereitenden Leitlinien berücksichtigen auch die Bestimmungen aus Artikel 25 der IDD über die Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen, die Nachstehendes festsetzen:
    • “Versicherungsunternehmen und vermittler, die Versicherungsprodukte zum Verkauf an Kunden konzipieren, haben ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder jeder wesentlichen Anpassung bestehender Versicherungsprodukte zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor es an Kunden vermarktet oder vertrieben wird.”
    • “Das Produktgenehmigungsverfahren ist verhältnismäßig und entspricht der Art des Versicherungsprodukts.”
    • “Im Rahmen des Produktgenehmigungsverfahrens wird ein bestimmter Zielmarkt für jedes Produkt festgelegt, sichergestellt, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht, und zumutbare Schritte unternommen, um zu gewährleisten, dass die Versicherungsprodukte an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.”
    • “Das Versicherungsunternehmen versteht die von ihm angebotenen oder vertriebenen Versicherungsprodukte und überprüft die Produkte regelmäßig, wobei es alle Ereignisse berücksichtigt, die wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten, um zumindest zu beurteilen, ob das Produkt weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.”
    • “Versicherungsunternehmen und vermittler, die Versicherungsprodukte konzipieren, stellen allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt und dem Produktgenehmigungsverfahren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts, zur Verfügung.”
    • “Wenn ein Versicherungsvertreiber Versicherungsprodukte, die er nicht selbst konzipiert, anbietet oder über sie berät, verfügt er über angemessene Vorkehrungen, um die in Unterabsatz 5 genannten

10 Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1 von Solvabilität II

Informationen zu erhalten und die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes Versicherungsprodukts zu verstehen.”

  • 1.8. Die Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen sollten in erster Linie als Umsetzung der grundlegenden Zielsetzung der Versicherungsaufsicht betrachtet werden, die nach Maßgabe von Solvabilität II im Schutz der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten besteht.

  • 1.9. Aufgrund ihres Zwecks und ihrer Zielsetzungen stehen die in den Leitlinien dargelegten organisatorischen Vorkehrungen in bedeutendem Zusammenhang mit dem Governance System im Rahmen von Solvabilität II, das den Unternehmen ein solides und vorsichtiges Management des Geschäfts unter einem risikobasierten Ansatz vorschreibt, was auch ein geeignetes Risikomanagementsystem umfasst. Organisatorische Vorkehrungen, die auf die Sicherstellung einer richtigen Konzeption der Versicherungsprodukte abzielen, fallen unter das Governance System des Versicherungsunternehmens. Die Leitlinien führen sehr eindeutige Verfahren und Maßnahmen in Bezug auf die Konzeption, Entwicklung und Überwachung neuer Versicherungsprodukte ein.

  • 1.10. In diesem Zusammenhang wird die IDD eine detaillierte Regelung vorsehen, die sowohl im Hinblick auf die Konzeption als auch auf den Vertrieb der Produkte den spezifischen Transparenz und Kundenschutzprofilen Rechnung trägt. Daraus folgt, dass die Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen sowohl auf Solvabilität II als auch auf der IDD gründen, wobei letztere die Anforderungen aus der Sichtweise des Kundenschutzes festlegt und Anforderungen an die Vertreiber hinzufügt, die nicht in den Anwendungsbereich von Solvabilität II fallen.

  • 1.11. Die Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden. Ungeachtet der ausdrücklichen Bezugnahme auf Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber ist das vorliegende Dokument nicht so zu verstehen, als lege es diesen Finanzinstituten unmittelbare Anforderungen auf. Von den Finanzinstituten wird erwartet, dass sie sich an den seitens der für sie zuständigen Behörde angewandten Aufsichts oder Regulierungsrahmen halten.

  • 1.12. Die in den vorliegenden Leitlinien beschriebenen Vorkehrungen beziehen sich auf die internen Verfahren, Aufgaben und Strategien zur Konzeption und Markteinführung von Produkten, sowie zu deren während ihrer Laufzeit erfolgenden Überwachung und Überprüfung. Die Vorkehrungen unterscheiden sich in Abhängigkeit davon, ob die beaufsichtigten Unternehmen als Hersteller und/oder Vertreiber von Versicherungsprodukten tätig sind und beziehen sich unter anderem auf die nachstehenden Maßnahmen:

    • i) die Bestimmung eines Zielmarktes, für den das Produkt als geeignet betrachtet wird;
  • ii) die Bestimmung von Marktsegmenten, für die das Produkt als nicht geeignet betrachtet wird;

  • iii) die Durchführung von Produktanalysen zur Bewertung der erwarteten Produkt Performance in verschiedenen Stressszenarien;

  • iv) die Durchführung von Produktüberprüfungen zur Kontrolle, ob die Produkt Performance zu einer Kundenschädigung führen könnte, und falls ja, die Ergreifung von Maßnahmen zur Änderung der Produktmerkmale und zur Verringerung der Schädigung;

  • v) die Bestimmung der relevanten Vertriebskanäle unter Berücksichtigung der Merkmale des Zielmarktes und des Produkts;

  • vi) die Überprüfung, ob die Vertriebskanäle in Übereinstimmung mit den Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen des Herstellers arbeiten.

  • 1.13. Das Verwaltungs , Management oder Aufsichtsorgan des Versicherungsunternehmens ist für die Festlegung und spätere Überprüfung der Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen verantwortlich. Die Umsetzung von Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen ist jedoch nicht als Einführung einer neuen Hauptaufgabe für Versicherungsunternehmen zu verstehen. Darüber hinaus sind diese Vorkehrungen nicht zwangsläufig mit der Risikomanagementfunktion, der internen Revisionsfunktion, der versicherungsmathematischen Funktion oder der Compliance Funktion von Versicherungsunternehmen verbunden, die in Solvabilität II vorgeschrieben sind.

  • 1.14. Die Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen ergänzen die Vorschriften in Bezug auf die Point of Sale Offenlegung (sofern zutreffend), die die proaktive Offenlegung einer Beschreibung der Hauptmerkmale des Produkts, seiner Risiken und des seitens des Kunden zu entrichtenden Gesamtpreises des Produkts, einschließlich aller zugehörigen Gebühren, Kosten und Ausgaben, erfordern.

  • 1.15. Die Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen müssen sowohl der Komplexität und den mit den Produkten verbundenen Risiken als auch der Art, Größe und Komplexität der entsprechenden Geschäftstätigkeit des beaufsichtigten Unternehmens entsprechen.

  • 1.16. Die Leitlinien umfassen Vorkehrungen, die generell auf alle Versicherungsunternehmen und alle Versicherungsvertreiber Anwendung finden, einschließlich jedweder natürlichen oder juristischen Person, die der Tätigkeit des Versicherungsvertriebs nachgeht, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten haupt oder nebenberuflich, seitens eines selbstständigen Maklers oder eines gebundenen Vertreters ausgeübt werden, vorausgesetzt, sie fallen in den Anwendungsbereich der IDD. Die zuständigen Behörden sollten bei der

Anwendung dieser Leitlinien jedoch eine angemessene und risikobasierte Vorgehensweise wählen. Diese Leitlinien gelten nicht für Dienstleistungen oder Produkte, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich der IDD ausgenommen sind, wie bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 3 der IDD oder Versicherungsprodukte, die gemäß Artikel 25 Absatz 4 der IDD aus einer Versicherung für Großrisiken bestehen.

  • 1.17. Die zuständigen Behörden unternehmen alle Anstrengungen, um sich in Bezug auf neu konzipierte oder wesentlich veränderte Produkte an diese Leitlinien zu halten. Möglicherweise möchten die zuständigen Behörden in Betracht ziehen, ab dem Datum des Inkrafttretens von nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Leitlinien zumindest die Übereinstimmung mit Leitlinie 8 (Produktüberwachung) und Leitlinie 9 (Abhilfemaßnahmen) aus Kapitel I in Bezug auf Produkte vorzuschreiben, die nach wie vor vertrieben oder vor diesem Datum auf den Markt gebracht wurden.
  • 1.18. Bei der Anwendung dieser Leitlinien müssen die zuständigen Behörden gegebenenfalls auch die EIOPA Leitlinien zum Governance System gemäß Solvabilität II11, die EIOPA Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung durch Versicherungsunternehmen12 sowie die EIOPA Leitlinien für die Beschwerdebearbeitung durch Versicherungsvermittler13 berücksichtigen.
  • 1.19. Für die Zwecke der vorliegenden Leitlinien wurden die folgenden Begriffsbestimmungen erarbeitet:
    • Hersteller bezeichnet ein Versicherungsunternehmen und einen Versicherungsvermittler, das/der Versicherungsprodukte zum Verkauf an Kunden konzipiert.
    • Zielmarkt bezeichnet die Kundengruppe(n), für die der Hersteller das Produkt konzipiert.
    • Vertriebsstrategie bezeichnet eine Strategie, die sich mit der Frage befasst, wie Versicherungsprodukte an die Kunden vertrieben werden, und insbesondere, ob das Produkt nur im Falle einer erfolgten Beratung verkauft werden sollte.
    • Produkte bezeichnet die in Anhang I und Anhang II von Solvabilität II aufgelisteten Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung und Lebensversicherungszweige.

11 Abrufbar unter

https://eiopa.europa.eu/GuidelinesSII/EIOPA_Guidelines_on_System_of_Governance_DE.pdf#search=sy stem%20of%20governance%20Guidelines

12 Abrufbar unter https://eiopa.europa.eu/publications/eiopa Guidelines/index.html.

13Abrufbar unter https://eiopa.europa.eu/publications/eiopa Guidelines/Guidelines on complaints handling by insurance intermediaries

1.20. Begriffe, die in diesen Leitlinien nicht definiert werden, haben die Bedeutung, die ihnen in den Rechtsakten, auf die in der Einleitung verwiesen wird, zugewiesen wurde.

Kapitel 1 – Vorbereitende Leitlinien für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte zum Verkauf an Kunden konzipieren

Leitlinie 1 – Festlegung von Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen

  • 1.21. Der Hersteller sollte Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen festlegen und umsetzen, die geeignete Maßnahmen und Verfahren für die Konzeption, Überwachung, Überprüfung und den Vertrieb von Produkten für Kunden darlegen, und Maßnahmen in Bezug auf Produkte einleiten, die zu einer Kundenschädigung führen könnten (Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen).
  • 1.22. Die Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen müssen sowohl der Komplexität und den mit den Produkten verbundenen Risiken als auch der Art, Größe und Komplexität der entsprechenden Geschäftstätigkeit des beaufsichtigten Unternehmens entsprechen.
  • 1.23. Der Hersteller sollte die Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen in einem schriftlichen Dokument (Aufsichts und Lenkungsstrategie) niederlegen und es seinen zuständigen Mitarbeitern zur Verfügung stellen.

Leitlinie 2 – Zielsetzungen der Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen

1.24. Die Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen sollten auf die Verhinderung und Verringerung der Kundenschädigung abzielen, ein ordnungsgemäßes Interessenkonfliktmanagement unterstützen und gewährleisten, dass die Ziele, Interessen und Merkmale der Kunden gebührend berücksichtigt werden.

Leitlinie 3 – Rolle des Managements

1.25. Das Verwaltungs , Management oder Aufsichtsorgan des Herstellers oder eine gleichwertige, für die Konzeption von Versicherungsprodukten zuständige Einrichtung, sollte die Festlegung, die Umsetzung, die späteren Überprüfungen und die kontinuierliche interne Compliance mit den Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen befürworten und die letztendliche Verantwortlichkeit dafür tragen.

Leitlinie 4 – Überprüfung der Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen

1.26. Der Hersteller sollte die Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass sie nach wie vor gültig und aktuell sind, und sie gegebenenfalls abändern.

Leitlinie 5 – Zielmarkt

  • 1.27. Der Hersteller sollte in seine Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen geeignete Maßnahmen zur Bestimmung des einschlägigen Zielmarktes eines Produkts aufnehmen.
  • 1.28. Der Hersteller sollte sich dazu verpflichten, ausschließlich Produkte zu konzipieren und über die bestimmten Vertriebskanäle auf den Markt zu bringen, deren Eigenschaften auf die Interessen, Ziele und Merkmale des Zielmarktes abgestimmt sind.
  • 1.29. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Produkt auf die Interessen, Ziele und Merkmale eines bestimmten Zielmarktes abgestimmt ist oder nicht, sollte der Hersteller den Informationsstand, die Finanzkraft und das Finanzwissen des Zielmarkts berücksichtigen.
  • 1.30. Der Hersteller sollte auch die Kundengruppen bestimmen, von denen angenommen wird, dass das Produkt ihren Interessen, Zielen und Merkmalen nicht entsprechen dürfte.

Leitlinie 6 – Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrung der an der Produktkonzeption beteiligten Mitarbeiter

1.31. Der Hersteller sollte sicherstellen, dass die an der Produktkonzeption beteiligten Mitarbeiter über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrung verfügen, um die Haupteigenschaften und merkmale des Produkts und die Interessen, Ziele und Merkmale des Zielmarkts richtig zu verstehen.

Leitlinie 7 – Produktprüfung

  • 1.32. Vor der Markteinführung eines Produkts, bei Änderung des Zielmarkts oder bei der Einführung von Änderungen an einem bestehenden Produkt sollte der Hersteller eine angemessene Prüfung des Produkts durchführen, die bei Bedarf auch Szenarioanalysen umfasst. Bei der Produktprüfung sollte bewertet werden, ob das Produkt während seiner Laufzeit mit den Zielsetzungen für den Zielmarkt übereinstimmt.
  • 1.33. Der Hersteller sollte ein Produkt nicht auf den Markt bringen, wenn die Ergebnisse der Produktprüfung zeigen, dass das Produkt nicht auf die Interessen, Ziele und Merkmale des Zielmarkts abgestimmt ist.

1.34. In Abhängigkeit von der Art und Beschaffenheit des Produkts und der damit verbundenen Gefahr der Kundenschädigung sollte der Hersteller das Produkt auf seine qualitativen und gegebenenfalls auch auf seine messbaren Eigenschaften prüfen.

Leitlinie 8 –Produktüberwachung

1.35. Sobald das Produkt vertrieben wird, sollte der Hersteller kontinuierlich überwachen, dass das Produkt nach wie vor auf die Interessen, Ziele und Merkmale des Zielmarkts abgestimmt ist.

Leitlinie 9 – Abhilfemaßnahmen

  • 1.36. Sollte der Hersteller während der Laufzeit eines Produkts Umstände feststellen, die mit dem Produkt in Verbindung stehen und das Risiko der Kundenschädigung hervorrufen, sollte er geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Situation zu entschärfen und das Wiederauftreten der Schädigung zu verhindern.
  • 1.37. Gegebenenfalls sollte der Hersteller jedwede entsprechende Abhilfemaßnahme unverzüglich den beteiligten Vertreibern und den Kunden mitteilen.

Leitlinie 10 – Vertriebskanäle

  • 1.38. Unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Produkts sollte der Hersteller Vertriebskanäle auswählen, die für den Zielmarkt geeignet sind.

  • 1.39. Der Hersteller sollte die Vertreiber mit entsprechender Sorgfalt auswählen.

  • 1.40. Der Hersteller sollte den Vertreibern Informationen, darunter die Produkteinzelheiten, bereitstellen, die einem angemessenen Standard entsprechen, der klar, präzise und aktuell ist.

  • 1.41. Die den Vertreibern bereitgestellten Informationen sollten ausreichen, um diesen zu ermöglichen:

    • das Produkt zu verstehen und ordnungsgemäß in den Zielmarkt einzuführen;
    • den Zielmarkt zu bestimmen, für den das Produkt konzipiert wurde, und auch die Kundengruppe zu bestimmen, von der angenommen wird, dass das Produkt ihren Interessen, Zielen und Merkmalen nicht entsprechen dürfte.
  • 1.42. Der Hersteller sollte alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um zu überwachen, dass die Vertriebskanäle in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen der Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen des Herstellers arbeiten.

  • 1.43. Der Hersteller sollte regelmäßig prüfen, ob das Produkt an Kunden vertrieben wird, die dem entsprechenden Zielmarkt angehören.

  • 1.44. Wenn der Vertriebskanal nach Ansicht des Herstellers die Zielsetzungen der Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen des Herstellers nicht erfüllt, sollte er diesbezügliche Abhilfemaßnahmen ergreifen.

Leitlinie 11 – Outsourcing der Produktkonzeption

1.45. Sofern der Hersteller Dritte für die in seinem Auftrag erfolgende Produktkonzeption einsetzt, sollte er die volle Verantwortung für die Einhaltung der in den vorliegenden Leitlinien beschriebenen Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen behalten.

Leitlinie 12 – Dokumentation der Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen

1.46. Alle einschlägigen Maßnahmen, die der Hersteller in Bezug auf die Aufsichts und Lenkungsvorkehrungen ergreift, sollten ordnungsgemäß dokumentiert, für Prüfzwecke aufbewahrt und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Kapitel 2 – Vorbereitende Leitlinien für Versicherungsvertreiber, die nicht von ihnen konzipierte Versicherungsprodukte vertreiben

Leitlinie 13 – Festlegung von Vertriebsvorkehrungen

  • 1.47. Der Vertreiber sollte Vertriebsvorkehrungen festlegen und umsetzen, die geeignete Maßnahmen und Verfahren zur Berücksichtigung des Produkt und Dienstleistungssortiments, das der Vertreiber seinen Kunden anzubieten gedenkt, zur Überprüfung der Vertriebsvorkehrungen und zum Erhalt aller erforderlichen Informationen über das Produkt/die Produkte vom Hersteller/von den Herstellern enthalten.
  • 1.48. Die Vertriebsvorkehrungen müssen sowohl der Komplexität und den mit den Produkten verbundenen Risiken als auch der Art, Größe und Komplexität der entsprechenden Geschäftstätigkeit des beaufsichtigten Unternehmens entsprechen.

1.49. Der Vertreiber sollte die Vertriebsvorkehrungen in einem schriftlichen Dokument niederlegen und es seinen zuständigen Mitarbeitern zur Verfügung stellen.

Leitlinie 14 – Zielsetzungen der Vertriebsvorkehrungen

1.50. Die Vertriebsvorkehrungen sollten auf die Verhinderung und Verringerung der Kundenschädigung abzielen, ein ordnungsgemäßes Interessenkonfliktmanagement unterstützen und gewährleisten, dass die Ziele, Interessen und Merkmale der Kunden gebührend berücksichtigt werden.

Leitlinie 15 – Rolle des Managements

1.51. Das Verwaltungs , Management oder Aufsichtsorgan des Vertreibers oder eine gleichwertige, für die Konzeption von Versicherungsprodukten zuständige Einrichtung, sollte die Festlegung, die Umsetzung, die späteren Überprüfungen und die kontinuierliche interne Compliance mit den Vertriebsvorkehrungen befürworten und die letztendliche Verantwortlichkeit dafür tragen.

Leitlinie 16 – Einholung sämtlicher erforderlichen Informationen über den Zielmarkt vom Hersteller

1.52. Die Vertriebsvorkehrungen sollten sicherstellen, dass der Vertreiber vom Hersteller sämtliche erforderlichen Informationen über das Versicherungsprodukt, das Produktgenehmigungsverfahren und den Zielmarkt erhält, um die Kunden, für die das Produkt konzipiert wurde, sowie die Kundengruppe(n) zu verstehen, für die das Produkt nicht konzipiert wurde.

Leitlinie 17 – Einholung aller übrigen erforderlichen Produktinformationen vom Hersteller

1.53. Die Vertriebsvorkehrungen sollten sicherstellen, dass der Vertreiber vom Hersteller alle übrigen erforderlichen Produktinformationen erhält, um seinen Regulierungspflichten gegenüber den Kunden gerecht zu werden. Dies umfasst Informationen über die Hauptmerkmale des Produkts, seine Risiken und Kosten, sowie über sämtliche Umstände, die zu einem Interessenkonflikt zum Nachteil des Kunden führen könnten.

Leitlinie 18 – Vertriebsstrategie

1.54. Sofern der Vertreiber eine Vertriebsstrategie aufstellt oder befolgt, sollte diese nicht der seitens des Herstellers des Versicherungsprodukts bestimmten Vertriebsstrategie und dem von diesem bestimmten Zielmarkt widersprechen.

Leitlinie 19 – Regelmäßige Überprüfung der Vertriebsvorkehrungen

1.55. Der Vertreiber überprüft die Vertriebsvorkehrungen regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie nach wie vor gültig und aktuell sind, und sollte diese und insbesondere die Vertriebsstrategie (sofern vorhanden) gegebenenfalls abändern.

Leitlinie 20 – Bereitstellung von Verkaufsinformationen an den Hersteller

1.56. Sofern der Vertreiber bemerkt, dass das Produkt nicht auf die Interessen, Ziele und Merkmale des Zielmarktes abgestimmt ist oder andere Umstände im Zusammenhang mit dem Produkt bemerkt, die das Risiko der Kundenschädigung erhöhen, sollte er den Hersteller unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.

Leitlinie 21 – Dokumentation

1.57. Alle einschlägigen Maßnahmen, die der Vertreiber in Bezug auf die Vertriebsvorkehrungen ergreift, sollten ordnungsgemäß dokumentieret, für Prüfzwecke aufbewahrt und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Vorschriften zur Einhaltung und Berichterstattung

  • 1.58. Dieses Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der EIOPAVerordnung herausgegeben wurden. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 der EIOPA Verordnung unternehmen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
  • 1.59. Die zuständigen Behörden, die diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, sollten diese auf angemessene Weise in ihren regulatorischen bzw. Aufsichtsrahmen integrieren.
  • 1.60. Die zuständigen Behörden bestätigen der EIOPA innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übersetzungen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen und nennen die Gründe, wenn dies nicht der Fall ist.
  • 1.61. Geht bis zum Ablauf dieser Frist keine Antwort ein, so wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nicht nachkommen, und sie werden als solche gemeldet.

Schlussbestimmung zur Überprüfung

1.62. Die vorliegenden Leitlinien unterliegen nach dem Erlass der in Artikel 25 Absatz 2 der IDD genannten delegierten Rechtsakte einer Überprüfung durch die EIOPA.