Geänderte Leitlinie zu Vertragsgrenzen
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NEU: Leitlinie 0 – Vertragsgrenzen
- Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten Vertragsgrenzen nicht als einen bestimmten Zeitpunkt betrachten; vielmehr dienen sie dazu, die Prämien und Verpflichtungen, die Bestandteil des Vertrags sind, von den Prämien und Verpflichtungen, die nicht Bestandteil des Vertrags sind, abzugrenzen. Zahlungsströme im Zusammenhang mit Prämien und Verpflichtungen, die Bestandteil des Vertrags sind, sollten auf der Grundlage realistischer Annahmen projiziert werden, d. h., die Prognose von Zahlungsströmen könnte über die in Artikel 18 Absatz 3 der Delegierten Verordnung genannten Zeitpunkte hinausgehen.
GEÄNDERT: Leitlinie 5 – ENTBÜNDELN DES VERTRAGS
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- Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten beurteilen, ob ein Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem er angesetzt wird, entbündelt werden kann, und an jedem Bewertungsstichtag in Betracht ziehen, ob Änderungen eingetreten sind, die Auswirkungen auf die vorherige Beurteilung haben könnten.
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- Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten berücksichtigen, dass ein Vertrag nur dann entbündelt werden kann, um Vertragsgrenzen festzulegen, wenn zwei (oder mehr) Teile des Vertrags im Hinblick auf das Risiko mit zwei (oder mehr) Verträgen gleichwertig sind, die einzeln verkauft werden könnten. Im Sinne dieser Leitlinie sollten zwei Verträge im Hinblick auf das Risiko als gleichwertig betrachtet werden, wenn es hinsichtlich der Versicherung oder des vom Unternehmen getragenen finanziellen Risikos keine erkennbaren Unterschiede bei den wirtschaftlichen Grundlagen der Verträge gibt.
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- Unbeschadet des vorigen Punktes und unter der Voraussetzung, dass alle Teile eines Vertrags dieselben Vertragsgrenzen aufweisen, können Unternehmen im Rahmen eines vereinfachten Ansatzes in Erwägung ziehen, den Vertrag nicht für die Zwecke der Festlegung von Vertragsgrenzen zu entbündeln.
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- Sofern eine Option oder Garantie für mehr als einen Teil des Vertrags gilt, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ermitteln, ob diese entbündelt werden kann oder dem relevanten Teil des Vertrags zugewiesen werden sollte.
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- Wenn ein Vertrag als Versicherungsvertrag gemäß der Solvabilität-II-Richtlinie zu betrachten ist, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen davon ausgehen, dass aus allen entbündelten Teilen des Vertrags Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entstehen können.
- Wird ein Vertrag entbündelt, um Vertragsgrenzen zu beurteilen, sollte jeder Teil als ein unabhängiger Vertrag behandelt werden.
GESTRICHEN: Leitlinie 6 – Ermitteln einer erkennbaren Auswirkung auf die wirtschaftlichen Grundlagen eines Vertrags
NEU: Leitlinie 6A – Ermitteln einer finanziellen Leistungsgarantie mit einer erkennbaren Auswirkung auf die wirtschaftlichen Grundlagen eines Vertrags
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- Um zu ermitteln, ob eine finanzielle Garantie keine erkennbare Auswirkung auf die wirtschaftlichen Grundlagen eines Vertrags hat, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle potenziellen zukünftigen Zahlungsströme, die aus dem Vertrag entstehen können, berücksichtigen.
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- Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten nur davon ausgehen, dass eine finanzielle Leistungsgarantie eine erkennbare Auswirkung auf die wirtschaftlichen Grundlagen eines Vertrags hat, wenn die finanzielle Leistungsgarantie mit der Zahlung zukünftiger Prämien verbunden ist und dem Versicherungsnehmer einen erkennbaren finanziellen Vorteil gewährt.
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- Um zu ermitteln, ob eine finanzielle Garantie einen erkennbaren finanziellen Vorteil gewährt, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen prüfen, in welchem erkennbaren Umfang sich der ganze Satz zukünftiger Zahlungsströme ohne die finanzielle Garantie ändern würde. Diese Bewertung können Unternehmen auf qualitativer oder quantitativer Basis vornehmen.
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- Bei der qualitativen Bewertung sollte berücksichtigt werden, ob die Konfiguration (Risiko, Zeitpunkt und Betrag) der Zahlungsströme des Vertrags mit der finanziellen Garantie erkennbar von der Konfiguration des Vertrags ohne die finanzielle Garantie abweicht.
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- Die quantitative Bewertung sollte darauf beruhen, ob ein relativer Unterschied zwischen dem Wert aller zukünftigen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der finanziellen Garantie und dem entsprechenden Wert ohne die finanzielle Garantie (“Wert der finanziellen Garantie”) auf der Grundlage eines erwarteten Barwerts erkennbar ist. Bei der Berechnung des Werts der Verpflichtungen ohne die finanzielle Garantie sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von Zahlungsströmen in Höhe des Betrags ausgehen, der gezahlt würde, wenn die finanzielle Garantie nicht vorhanden wäre. Wenn die Vertragsleistungen von den Marktrenditen abhängen, sollten Unternehmen von Leistungen ausgehen, die mit der maßgeblichen risikofreien Zinskurve im Einklang stehen, die für die
Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 77 Absatz 2 der Solvabilität-II-Richtlinie ohne Matching-Anpassung und Volatilitätsanpassung verwendet wird. Bei der Berechnung des Werts der Verpflichtungen mit der finanziellen Garantie sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen garantierte Leistungen jeglicher Form, die sich aus der finanziellen Garantie ergeben, in die Bewertung einfließen lassen. Für diese Bewertung muss der Zeitwert von Optionen und Garantien angemessen berücksichtigt werden.
NEU: Leitlinie 6B – Ermittlung, ob die Deckung eines festgelegten ungewissen Ereignisses mit negativer Auswirkung auf die versicherte Person eine erkennbare Auswirkung auf die wirtschaftlichen Grundlagen des Vertrags hat
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- Um zu ermitteln, ob die Deckung eines festgelegten ungewissen Ereignisses mit negativer Auswirkung auf die versicherte Person (Deckung) keine erkennbare Auswirkung auf die wirtschaftlichen Grundlagen eines Vertrags hat, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle potenziellen zukünftigen Zahlungsströme, die aus dem Vertrag entstehen können, berücksichtigen.
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- Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten nur dann davon ausgehen, dass eine Deckung eine erkennbare Auswirkung auf die wirtschaftlichen Grundlagen eines Vertrags hat, wenn die Deckung mit der Zahlung zukünftiger Prämien verbunden ist und dem Versicherungsnehmer einen erkennbaren finanziellen Vorteil gewährt.
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- Um zu ermitteln, ob eine Deckung einen erkennbaren finanziellen Vorteil gewährt, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen prüfen, in welchem erkennbaren Umfang sich der ganze Satz zukünftiger Zahlungsströme ohne die Deckung ändern würde. Diese Bewertung können Unternehmen auf qualitativer oder quantitativer Basis vornehmen.
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- Bei der qualitativen Bewertung sollte berücksichtigt werden, ob die Konfiguration (Risiko, Zeitpunkt und Betrag) der Zahlungsströme des Vertrags mit der Deckung erkennbar von der Konfiguration des Vertrags ohne die Deckung abweicht.
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- Die quantitative Bewertung sollte darauf beruhen, ob ein relativer Unterschied zwischen dem Wert aller zukünftigen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der Deckung und dem entsprechenden Wert ohne die Deckung (“Wert der Deckung”) auf der Grundlage eines erwarteten Barwerts erkennbar ist. Bei der Berechnung des Werts der Verpflichtungen ohne die Deckung sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen davon ausgehen, dass die Deckung nicht vorhanden ist. Bei der Berechnung des Werts der Verpflichtungen mit der Deckung sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle
Verpflichtungen berücksichtigen. In einigen Fällen muss für diese Bewertung potenziellen zukünftigen Szenarien Rechnung getragen werden.
NEU: Leitlinie 6C – Neubewertung der erkennbaren Auswirkung einer Deckung oder finanziellen Garantie
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- Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten in nahezu allen Fällen über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg konstante Vertragsgrenzen sicherstellen. Allerdings können Änderungen der externen Rahmenbedingungen im Sinne von Artikel 29 der Delegierten Verordnung sowie Änderungen der Vertragsbedingungen dazu führen, dass die Vertragsgrenzen geändert werden müssen.
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- Von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wird nicht erwartet, dass sie an jedem Bewertungsstichtag neu bewerten, ob eine Deckung oder finanzielle Garantie eine erkennbare Auswirkung hat. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten eine solche Neubewertung jedoch vornehmen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass sie zu einer anderen Schlussfolgerung führen könnte. Um konkret Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu bewerten, sollten Unternehmen das aktuelle wirtschaftliche Umfeld mit dem wirtschaftlichen Umfeld vergleichen, das zum Zeitpunkt der Bewertung vorlag, die zur Festlegung der aktuellen Vertragsgrenzen verwendet wurde. Eine Neubewertung sollten Unternehmen nur im Falle extremer Änderungen vornehmen. Zu diesem Zweck sollten die Änderungen der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, die für die Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 77 Absatz 2 der Solvabilität-II-Richtlinie verwendet wird, nicht als extrem betrachtet werden, wenn sie weniger extrem sind als der Zinsstress der Standardformel.
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- Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten Vertragsgrenzen nach einer solchen Neubewertung nur ändern, wenn die Neubewertung zu einer eindeutig anderen Schlussfolgerung führt als die Bewertung, die zur Festlegung der aktuellen Vertragsgrenzen vorgenommen wurde.
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- Falls die Neubewertung der erkennbaren Auswirkung auf eine Deckung oder finanzielle Garantie zu einer Änderung der Vertragsgrenzen führt, die sich wesentlich auf die Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Solvabilität des Unternehmens auswirkt, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese Änderung umgehend der Aufsichtsbehörde melden. Außerdem sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese Änderung als eine wesentliche Änderung im Sinne von Artikel 312 Absatz 3 der Delegierten Verordnung betrachten und in den in diesem Artikel erwähnten jährlichen Bericht aufnehmen, einschließlich einer ausführlichen
Beschreibung der Neubewertung und ihrer Auswirkungen auf die Solvabilität des Unternehmens.
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- Andernfalls sollte sich die Bewertung, ob eine Deckung oder finanzielle Garantie eine erkennbare Auswirkung auf die wirtschaftlichen Grundlagen des Vertrags hat, nicht ändern.
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- Für die verschiedenen Szenarien zur Berechnung des besten Schätzwerts mittels Simulationsmethoden oder für die Stressszenarien zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (SCR) sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen keine Neubewertung von Vertragsgrenzen vornehmen.
Compliance und Berichterstattungsvorschriften
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- Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 herausgegeben wurden. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 dieser Verordnung unternehmen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
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- Die zuständigen Behörden, die diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, sollten diese in angemessener Weise in ihren Regulierungs- bzw. Aufsichtsrahmen integrieren.
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- Die zuständigen Behörden müssen der EIOPA binnen zwei Monaten nach der Herausgabe der übersetzten Fassungen mitteilen, ob sie diesen Empfehlungen nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen; im Falle des Nichtnachkommens ist dies zu begründen.
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- Geht keine fristgerechte Antwort ein, wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nicht nachkommen, und dies wird entsprechend erfasst.
Schlussbestimmung bezüglich der Überprüfung
- Diese Leitlinien unterliegen der Überprüfung durch die EIOPA.