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Leitlinien zur Einstufung der Eigenmittel

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EIOPA-BoS-14/168 DE

Leitlinien zur Einstufung der Eigenmittel

Einleitung

  • 1.1. Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 EU-Verordnung Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (im Folgenden die “EIOPA-Verordnung) erstellt1 .
  • 1.2. Diese Leitlinien beziehen sich auf die Artikel 93 bis 95 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (im Folgenden “Solvabilität II”) 2 sowie auf die Artikel 69 bis 73, 76, 77, 79 und 82 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35aßnahmen3 .
  • 1.3. Diese Leitlinien richten sich an die von Solvabilität II betroffenen Aufsichtsbehörden.
  • 1.4. Diese Leitlinien dienen als Hilfestellung zur Anwendung der Listen der Eigenmittelbestandteile und der für die Einstufung in die einzelnen Klassen (“Tiers”) maßgeblichen Merkmale. Zudem sind in diesen Leitlinien Verfahren in Bezug auf die Einstufung der Eigenmittel dargelegt, einschließlich der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung von Bestandteilen, die nicht in den Listen der Eigenmittelbestandteile enthalten sind.
  • 1.5. In den Jahresabschlüssen der Unternehmen sind verschiedene Kapitalbestandteile ausgewiesen. Die meisten von ihnen entsprechen den in den Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 festgelegten Listen der Basiseigenmittel, die keine aufsichtliche Genehmigung erfordern. Einige, einschließlich der Gewinnrücklagen, werden innerhalb der Ausgleichsrücklage berücksichtigt, die einen einzelnen Eigenmittelbestandteil darstellt. Andere nicht in der Liste enthaltene Bestandteile müssen als Basis- oder ergänzende Eigenmittelbestandteile genehmigt werden. Alle Bestandteile sollten anhand der die Einstufung maßgeblichen Merkmale bewertet werden, damit beurteilt werden kann, ob sie als verfügbare Eigenmittel geeignet sind und in die richtige Klasse eingestuft werden können.
  • 1.6. Die Bedingungen der den Eigenmittelbestandteil bestimmenden vertraglichen Vereinbarung sollten nicht nur formell sondern auch inhaltlich mit Solvabilität II übereinstimmen und klar und eindeutig sein.
  • 1.7. Das eingezahlte Grundkapital und das zugehörige Emissionsagiokonto sowie der eingezahlte Gründungsstock und die Mitgliederbeiträge oder der entsprechende Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und ähnlichen Unternehmen sollten die qualitativ hochwertigsten Eigenmittel bilden, auf die nach der Unternehmensfortführungsprämisse zum Ausgleich von

1 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48-83.

2 ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1-155.

3 ABl. L 12 vom 17.01.2015, S. 1-797.

  • Verlusten zurückgegriffen werden kann. Die Qualität dieser Eigenmittel sollte nicht unterminiert werden.
  • 1.8. Die Interpretation des Emissionsagiokontos sollte auf der wirtschaftlichen Substanz basieren, da in den nationalen Rechtsvorschriften möglicherweise eine unterschiedliche Terminologie verwendet wird. Ein Emissionsagiokonto sollte daher als eigenständiges Konto oder eigenständige Rücklage verstanden werden, auf die Agios, der Betrag zwischen dem erhaltenen Wert und dem Nennwert der Aktie bei der Emission oder dem bei der Emission erhaltenen Wert und dem im Grundkapital anerkannten Wert, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften übertragen werden.
  • 1.9. In den Leitlinien wird erläutert, dass eingezahlte nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, eingezahlte Vorzugsaktien und das zugehörige Emissionsagiokonto sowie eingezahlte nachrangige Verbindlichkeiten durch ihre vertraglichen Vereinbarungen nicht verhindern bzw. behindern sollten, dass neue Eigenmittel beschafft werden können, damit die Unternehmen stets ihre volle Flexibilität bei der Beschaffung neuer Eigenmittel behalten.
  • 1.10. Eigenmittelbestandteile sollten eine ausreichende Laufzeit haben, abhängig von der Klasse, in die sie eingestuft werden. Die Leitlinien legen dar, dass diese Anforderung nicht vor Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren durch Kaufoptionen (“call options”) für Bestandteile aller Klassen, wie dies in Artikel 94 von Solvabilität II festgelegt ist, untergraben werden sollte, ungeachtet dessen, ob sie sich auf Veränderungen beziehen, die innerhalb oder außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen. Obwohl der Rückkauf eines Eigenmittelbestandteils nach Ermessen des Unternehmens zum oder nach dem erstmöglichen Stichtag erlaubt ist, sollte das Unternehmen bei der Emission keinesfalls Erwartungen dahingehend wecken, dass dieser Bestandteil vor Ablauf seiner vertraglichen Fälligkeit zurückgekauft, getilgt oder annulliert wird. Da eine Rückzahlung oder Auszahlung kurzfristig und mittelfristig eine erhebliche Auswirkung auf die Solvabilitätssituation des Unternehmens hat, unterliegt eine Rückzahlung oder Tilgung immer der aufsichtlichen Genehmigung. Dies gilt ungeachtet der Behandlung von Transaktionen, die gemäß Artikel 71 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 nicht als Rückzahlung oder Tilgung erachtet werden.
  • 1.11. Um eine Verschlechterung der Solvabilitätssituation des Unternehmens zu vermeiden, müssen die Eigenmittel dafür sorgen, dass Unternehmen in der Lage sind, Eigenmittel zu halten, wenn die Solvenzkapitalanforderung (im Folgenden die “SCR”) nicht eingehalten wird oder eine Rückzahlung oder Tilgung zu einer Nichteinhaltung führen würde. Die Leitlinien legen dar, dass dies unabhängig von vertraglichen Verpflichtungen oder einer etwaigen Ankündigung der Rückzahlung und Tilgung sein sollte.
  • 1.12. Da keine Ausschüttungen gemacht werden können, wenn diese die Solvabilitätssituation des Unternehmens weiter schwächen, legen die Leitlinien dar, dass alternative Kuponzahlungsmechanismen nur in eingeschränktem

Umfang erlaubt sein sollten, bei denen die Annullierung von Ausschüttungen nicht beeinträchtigt wird und die Eigenmittel des Unternehmens nicht verringert werden.

  • 1.13. Vereinbarungen, die Zahlungen bei anderen Bestandteilen verhindern oder erfordern, untergraben die volle Flexibilität. Die Leitlinien machen deutlich, dass Dividendenbegrenzungen, die die Höhe oder den Betrag der Ausschüttungen bei dem in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Bestandteil begrenzen bzw. beschränken würden, unabhängig von der Klasse bei jeglichem Eigenmittelbestandteil, der die Zahlung bei Tier-1- Bestandteilen verhindern würde, verboten sind, da sie neue Geber von Eigenmitteln abschrecken könnten und somit ein Hindernis für die Rekapitalisierung darstellen würden.
  • 1.14. Damit jeder Verlustausgleichsmechanismus seinen Zweck am Auslösepunkt erfüllt, sollten die Bedingungen der vertraglichen Vereinbarung klar definiert und rechtssicher sein sowie unverzüglich angewandt werden können. Die Leitlinien erläutern, dass eine künftige Wiederzuschreibung zwar grundsätzlich erlaubt ist, dieser Mechanismus den Verlustausgleich jedoch nicht beeinträchtigen und nur auf der Basis von Gewinnen erlaubt sein sollte, die nach Wiederherstellung der Einhaltung der SCR erwirtschaftet werden.
  • 1.15. Obwohl eingefordertes, aber nicht eingezahltes Grundkapital unter der Voraussetzung, dass die Tier-2-Merkmale eingehalten werden, als Tier-2- Basiseigenmittel eingestuft werden kann, legen die Leitlinien dar, dass dieses Kapital nur über einen begrenzten Zeitraum als Eigenmittel gelten sollte. Damit soll vermieden werden, dass Kapital nur zur Erfüllung der Anforderungen der Eigenmitteleinstufung eingefordert wird, jedoch ohne die Absicht, dass der Bestandteil zu gegebener Zeit eingezahlt werden sollte.
  • 1.16. Diese Leitlinien bieten auch eine Anleitung für den Fall einer Nichteinhaltung der SCR. Zur Nichteinhaltung der SCR kommt es, wenn der Wert der Eigenmittel zur Deckung der SCR niedriger ist als die Höhe der SCR. Dies sollte nicht verwechselt werden mit einer signifikanten Nichteinhaltung der SCR, wie sie in Artikel 71 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 speziell für die Zwecke der Verlustausgleichsmechanismen festgelegt ist. Zur Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung (im Folgenden die “MCR”) kommt es, wenn der Wert der Eigenmittel zur Deckung der MCR niedriger ist als die Höhe der MCR.
  • 1.17. Im Sinne der vorliegenden Leitlinien wurde die folgende Definition erarbeitet:
    • “Nicht in der Liste enthaltener Bestandteil”: Eigenmittelbestandteil, der nicht in den Listen enthalten ist, die in den Artikeln 69, 72 und 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannt sind.
  • 1.18. Falls in diesen Leitlinien nicht definiert, haben die Begriffe die Bedeutung, die in den Rechtsakten definiert ist, auf die in der Einführung Bezug genommen wird.
  • 1.19. Die Leitlinien gelten ab dem 1. April 2015.

Abschnitt 1: Tier-1-Bestandteile

Leitlinie 1 - Tier 1: eingezahltes Grundkapital und Vorzugsaktien

  • 1.20. Gemäß Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten die Unternehmen eingezahltes Grundkapital anhand folgender Merkmale identifizieren:
    • (a) die Aktien werden direkt von dem Unternehmen mit vorheriger Genehmigung seiner Aktionäre ausgegeben oder, wenn dies gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erlaubt ist, von seinem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan (im Folgenden das “AMSB”);
    • (b) durch die Aktien hat der Inhaber Anspruch auf die restlichen Vermögenswerte des Unternehmens im Falle eines Liquidationsverfahrens, der anteilig zur Höhe der ausgegebenen Bestandteile ist und weder fest ist noch einer Obergrenze unterliegt.
  • 1.21. Wenn ein Unternehmen über mehr als eine Klasse von Aktien verfügt, sollte es:
    • (a) gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 die Unterschiede zwischen Klassen ermitteln, wodurch eine Klasse gegenüber einer anderen vorrangig ist bzw. eine gewisser Vorzug bezüglich der Ausschüttungen geschaffen wird, und als mögliches Tier-1-Grundkapital nur die Klasse in Betracht ziehen, die gegenüber allen anderen Ansprüchen nachrangig ist und keine Vorzugsrechte aufweist;
    • (b) Aktienklassen in Betracht ziehen, die vor der nachrangigsten Klasse liegen oder andere Vorzugseigenschaften aufweisen, die verhindern, dass sie im Einklang mit Punkt a als Tier-1-Grundkapital eingestuft wird, was sie potenziell als Vorzugsaktien qualifizieren würde, und diese Bestandteile entsprechend ihren Merkmalen in die relevante Klasse einstufen.

Leitlinie 2 - Ausgleichsrücklage

  • 1.22. Nach Maßgabe von Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten die Unternehmen ihre Aktien einbeziehen, die sowohl direkt als auch indirekt gehalten werden.

  • 1.23. Nach Maßgabe von Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführung Delegierten Verordnung (EU) 2015/35smaßnahmen:

    • (a) sollten Unternehmen vorhersehbare Dividenden oder Ausschüttungen spätestens dann berücksichtigen, wenn sie vom AMSB oder anderen Personen, die das Unternehmen effektiv leiten, festgestellt bzw. genehmigt wurden, unabhängig davon, ob eine Genehmigung bei der Hauptversammlung erforderlich ist;
    • (b) wenn ein beteiligtes Unternehmen eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen mit einer vorhersehbaren Dividende hält, sollte das beteiligte Unternehmen seine Ausgleichsrücklage für diese vorhersehbare Dividende nicht verringern;
  • (c) Unternehmen sollten die Höhe der vorhersehbaren Kosten, die einzukalkulieren sind, berücksichtigen, nämlich:

    • (i) die Höhe der vorhersehbaren Steuern, die noch nicht als Verbindlichkeit in der Solvabilität II-Bilanz anerkannt sind:
    • (ii) den Betrag an Verpflichtungen oder Umstände, die sich während des jeweiligen Berichterstattungszeitraums ergeben und wahrscheinlich die Gewinne des Unternehmens verringern und bei denen die Aufsichtsbehörde nicht der Ansicht ist, dass sie bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß den Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 richtig erfasst wurden.

Leitlinie 3 – Tier 1: Merkmale, die für die Einstufung von in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i, ii und iv der Durchf Delegierten Verordnung (EU) 2015/35ührungsmaßnahmen genannten Bestandteilen maßgeblich sind

  • 1.24. Im Falle eines in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i, ii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Bestandteils sollten die Unternehmen die Merkmale berücksichtigen, die die Insolvenz verursachen oder den Prozess der Insolvenz des Unternehmens beschleunigen könnten, unter anderem:
    • (a) der Inhaber des Eigenmittelbestandteils kann um Liquidation des Emittenten ersuchen, falls keine Ausschüttungen erfolgen;
    • (b) der Bestandteil wird als Verbindlichkeit behandelt, wenn festgestellt wird, dass die Verbindlichkeiten eines Unternehmens seine Vermögenswerte übersteigen, und dies gemäß nationalem Recht eine Prüfung auf Insolvenz darstellt.
    • (c) dem Inhaber des Eigenmittelbestandteils kann infolge einer annullierten oder nicht erfolgten Ausschüttung, die zu einer Verringerung der Eigenmittel führen könnte, die Fähigkeit gewährt werden, eine vollständige oder teilweise Zahlung des investierten Betrags zu erwirken oder Sanktionen bzw. eine andere Entschädigung zu verlangen.

Leitlinie 4 - Tier 1: Merkmale, die für die Einstufung von in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Bestandteilen maßgeblich sind

  • 1.25. Im Falle eines in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i und ii Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Bestandteils sollten die Unternehmen in Bezug auf die Merkmale gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (volle Flexibilität):

    • (a) ausschüttungsfähige Bestandteile einschließlich der Gewinnrücklage, und einschließlich des Gewinns des Jahres vor dem Jahr der Ausschüttung, und ausschüttungsfähiger Rücklagen, wie sie in den nationalen Rechtsvorschriften oder der Satzung des Unternehmens definiert sind, abzüglich der von den Gewinnrücklagen abgezogenen zwischenzeitlichen Nettoverluste für das aktuelle Geschäftsjahr betrachten;
  • (b) den Betrag der ausschüttungsfähigen Bestandteile auf Basis der einzelnen Konten des Unternehmens und nicht auf Basis der konsolidierten Konten bestimmen;

  • (c) bei der Bestimmung der ausschüttungsfähigen Bestandteile alle Beschränkungen, die den Unternehmen in Bezug auf die konsolidierten Konten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden, einbeziehen;

  • (d) sicherstellen, dass die Bedingungen der für den Eigenmittelbestandteil oder andere Eigenmittelbestandteile geltenden vertraglichen Vereinbarungen die Höhe bzw. den Betrag der Ausschüttung für den in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Betrag, nicht bzw. nicht auf null begrenzen oder beschränken;

  • (e) sicherstellen, dass die Bedingungen der für den Eigenmittelbestandteil geltenden vertraglichen Vereinbarung im Fall einer Ausschüttung bei einem anderen vom Unternehmen ausgegebenen Eigenmittelbestandteil keine Ausschüttung erfordern.

  • 1.26. Das Unternehmen sollte die gesetzliche Grundlage für die Annullierung von Ausschüttungen gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vor der Einstufung des Bestandteils als Tier 1 ermitteln.

Leitlinie 5 - Tier 1: Merkmale, die für die Einstufung von in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer iii, v und Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Bestandteilen maßgeblich sind

  • 1.27. Im Falle eines in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer iii, v und Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Bestandteils sollten die Unternehmen die Merkmale berücksichtigen, die die Insolvenz verursachen oder den Prozess der Insolvenz des Unternehmens beschleunigen können, unter anderem:
    • (a) der Inhaber des Eigenmittelbestandteils kann um Liquidation des Emittenten ersuchen, falls keine Ausschüttungen erfolgen;
    • (b) der Bestandteil wird als Verbindlichkeit behandelt, wenn festgestellt wird, dass die Verbindlichkeiten eines Unternehmens seine Vermögenswerte übersteigen, und dies gemäß nationalem Recht eine Prüfung auf Insolvenz darstellt;
    • (c) die Bedingungen der für den Eigenmittelbestandteil geltenden vertraglichen Vereinbarung legen Umstände oder Bedingungen fest, die, sofern sie erfüllt werden, die Einleitung der Insolvenz oder eines anderen Verfahrens erfordern würden, das nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung die Fortführung des Unternehmens bzw. seiner Geschäftstätigkeit beeinträchtigen würde;
    • (d) dem Inhaber des Eigenmittelbestandteils kann infolge einer annullierten oder nicht erfolgten Ausschüttung, die zu einer Verringerung der

Eigenmittel führen könnte, die Fähigkeit gewährt werden, eine vollständige oder teilweise Zahlung des investierten Betrags zu erwirken oder Sanktionen bzw. eine andere Entschädigung zu verlangen.

  • 1.28. In Bezug auf die Merkmale gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (Verlustausgleich bei Nichteinhaltung der Kapitalanforderungen und keine Beeinträchtigung der Rekapitalisierung), sollten Unternehmen sicherstellen, dass die Bedingungen der für den Eigenmittelbestandteil geltenden vertraglichen Vereinbarung bzw. die Bedingungen einer damit verbundenen Vereinbarung:

    • (a) nicht verhindern, dass ein neuer oder erhöhter von dem Unternehmen emittierter Eigenmittelbestandteil gegenüber diesem Bestandteil vorrangig oder gleichrangig ist;
    • (b) nicht verlangen, dass neue von dem Unternehmen geschaffene Eigenmittelbestandteile unter Stressbedingungen oder anderen Umständen, die zusätzliche Eigenmittel erforderlich machen könnten, gegenüber diesem Bestandteil noch stärker nachrangig sind;
    • (c) keine Bedingungen enthalten, die Ausschüttungen bei anderen Eigenmitteln verhindern;
    • (d) nicht verlangen, dass der Bestandteil automatisch in einen Bestandteil umgewandelt wird, der unter Stressbedingungen oder anderen Umständen, die zusätzliche Eigenmittel erforderlich machen könnten, oder infolge von strukturellen Veränderungen, einschließlich Fusionen oder Übernahmen, höherrangig ist.
  • 1.29. In Bezug auf die Merkmale gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (Rückzahlung oder Tilgung vor Ablauf von fünf Jahren) sollten die Unternehmen sicherstellen, dass der Bestandteil keine vertragliche Bedingung für eine Kaufoption vor Ablauf von 5 Jahren ab dem Emissionsdatum aufweist, einschließlich Kaufoptionen aufgrund unvorhergesehener Änderungen, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen.

  • 1.30. Vorbehaltlich der Erfüllung aller relevanten Merkmale für die Einstufung und der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung sollten die Aufsichtsbehörden Vereinbarungen aufgrund unvorhergesehener Veränderungen berücksichtigen, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen und zu Transaktionen oder Vereinbarungen führen können, die nicht als Rückzahlung oder Tilgung gelten und gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zu genehmigen sind.

  • 1.31. In Bezug auf die Merkmale gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe m der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (Verzicht auf die Annullierung von Ausschüttungen) sollten die Unternehmen sicherstellen, dass:

    • (a) alternative Kuponzahlungsmechanismen nur in den Bedingungen der für die Eigenmittel geltenden vertraglichen Vereinbarung enthalten sind, wenn der Mechanismus Barausschüttungszahlungen durch Ausschüttungen ersetzt, die durch die Emission von Grundkapital abzuwickeln sind;
  • (b) alternative Kuponzahlungsmechanismen den gleichen Grad des Verlustausgleichs erzielen wie die Annullierung der Ausschüttung und keine Verringerung der Eigenmittel vorliegt;

  • (c) Ausschüttungen im Rahmen eines alternativen Kuponzahlungsmechanismus erfolgen, sobald die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise auf die Annullierung der Ausschüttung verzichtet hat, indem nicht emittiertes Grundkapital verwendet wird, das bereits gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder gemäß der Satzung des Unternehmens genehmigt oder zugelassen wurde;

  • (d) alternative Kuponzahlungsmechanismen es dem Unternehmen nicht gestatten, Aktien zu verwenden, die infolge eines Rückkaufs gehalten werden;

  • (e) die Bedingungen der für den Eigenmittelbestandteil geltenden vertraglichen Vereinbarung:

    • (i) festlegen, dass ein alternativer Kuponzahlungsmechanismus einem außerordentlichen Verzicht durch die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe m der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unterliegt, wenn die Annullierung der Ausschüttung erforderlich ist;
    • (ii) das Unternehmen nicht verpflichten, einen alternativen Kuponzahlungsmechanismus anzuwenden.
  • 1.32. In Bezug auf die Merkmale gemäß Artikel 71 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (volle Flexibilität bezüglich der Ausschüttungen) sollten Unternehmen sicherstellen, dass die Bedingungen der für den Eigenmittelbestandteil geltenden vertraglichen Vereinbarung:

    • (a) keine Ausschüttungen auf den Bestandteil im Falle einer erfolgten Ausschüttung auf einen anderen vom Unternehmen emittierten Eigenmittelbestandteil erfordern;
    • (b) keine Annullierung oder Verhinderung einer Zahlung von Ausschüttungen auf einen anderen Eigenmittelbestandteil des Unternehmens erfordern, für den Fall, dass keine Ausschüttung bezüglich dieses Bestandteils erfolgt;
    • (c) die Zahlung von Ausschüttungen nicht an ein anderes Ereignis oder eine andere Transaktion binden, das/die dieselbe wirtschaftliche Wirkung wie die Ziffern a und b hat.
  • 1.33. In Bezug auf die Merkmale gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 5 6 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (Verlustausgleichsmechanismen) sollte das Unternehmen sicherstellen, dass:

    • (a) der Verlustausgleichsmechanismus, einschließlich des Auslösepunkts, in den Bedingungen der für das Eigenmittel geltenden vertraglichen Vereinbarung klar definiert und rechtssicher ist;
  • (b) der Verlustausgleichsmechanismus am Auslösepunkt unverzüglich und unabhängig von einem Erfordernis, die Inhaber des Bestandteils zu benachrichtigen, wirksam sein kann;

  • (c) Herabschreibungsmechanismen, die keine künftige Wiederzuschreibung erlauben, vorsehen, dass die gemäß Artikel 71 Absatz 5 Buchstabe a der Durchführungsmaßnahmen abgeschriebenen Beträge nicht wiederhergestellt wer Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 den können;

  • (d) Herabschreibungsmechanismen, die künftige Wiederzuschreibung des Nominal- oder Kapitalbetrags erlauben, vorsehen, dass:

    • (i) Wiederzuschreibung nur dann erlaubt sind, nachdem das Unternehmen die Einhaltung der SCR erzielt hat;
    • (ii) Wiederzuschreibung nicht in Bezug auf Eigenmittel aktiviert werden, die emittiert oder erhöht wurden, um die Einhaltung der SCR wiederherzustellen;
    • (iii) Wiederzuschreibung nur auf der Basis von Gewinnen erfolgen, die zu ausschüttungsfähigen Bestandteilen, die nach der Wiederherstellung der Einhaltung der SCR beschafft wurden, in einer Weise beitragen, die den Verlustausgleich gemäß Artikel 71 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 nicht beeinträchtigt;
  • (e) Umwandlungsmechanismen vorsehen, dass:

    • (i) die Basis, auf der das Wertpapier in Bezug auf einen Eigenmittelbestandteil bei signifikanter Nichteinhaltung der SCR in Grundkapital umgewandelt wird, klar in den Bedingungen der für das Wertpapier geltenden vertraglichen Vereinbarung festgelegt ist;
    • (ii) die Umwandlungsbedingungen den Nominalwert einer Beteiligung nicht vollständig kompensieren, weil eine nicht begrenzte Umwandlungsrate bei Fallen des Aktienpreises zulässig ist;
    • (iii) durch die Festlegung eines Bereichs, in dem die Instrumente wandeln, die maximale Anzahl an Aktien, die der Inhaber des Wertpapiers gegebenenfalls erhält, zum Zeitpunkt der Emission des Wertpapiers sicher ist, dies nur vorbehaltlich von Anpassungen, um Aktiensplits zu widerspiegeln, die nach Emission dieser Instrumente erfolgen;
    • (iv) die Umwandlung dazu führt, dass Verluste unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse ausgeglichen werden und die Basiseigenmittelbestandteile, die sich aus der Umwandlung ergeben, die Rekapitalisierung nicht beeinträchtigen.
  • 1.34. Wenn Unternehmen über Eigenmittel mit Umwandlungsmechanismen verfügen, sollten sie sicherstellen, dass genügend Aktien bereits gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder der Satzung des Unternehmens zugelassen wurden, so dass Aktien, wenn erforderlich, zur Emission verfügbar sind.

Leitlinie 6 - Tier 1: Merkmale, die für die Einstufung von in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i, ii, iii, v und Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Bestandteilen maßgeblich sind – sofortige Verfügbarkeit zum Verlustausgleich

1.35. Im Falle eines in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i, Ziffer ii, Ziffer iii, Ziffer v und Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Bestandteils sollten Unternehmen einen Bestandteil nur dann als unmittelbar für Verlustausgleiche verfügbar erachten, wenn der Bestandteil eingezahlt ist und keine Bedingungen oder Eventualitäten in Bezug auf seine Fähigkeit, Verluste auszugleichen, vorliegen.

Leitlinie 7 - Tier 1: Merkmale, die für die Einstufung von in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i, ii, iii, v und Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Bestandteilen maßgeblich sind – Rückzahlung oder Tilgung auf Initiative des Unternehmens

  • 1.36. Im Falle eines in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i, ii, iii, v und Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Bestandteils sollten Unternehmen in Bezug auf die Merkmale gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe h und i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35:
    • (a) sicherstellen, dass die Bedingungen der für den Bestandteil geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Vereinbarung oder einer damit verbundenen Vereinbarung keine Anreize zur Tilgung, wie in Leitlinie 19 dargelegt, bieten;
    • (b) keine Erwartungen bei der Emission dahingehend schaffen, dass der Bestandteil getilgt oder annulliert wird, und auch die für den Eigenmittelbestandteil geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen sollten keine Bedingung enthalten, die eine derartige Erwartung wecken könnte.
  • 1.37. Unternehmen sollten den Bestandteil ab dem Datum der Benachrichtigung an die Inhaber des Bestandteils oder, falls keine Benachrichtigung erforderlich ist, ab dem Datum der aufsichtlichen Genehmigung als zurückgezahlt oder getilgt behandeln und den Bestandteil ab diesem Datum von den Eigenmitteln ausschließen.
  • 1.38. Im Falle eines in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer iii, v und Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Bestandteils sollten die Unternehmen in Bezug auf die Merkmale gemäß Artikel 71 Absatz 1 Ziffer j der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (Aussetzung der Rückzahlung oder Tilgung) sicherstellen, dass die Bedingungen der für den Eigenmittelbestandteil geltenden vertraglichen Vereinbarung Bestimmungen betreffend die Aussetzung der Rückzahlung oder Tilgung zu jedem Zeitpunkt, d. h. auch bei einer Benachrichtigung über die Rückzahlung oder Tilgung, jedoch nicht nach einem in Leitlinie 15 beschriebenen außerordentlichen Verzichts, enthalten, falls die SCR nicht eingehalten wird oder die Rückzahlung bzw. Tilgung zu einer Nichteinhaltung führen würde.

1.39. Für Unternehmen, die eine Rückzahlung oder Tilgung gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe j der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ausgesetzt haben, sollten die darauffolgenden Maßnahmen des Unternehmens Teil des in Artikel 138 von Solvabilität II genannten Wiederherstellungsplans bilden.

Leitlinie 8 – Vertragliche Möglichkeiten der Tilgung und angemessene Marge

  • 1.40. Im Falle eines Ersuchens um aufsichtliche Genehmigung einer Rückzahlung oder Tilgung zwischen 5 bis 10 Jahren nach dem Emissionsdatum gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten die Unternehmen nachweisen, wie die SCR durch einen angemessene Marge nach einer Rückzahlung oder Tilgung während des Zeitraums ihres mittelfristigen Kapitalmanagementplans, oder falls länger, während des Zeitraums zwischen dem Datum der Tilgung oder Rückzahlung und 10 Jahren ab dem Emissionsdatum, überschritten würde.
  • 1.41. Bei der Bewertung, ob eine Marge angemessen ist, sollte die Aufsichtsbehörde Folgendes berücksichtigen:
    • (a) die aktuelle und geplante Solvabilitätssituation des Unternehmens, unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Rückzahlung oder Tilgung und anderer vorgeschlagener Tilgungen und Rückzahlungen oder Emissionen;
    • (b) den mittelfristigen Kapitalmanagementplan und der aufsichtliche Bericht über die Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (im Folgenden die “ORSA”);
    • (c) die Volatilität der Eigenmittel und der SCR des Unternehmens in Bezug auf die Art, den Umfang und die Komplexität der mit dem Geschäft des Unternehmens verbundenen Risiken;
    • (d) das Ausmaß, in dem das Unternehmen Zugang zu externen Quellen von Eigenmitteln hat und die Auswirkung der Marktbedingungen auf die Fähigkeit des Unternehmens, Eigenmittel zu beschaffen.

Abschnitt 2: Tier-2-Bestandteile

Leitlinie 9 - Tier 2: Liste der Eigenmittelbestandteile

  • 1.42. Bei in Artikel 72 Buchstabe a Ziffer i, Ziffer ii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Bestandteilen, sollten die Unternehmen sicherstellen, dass:
    • (a) der Zeitraum zwischen der Aufforderung an die Aktionäre bzw. Mitglieder zur Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Bestandteil als eingezahlt gilt, nicht länger als drei Monate beträgt. Während dieses Zeitraums sollten die Unternehmen die Eigenmittel als eingefordert jedoch nicht als eingezahlt betrachten und als Tier-2-Basiseigenmittel einstufen, vorausgesetzt, dass alle andere relevanten Kriterien erfüllt sind;
    • (b) bei Bestandteilen, die eingefordert, aber nicht eingezahlt wurden, der Aktionär oder das Mitglied, der/das den Bestandteil innehat, nach wie vor verpflichtet ist, den ausstehenden Betrag zu zahlen, für den Fall, dass das

Unternehmen insolvent wird oder ein Liquidationsverfahren eingeleitet wird, und dass der Betrag zum Ausgleich der Verluste verfügbar ist.

Leitlinie 10 – Tier 2: Für die Einstufung maßgebliche Merkmale

  • 1.43. Bei in Artikel 72 Buchstabe a Ziffer i und Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Bestandteilen gilt Absatz 1.24 der Leitlinie 3 sinngemäß für Unternehmen, die die Einstufung gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen*.*

  • 1.44. Bei in Artikel 72 Buchstabe a Ziffer iii, Ziffer iv und Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Bestandteilen gilt Absatz 1.27 der Leitlinie 5 sinngemäß für Unternehmen, die die Einstufung gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35n vornehmen.

  • 1.45. In Bezug auf die Merkmale gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (Rückzahlung oder Tilgung vor Ablauf von fünf Jahren) sollten die Unternehmen sicherstellen, dass der Bestandteil keine vertragliche Bedingung für eine Kaufoption vor Ablauf von 5 Jahren ab dem Emissionsdatum enthält, einschließlich Kaufoptionen aufgrund unvorhergesehener Änderungen, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen.

  • 1.46. Vorbehaltlich der Erfüllung aller relevanten Merkmale für die Einstufung und der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung sollten die Aufsichtsbehörden Vereinbarungen aufgrund unvorhergesehener Veränderungen berücksichtigen, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen und zu Transaktionen oder Vereinbarungen führen können, die nicht als Rückzahlung oder Tilgung gelten und gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zu genehmigen sind.

  • 1.47. In Bezug auf die Merkmale gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (begrenzte Anreize zur Tilgung) sollten Unternehmen, wie in Leitlinie 19 dargelegt, in die Bedingungen der für den Eigenmittelbestandteil geltenden vertraglichen Vereinbarung oder damit verbundenen Vereinbarungen nur begrenzte Anreize zur Tilgung aufnehmen.

  • 1.48. Unternehmen sollten Tier-2-Basiseigenmittel ab dem Datum der Benachrichtigung an die Inhaber des Bestandteils oder, falls keine Benachrichtigung erforderlich ist, ab dem Datum der aufsichtlichen Genehmigung als zurückgezahlt oder getilgt behandeln und den Bestandteil ab diesem Datum von den Eigenmitteln ausschließen.

  • 1.49. Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Bedingungen der für den Eigenmittelbestandteil geltenden vertraglichen Vereinbarung:

    • (a) in Bezug auf die Merkmale gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (Aussetzung der Rückzahlung oder Tilgung) Bestimmungen betreffend die Aussetzung der Rückzahlung oder Tilgung zu jedem Zeitpunkt, d. h. auch bei einer Benachrichtigung über die Rückzahlung oder Tilgung oder zum Fälligkeitsdatum des Instruments, jedoch nicht nach einem in Leitlinie 15 beschriebenen außerordentlichen
  • Verzicht, enthalten, falls die SCR nicht eingehalten wird oder die Rückzahlung bzw. Tilgung zu einer Nichteinhaltung führen würde;

  • (b) in Bezug auf die Merkmale gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (Aufschub der Ausschüttungen) Bestimmungen für den Aufschub der Ausschüttungen zu jedem Zeitpunkt enthalten, falls die SCR nicht eingehalten wird oder die Ausschüttung zu einer Nichteinhaltung führen würde.

  • 1.50. Bei Unternehmen, die die Rückzahlung oder Tilgung gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ausgesetzt haben, sollten die darauffolgenden Maßnahmen des Unternehmens Teil des in Artikel 138 von Solvabilität II festgelegten Wiederherstellungsplans bilden.

Abschnitt 3: Tier-3-Bestandteile

Leitlinie 11 – Tier 3: Für die Einstufung maßgebliche Merkmale

  • 1.51. Für Unternehmen, die eine Einstufung gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, gilt Absatz 1.27 von Leitlinie 5 sinngemäß für Tier-3-Basiseigenmittel.

  • 1.52. In Bezug auf die Merkmale gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (Rückzahlung oder Tilgung vor Ablauf von fünf Jahren) sollten die Unternehmen sicherstellen, dass die für den Bestandteil geltende vertragliche Vereinbarung keine Bedingung für eine Kaufoption vor dem geplanten Fälligkeitsdatum enthält, einschließlich Kaufoptionen aufgrund unvorhergesehener Änderungen, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen.

  • 1.53. Vorbehaltlich der Erfüllung aller relevanten Merkmale für die Einstufung und der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung sollten die Aufsichtsbehörden Vereinbarungen aufgrund unvorhergesehener Veränderungen berücksichtigen, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen und zu Transaktionen oder Vereinbarungen führen können, die nicht als Rückzahlung oder Tilgung gelten und gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Dur Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 chführungsmaßnahmen zu genehmigen sind.

  • 1.54. In Bezug auf die Merkmale gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (begrenzte Anreize zur Tilgung) sollten Unternehmen, wie in Leitlinie 19 dargelegt, in die Bedingungen der für den Eigenmittelbestandteil geltenden vertraglichen Vereinbarung oder damit verbundenen Vereinbarungen nur begrenzte Anreize zur Tilgung aufnehmen.

  • 1.55. Unternehmen sollten Tier-3-Basiseigenmittel ab dem Datum der Benachrichtigung an die Inhaber des Bestandteils oder, falls keine Benachrichtigung erforderlich ist, ab dem Datum der aufsichtlichen Genehmigung als zurückgezahlt oder getilgt behandeln und den Bestandteil ab diesem Datum von den Eigenmitteln ausschließen.

  • 1.56. Bei in Artikel 76 Buchstabe a Ziffer i, Ziffer ii und Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Bestandteilen sollten die Unternehmen sicherstellen, dass die Bedingungen der für den Eigenmittelbestandteil geltenden vertraglichen Vereinbarung:

    • (a) in Bezug auf die Merkmale gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Bestimmungen betreffend die Aussetzung der Rückzahlung oder Tilgung zu jedem Zeitpunkt, d. h. auch bei einer Benachrichtigung über die Rückzahlung oder Tilgung oder zum Fälligkeitsdatum des Instruments, jedoch nicht nach einem in Leitlinie 15 beschriebenen außerordentlichen Verzicht, enthalten, falls die SCR nicht eingehalten wird oder die Rückzahlung bzw. Tilgung zu einer Nichteinhaltung führen würde.
    • (b) in Bezug auf die Merkmale gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Bestimmungen für den Aufschub der Ausschüttungen zu jedem Zeitpunkt enthalten, falls die SCR nicht eingehalten wird oder die Ausschüttung zu einer Nichteinhaltung führen würde.
  • 1.57. Für Unternehmen, die eine Rückzahlung oder Tilgung gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ausgesetzt haben, sollten die nachfolgenden Maßnahmen des Unternehmens Teil des in Artikel 138 von Solvabilität II festgelegten Wiederherstellungsplans bilden.

Abschnitt 4: Alle Basiseigenmittelbestandteile

Leitlinie 12 - Rückzahlung oder Tilgung

1.58. In Bezug auf die Merkmale gemäß Artikel 71, Artikel 73 und Artikel 77 der Durch Delegierten Verordnung (EU) 2015/35führungsmaßnahmen sollten die Unternehmen bei Rückzahlungen oder Tilgungen auch die Rückzahlung, Tilgung oder den Rückkauf von Eigenmittelbestandteilen oder einer anderen Vereinbarung, die dieselbe wirtschaftliche Wirkung haben, einbeziehen. Dazu zählen Aktienrückkäufe, Tendergeschäfte, Rückkaufpläne und bei datierten Bestandteilen die Rückzahlung des Kapitalbetrags bei Fälligkeit sowie die Rückzahlung oder Tilgung infolge der Inanspruchnahme einer Kaufoption des Emittenten. Dies gilt unbeschadet der Behandlung von Transaktionen, die gemäß den Artikeln 71 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 nicht als Rückzahlung oder Tilgung gelten.

Leitlinie 13 – Belastungen

1.59. In Bezug auf die Merkmale gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe o, Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten Unternehmen:

  • (a) bewerten, ob ein Eigenmittelbestandteil auf Basis der wirtschaftlichen Auswirkung der Belastung und der Art des Bestandteils belastet ist, wobei der Grundsatz “Inhalt vor Form” gilt;
  • (b) unter anderem folgende Belastungen berücksichtigen:
    • (i) Ansprüche auf Aufrechnung;
    • (ii) Beschränkungen;
    • (iii) Gebühren oder Garantien;
    • (iv) Halten von Eigenmittelbestandteilen des Unternehmens;
    • (v) die Auswirkungen einer Transaktion oder einer Gruppe von verbundenen Transaktionen, die dieselben Auswirkungen wie die in den Ziffern i bis iv genannten;
    • (vi) die Auswirkungen einer Transaktion oder einer Gruppe von verbundenen Transaktionen, die anderweitig die Fähigkeit eines Bestandteils beeinträchtigen, die für die Einstufung eines Eigenmittelbestandteils maßgeblichen Merkmale einzuhalten;
  • (c) eine Belastung aus einer Transaktion oder Gruppe von Transaktionen, die dem Halten von Eigenmitteln entspricht, einschließlich des Falls berücksichtigen, in dem das Unternehmen seine Tier-1-, Tier-2- oder Tier-3-Eigenmittel hält.
  • 1.60. Wenn die Belastung dem Halten von eigenen Aktien entspricht, sollten Unternehmen die Ausgleichsrücklage um den Betrag des belasteten Bestandteils kürzen.
  • 1.61. Bei der Bestimmung der Behandlung eines Eigenmittelbestandteils, der gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe o, Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe i oder Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 belastet ist, der Bestandteil zusammen mit der Belastung jedoch die Merkmale für einen niedrigere Klasse aufweist, sollten die Unternehmen:
    • (a) ermitteln, ob der belastete Bestandteil in der Liste der Eigenmittel für die niedrigere Klasse gemäß den Artikeln 72 und 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 enthalten ist;
    • (b) einen in der Liste enthaltenen Bestandteil gemäß den für die Einstufung maßgeblichen in den Artikeln 73 und 77 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Merkmalen einstufen;
    • (c) bei der Aufsichtsbehörde um Genehmigung zur Einstufung aller nicht in der Liste enthaltenen Bestandteile gemäß Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ersuchen.
  • 1.62. Wenn ein Bestandteil in einem Ausmaß belastet ist, dass er nicht mehr die für die Einstufung maßgeblichen Merkmale, sollten die Unternehmen den Bestandteil nicht mehr als Eigenmittel einstufen.

Leitlinie 14 - Kaufoptionen aufgrund unvorhergesehener Veränderungen

  • 1.63. Unternehmen sollten unvorhergesehene Veränderungen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, wie sie in den Absätzen 1.29, 1.30, 1.45, 1.46, 1.52 und 1.53 genannt sind, berücksichtigen, unter anderem:
    • (a) eine Änderung einer Rechtsvorschrift oder Verordnung, die für den Eigenmittelbestandteil des Unternehmens innerhalb der Rechtsordnung relevant ist, bzw. die Interpretation einer derartigen Rechtsvorschrift oder Verordnung durch ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Behörde;
    • (b) eine Veränderung der geltenden Steuerbehandlung, regulatorischen Einstufung des betroffenen Eigenmittelbestandteils bzw. der Behandlung des betreffenden Bestandteils durch Rating-Agenturen.

Leitlinie 15 - Außerordentlicher Verzicht auf die Aussetzung von Rückzahlung oder Tilgung

  • 1.64. Bei Anwendung eines außerordentlichen Verzichts auf die Aussetzung von Rückzahlung oder Tilgung gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i, Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i und Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten Unternehmen:
    • (a) die vorgeschlagene Ersetzung bzw. Umwandlung sowie deren Auswirkungen auf die Basiseigenmittel beschreiben, einschließlich, wie die Ersetzung bzw. Umwandlung in den Bedingungen der für den Eigenmittelbestandteil geltenden vertraglichen Vereinbarung festgelegt ist;
    • (b) nachweisen, inwiefern die vorgeschlagene Ersetzung oder Umwandlung mit dem in Artikel 138 von Solvabilität II festgelegten Wiederherstellungsplan im Einklang steht oder stünde;
    • (c) um vorherige aufsichtliche Genehmigung der Transaktion nach Maßgabe von Leitlinie 18 ersuchen.

Leitlinie 16 - Außerordentlicher Verzicht auf die Annullierung oder den Aufschub der Ausschüttungen

  • 1.65. Bei Anwendung eines außerordentlichen Verzichts auf die Annullierung oder den Aufschub der Ausschüttungen gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe m und Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten die Unternehmen nachweisen, wie die Ausschüttung durchgeführt werden könnte, ohne dass ihre Solvabilitätssituation geschwächt wird, und wie die MCR erfüllt würde.
  • 1.66. Ein Unternehmen, das um einen außerordentlichen Verzicht im Hinblick auf die Abwicklung über einen alternativen Kuponzahlungsmechanismus ersucht, sollte die Höhe des Grundkapitals, das zur Emission benötigt wird, das Ausmaß, in dem die Beschaffung neuer Eigenmittel erforderlich ist, um die Einhaltung der SCR wiederherzustellen, und die wahrscheinliche Auswirkung der Aktienemission zum Zwecke des alternativen Kuponzahlungsmechanismus auf

die Fähigkeit, diese Eigenmittel zu beschaffen, berücksichtigen und diese Informationen und Analyse der Aufsichtsbehörde vorlegen.

Leitlinie 17 - Verlustausgleich: Umwandlung

1.67. Bei Anwendung eines Verlustausgleichsmechanismus in Form einer Umwandlung gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten sich das AMSB des Unternehmens und andere Personen, die das Unternehmen effektiv leiten, über die Auswirkungen bewusst sein, die eine potenzielle Umwandlung eines Instruments auf die Kapitalstruktur und Eigentümerschaft des Unternehmens haben könnte, und diese Auswirkung im Rahmen des Governance-Systems des Unternehmens überwachen.

Leitlinie 18 – Aufsichtliche Genehmigung von Rückzahlung und Tilgung

  • 1.68. Wenn ein Unternehmen um die aufsichtliche Genehmigung von Rückzahlung oder Tilgung gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 oder einer Transaktion, die nicht als Rückzahlung oder Tilgung gemäß Artikel 71 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 gilt, ersucht, sollte es der Aufsichtsbehörde eine Bewertung der Rückzahlung oder Tilgung vorlegen, die Folgendes berücksichtigt:

    • (a) sowohl die aktuellen als auch kurz- bis mittelfristigen Auswirkungen auf die gesamte Solvabilitätssituation des Unternehmens und wie die Maßnahme mit dem mittelfristigen Kapitalmanagementplan des Unternehmens und dessen ORSA im Einklang steht;
    • (b) die Fähigkeit des Unternehmens, sofern erforderlich, zusätzliche Eigenmittel zu beschaffen, mit Blick auf die allgemeineren wirtschaftlichen Bedingungen und seinen Zugang zu Kapitalmärkten und anderen Quellen für zusätzliche Eigenmittel.
  • 1.69. Wenn ein Unternehmen eine Reihe von Rückzahlungen oder Tilgungen über einen kurzen Zeitraum vorschlägt, sollte es die Aufsichtsbehörde informieren, damit diese die Reihe von Transaktionen als Ganzes und nicht auf Basis einzelner Transaktionen betrachten kann.

  • 1.70. Ein Unternehmen sollte das Ersuchen um aufsichtliche Genehmigung drei Monate vor dem folgenden jeweils früheren Ereignis einreichen:

    • (a) der vertraglich erforderlichen Benachrichtigung der Inhaber des Rückzahlungs- oder Tilgungsbestandteils;
    • (b) dem vorgeschlagenen Rückzahlungs- oder Tilgungsdatum.
  • 1.71. Die Aufsichtsbehörden sollten sicherstellen, dass der Zeitraum, in dem über das Ersuchen um Rückzahlung oder Tilgung entschieden wird, drei Monate nach Erhalt des Ersuchens nicht überschreitet.

  • 1.72. Nach Erhalt der aufsichtlichen Genehmigung der Rückzahlung oder Tilgung sollte das Unternehmen:

  • (a) berücksichtigen, dass es Kaufoptionen oder andere optionale Rückzahlungen oder Tilgungen gemäß den Bedingungen der für den Eigenmittelbestandteil geltenden vertraglichen Vereinbarung, ausüben darf, aber dazu nicht verpflichtet ist;

  • (b) beim Ausschluss eines Bestandteils, der ab dem Datum der Benachrichtigung an die Inhaber des Bestandteils, bzw. wenn keine Benachrichtigung erforderlich ist, ab dem Datum der aufsichtlichen Genehmigung, als zurückgezahlt oder getilgt behandelt wird, die entsprechende Kategorie der Eigenmittel verringern und keine Anpassung an die Ausgleichsrücklage oder die Neuberechnung der Ausgleichsrücklage vornehmen;

  • (c) die Solvabilitätssituation auf Nichteinhaltung oder potenzielle Nichteinhaltung der SCR, welche die Aussetzung der Rückzahlung oder Tilgung während des Zeitraums bis zum Datum der Rückzahlung oder Tilgung auslösen würde, weiterhin überwachen;

  • (d) die Rückzahlung oder Tilgung nicht vornehmen, wenn sie zu einer Nichteinhaltung der SCR führen würde, auch wenn eine Benachrichtigung über die Rückzahlung oder Tilgung an die Inhaber der Bestandteile erfolgte. Wurde eine Rückzahlung oder Tilgung unter diesen Umständen ausgesetzt, kann das Unternehmen den Bestandteil als verfügbare Eigenmittel wieder einsetzen und die aufsichtliche Genehmigung für die Rückzahlung oder Tilgung wird zurückgezogen.

Leitlinie 19 – Anreize zur Tilgung

  • 1.73. In Bezug auf die Merkmale gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten Unternehmen Anreize zur Tilgung, die nicht begrenzt sind, als in keinem Tier zulässig betrachten.
  • 1.74. Unternehmen sollten Anreize, die nicht begrenzt sind, unter Berücksichtigung folgender Aspekte betrachten:
    • (a) Aktienkapitalabwicklung in Kombination mit einer Kaufoption, bei der die Kapitalabwicklung eine Bedingung der für den Eigenmittelbestandteil geltenden vertraglichen Vereinbarungen darstellt, die verlangt, dass der Inhaber des Eigenmittelbestandteils Stammaktien für den Fall erhält, dass eine Kaufoption nicht ausgeübt wird;
    • (b) verpflichtende Umwandlung in Kombination mit einer Kaufoption;
    • (c) Erhöhung des Grundkapitalbetrags, die nach dem Stichtag gilt, in Kombination mit einer Kaufoption;
    • (d) andere Bestimmungen oder Vereinbarungen, die in angemessenem Umfang als wirtschaftliche Basis für die wahrscheinliche Tilgung des Bestandteils betrachtet werden können.

Leitlinie 20 – Anrechnungsfähigkeit und Begrenzungen für Tier 1, 2 und 3

  • 1.75. Zur Berechnung der anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß Artikel 82 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die SCR sollten Unternehmen:
    • (a) alle in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Tier-1-Bestandteile als anrechnungsfähig in Bezug auf die Einhaltung der SCR betrachten;
    • (b) die begrenzten Tier-1-Bestandteile, die die 20 %-Grenze gemäß Artikel 82 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 überschreiten, als Tier-2-Basiseigenmittel betrachten.
  • 1.76. Zur Berechnung der anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß Artikel 82 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die MCR sollten Unternehmen:
    • (a) alle in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Tier-1-Bestandteile als anrechnungsfähig in Bezug auf die Einhaltung der MCR betrachten;
    • (b) die begrenzten Tier-1-Bestandteile, die die 20 %-Grenze gemäß Artikel 82 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 überschreiten, als Tier-2-Basiseigenmittel betrachten.
    • (c) berücksichtigen, dass Artikel 82 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewirkt, dass Tier-2-Basiseigenmittel so lange anrechnungsfähig sind, solange sie nicht mehr als 20 % der MCR ausmachen.

Abschnitt 5: Genehmigung der Bewertung und Einstufung der nicht in den Listen enthaltenen Bestandteile

Leitlinie 21 - Allgemeine Merkmale des Antrags

  • 1.77. Beim Einreichen eines Ersuchens um Genehmigung gemäß Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollte das Unternehmen;
    • (a) einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung jedes Eigenmittelbestandteils einreichen;
    • (b) den Antrag in einer der Amtssprachen des Mitgliedsstaats, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat, oder in einer Sprache einreichen, die mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt wurde;
    • (c) den Antrag beim Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan genehmigen lassen und einen Beleg dieser Genehmigung einreichen;
    • (d) einen Antrag in Form eines Anschreibens mit entsprechenden Belegen einreichen.

Leitlinie 22 - Anschreiben

1.78. Das Unternehmen sollte in einem Anschreiben erklären, dass:

  • (a) das Unternehmen der Ansicht ist, dass alle für den Eigenmittelbestandteil geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen eindeutig und klar definiert sind;
  • (b) das Unternehmen unter Berücksichtigung künftiger Entwicklungen und Umstände zum Datum des Antrags der Ansicht ist, dass die Basiseigenmittel sowohl in Bezug auf die rechtliche Form als auch den wirtschaftlichen Inhalt mit den Kriterien in Artikel 93 und 94 von Solvabilität II und den für die Einstufung maßgeblichen Merkmalen gemäß den Artikeln 71, 73 und 77 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 übereinstimmen;
  • (c) keine Fakten ausgelassen wurden, die, falls die Aufsichtsbehörde davon Kenntnis erlangt, deren Entscheidung hinsichtlich der Genehmigung der Bewertung und Einstufung des Eigenmittelbestandteils beeinflussen könnten.
  • 1.79. Das Unternehmen sollte in dem Anschreiben zudem andere Anträge, einschließlich des jeweiligen Datums, auflisten, die vom Unternehmen eingereicht wurden oder in den nächsten sechs Monaten zur Genehmigung von in Artikel 308a Absatz 1 von Solvabilität II genannten Bestandteilen geplant sind.
  • 1.80. Das Unternehmen sollte sicherstellen, dass das Anschreiben von Personen unterzeichnet wird, die zur Unterzeichnung im Namen des AMSB befugt sind.

Leitlinie 23 - Nachweise

  • 1.81. Das Unternehmen sollte darlegen, wie die Kriterien in Artikel 93 und 94 von Solvabilität II und die für die Einstufung maßgeblichen Merkmale gemäß den Artikeln 71, 73 und 77 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt wurden, unter anderem wie der Bestandteil zur bestehenden Kapitalstruktur des Unternehmens beiträgt und wie es der Bestandteil dem Unternehmen ermöglicht, seine bestehenden oder künftigen Kapitalanforderungen zu erfüllen.
  • 1.82. Das Unternehmen sollte eine Beschreibung des Basiseigenmittelbestandteils vorlegen, die es der Aufsichtsbehörde ermöglicht, auf die Verlustausgleichskapazität des Bestandteils zu schließen, einschließlich der vertraglichen Bedingungen der für den Eigenmittelbestandteil geltenden Vereinbarung und der Bedingungen damit verbundener Vereinbarungen zusammen mit einem Nachweis, dass, falls zutreffend, eine Gegenpartei dem Vertrag und damit verbundenen Vereinbarungen beigetreten ist, sowie einem Nachweis, dass der Vertrag und damit verbundene Vereinbarungen rechtsverbindlich und in allen relevanten Rechtsordnungen durchsetzbar sind.

Leitlinie 24 - Verfahren für die Aufsichtsbehörden

1.83. Die Aufsichtsbehörden sollten Verfahren für den Empfang und die Prüfung der Anträge und Informationen, die von den Unternehmen gemäß den Leitlinien 21 bis 23 eingereicht werden, einrichten.

Leitlinie 25 - Bewertung des Antrags

  • 1.84. Die Aufsichtsbehörden sollten den Empfang des Antrags bestätigen.
  • 1.85. Die Aufsichtsbehörden sollten einen Antrag als vollständig erachten, wenn der Antrag alle in den Leitlinien 21 bis 23 dargelegten Sachverhalte abdeckt.
  • 1.86. Die Aufsichtsbehörden sollten zeitnah, jedoch mindestens innerhalb von 30 Tagen ab dem Erhalt des Antrags bestätigen, ob der Antrag als vollständig erachtet wird oder nicht.
  • 1.87. Die Aufsichtsbehörden sollten sicherstellen, dass der Zeitraum, in dem sie über den Antrag entscheiden:
    • (a) angemessen ist;
    • (b) drei Monate nach Erhalt eines vollständigen Antrags nicht überschreitet, sofern keine außerordentlichen Umstände vorliegen, die den Unternehmen zeitnah schriftlich mitgeteilt werden.
  • 1.88. Treten außerordentliche Umstände auf, sollten die Aufsichtsbehörden spätestens sechs Monate nach dem Erhalt eines vollständigen Antrags über einen Antrag entscheiden.
  • 1.89. Fall dies für die Bewertung des Eigenmittelbestandteils erforderlich ist, sollten die Aufsichtsbehörden weitere Informationen von den Unternehmen anfordern, nachdem sie einen Antrag als vollständig erachtet haben. Die Aufsichtsbehörden sollten die zusätzlich benötigten Informationen und die Gründe für die Anforderung angeben. Die Tage zwischen dem Datum der Anforderung solcher Informationen durch die Aufsichtsbehörde und dem Datum, an dem die Aufsichtsbehörde diese Informationen erhält, sollten nicht in den in den Absätzen 1.87 und 1.88 angegebenen Zeitraum einbezogen werden.
  • 1.90. Das Unternehmen sollte die Aufsichtsbehörde über alle Veränderungen bezüglich seines Antrags informieren.
  • 1.91. Wenn ein Unternehmen die Aufsichtsbehörde über eine Änderung seines Antrags informiert, sollte die Aufsichtsbehörde diesen als neuen Antrag behandeln, es sei denn:
    • (a) die Veränderung ist durch eine Anforderung weiterer Informationen durch die Aufsichtsbehörde bedingt ist; oder
    • (b) die Aufsichtsbehörde ist der Ansicht, dass die Veränderung ihre Bewertung des Antrags nicht wesentlich beeinflusst.
  • 1.92. Unternehmen sollten einen Antrag durch schriftliche Benachrichtigung in jeder Phase vor der Entscheidung der Aufsichtsbehörde zurückziehen können. Wenn das Unternehmen den Antrag später erneut einreicht oder einen aktualisierten Antrag einreicht, sollte die Aufsichtsbehörde diesen als neuen Antrag behandeln.

Leitlinie 26 - Kommunikation der Entscheidung der Aufsichtsbehörden

  • 1.93. Wenn die Aufsichtsbehörden zu einer Entscheidung gelangt sind, sollten sie diese dem Unternehmen zeitnah schriftlich mitteilen.
  • 1.94. Wenn die Aufsichtsbehörde den Antrag abweist, sollte sie die Gründe nennen, auf denen die Entscheidung basiert.

Abschnitt 6: Übergangsregelungen

Leitlinie 27 - Übergangsregelungen

  • 1.95. Die Unternehmen sollte alle Basiseigenmittel bewerten, die, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher ist, vor dem 1. Januar 2016 oder dem Inkrafttreten der in Artikel 97 von Solvabilität II genannten Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 emittiert wurden, um zu bestimmen, ob sie die für die Einstufung maßgeblichen Merkmale gemäß Artikel 71 und 73 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufweisen. Wenn diese Bestandteile die für die Einstufung als Tier 1 oder Tier 2 maßgeblichen Merkmale aufweisen, sollten die Unternehmen die Bestandteile in diese Klasse einstufen, auch wenn der Bestandteil gemäß den Rechtsvorschriften, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die gemäß Richtlinie 73/239/EWG, Richtlinie 2002/13/EG, Richtlinie 2002/83/EG und Richtlinie 2005/68/EG angenommen wurden, nicht zur Einhaltung der vorhandenen Solvabilitätsspanne verwendet werden kann.
  • 1.96. Wenn Bestandteile, die als Basiseigenmittel gemäß Artikel 308b Absatz 9 oder 10 von Solvabilität II in andere Basiseigenmittel vorhanden sind, nach dem 1. Januar 2016 oder am Tag des Inkrafttretens der in Artikel 97 genannten Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, je nachdem, welcher Zeitraum früher ist, getauscht oder umgewandelt werden, sollten die Unternehmen den Bestandteil, in den die Basiseigenmittel umgewandelt oder durch die sie ersetzt werden, als neuen Bestandteil betrachten, der nicht im Einklang mit Artikel 308b Absatz 9 Buchstabe a oder Absatz 10 Buchstabe a von Solvabilität II steht.
  • 1.97. Die Aufsichtsbehörden sollten Bestandteile, die lediglich aufgrund von Begrenzungen gemäß den Rechtsvorschriften, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die gemäß der Richtlinie 73/239/EWG, Richtlinie 2002/13/EG, Richtlinie 2002/83/EG und Richtlinie 2005/68/EG angenommen wurden, nicht anrechnungsfähig sind, so betrachten, als ob sie die Anforderungen von Artikel 308b Absatz 9 Buchstabe b und Absatz 10 Buchstabe b von Solvabilität II erfüllen.

Vorschriften zur Einhaltung und Berichterstattung

1.98. Dieses Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der EIOPA-Verordnung herausgegeben wurden. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 der EIOPA-Verordnung unternehmen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

  • 1.99. Die zuständigen Behörden, die diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, sollten diese auf angemessene Weise in ihren regulatorischen bzw. Aufsichtsrahmen integrieren.
  • 1.100. Die zuständigen Behörden bestätigen der EIOPA innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übersetzungen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen und nennen die Gründe, wenn dies nicht der Fall ist.
  • 1.101. Geht bis zum Ablauf dieser Frist keine Antwort ein, so wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nicht nachkommen, und sie werden als solche gemeldet.

Schlussbestimmung zur Überprüfung

1.102. Die vorliegenden Leitlinien werden durch die EIOPA überprüft.