Leitlinien für die Beaufsichtigung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern
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Leitlinien für die Beaufsichtigung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern
Einleitung
- 1.1 In Übereinstimmung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates1 hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) Leitlinien für die Beaufsichtigung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern (nachfolgend “die Leitlinien”) herausgegeben.
- 1.2 Die vorliegenden Leitlinien beziehen sich auf Artikel 162 und Artikel 171 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 .
- 1.3 Mit den vorliegenden Leitlinien soll ein einheitlicher, effizienter und wirksamer Schutz von Versicherungsnehmern innerhalb der Europäischen Union (der “EU”) sichergestellt werden. Das Ziel der Leitlinien besteht insbesondere darin, mindestens den gleichen Grad an Schutz für Versicherungsnehmer einer Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens aus Drittländern (die “Zweigniederlassung”) sicherzustellen, den sie auch genießen, wenn sie geschäftlich mit in der EU niedergelassenen Versicherungsunternehmen, entweder im Herkunftsmitgliedstaats oder durch eine Zweigniederlassung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, verkehren.
- 1.4 Die vorliegenden Leitlinien ermöglichen alternativ verhältnismäßige Beaufsichtigungsmethoden, um Versicherungsnehmer einer Zweigniederlassung im Hinblick auf Bewertung, Eigenmittel und Informationsübermittlung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG zu schützen.
- 1.5 In Übereinstimmung mit Artikel 162 der Solvabilität II-Richtlinie fallen nur Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern, die Erstversicherungsgeschäfte in der Lebensversicherungs- und Nichtlebensversicherungswirtschaft tätigen, in den Anwendungsbereich der vorliegenden Leitlinien.
- 1.6 Im gleichen Umfang fallen Zweigniederlassungen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG entweder einer gleichwertigen oder nicht gleichwertigen Beaufsichtigung unterliegen, in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien. Unbeschadet dessen können Aufsichtsbehörden spezifische Entscheidungen über die Gleichwertigkeit, die für die Bewertung der Solvabilität des gesamten Versicherungsunternehmens aus dem Drittland von Bedeutung sind, berücksichtigen.
1 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48)
2 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABL. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)
- 1.7 Versicherungsunternehmen aus Drittländern, die nur Rückversicherungstätigkeiten durch eine Zweigniederlassung in der EU aufnehmen, oder für deren Aufnahme zugelassen sind, selbst wenn das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland Erstversicherungsgeschäfte durch seinen Hauptsitz oder Zweigniederlassungen außerhalb der EU tätigt, fallen nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Leitlinien.
- 1.8 Im Hinblick auf die Berichterstattung in Bezug auf eine Zweigniederlassung beziehen sich die vorliegenden Leitlinien auf Vorlagen und Protokolle, die in den technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung an Aufsichtsbehörden in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind und von der Europäischen Kommission befürwortet werden (nachfolgend “technische Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung”).
- 1.9 Unterscheiden sich die Berichtsvorlagen für Zweigniederlassungen von den in den technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung bereitgestellten Vorlagen, wird auf die spezifische Vorlage und entsprechende Anleitung in den Technischen Anhängen III und IV zu den vorliegenden Leitlinien verwiesen.
- 1.10 Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich alle Kennzahlen von Vorlagen und Anleitungen auf die in den technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung festgelegten Vorlagen oder Anleitungen mit identischen Kennzahlen.
- 1.11 Die vorliegenden Leitlinien wenden sich an Aufsichtsbehörden gemäß der Richtlinie 2009/138/EG.
- 1.12 Die vorliegenden Leitlinien gelten ab dem 1. Januar 2016.
- 1.13 Die von der EIOPA herausgegebenen Leitlinien über die Berichterstattung und die Veröffentlichung (EIOPA-BoS-15/109)3 finden in Bezug auf eine Zweigniederlassung gemäß den vorliegenden Leitlinien ebenfalls Anwendung.
- 1.14 Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- a) “Tätigkeiten der Zweigniederlassung” Tätigkeiten einer Zweigniederlassung in Übereinstimmung mit ihrer Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG;
- b) “Vermögenswerte der Zweigniederlassung” Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens aus dem Drittland, die mit den Tätigkeiten der Zweigniederlassung in Verbindung stehen, ausgenommen fiktive Buchungsbeträge, die im Rahmen von Unternehmensaktivitäten außerhalb der Zweigniederlassung generiert wurden und an die Zweigniederlassung des Unternehmens geschuldet werden und die bei der Liquidation des Unternehmens verfügbar sind, um die
3 https://eiopa.europa.eu/Pages/Consultations/Public-consultation-on-the-Set-2-of-the-Solvency-II-Implementing-Technical-Standards-%28ITS%29-and-Guidelines.aspx
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Versicherungsverbindlichkeiten der Versicherungsnehmer der Zweigniederlassung in Übereinstimmung mit Leitlinie 26 zu zahlen;
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c) “Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung” Versicherungsforderungen der Zweigniederlassung, bevorrechtigte Forderungen der Zweigniederlassung und mit Vermögenswerten der Zweigniederlassung gesicherte Forderungen;
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d) “Eigenmittel der Zweigniederlassung” die Summe der Basiseigenmittel und ergänzenden Eigenmittel der Zweigniederlassung;
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e) “Basiseigenmittel der Zweigniederlassung” Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung;
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f) “ergänzende Eigenmittel der Zweigniederlassung” Posten, auf die während der Liquidationsverfahren in Bezug auf Versicherungsunternehmen aus Drittländern zugegriffen werden kann, um die Versicherungsverbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmern der Zweigniederlassung in Übereinstimmung mit Leitlinie 26 und die die Anforderungen der Artikel 89 und 90 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen, zu zahlen;
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g) “Bilanz der Zweigniederlassung” Bilanz, in der die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung entsprechend den Grundsätzen für die Anerkennung und Bewertung gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG dargestellt sind;
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h) “SCR der Zweigniederlassung” Solvenzkapitalanforderung (SCR) auf Grundlage der Bilanz und der Volumenkennzahlen der Zweigniederlassung gemäß Richtlinie 2009/138/EG, die sich auf die Bilanz der Zweigniederlassung beziehen;
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i) “MCR der Zweigniederlassung” Mindestkapitalanforderung (MCR) auf Grundlage der Bilanz und der Volumenkennzahlen der Zweigniederlassung gemäß Richtlinie 2009/138/EG, die sich auf die Bilanz der Zweigniederlassung beziehen;
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j) “Versicherungsnehmer der Zweigniederlassung” Versicherungsnehmer, dessen Versicherungsleistungen von der Zweigniederlassung erbracht werden. Diese Begriffsbestimmung umfasst u. a. Versicherungsnehmer und Begünstigte, die Versicherungsforderungen gegenüber der Zweigniederlassung haben;
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k) “Versicherungsforderung” Forderungen von Versicherungsnehmern der Zweigniederlassung im Sinne des Artikels 268 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG;
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l) “Ort der Versicherungsforderung” entweder Ort des Begünstigten (einschließlich Versicherungsnehmer), des versicherten Risikos oder des mit dem Versicherungsunternehmen aus dem Drittland geschlossenen Vertrags (einschließlich der Feststellung, ob die Versicherung durch eine Zweigniederlassung oder durch den Hauptsitz des Versicherungsunternehmens aus dem Drittland abgeschlossen wurde);
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m) “Versicherungsforderung gegenüber der Zweigniederlassung” Versicherungsforderungen in Bezug auf die Versicherungsnehmer der Zweigniederlassung;
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n) “bevorrechtigte Forderungen der Zweigniederlassung” Forderungen, die bei einer Liquidation des Versicherungsunternehmens aus dem Drittland Vorrang vor den Versicherungsforderungen der Zweigniederlassung haben, darunter:
- Forderungen von Arbeitnehmern aufgrund eines Arbeitsvertrags bzw. eines Arbeitsverhältnisses, Steuerforderungen öffentlicher Körperschaften hinsichtlich des Betriebs der Zweigniederlassung,
- Forderungen der Sozialversicherungsträger hinsichtlich des Betriebs der Zweigniederlassung, oder
- dinglich gesicherte Forderungen in Bezug auf Vermögensgegenstände;
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o) “Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes” Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist und ihrem Geschäftsbetrieb nachgeht;
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p) “Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes” Aufsichtsbehörde des Landes, das dem Versicherungsunternehmen aus dem Drittland eine Zulassung erteilt hat und in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat;
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q) “Berichtswährung” Währung des Landes der Aufsichtsbehörde, an die berichtet wird, sofern von dieser Aufsichtsbehörde nicht anderweitig angegeben.
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1.15 Begriffe, die in diesen Leitlinien nicht definiert werden, haben die Bedeutung, die ihnen in den Rechtsakten, auf die in der Einleitung verwiesen wird, zugewiesen wurden.
Zulassung einer Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens aus dem Drittland
Leitlinie 1 – Bedingungen für die Zulassung oder den Fortbestand der Zulassung
1.16 Bei der Zulassung oder der Aufrechterhaltung der Zulassung sollten die Aufsichtsbehörden des Aufnahmelandes sicherstellen, dass das betreffende Versicherungsunternehmen aus dem Drittland über eine angemessene Solvabilitätsspanne verfügt und sich bereit erklärt, der Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes alle Informationen zu übermitteln, die diese ggf. für Aufsichtszwecke benötigt, und die zeigen, dass das Unternehmen als Ganzes über eine angemessene Solvabilitätsspanne gemäß der Rechtsprechung des Herkunftslandes verfügt und dass die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes bestätigt, dass diese Bestimmungen eingehalten wurden.
1.17 Die Aufsichtsbehörden des Aufnahmelandes sollten die Angemessenheit der Solvabilitätsspanne des Unternehmens als Ganzes auf Grundlage der Aufsichtsanforderungen der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes bewerten, einschließlich ggf. notwendiger Einholung von Informationen.
Leitlinie 2 – Tätigkeitsplan und Solvabilitätsspanne
1.18 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland eine Analyse der Unterschiede zwischen den Solvabilitätsvorschriften des Herkunftslandes und den Vorschriften der Richtlinie 2009/138/EG in den Tätigkeitsplan einbezieht, einschließlich einer Erläuterung der Gründe zur Rechtfertigung solcher Unterschiede.
Leitlinie 3 – Verteilung der Vermögenswerte der Zweigniederlassung
- 1.19 Bei der Bestimmung, ob ein Versicherungsunternehmen aus dem Drittland über eine angemessene Solvabilitätsspanne verfügt, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde:
- a) die Vermögenswerte der Zweigniederlassung, die nach der Bezahlung der Versicherungsforderungen der Versicherungsnehmer der Zweigniederlassung, die auf andere Forderungen der Versicherungsnehmer aufgeteilt würden, übrig bleiben; und
- b) den Gesamtbetrag der Forderungen, die Vorrang haben vor den Forderungen der Versicherungsnehmer oder diesen gleichgestellt sind.
Leitlinie 4 – Analyse betreffend die Verteilung der Vermögenswerte der Zweigniederlassung
- 1.20 Zum Zwecke der Leitlinie 6 sollte die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes eine Analyse betreffend die rechtliche und praktische Funktionsweise des Insolvenzsystems des Herkunftslandes; den Vorrang, der Versicherungsnehmern der Zweigniederlassung und anderen Versicherungsnehmern des Versicherungsunternehmens aus dem Drittland in Liquidationsverfahren eingeräumt wird; und darüber, wie die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens aus dem Drittland an diese Versicherungsnehmer verteilt wird, beibringen.
- 1.21 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte die beigebrachte Analyse, soweit die anwendbaren Vertraulichkeitsanforderungen es zulassen, der EIOPA zur Verfügung stellen. EIOPA kann in Übereinstimmung mit den eigenen Vertraulichkeitsbestimmungen und nach dem Grundsatz “Kenntnis nur, wenn nötig” entscheiden, die Informationen anderen Aufsichtsbehörden zugänglich zu machen.
- 1.22 Wird durch das Insolvenzsystems des Herkunftslandes nicht mindestens der gleiche Grad an Schutz für Versicherungsnehmer in Liquidationsverfahren geboten wie durch die Richtlinie 2009/138/EG, sollte die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes von dem betreffenden Versicherungsunternehmen aus dem Drittland eine Analyse betreffend die Verteilung der Vermögenswerte
der Zweigniederlassung gemäß dem Insolvenzsystems des Herkunftslandes beschaffen, betreffend das System des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung zugelassen ist (wo gesonderte Verfahren in Bezug auf die Zweigniederlassung eröffnet werden können), oder betreffend die Verteilungsbedingungen, wenn Liquidationsverfahren sowohl im eigenen Land als auch im Aufnahmemitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, aufgenommen werden.
1.23 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass alle Analysen von Personen bereitgestellt werden, die entsprechend qualifiziert sind, um über die Gesetze und Verfahren der betreffenden Rechtsprechung zu informieren.
Leitlinie 5 – Bestimmung der Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung
1.24 Die Aufsichtsbehörde im Aufnahmeland sollte sicherstellen, dass die in die Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung einbezogenen Versicherungsforderungen der Zweigniederlassung versicherungstechnische Rückstellungen umfassen, gemäß Artikel 77 der Richtlinie 2009/138/EG, die sich nur auf diese Versicherungsforderungen der Zweigniederlassung beziehen.
Leitlinie 6 – Bestimmung der Vermögenswerte der Zweigniederlassung
- 1.25 Die Aufsichtsbehörde de Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland nur diejenigen Vermögenswerte in seine Bilanz einbezieht, die nach den unten aufgeführten Kriterien verfügbar sind:
- a) Vermögenswerte, die in Übereinstimmung mit Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG auf einer Grundlage verteilt werden, die nicht zwischen Forderungen nach Standort der Forderung unterscheidet;
- b) Vermögenswerte, die verteilt werden, um bevorrechtigte Forderungen gegenüber der Zweigniederlassung und Versicherungsforderungen der Versicherungsnehmer der Zweigniederlassung, die Vorrang vor allen anderen Forderungen haben, zu bezahlen.
- 1.26 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland bei der Übermittlung von Informationen hinsichtlich Bilanz, Eigenmittel und SCR der Zweigniederlassung nur diejenigen Vermögenswerte einbezieht, die im Falle einer Liquidation des Versicherungsunternehmens aus dem Drittland verteilt werden können, um die Versicherungsforderungen der Versicherungsnehmer der Zweigniederlassung zu bezahlen.
- 1.27 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland bei der Übermittlung von Informationen zur Bilanz der Zweigniederlassung die verfügbaren Vermögenswerte vor Abzug der bevorrechtigten Forderungen der Zweigniederlassung und vorrangiger Sicherungsrechte aufzeigt und in der
Vorlage S.02.03.07 zur Angabe von zusätzlichen Bilanzinformationen der Zweigniederlassung den Nettobetrag der verfügbaren Vermögenswerte der Zweigniederlassung und den Abzug der bevorrechtigten Forderungen der Zweigniederlassung und vorrangiger Sicherungsrechte meldet, wie in Anhang III der vorliegenden Leitlinien festgelegt.
Aufsichtsbefugnisse und Kommunikation mit anderen Aufsichtsbehörden
Leitlinie 7 – Allgemeine Aufsichtsbefugnisse
1.28 Für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten der Zweigniederlassung sollte die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes ggf. die in der Richtlinie 2009/138/EG, insbesondere in den Artikeln 34, 35, 36, 37, 84, 85, 110, 118 und 119, festgelegten Aufsichtsbefugnisse im gleichen Maße ausüben wie bei der Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen mit Hauptsitz innerhalb der Union.
Leitlinie 8 – Bewertung der Finanzlage der Zweigniederlassung im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens
1.29 Bei der Bewertung der Angemessenheit der Finanzlage der Zweigniederlassung im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens sollte die Aufsichtsbehörde im Aufnahmeland das Risiko berücksichtigen, dass die Forderungen der Versicherungsnehmer gegenüber der Zweigniederlassung durch Forderungen außerhalb der Zweigniederlassung verwässert werden.
Leitlinie 9 – Gewährung von Erleichterungen, einschließlich gemeinsame Entscheidungen gemäß Artikel 167 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG
1.30 Hat ein in mehreren Mitgliedstaaten zugelassenes Versicherungsunternehmen aus einem Drittland Erleichterungen im Sinne des Artikels 167 der Richtlinie 2009/138/EG beantragt, sollten die betreffenden Aufsichtsbehörden des Aufnahmelandes erörtern, ob die Bedingungen in Leitlinie 1 erfüllt wurden, bevor sie entscheiden, diesem Unternehmen Erleichterungen dieser Art zu gewähren.
Leitlinie 10 – Unterrichtung der EIOPA über gemeinsame Entscheidungen in Bezug auf Artikel 167 der Richtlinie 2009/138/EG
1.31 Beantragt ein in mehreren Mitgliedstaaten zugelassenes Versicherungsunternehmen aus einem Drittland eine der Erleichterungen gemäß Artikels 167 der Richtlinie 2009/138/EG, sollte die zuständige Aufsichtsbehörde EIOPA über die gemäß diesem Artikel getroffene Entscheidung unterrichten sowie darüber, ob die Bedingungen in Leitlinie 1 erfüllt werden.
Leitlinie 11 – Unterrichtung der Aufsichtsbehörden im Aufnahmeland über Standorte von Zweigniederlassungen
1.32 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass ein Versicherungsunternehmen aus einem Drittland sie fortlaufend über die Standorte der Zweigstellen unterrichtet, mit denen sich dieses Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen hat oder niederzulassen beabsichtigt.
Leitlinie 12 – Einzelbilanz gemäß Artikel 167 der Richtlinie 2009/138/EG
1.33 Wird eine der in Artikel 167 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Erleichterungen gewährt, sollte die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes, die alle innerhalb der Union niedergelassenen Zweigniederlassungen beaufsichtigt, sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland eine Einzelbilanz für die Zweigniederlassung erstellt, die sich auf alle innerhalb der Union ausgeübten Tätigkeiten der Zweigniederlassung bezieht und die nach dem Ermessen des Unternehmens interne Transaktionen der Zweigniederlassung ausschließen kann.
Leitlinie 13 – Entzug von Erleichterungen
1.34 Aufsichtsbehörden des Aufnahmelandes, die die gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten Erleichterungen entziehen, sollten die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen ein Versicherungsunternehmen aus einem Drittland seine Geschäftstätigkeit ausübt, von dem Entzug der Erleichterungen unterrichten.
Leitlinie 14 – Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
1.35 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass die Tätigkeiten der Zweigniederlassung einer Überprüfung und Bewertung im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen.
Leitlinie 15 – Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Aufsichtsbehörden im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens
- 1.36 Haben Aufsichtsbehörden im Aufnahmeland die in Artikel 167 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Erleichterungen gewährt, sollten sie einen Kommunikationsprozess in Übereinstimmung mit dem in den Leitlinien zum aufsichtlichen Überprüfungsverfahren (EIOPA-BoS-14/179)4 beschriebenen Verfahren initiieren.
- 1.37 Hat das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland zugelassene Zweigniederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat, hat jedoch keine der Erleichterungen gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG beantragt, sollten sich die betreffenden Aufsichtsbehörden einigen, wie sie in Übereinstimmung mit den Leitlinien zum aufsichtlichen Überprüfungsverfahren (EIOPA-BoS-14/179) kooperieren und Informationen austauschen.
4 Abrufbar auf der Website der EIOPA: https://eiopa.europa.eu/Pages/Guidelines/Guidelines-onsupervisory-review-process.aspx.
Leitlinie 16 – Kommunikation mit anderen Aufsichtsbehörden
- 1.38 Erlangt eine Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes Kenntnis von Informationen, die die Lage der Versicherungsgläubiger oder die Verfügbarkeit der Eigenmittel der Zweigniederlassung untergraben würden, sollte sie diese Informationen an alle anderen Aufsichtsbehörden in Aufnahmeländern unterrichten, in denen das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland die Zulassung erhalten hat, eine Zweigniederlassung zu eröffnen, sowie an EIOPA übermitteln.
- 1.39 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte erwägen, ob sie noch mit anderen zuständigen Aufsichtsbehörden kommunizieren sollte, etwa den Aufsichtsbehörden zusammenhängender Versicherungsunternehmen oder Zweigstellen anderer Gruppenmitglieder, zu denen das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland gehört.
Finanzielle Gesundheit der Zweigniederlassung
Leitlinie 17 – Rechnungslegung der Zweigniederlassung
- 1.40 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass ein Versicherungsunternehmen aus einem Drittland Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren in Bezug auf die Tätigkeiten seiner Zweigniederlassungen in den Mitgliedstaaten, in denen die Zweigniederlassungen ihre Geschäftstätigkeit ausüben, einrichtet, pflegt und dokumentiert.
- 1.41 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass ein Versicherungsunternehmen aus einem Drittland Aufzeichnungen zur Bestimmung der Standorte aller Vermögenswerte der Zweigniederlassung macht und hinreichende Informationen zur Verfügung stellt, um jeder mit der Liquidation dieses Unternehmens beauftragten Person zu ermöglichen, die Kontrolle über diese Vermögenswerte zu übernehmen.
- 1.42 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass ein Versicherungsunternehmen aus einem Drittland über die gesamte Bilanz der Zweigniederlassung – einschließlich verfügbarer und nicht verfügbarer Vermögenswerte und aller Verbindlichkeiten in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung – Buch führt.
Leitlinie 18 – Standort der Vermögenswerte der Zweigniederlassung
- 1.43 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass
- a) das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland über ausreichende Vermögenswerte zur Deckung der MCR der Zweigniederlassung verfügt und sich diese ständig innerhalb des Aufnahmemitgliedstaats befinden;
- b) sich die Vermögenswerte zur Deckung der SCR der Zweigniederlassung, die die MCR der Zweigniederlassung übersteigen, innerhalb der Union befinden; und
c) das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes unverzüglich unterrichtet, wenn eine der oben genannten Bedingungen nicht mehr eingehalten wird.
Leitlinie 19 – Qualitätsanforderungen für die Sicherheitsleistung gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG
- 1.44 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass die von einem Versicherungsunternehmen aus einem Drittland als Sicherheit hinterlegte Kaution unter allen Marktbedingungen, die sich auf den Wert der Kaution und somit die Angemessenheit der Kaution als Sicherheit auswirken, eine geringe Volatilität aufweist.
- 1.45 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass ein Versicherungsunternehmen aus einem Drittland die Kaution nur bei einem in der Union zugelassenen Kreditinstitut hinterlegen kann, welches bestätigt, dass es keine Rechte auf die Aufrechnung hat oder keine Rechte auf die Aufrechnung von Forderungen, die es gegenüber diesem Unternehmen gegen die Kaution hat, wahrnehmen wird, wenn das Versicherungsunternehmen in Konkurs geht oder Liquidationsverfahren unterliegt.
Leitlinie 20 – Bewertung der Qualität einer Sicherheitsleistung gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG
1.46 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass ihr das Versicherungsunternehmen aus einem Drittland hinreichende Informationen zur Verfügung stellt, sodass sie die Qualität der Vermögenswerte bewerten und bestimmen kann, ob dieses Unternehmen seine Kaution anpassen muss, um für ihre anhaltende Angemessenheit als Sicherheit Sorge zu tragen.
Leitlinie 21 – Bewertungsregelungen
1.47 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass ein Versicherungsunternehmen aus einem Drittland die Vermögenswerte, die Verbindlichkeiten, die MCR und die SCR der Zweigniederlassung in Übereinstimmung mit den Bewertungsregelungen gemäß Titel 1 Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG berechnet.
Leitlinie 22 – Berechnung der Kapitalanforderungen für die Zweigniederlassung
1.48 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass die SCR und die MCR der Zweigniederlassung auf Grundlage der Bilanz der Zweigniederlassung berechnet werden, so als würden die Tätigkeiten der Zweigniederlassung ein gesondertes Versicherungsunternehmen darstellen.
Leitlinie 23 – Solvenzkapitalanforderung
1.49 Die Aufsichtsbehörde im Aufnahmeland sollte sicherstellen, dass die Eigenmittel mindestens der SCR der Zweigniederlassung entsprechen.
Leitlinie 24 – Mindestkapitalanforderung
1.50 Die Aufsichtsbehörde im Aufnahmeland sollte sicherstellen, dass die Basiseigenmittel mindestens der MCR der Zweigniederlassung entsprechen.
Leitlinie 25 – Eigenmittel der Zweigniederlassung
- 1.51 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland die Eigenmittel der Zweigniederlassung berechnet und dabei nur Vermögenswerte berücksichtigt, die im Falle einer Liquidation des Unternehmens verteilt werden können, um die Versicherungsforderungen der Versicherungsnehmer und bevorrechtigte Forderungen der Zweigniederlassung zu bezahlen. Solche Vermögenswerte sollten als verfügbar behandelt werden, wenn sie
- a) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 275 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG und auf eine Art verteilt werden, die nicht zwischen Forderungen nach Standort der Forderung unterscheidet; oder
- b) verteilt werden, um bevorrechtigte Forderungen der Zweigniederlassung und die Versicherungsforderungen der Versicherungsnehmer der Zweigniederlassung, die Vorrang vor allen anderen Forderungen haben, zu bezahlen.
Leitlinie 26 – Bewertung der verfügbaren Vermögenswerte der Zweigniederlassung
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1.52 Die Aufsichtsbehörde de Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass ihr das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland hinreichende Informationen zur Verfügung stellt, damit sie Folgendes bewerten kann:
- a) die Schritte, die ein Liquidator unternehmen muss, um die Kontrolle über die Vermögenswerte der Zweigniederlassung zu übernehmen und diese zu vereinnahmen, und ob solche Schritte in Fällen wirksam wären, in denen durch andere Gläubiger oder einen anderen Liquidator, der die Liquidationsverfahren hinsichtlich des Versicherungsunternehmens aus dem Drittland verwaltet, konkurrierende Forderungen in Bezug auf diese Vermögenswerte geltend gemacht werden;
- b) die Geschwindigkeit und die Einfachheit, mit der die Vermögenswerte der Zweigniederlassung vor Beginn der Liquidationsverfahren außerhalb der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes und der EU übertragen werden könnten;
- c) das Ausmaß, in dem die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes vor Beginn jeglicher Liquidationsverfahren wirksam verhindern könnte, dass Vermögenswerte der Zweigniederlassung außerhalb der EU übertragen werden;
- d) das Ausmaß, in dem die Vermögenswerte der Zweigniederlassung verwendet werden könnten, um vor oder im Falle der Liquidation des
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Versicherungsunternehmens aus dem Drittland andere Verbindlichkeiten als die Versicherungsforderungen der Zweigniederlassung zu begleichen;
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e) die Art, in der das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland Kontrolle über die Tätigkeiten der Zweigniederlassung ausübt, und ob diese Kontrolle von Personen ausgeübt wird, die für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung verantwortlich sind, im Gegensatz zu Personen, die für andere Tätigkeiten des Unternehmens verantwortlich sind;
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f) das Risiko, dass die Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung sich nicht auf die Forderungen der Versicherungsnehmer innerhalb der EU beziehen, insofern als sie die Funktion eines Mechanismus für unsachgemäße oder anderweitige Übertragung von Vermögenswerten der Zweigniederlassung auf andere Gläubiger des Unternehmens, Mitglieder der gleichen Gruppe oder Dritte zum Nachteil der Versicherungsnehmer innerhalb der EU erfüllen;
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g) ob die Vertragsbeziehungen zwischen dem Versicherungsunternehmen aus dem Drittland und Dritten die Verwendung der Vermögenswerte der Zweigniederlassung für andere Zwecke als die Befriedigung der Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung ermöglichen;
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h) die Auswirkungen besonderer gesetzlicher Anforderungen zur Verwendung von Vermögenswerten der Zweigniederlassung für andere Zwecke als die Befriedigung der Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung;
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i) ob das Versäumnis, die Vermögenswerte der Zweigniederlassung für andere Zwecke als die Befriedigung der Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung zu verwenden, den Ruf des Versicherungsunternehmens aus dem Drittland gefährdet;
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j) ob für das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland durch die Verwendung der Vermögenswerte der Zweigniederlassung für andere Zwecke als die Befriedigung der Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung steuerliche Nachteile oder Vorteile entstehen;
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k) ob Devisenkontrollen bestehen, die sich auf die Verwendung der Vermögenswerte der Zweigniederlassung für andere Zwecke als die Befriedigung der Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung auswirken.
Governance und Risikomanagement
Leitlinie 27 – Allgemeine Governance-Anforderungen
1.53 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland das System der Governance-Anforderungen gemäß den Artikeln 41 bis 50 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung, einhält.
Leitlinie 28 – Anwendung des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht auf Vermögenswerte der Zweigniederlassung
1.54 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland die Vermögenswerte der Zweigniederlassung an den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht gemäß Artikel 132 der Richtlinie 2009/138/EG anpasst.
Leitlinie 29 – Sprache und Meldung der Governance-Leitlinien
1.55 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland über schriftliche Leitlinien verfügt, die Governance-Regelungen zur Einhaltung der Leitlinie 7 abdecken, verfügbar in einer mit der Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes vereinbarten Sprache, und in seiner regelmäßige aufsichtlichen Berichterstattung Informationen darüber einschließt, wie es diese Governance-Anforderungen erfüllt.
Leitlinie 30 - Schlüsselfunktionen
1.56 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland die Risikomanagementfunktion, die Compliance-Funktion, die interne Revisionsfunktion und die versicherungsmathematische Funktion in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung eingerichtet hat, ungeachtet dessen, ob diese Funktionen speziell für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung eingerichtet wurden oder vom Hauptsitz des Unternehmens auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung angewendet werden.
Leitlinie 31 – Unterrichtung über Personen mit fachlicher Qualifikation und persönlicher Zuverlässigkeit
- 1.57 Die Aufsichtsbehörde de Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland sie in Kenntnis setzt und ihr alle Änderungen mitteilt über:
- a) den Hauptbevollmächtigten der Zweigniederlassung;
- b) jegliche Personen, die die Geschäfte einer Zweigniederlassung tatsächlich führen oder beeinflussen könnten; und
- c) die Personen, die für Schlüsselfunktionen in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung verantwortlich sind.
Leitlinie 32 – Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit
1.58 Die Aufsichtsbehörde de Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass ihr das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellt, damit sie die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der in Leitlinie 31 genannten Personen bewerten kann.
Leitlinie 33 – Unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (ORSA)
1.59 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland mindestens jährlich eine ORSA in Übereinstimmung mit Artikel 45 der Richtlinie 2009/138/EG in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung durchführt.
Leitlinie 34 – Wesentliche Risiken, die in die ORSA einzubeziehen sind
1.60 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass ein Versicherungsunternehmen aus einem Drittland zum Zwecke der ORSA alle wesentlichen Risiken für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung berücksichtigt, sowie alle Risiken für andere Tätigkeiten des Versicherungsunternehmens aus dem Drittland, die sich auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung auswirken können.
Leitlinie 35 – Bewertung der Vermögenswerte der Zweigniederlassung in der ORSA
- 1.61 Die Aufsichtsbehörde de Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland im Rahmen seiner ORSA die ständige Verfügbarkeit der Vermögenswerte der Zweigniederlassung bewertet und in seiner Bewertung Folgendes thematisiert:
- a) die Risiken für die Wirksamkeit der Bestimmungen, um sicherzustellen, dass Vermögenswerte der Zweigniederlassung nur an Versicherungsgläubiger und bevorrechtigte Gläubiger der Zweigniederlassung gezahlt werden; und
- b) die Risiken für die Angemessenheit der Vermögenswerte der Zweigniederlassung, um Forderungen solcher Gläubiger mindestens mit dem Betrag der SCR der Zweigniederlassung abzudecken, wenn das Unternehmen Leitlinie 25 Unterabsatz a nicht einhält.
Veröffentlichung
Leitlinie 36 – Anforderungen an die Veröffentlichung in Bezug auf Zweigniederlassungen
1.62 Die Aufsichtsbehörde de Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass Versicherungsunternehmen aus Drittländern garantieren, dass die Versicherungsnehmer der Zweigniederlassung Zugang zu allen veröffentlichten Informationen betreffend die Solvabilität und Finanzlage des gesamten Versicherungsunternehmens aus dem Drittland haben, wenn die Regelungen und Vorschriften des Drittlandes eine solche Veröffentlichung vorsehen.
Struktur und Form der aufsichtlichen Berichterstattung
Leitlinie 37 – Bestandteile der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung
- 1.63 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass ihr das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland in zuvor festgelegten Intervallen gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG die folgenden Informationen in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung übermittelt:
- a) einen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht mit den gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2009/138/EG und den vorliegenden Leitlinien erforderlichen Informationen in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung, ggf. in narrativer Form und einschließlich quantitativer Daten;
- b) den aufsichtsrechtlichen ORSA-Bericht in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung mit den Ergebnissen aller regelmäßigen ORSA, die von dem Unternehmen in Übereinstimmung mit Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG und den vorliegenden Leitlinien durchgeführt wurden, sowie unverzüglich infolge wesentlicher Änderungen seines Risikoprofils, in Übereinstimmung mit Artikel 45 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG;
- c) ausgefüllte jährliche und vierteljährliche quantitative Vorlagen in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung, wie in den Leitlinien 44, 45 und 47 festgelegt, unter detaillierter Angabe und ggf. Ergänzung der im regelmäßigen aufsichtlichen Bericht genannten Informationen;
- d) eine Kopie der Dokumentation der aufsichtlichen Berichterstattung des gesamten Versicherungsunternehmens aus dem Drittland;
- e) eine Zusammenfassung aller wesentlichen Bedenken, die die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes dem Versicherungsunternehmen aus dem Drittland gegenüber geäußert hat, in der Amtssprache des Landes, in dem sich die Zweigniederlassung befindet.
- 1.64 Die im ersten Absatz der vorliegenden Leitlinien dargelegten Anforderungen sind unbeschadet der Befugnis der Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes, das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland dazu aufzufordern, regelmäßig alle anderen Informationen zu übermitteln, die unter der Verantwortung, oder auf Anfrage des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans dieser Unternehmen in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung ausgearbeitet wurden.
- 1.65 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass der regelmäßige aufsichtliche Bericht des Versicherungsunternehmens aus dem Drittland in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung der in Anhang XX der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission5
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5 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).
dargelegten Struktur entspricht und in einheitlicher und informativer Weise die in im technischen Anhang der vorliegenden Leitlinien beschriebenen Informationen aufzeigt.
Leitlinie 38 – Aufsichtsrechtlicher ORSA-Bericht
- 1.66 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass der vom Versicherungsunternehmen im Drittland in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung erstellte aufsichtsrechtliche ORSA-Bericht Folgendes abdeckt:
- a) die qualitativen und quantitativen Ergebnisse der ORSA und die vom Versicherungsunternehmen aus dem Drittland auf Grundlage dieser Ergebnisse gezogenen Schlussfolgerungen;
- b) die in der ORSA verwendeten Methoden und wichtigsten Annahmen;
- c) Informationen über den Gesamtsolvabilitätsbedarf der Zweigniederlassung und einen Vergleich zwischen dem Solvabilitätsbedarf, den gesetzlichen Kapitalanforderungen und den Eigenmitteln der Zweigniederlassung;
- d) qualitative Informationen zu dem Umfang, in dem quantifizierbare Risiken der Zweigniederlassung nicht in der Berechnung der SCR der Zweigniederlassung widergespiegelt sind;
- e) bei Feststellung wesentlicher Abweichungen die angemessene Quantifizierung der quantifizierbaren Risiken der Zweigniederlassung, die nicht in der SCR der Zweigniederlassung widergespiegelt sind.
- 1.67 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass der vom Versicherungsunternehmen aus dem Drittland erstellte aufsichtsrechtliche ORSA-Bericht in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung auch alle wesentlichen Risiken hinsichtlich anderer Tätigkeiten des Versicherungsunternehmens aus dem Drittland abdeckt, die sich wesentlich auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung auswirken können.
Leitlinie 39 – Währung
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1.68 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland Datenpunkte mit dem Datentyp “monetär” in der Berichtswährung meldet, was die Umrechnung anderer Währungen in die Berichtswährung erfordert, sofern in den Anleitungen in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung oder in Anhang IV der vorliegenden Leitlinien nicht anders angegeben.
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1.69 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland bei der Angabe des Werts jeglicher Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung, die in einer anderen Währung als der Berichtswährung angegeben sind, den Wert so in die Berichtswährung umrechnet, als sei die Umrechnung zum Stichtagkurs des letzten Tages erfolgt, für den der entsprechende Kurs in
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dem Berichtszeitraum, der sich auf den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit der Zweigniederlassung bezieht, verfügbar ist.
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1.70 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland bei der Angabe des Werts jeglicher Einnahmen oder Ausgaben diesen Wert in die Berichtswährung umrechnet, indem es die gleiche Umrechnungsgrundlage wie für Buchführungszwecke verwendet.
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1.71 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland bei der Umrechnung in die Berichtswährung den Wechselkurs aus der gleichen Quelle bezieht, die für die Abschlüsse Unternehmens im Falle einer Berichterstattung auf Einzelebene herangezogen wurde.
Leitlinie 40 – Wesentlichkeit von Informationen
1.72 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland Informationen, deren Auslassung oder fehlerhafte Angabe die Entscheidungsfindung oder Beurteilung der Aufsichtsbehörde beeinflussen könnten, als wesentlich erachtet.
Kommunikationsmittel
Leitlinie 41 – Art der Berichterstattung
1.73 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass ihr das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung, den aufsichtsrechtlichen ORSA-Bericht in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung und die entsprechenden quantitativen Vorlagen in elektronischer Form bereitstellt.
Leitlinie 42 – Aufsichtliche Berichtsformate
- 1.74 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland die in den vorliegenden Leitlinien genannten Informationen in den von der Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes oder der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegten Datenaustauschformaten und Darstellungen übermittelt und die folgenden Vorgaben befolgt:
- a) Datenpunkte mit dem Datentyp “monetär” ausgedrückt in Einheiten ohne Dezimalstellen, mit Ausnahme der Vorlagen S.06.02, S.08.01, S.08.02 oder S.11.01, die mit Einheiten mit zwei Dezimalstellen ausgedrückt werden;
- b) Datenpunkte mit dem Datentyp “Prozentsatz” ausgedrückt je Einheit mit vier Dezimalstellen;
- c) Datenpunkte mit dem Datentyp “Ganzzahl” ausgedrückt in Einheit ohne Dezimalstellen.
Leitlinie 43 – Aktualisierungen von Berichten
- 1.75 Wirkt sich eine wesentliche Entwicklung auf die von dem Versicherungsunternehmen aus dem Drittland erhaltenen Informationen aus, sollte die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sicherstellen, dass ihr das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland baldmöglichst nach Auftreten der wesentlichen Entwicklung eine Aktualisierung dieser Informationen übermittelt. Eine solche Aktualisierung kann in Form von Änderungsanträgen zu dem ursprünglichen Bericht erfolgen.
- 1.76 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland alle wesentlichen Änderungen des auf die Zweigniederlassung anwendbaren Liquidationssystems als wesentliche Entwicklung erachtet.
Anforderungen an die quantitative Berichterstattung für Versicherungsunternehmen aus Drittländern in Bezug auf Tätigkeiten der Zweigniederlassung
Leitlinie 44 – Jährliche quantitative Vorlagen für Versicherungsunternehmen aus Drittländern in Bezug auf Tätigkeiten der Zweigniederlassung
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1.77 Sofern in Übereinstimmung mit Leitlinie 48 nicht anders entschieden, sollte die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sicherstellen, dass ihr das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland ggf. jährlich die folgenden strukturierten Informationen hinsichtlich der Tätigkeiten der Zweigniederlassung übermittelt:
- a) Vorlage S.01.01.07 des Anhangs III der vorliegenden Leitlinien, unter Angabe des Inhalts der Übermittlung, gemäß den in S.01.01 des Anhangs IV der vorliegenden Leitlinien dargelegten Anweisungen;
- b) Vorlage S.01.02.07 des Anhangs III der vorliegenden Leitlinien, unter Angabe allgemeiner Informationen zur Zweigniederlassung und des Inhalts der Berichterstattung im Allgemeinen, gemäß den in S.01.02 des Anhangs IV der vorliegenden Leitlinien dargelegten Anweisungen;
- c) Vorlage S.01.03.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe grundlegender Informationen zu Sonderverbänden und Matching-Portfolios, gemäß den in S.01.03 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
- d) Vorlage S.02.01.07 des Anhangs III der vorliegenden Leitlinien, unter Angabe von Bilanzinformationen, wobei sowohl die Bewertung in Übereinstimmung mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG als auch die Bewertung gemäß dem Wert der Geschäftsrechnungen der Zweigniederlassung für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung anzuwenden ist, gemäß den in S.02.01 des Anhangs IV der vorliegenden Leitlinien dargelegten Anweisungen;
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e) Vorlage S.02.02.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung nach Währung, gemäß den in S.02.02 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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f) Vorlage S.02.03.07 des Anhangs III der vorliegenden Leitlinien, unter Angabe zusätzlicher Bilanzinformationen, gemäß den in S.02.03 des Anhangs IV der vorliegenden Leitlinien dargelegten Anweisungen;
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g) Vorlage S.03.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe allgemeiner Informationen zu außerbilanziellen Posten, gemäß den in S.03.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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h) Vorlage S.03.02.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Bereitstellung einer Liste der erhaltenen unbegrenzten außerbilanziellen Garantien, gemäß den in S.03.02 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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i) Vorlage S.03.03.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Bereitstellung einer Liste der gegebenen unbegrenzten außerbilanziellen Garantien, gemäß den in S.03.03 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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j) Vorlage S.05.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zu Prämien, Forderungen und Ausgaben gemäß den im Wert der Bücher der Zweigniederlassung für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung verwendeten Bewertungs- und Feststellungsgrundsätzen, gemäß den in S.05.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen, für alle Geschäftsbereiche gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35;
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k) Vorlage S.05.02.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zu Prämien, Forderungen und Ausgaben nach Land, unter Anwendung der für die Bücher der Zweigniederlassung für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung verwendeten Bewertungs- und Feststellungsgrundsätze, gemäß den in S.05.02 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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l) Vorlage S.06.02.07 des Anhangs III der vorliegenden Leitlinien, unter Bereitstellung einer nach Posten aufgeschlüsselten Liste von Vermögenswerten, gemäß den in S.06.02 des Anhangs IV der vorliegenden Leitlinien dargelegten Anweisungen;
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m)Vorlage S.06.03.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zur Durchsicht aller von der Zweigniederlassung aus dem Drittland gehaltenen gemeinsamen Anlagen, gemäß den in S.06.03 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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n) Vorlage S.07.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Bereitstellung einer nach Posten aufgeschlüsselten Liste von strukturierten Produkten nur wenn die Menge der strukturierten Produkte bei über 5 % liegt, gemessen als Vermögenswerte, die in die Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) eingestuft sind, gemäß Anhang V der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, geteilt durch die Summe der Posten C0010/R0070 und C0010/RC0220 der Vorlage S.02.01.01, gemäß den in S.07.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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o) Vorlage S.08.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Bereitstellung einer nach Posten aufgeschlüsselten Liste offener Derivate, gemäß den in S.08.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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p) Vorlage S.08.02.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Bereitstellung einer nach Posten aufgeschlüsselten Liste von während des Berichtszeitraums geschlossenen Derivaten, gemäß den in S.08.02 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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q) Vorlage S.09.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zu Einnahmen, Gewinnen und Verlusten im Berichtszeitraum, gemäß den in S.09.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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r) Vorlage S.10.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Bereitstellung einer nach Posten aufgeschlüsselten Liste von bilanziellen und außerbilanziellen Daten zu Wertpapierleihen und Rückkaufsvereinbarungen, nur wenn der Wert der zugrunde liegenden
Sicherheiten, bilanziell und außerbilanziell, in Wertpapierleihen und Rückkaufsvereinbarungen, für Verträge mit einer Laufzeit über den Meldestichtag hinaus über 5 % der in den Posten C0010/R0070 und C0010/R0220 der Vorlage S.02.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung gemeldeten Gesamtinvestitionen darstellt, gemäß den in S.10.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen
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s) Vorlage S.11.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Bereitstellung einer nach Posten aufgeschlüsselten Liste von hinterlegten Vermögenswerten, bestehend aus allen Arten von außerbilanziellen Kategorien von Vermögenswerten, die als Sicherheit gehalten werden, gemäß den in S.11.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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t) Vorlage S.12.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zu versicherungstechnischen Rückstellungen aus Lebensversicherungsverträgen und Verträgen für Krankenversicherungen, nach Geschäftsbereichen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, gemäß den in S.12.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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u) Vorlage S.12.02.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zu versicherungstechnischen Rückstellungen aus Lebensversicherungsverträgen und Verträgen für Krankenversicherungen nach Land gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, gemäß den in S.12.02 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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v) Vorlage S.13.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung betreffend die Projektion des besten Schätzwerts künftiger Cashflows der Lebensversicherung, gemäß den in S.13.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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w) Vorlage S.14.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung betreffend spezifische Informationen zur Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen, einschließlich Lebensversicherungsverträge und Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, unterteilt nach homogenen, von der Zweigniederlassung definierten Risikogruppen, gemäß den in S.14.01 des
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Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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x) Vorlage S.15.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zur Beschreibung der von der Zweigniederlassung im Erstversicherungsgeschäft ausgestellten Garantien variabler Annuitäten nach Produkt, gemäß den in S.15.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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y) Vorlage S.15.02.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zur Absicherung der von der Zweigniederlassung im Erstversicherungsgeschäft ausgestellten Garantien variabler Annuitäten nach Produkt, gemäß den in S.15.02 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
-
z) Vorlage S.16.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zu den von der Zweigniederlassung im Erstversicherungsgeschäft emittierten Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen, gemäß den in S.16.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen, betreffend alle Geschäftsbereiche, in denen Renten ihren Ursprung haben, gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, und zusätzlich nach Währung, nur wenn Folgendes zutrifft:
- i. Stellt der beste Schätzwert für die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Rentenversicherungsfälle durch Abzinsung aus einem Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung mehr als 3 % des besten Schätzwerts für alle Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Rentenversicherungsfälle dar, sollten die Informationen mit der folgenden Aufteilung nach Währung gemeldet werden:
- a) Beträge für die Berichtswährung;
- b) Beträge für jede Währung, die mehr als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Rentenversicherungsfälle durch Abzinsung in der ursprünglichen Währung aus dem Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung darstellt; oder
- c) Beträge für jede Währung, die weniger als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Rentenversicherungsfälle (abgezinst) in der ursprünglichen Währung aus dem Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung, aber mehr als 5 % des gesamten besten Schätzwerts für alle Rückstellungen für
- i. Stellt der beste Schätzwert für die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Rentenversicherungsfälle durch Abzinsung aus einem Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung mehr als 3 % des besten Schätzwerts für alle Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Rentenversicherungsfälle dar, sollten die Informationen mit der folgenden Aufteilung nach Währung gemeldet werden:
noch nicht abgewickelte Rentenversicherungsfälle darstellt;
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aa) Vorlage S.17.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zur versicherungstechnischen Rücklagen im Nichtlebensversicherungsbereich, gemäß den in S.17.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen, nach Geschäftsbereichen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35;
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bb) Vorlage S.17.02.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zur versicherungstechnischen Rücklagen im Nichtlebensversicherungsbereich bezogen auf Erstversicherungsgeschäfte nach Land, gemäß den in S.17.02 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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cc) Vorlage S.18.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung betreffend die Projektion künftiger Cashflows auf Grundlage des besten Schätzwerts der Nichtlebensversicherung, gemäß den in S.18.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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dd) Vorlage S.19.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zu Schadenversicherungsansprüchen im Entwicklungsdreieckformat, gemäß den in S.19.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen, für den Gesamtbetrag jedes Geschäftsbereichs der Nichtlebensversicherung gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, und zusätzlich nach Währung, nur wenn Folgendes zutrifft:
- i. Stellt der gesamte beste Brutto-Schätzwert einen Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung mehr als 3 % des gesamten besten Brutto-Schätzwerts für alle Schadenrückstellungen dar, sollten die Informationen mit der folgenden Aufteilung nach Währung gemeldet werden:
- a) Beträge für die Berichtswährung;
- b) Beträge für jede Währung, die mehr als 25 % des gesamten besten Brutto-Schätzwerts der Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung aus dem Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung darstellt; oder
- i. Stellt der gesamte beste Brutto-Schätzwert einen Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung mehr als 3 % des gesamten besten Brutto-Schätzwerts für alle Schadenrückstellungen dar, sollten die Informationen mit der folgenden Aufteilung nach Währung gemeldet werden:
-
c) Beträge für jede Währung, die weniger als 25 % des gesamten besten Brutto-Schätzwerts der Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung aus dem Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung, aber mehr als 5 % des gesamten besten Brutto-Schätzwerts der Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung darstellt;
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ee) Vorlage S.20.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zur Entwicklung der Verteilung der Forderungen, die am Ende des Finanzjahres anfallen, gemäß den in S.20.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen, für jeden Geschäftsbereich gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35;
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ff) Vorlage S.21.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zum Risikoprofil der Verlustverteilung im Nichtlebensversicherungsgeschäft, gemäß den in S.21.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen, für jeden Geschäftsbereiche gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35;
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gg) Vorlage S.21.02.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zum nichtlebensversicherungstechnischen Risiko, gemäß den in S.21.02 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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hh) Vorlage S.21.03.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zum nichtlebensversicherungstechnischen Risiko nach versichertem Betrag, gemäß den in S.21.03 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen, nach Geschäftsbereichen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35;
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ii) Vorlage S.22.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zu den Auswirkungen von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, gemäß den in S.22.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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jj) Vorlage S.22.04.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung,
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unter Angabe von Informationen zur Übergangsmaßnahme für Zinssätze, gemäß den in S.22.04 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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kk) Vorlage S.22.05.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zur Übergangsmaßnahme für versicherungstechnische Rücklagen, gemäß den in S.22.05 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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ll) Vorlage S.22.06.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zur Übergangsmaßnahme für versicherungstechnische Rücklagen, gemäß den in S.22.06 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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mm)Vorlage S.23.01.07 des Anhangs III der vorliegenden Leitlinien, unter Angabe von Informationen zu Eigenmitteln, gemäß den in S.23.01 des Anhangs IV der vorliegenden Leitlinien dargelegten Anweisungen;
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nn) Vorlage S.23.03.07 des Anhangs III der vorliegenden Leitlinien, unter Angabe von Informationen zu jährlichen Bewegungen von Eigenmitteln, gemäß den in S.23.03 des Anhangs IV der vorliegenden Leitlinien dargelegten Anweisungen;
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oo) Vorlage S.24.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zu den von der Zweigniederlassung gehaltenen Beteiligungen und einer Übersicht über die Berechnung für den Abzug von Eigenmitteln in Bezug auf Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, gemäß den in S.24.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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pp) Vorlage S.25.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe der SCR für Zweigniederlassungen, die die Standardformel verwenden, gemäß den in S.25.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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qq) Vorlage S.25.02.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe der SCR für Zweigniederlassungen, die die Standardformel und ein teilweise internes Modell verwenden, gemäß den in S.25.02 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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rr) Vorlage S.25.03.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe der SCR für Zweigniederlassungen, die ein vollständiges internes Modell verwenden, gemäß den in S.25.03 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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ss) Vorlage S.26.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zum Marktrisiko, gemäß den in S.26.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Absätzen 1.78 a bis c;
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tt) Vorlage S.26.02.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zu Gegenparteiausfallrisiken, gemäß den in S.26.02 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Absätzen 1.78 a bis c;
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uu) Vorlage S.26.03.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zum lebensversicherungstechnischen Risiko, gemäß den in S.26.03 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Absätzen 1.78 a bis c;
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vv) Vorlage S.26.04.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zum krankenversicherungstechnischen Risiko, gemäß den in S.26.04 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Absätzen 1.78 a bis c;
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ww) Vorlage S.26.05.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zum nichtlebensversicherungstechnischen Risiko, gemäß den in S.26.05 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Absätzen 1.78 a bis c;
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xx) Vorlage S.26.06.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zum operationellen Risiko, gemäß den in S.26.06 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für
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Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Absätzen 1.78 a bis c;
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yy) Vorlage S.26.07.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zu den für die Berechnung der SCR verwendeten Vereinfachungen, gemäß den in S.26.07 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Absätzen 1.78 a bis c;
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zz) Vorlage S.27.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zum Nichtlebenskatastrophenrisiko, gemäß den in S.27.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Absätzen 1.78 a bis c;
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aaa) Vorlage S.28.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe der MCR für Zweigniederlassungen, die nur im Bereich Lebens- oder Nichtlebensversicherung oder -rückversicherung tätig sind, gemäß den in S.28.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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bbb) Vorlage S.28.02.01 des Anhangs I, unter Angabe der MCR für Zweigniederlassungen, die sowohl im Lebens- als Nichtlebensversicherungsgeschäft tätig sind, gemäß den in S.28.02 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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ccc) Vorlage S.29.01.07 des Anhangs III der vorliegenden Leitlinien, unter Angabe von Informationen zum Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten während des Berichtsjahres und unter Bereitstellung einer Zusammenfassung der wichtigsten Quellen dieser Schwankung, gemäß den in S.29.01 des Anhangs IV der vorliegenden Leitlinien dargelegten Anweisungen;
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ddd) Vorlage S.29.02.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zu dem Teil der Schwankungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten während des Berichtsjahres, der durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten erklärt wird, gemäß den in S.29.02 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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eee) Vorlagen S.29.03.01 und S.29.04.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zu dem Teil der Schwankungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten während des Berichtsjahres, der durch versicherungstechnische Rückstellungen erklärt wird, gemäß den in S.29.03 und S.29.04 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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fff) Vorlage S.30.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zur fakultativen Rückversicherung im nächsten Berichtsjahr, darunter Informationen zu den zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf rückversicherte Risikopositionen für jeden Geschäftsbereichen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, für den die fakultative Rückversicherung verwendet wird, gemäß den in S.30.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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ggg) Vorlage S.30.02.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zum Anteil der Rückversicherer der fakultativen Rückversicherung im nächsten Berichtsjahr, darunter Informationen zu den zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf rückversicherte Risikopositionen für jeden Geschäftsbereichen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, gemäß den in S.30.02 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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hhh) Vorlage S.30.03.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zum bisherigen Versicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr, darunter voraussichtliche Informationen zu Rückversicherungsverträgen, deren Laufzeit in das nächste Berichtsjahr fällt oder sich damit überschneidet, gemäß den in S.30.03 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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iii) Vorlage S.30.04.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zum bisherigen Versicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr, darunter voraussichtliche Informationen zu Rückversicherungsverträgen, deren Laufzeit in das nächste Berichtsjahr fällt oder sich damit überschneidet, gemäß den in S.30.04 des Anhangs II der technischen
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Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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jjj) Vorlage S.31.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zum Anteil der Rückversichererdaten, gemäß den in S.31.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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kkk) Vorlage S.31.02.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zu Zweckgesellschaften aus der Sicht des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das die Risiken auf die Zweckgesellschaften überträgt, gemäß den in S.31.02 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen.
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1.78 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland bei der Übermittlung von Informationen betreffend die in den Absätzen 1.77 rr bis yy genannten Tätigkeiten der Zweigniederlassung folgende Vorgaben einhält:
- a) im Falle von Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios sollten die in diesen Absätzen genannten Informationen nicht für die Zweigniederlassung als Ganzes gemeldet werden;
- b) wird ein teilweise internes Modell verwendet, sollten die in diesen Absätzen genannten Informationen nur in Bezug auf die von der Standardformel abgedeckten Risiken gemeldet werden, sofern auf Grundlage von Leitlinie 49 nicht anders entschieden;
- c) wird ein vollständiges internes Modell verwendet, sollten die in diesen Absätzen genannten Informationen nicht gemeldet werden.
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1.79 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland bei der Übermittlung von Informationen gemäß der vorliegenden Leitlinie die in den technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung festgelegten Vorlagen und Anweisungen entsprechend verwendet, sofern sich ein bestimmter Absatz oder Unterabsatz dieser Leitlinie nicht auf die spezifischen Vorlagen und Anweisungen für Zweigniederlassungen in den Anhängen III und IV der vorliegenden Leitlinien bezieht.
Leitlinie 45 – Vierteljährliche Vorlagen für Versicherungsunternehmen aus Drittländern
1.80 Sofern in Übereinstimmung mit Leitlinie 48 nicht anders entschieden, sollte die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sicherstellen, dass ihr das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland ggf. vierteljährlich die folgenden strukturierten Informationen hinsichtlich der Tätigkeiten der Zweigniederlassung übermittelt:
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a) Vorlage S.01.01.08 des Anhangs III der vorliegenden Leitlinien, unter Angabe des Inhalts der Übermittlung mit Einzelheiten über die zu jedem Meldestichtag gemeldeten Informationen, gemäß den in S.01.01 des Anhangs IV der vorliegenden Leitlinien dargelegten Anweisungen;
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b) Vorlage S.01.02.07 des Anhangs III der vorliegenden Leitlinien, unter Angabe grundlegender Informationen mit Einzelheiten zum Unternehmen und dem Inhalt der Berichterstattung im Allgemeinen, gemäß den in S.01.02 des Anhangs IV der vorliegenden Leitlinien dargelegten Anweisungen;
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c) Vorlage S.02.01.08 des Anhangs III der vorliegenden Leitlinien, unter Angabe von Bilanzinformationen, wobei die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Übereinstimmung mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG anzuwenden ist, gemäß den in S.02.01 des Anhangs IV der vorliegenden Leitlinien dargelegten Anweisungen;
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d) Vorlage S.05.01.02 des Anhangs I, unter Angabe von Informationen zu Prämien, Forderungen und Ausgaben, unter Anwendung der in den Geschäftsrechnungen der Zweigniederlassung für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung verwendeten Bewertungs- und Feststellungsgrundsätze, betreffend jeden Geschäftsbereich gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, gemäß den in S.05.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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e) Vorlage S.06.02.07 des Anhangs III der vorliegenden Leitlinien, unter Angabe einer nach Posten aufgeschlüsselten Liste von Vermögenswerten, gemäß den in S.06.02 des Anhangs IV der vorliegenden Leitlinien dargelegten Anweisungen;
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f) Vorlage S.06.03.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zur Durchsicht aller Organismen für gemeinsame Anlagen, gemäß den in S.06.03 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen, nur wenn das Verhältnis der Organismen für gemeinsame Anlagen der Zweigniederlassung des Versicherungsunternehmens aus dem Drittland zu den Gesamtinvestitionen mehr als 30 % beträgt. Das Verhältnis wird gemessen als Posten C0010/R0180 der Vorlage S.02.01.02, plus Organismen für gemeinsame Anlagen in Posten C0010/R0220 der Vorlage S.02.01.02, plus Organismen für gemeinsame Anlagen in Posten C0010/R0090 der Vorlage S.02.01.02, geteilt durch die Summe der Posten C0010/R0070 und C0010/RC0220 der Vorlage S.02.01.02;
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g) Vorlage S.08.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung,
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unter Bereitstellung einer nach Posten aufgeschlüsselten Liste offener Derivate, gemäß den in S.08.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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h) Vorlage S.08.02.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Bereitstellung einer nach Posten aufgeschlüsselten Liste von während des Berichtszeitraums geschlossenen Derivaten, gemäß den in S.08.02 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen und unter Verwendung der Complementary Identification Codes gemäß Anhang V der der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung sowie gemäß Anhang VI darin;
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i) Vorlage S.12.01.02 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zur versicherungstechnischen Rückstellungen aus Lebensversicherungsverträgen und Verträgen für Krankenversicherungen, gemäß den in S.12.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen, für jeden Geschäftsbereichen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35;
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j) Vorlage S.17.01.02 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zur versicherungstechnischen Rücklagen im Nichtlebensversicherungsbereich, gemäß den in S.17.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen, für jeden Geschäftsbereichen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35;
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k) Vorlage S.23.01.07 des Anhangs III der vorliegenden Leitlinien, unter Angabe von Informationen zu Eigenmitteln, gemäß den Anweisungen in S.23.01 des Anhangs IV der vorliegenden Leitlinien;
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l) S.28.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe der MCR für Zweigniederlassungen, die nur im Bereich Lebens- oder Nichtlebensversicherung oder -rückversicherung tätig sind, gemäß den in S.28.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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m)S.28.02.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe der MCR für Versicherungsunternehmen, die sowohl im Lebens- als Nichtlebensversicherungsgeschäft tätig sind, gemäß den in S.28.02 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
1.81 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass Versicherungsunternehmen aus dem Drittland bei der Übermittlung von Informationen gemäß den vorliegenden Leitlinien die in den technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung festgelegten Vorlagen und Anweisungen entsprechend verwenden, sofern sich ein bestimmter Absatz oder Unterabsatz der vorliegenden Leitlinien nicht auf die spezifischen Vorlagen und Anweisungen für Zweigniederlassungen in den Anhängen III und IV der vorliegenden Leitlinien bezieht.
Leitlinie 46 – Genehmigte Vereinfachungen der vierteljährlichen Berichterstattung für einzelne Unternehmen
- 1.82 Hinsichtlich der in Absatz 1.82 c der Leitlinie 45 genannten Informationen, sollte die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes dem Versicherungsunternehmen aus dem Drittland erlauben, sich in größerem Umfang auf vierteljährliche Daten zu Schätzungen und Schätzungsmethoden zu verlassen als auf jährliche Daten.
- 1.83 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland Messverfahren für die vierteljährliche Berichterstattung einrichtet, um dafür Sorge zu tragen, dass die daraus resultierenden Informationen verlässlich sind und mit den Standards der Richtlinie 2009/138/EG übereinstimmen, sowie dass alle wesentlichen Informationen, die für das Verständnis der Daten erforderlich sind, gemeldet werden.
- 1.84 Hinsichtlich der in Absatz 1.82 i und j der Leitlinie 45 genannten Informationen, sollte die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes dem Versicherungsunternehmen aus dem Drittland erlauben, vereinfachte Methoden zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung zu verwenden. Versicherungsunternehmen aus Drittländern können insbesondere die Risikomarge für Berechnungen, die vierteljährlich durchgeführt werden, aus den Ergebnissen einer früheren Berechnung der Risikomarge heranziehen, ohne explizite Berechnung der Risikomarge selbst in jedem Quartal.
Leitlinie 47 – Jährliche quantitative Vorlagen für Versicherungsunternehmen aus Drittländern – Sonderverbände
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1.85 Sofern in Übereinstimmung mit Leitlinie 48 nicht anders entschieden, sollte die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sicherstellen, dass ihr das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland hinsichtlich der Tätigkeiten seiner Zweigniederlassung ggf. jährlich die folgenden strukturierten Informationen in Bezug auf wesentliche Sonderverbände, wesentliche Matching-Portfolios und den übrigen Teil übermittelt:
- a) Vorlage SR.01.01.07 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe des Inhalts der Übermittlung mit Einzelheiten zu den übermittelten Informationen, gemäß den in S.01.01 des Anhangs II der
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technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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b) Vorlage SR.12.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zur versicherungstechnischen Rückstellungen aus Lebensversicherungsverträgen und Verträgen für Krankenversicherungen, gemäß den in S.12.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen, für jeden Geschäftsbereichen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35;
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c) Vorlage SR.17.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zur versicherungstechnischen Rücklagen im Nichtlebensversicherungsbereich, gemäß den in S.17.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen, für jeden Geschäftsbereichen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35;
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d) Vorlage SR.25.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe der SCR für Zweigniederlassungen, die die Standardformel verwenden, gemäß den in S.25.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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e) Vorlage SR.25.02.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe der SCR für Zweigniederlassungen, die die Standardformel und ein teilweise internes Modell verwenden, gemäß den in S.25.02 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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f) Vorlage SR.25.03.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe der SCR für Zweigniederlassungen, die ein vollständiges internes Modell verwenden, gemäß den in S.25.03 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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g) Vorlage SR.26.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zum Marktrisiko, gemäß den in S.26.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Absätzen 1.87-1.88 dieser Leitlinie;
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h) Vorlage SR.26.02.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zu Gegenparteiausfallrisiken, gemäß den in S.26.02 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Absätzen 1.87-1.88 dieser Leitlinie;
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i) Vorlage SR.26.03.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zum lebensversicherungstechnischen Risiko, gemäß den in S.26.03 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Absätzen 1.87-1.88 dieser Leitlinie;
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j) Vorlage SR.26.04.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zum krankenversicherungstechnischen Risiko, gemäß den in S.26.04 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Absätzen 1.87-1.88 dieser Leitlinie;
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k) Vorlage SR.26.05.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zum nichtlebensversicherungstechnischen Risiko, gemäß den in S.26.05 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Absätzen 1.87-1.88 dieser Leitlinie;
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l) Vorlage SR.26.06.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zum operationellen Risiko, gemäß den in S.26.06 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Absätzen 1.87-1.88 dieser Leitlinie;
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m)Vorlage SR.26.07.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zu den für die Berechnung der SCR verwendeten Vereinfachungen, gemäß den in S.26.07 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Absätzen 1.87-1.88 dieser Leitlinie;
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n) Vorlage SR.27.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zum Nichtlebenskatastrophenrisiko, gemäß den in S.27.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Absätzen 1.87-1.88 dieser Leitlinie;
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1.86 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass ihr das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland hinsichtlich der Tätigkeiten seiner Zweigniederlassung in Bezug auf jeden wesentlichen Sonderverband und den übrigen Teil die Vorlage SR.02.01.07 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung übermittelt, unter Angabe von Bilanzinformationen, wobei sowohl die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in Übereinstimmung mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG als auch die Bewertung gemäß den Geschäftsrechnungen der Zweigniederlassung anzuwenden ist, gemäß den in S.02.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen.
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1.87 Wird ein teilweise internes Modell verwendet, sollte die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sicherstellen, dass die in den Absätzen 1.87 g bis n der vorliegenden Leitlinien genannten Informationen nur in Bezug auf die Standardformel gemeldet werden, sofern auf Grundlage von Leitlinie 49 nicht anders entschieden.
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1.88 Wird ein teilweise internes Modell verwendet, sollte die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sicherstellen, dass die in den Absätzen 1.87 g bis n genannten Informationen nicht gemeldet werden.
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1.89 Sofern in Übereinstimmung mit Leitlinie 48 nicht anders entschieden, sollte die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sicherstellen, dass ihr das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland hinsichtlich der Tätigkeiten seiner Zweigniederlassung ggf. jährlich die folgenden Informationen in Bezug auf wesentliche Matching-Portfolios übermittelt:
- a) Vorlage SR.22.02.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zur Projektion künftiger Cashflows für die Berechnung des besten Schätzwerts nach Matching-Adjustment-Portfolio, gemäß den in S.22.02 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
- b) Vorlage SR.22.03.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe von Informationen zu Matching-Portfolios nach Matching-Adjustment-Portfolio, gemäß den in S.22.03 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
Leitlinie 48 – Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung
1.90 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte erwägen, ein Versicherungsunternehmen aus eine Drittland von der regelmäßigen Berichtspflicht gemäß den Leitlinien 44, 45 und 47 befreien oder diese einschränken, wenn die Übermittlung von diesen Informationen im Verhältnis zu der Art, dem Umfang und der Komplexität der der Zweitniederlassung innewohnenden Risiken übermäßig mühsam wäre.
Leitlinie 49 – Internes Modell
1.91 Verwendet ein Versicherungsunternehmen aus einem Drittland ein internes Modell für die Berechnung der SCR in Bezug auf die Tätigkeiten seiner Zweigniederlassung, sollte die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland bei der Übermittlung der in den Vorlagen S.25.02.01 und S.25.03.01 festgelegten einschlägigen Informationen die fiktive SCR für jeden wesentlichen Sonderverband, jedes wesentliche Matching-Portfolio und den übrigen Teil berücksichtigt, wie mit der jeweiligen nationalen zuständigen Behörde vereinbart.
Leitlinie 50 – Datenprüfungen
1.92 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland bei der Übermittlung von Informationen und Daten in Bezug auf die Tätigkeiten seiner Zweigniederlassung die von der EIOPA auf ihrer Website veröffentlichten Validierungsregeln befolgt.
Häufigkeit und Fristen
Leitlinie 51 – Fristen für die Übermittlung regelmäßiger aufsichtlicher Berichte
1.93 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung gemäß Leitlinie 37 zum ersten Mal in Bezug auf sein Finanzjahr, das am 30. Juni 2016 oder später jedoch vor dem 1. Januar 2017 endet, übermittelt, jedoch spätestens 14 Wochen nach dem Ende des Finanzjahres des betreffenden Unternehmens und danach mindestens alle drei Jahre.
Leitlinie 52 – Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde zur Übermittlung des regelmäßigen aufsichtlichen Berichts
1.94 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte unter Berücksichtigung der Leitlinie 51 über die Häufigkeit für die Übermittlung des regelmäßigen aufsichtlichen Berichts in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung durch das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland entscheiden.
Leitlinie 53 – Zusammenfassender regelmäßiger aufsichtlicher Bericht
1.95 Verlangt die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes in Übereinstimmung mit den Leitlinien 51 und 52 keine Übermittlung des regelmäßigen aufsichtlichen Berichts in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung in einem Finanzjahr, sollte sie sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland trotzdem einen zusammenfassenden regelmäßigen aufsichtlichen Bericht übermittelt, in dem alle aufgetretenen wesentlichen Veränderungen betreffend die Geschäftstätigkeit und Leistung, das Governance-Systems, das Risikoprofil, die Bewertung für Solvabilitätszwecke und das Kapitalmanagement in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung im Berichtszeitraum dargelegt sind, und eine kurze Erklärung über die Ursachen und Auswirkungen solcher Veränderungen bereitstellen. Die Aufsichtsbehörde de Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass ihr das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland den zusammenfassenden regelmäßigen aufsichtlichen Bericht in Bezug auf die Finanzjahre und innerhalb der in Leitlinie 51 genannten Fristen übermittelt.
Leitlinie 54 – Fristen für die Übermittlung des aufsichtsrechtlichen ORSA-Berichts
1.96 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass ihr das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland den aufsichtsrechtlichen ORSA-Bericht in Bezug auf die Tätigkeiten seiner Zweigniederlassung innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der betreffenden unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung übermittelt.
Leitlinie 55 – Fristen für die Übermittlung der jährlichen quantitativen Vorlagen
1.97 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass ihr das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland die betreffenden in den Leitlinien 44 und 47 genannten jährlichen quantitativen Vorlagen spätestens 14 Wochen nach dem Ende des Finanzjahres des Unternehmens übermittelt.
Leitlinie 56 – Fristen für die Übermittlung der vierteljährlichen quantitativen Vorlagen
1.98 Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass ihr das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland die betreffenden in Leitlinie 45 genannten vierteljährlichen quantitativen Vorlagen spätestens fünf Wochen nach dem Ende des betreffenden Quartals übermittelt.
Übergangsbestimmungen
Leitlinie 57 – Pflichten zur Übermittlung von Übergangsinformationen
1.99 In Bezug auf die erste Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG sollte die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland ihr die folgenden Informationen übermittelt, deren Stichtag der erste Tag des Finanzjahres des Versicherungsunternehmens aus dem Drittland sein sollte, beginnend nach dem 1. Januar 2016 oder später jedoch vor dem 1. Juli 2016:
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a) Vorlage S.01.01.09 des Anhangs III der vorliegenden Leitlinien, unter Angabe des Inhalts der Übermittlung mit Einzelheiten über die zu jedem Stichtag gemeldeten Informationen, gemäß den in S.01.01 des Anhangs IV der vorliegenden Leitlinien dargelegten Anweisungen;
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b) Vorlage S.01.02.07 des Anhangs III der vorliegenden Leitlinien, unter Angabe allgemeiner Informationen zur Zweigniederlassung und des Inhalts der Berichterstattung im Allgemeinen, gemäß den in S.01.02 des Anhangs IV der vorliegenden Leitlinien dargelegten Anweisungen;
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c) Vorlage S.01.03.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe grundlegender Informationen zu Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios, gemäß den in S.01.03 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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d) Vorlage S.02.01.08 des Anhangs III der vorliegenden Leitlinien, unter Angabe von Bilanzinformationen, wobei sowohl die Bewertung in Übereinstimmung mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG als auch die Bewertung gemäß dem Wert der Geschäftsrechnungen der Zweigniederlassung für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung anzuwenden ist, gemäß den in S.02.01 des Anhangs IV der vorliegenden Leitlinien dargelegten Anweisungen;
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e) Vorlage S.23.01.07 des Anhangs III der vorliegenden Leitlinien, unter Angabe von Informationen zu Eigenmitteln, gemäß den in S.23.01 des Anhangs IV der vorliegenden Leitlinien dargelegten Anweisungen;
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f) Vorlage S.25.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe der SCR für Zweigniederlassungen, die die Standardformel verwenden, gemäß den in S.25.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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g) Vorlage S.25.02.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe der SCR für Zweigniederlassungen, die die Standardformel und ein teilweise internes Modell verwenden, gemäß den in S.25.02 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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h) Vorlage S.25.03.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe der SCR für Zweigniederlassungen, die ein vollständiges internes Modell verwenden, gemäß den in S.25.03 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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i) Vorlage S.28.01.01 des Anhangs I der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung, unter Angabe der MCR für Zweigniederlassungen, die nur im Bereich Lebens- oder Nichtlebensversicherung oder -rückversicherung tätig sind, gemäß den in S.28.01 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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j) Vorlage S.28.02.01 des Anhangs I, unter Angabe der MCR für Zweigniederlassungen, die sowohl im Lebens- als Nichtlebensversicherungsgeschäft tätig sind, gemäß den in S.28.02 des Anhangs II der technischen Durchführungsstandards für Vorlagen für die Informationsübermittlung dargelegten Anweisungen;
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1.100In Bezug auf die erste Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG sollte die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland ihr. gesondert für jede wesentliche Klasse der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung, auch eine qualitative Erläuterung der Hauptunterschiede zwischen den in der ersten Bewertung mitgeteilten Zahlen und den nach dem bis dahin geltenden Solvabilitätssystem ermittelten Zahlen übermittelt.
Leitlinie 58 – Fristen für die Übermittlung der vorläufigen Informationsanforderungen
1.101Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sollte sicherstellen, dass ihr das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland die in Leitlinien 57 genannten Informationen spätestens 20 Wochen nach dem in der Leitlinie genannten Stichtag übermittelt.
Leitlinie 59 – Übergangsfrist für die Übermittlung des regelmäßigen aufsichtlichen Berichts
- 1.102Verlangt die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes in Übereinstimmung mit Leitlinie 52 innerhalb der ersten drei Jahre nach Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG die Übermittlung eines regelmäßigen aufsichtlichen Berichts in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens aus einem Drittland in einem Finanzjahr, sollte diese Behörde sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland diesen Bericht innerhalb der folgenden Zeiträume übermittelt:
- a) den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung im Finanzjahr, das nach dem 1. Januar 2016 oder später jedoch vor dem 1. Januar 2017 endet, spätestens 20 Wochen nach dem Ende des Finanzjahres des Unternehmens;
- b) den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung im Finanzjahr, das nach dem 1. Januar 2017 oder später jedoch vor dem 1. Januar 2018 endet, spätestens 18 Wochen nach dem Ende des Finanzjahres des Unternehmens;
c) den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht in Bezug auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung in den Finanzjahren, die nach dem 1. Januar 2017 oder später jedoch vor dem 1. Januar 2018 endet, spätestens 16 Wochen nach dem Ende des Finanzjahres des Unternehmens.
Leitlinie 60 – Übergangsfrist für die Übermittlung der jährlichen quantitativen Vorlagen
- 1.103Innerhalb der ersten drei Jahre nach Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG sollte die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sicherstellen, dass ihr das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland auch die betreffenden in Leitlinie 44 genannten jährlichen quantitativen Vorlagen innerhalb der folgenden Zeiträume übermittelt:
- a) die jährlichen quantitativen Vorlagen in Bezug auf das Finanzjahr des Unternehmens, das am 30. Juni 2016 oder später jedoch vor dem 1. Januar 2017 endet, spätestens 20 Wochen nach dem Ende des Finanzjahres des Unternehmens;
- b) die jährlichen quantitativen Vorlagen in Bezug auf das Finanzjahr des Unternehmens, das am 1. Januar 2017 oder später jedoch vor dem 1. Januar 2018 endet, spätestens 18 Wochen nach dem Ende des Finanzjahres des Unternehmens;
- c) die jährlichen quantitativen Vorlagen in Bezug auf das Finanzjahr des Unternehmens, das am 1. Januar 2018 oder später jedoch vor dem 1. Januar 2019 endet, spätestens 16 Wochen nach dem Ende des Finanzjahres des Unternehmens.
Leitlinie 61 – Fristen für die Übermittlung der vierteljährlichen quantitativen Vorlagen
- 1.104Innerhalb der ersten drei Jahre nach Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG sollte die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sicherstellen, dass ihr das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland auch die betreffenden in Leitlinie 45 genannten vierteljährlichen quantitativen Vorlagen innerhalb der folgenden Zeiträume übermittelt:
- a) die vierteljährlichen quantitativen Vorlagen in Bezug auf ein Quartal des Unternehmens, das am 1. September 2016 oder später jedoch vor dem 1. Januar 2017 endet, spätestens acht Wochen nach dem Ende des Quartals;
- b) die vierteljährlichen quantitativen Vorlagen in Bezug auf ein Quartal des Unternehmens, das am 1. Januar 2017 oder später jedoch vor dem 1. Januar 2018 endet, spätestens sieben Wochen nach dem Ende des Quartals;
- c) die vierteljährlichen quantitativen Vorlagen in Bezug auf ein Quartal des Unternehmens, das am 1. Januar 2018 oder später jedoch vor dem 1. Januar 2019 endet, spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Quartals.
Vorschriften zur Einhaltung und Berichterstattung
- 1.105Dieses Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der EIOPAVerordnung herausgegeben wurden. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 der EIOPA-Verordnung unternehmen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
- 1.106Die zuständigen Behörden, die diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, sollten diese auf angemessene Weise in ihren regulatorischen bzw. Aufsichtsrahmen integrieren.
- 1.107Die zuständigen Behörden bestätigen der EIOPA innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übersetzungen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen und nennen die Gründe, wenn dies nicht der Fall ist.
- 1.108Geht bis zum Ablauf dieser Frist keine Antwort ein, so wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nicht nachkommen, und sie werden als solche gemeldet.
Schlussbestimmung zur Überprüfung
1.109Die vorliegenden Leitlinien werden durch die EIOPA überprüft.