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Leitlinien zum Basisrisiko

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EIOPA-BoS-14/172 DE

Leitlinien zum Basisrisiko

Einleitung

  • 1.1. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (im Folgenden “EIOPA-Verordnung”)1 erarbeitet die EIOPA Leitlinien zum Basisrisiko.
  • 1.2. Die Leitlinien beziehen sich auf die Artikel 104 bis 105 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungsund der Rückversicherungstätigkeit (im Folgenden “Solvabilität II”)2 .
  • 1.3. Diese Leitlinien richten sich an die von Solvabilität II betroffenen Aufsichtsbehörden.
  • 1.4. Diese Leitlinien sollen die Konvergenz der Praxis in den Mitgliedstaaten fördern und Unternehmen bei der Berechnung ihrer Kapitalanforderungen unter Solvabilität II unterstützen.
  • 1.5. Diese Leitlinien betreffen Unternehmen und Fachkräfte, die für den Umgang mit Risikominderungstechniken bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung mit der Standardformel verantwortlich sind.
  • 1.6. Ziel ist es, die Einheitlichkeit und Konvergenz der professionellen Praxis im Zusammenhang mit der Anwendung der Risikominderungstechniken bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen jeder Art und Größe zu erhöhen.
  • 1.7. Begriffe, die in diesen Leitlinien nicht definiert werden, haben die Bedeutung, die in den in der Einleitung genannten Rechtsakten festgelegt wurde.
  • 1.8. Diese Leitlinien gelten ab dem 1. April 2015.

Leitlinie 1 – Risikominderungstechniken ohne wesentliches Basisrisiko

  • 1.9. Unternehmen sollten beachten, dass durch eine Risikominderungstechnik kein relevantes Basisrisiko entsteht, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    • (a) Die von der Risikominderungstechnik gedeckte Risikoposition weist eine hinreichende Ähnlichkeit mit der Risikoexponierung des Unternehmens auf;
    • (b) die Wertveränderungen der durch die Risikominderungstechnik gedeckten Risikoposition spiegeln die Wertveränderungen der Risikoexponierung des Unternehmens unter Anwendung einer umfassenden Reihe von Risikoszenarien beinahe identisch wider. Darunter fallen auch Szenarien, die dem Konfidenzniveau nach Artikel 101 Absatz 3 von Solvabilität II entsprechen.

1 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48-83.

2 ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1-155.

Leitlinie 2 – Risikominderungstechniken für finanzielle Risiken: Kriterien für die Beurteilung wesentlicher Basisrisiken

  • 1.10. Vor der Berücksichtigung von Risikominderungstechniken für finanzielle Risiken bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung mit der Standardformel sollten die Unternehmen zuvor unter anderem die folgenden Punkte beurteilen:
    • (a) die Wesentlichkeit des Basisrisikos hinsichtlich der von der Risikominderungstechnik gedeckten Risikoposition und die Risikoexponierung des Unternehmens ohne Berücksichtigung anderer Bilanzposten, sofern keine dauerhafte und konsistente Verbindung zwischen sonstigen Bilanzposten und der Risikoexponierung des Unternehmens besteht;
    • (b) die Ähnlichkeit der in Leitlinie 1 genannten Risikopositionen unter Berücksichtigung zumindest des Typs und der Bedingungen der betroffenen Instrumente oder Vereinbarungen sowie die Regularien der Märkte, in denen deren Preise notiert werden oder auf deren Daten ihre Bewertung beruht;
    • (c) die Veränderungen im Wert der Risikoposition unter Anwendung einer umfassenden Reihe von Risikoszenarien gemäß Leitlinie 1, worunter auch alle Szenarien fallen, die in den betreffenden Modulen oder Untermodulen der Standardformel berücksichtigt werden, wobei zumindest Folgendes zu berücksichtigen ist:
      • (i) der Grad der Übereinstimmung zwischen beiden Risikopositionen;
      • (ii) alle nichtlinearen Abhängigkeiten im Rahmen des Szenarios;
      • (iii) alle relevanten Asymmetrien im Verhalten bei Untermodulen für Risiken, bei denen Aufwärts- und Abwärtsstress angewendet wird;
      • (iv) der Diversifizierungsgrad der jeweiligen Risikoposition;
      • (v) alle relevanten Risiken, die nicht ausdrücklich in der Standardformel vorgesehen sind;
      • (vi) die Gesamtverteilung der Auszahlungen der Risikominderungstechnik.
  • 1.11. Es ist davon auszugehen, dass die Risikominderungstechnik ein wesentliches Basisrisiko bewirkt, wenn obige Beurteilung nicht ausreichend belegt, dass die Wertänderungen der von der Risikominderungstechnik gedeckten Risikoposition alle wesentlichen Wertänderungen der Risikoexponierung des Unternehmens widerspiegeln.
  • 1.12. Ist in den Bedingungen einer Risikominderungstechnik eine Obergrenze der maximalen Schutzdeckung (Limit) als proportionaler Anteil der ursprünglichen Risikoposition festgelegt, sollten Unternehmen in die Beurteilung, ob das Basisrisiko wesentlich ist, nur den von der Risikominderungstechnik gedeckten Anteil einbeziehen.

Leitlinie 3 – Risikominderungstechniken für versicherungstechnische Risiken ohne relevante Basisrisiken

  • 1.13. Vor der Berücksichtigung von Risikominderungstechniken für versicherungstechnische Risiken bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung mit der Standardformel sollten Unternehmen ermitteln, ob Rückversicherungs- oder Zweckgesellschaftsvereinbarungen sich aufgrund abweichender Bedingungen unter Anwendung einer umfassenden Reihe von Risikoszenarien anders verhalten als die Versicherungspolicen des Unternehmens.
  • 1.14. Unternehmen sollten die sich aus einer Währungsinkongruenz ergebenden Grundrisiken dann als wesentlich betrachten, wenn die von der Risikominderungstechnik gedeckte Risikoposition auf eine andere Währung lautet als die Risikoexponierung des Unternehmens, sofern für die betreffenden Währungen keine ausreichend enge Wechselkursspanne festgelegt oder im Rückversicherungsvertrag kein fester Wechselkurs vorgegeben ist.
  • 1.15. Liegt ein wesentliches Basisrisiko aufgrund einer Währungsinkongruenz gemäß Absatz 1.14 vor, sollten die Unternehmen die Risikominderungstechnik bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen nicht berücksichtigen, sofern nicht die Regelungen laut Artikel 86 der Delegierten Verordnung anzuwenden sind3 .

Compliance und Berichtsvorschriften

  • 1.16. Dieses Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der EIOPA-Verordnung herausgegeben wurden. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 der EIOPA-Verordnung unternehmen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
  • 1.17. Die zuständigen Behörden, die diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, sollten sie auf angemessene Weise in ihren Regelungs- und Aufsichtsrahmen integrieren.
  • 1.18. Die zuständigen Behörden bestätigen der EIOPA innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übersetzungen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, und nennen die Gründe, wenn dies nicht der Fall ist.
  • 1.19. Geht bis zum Ablauf dieser Frist keine Antwort ein, so wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nicht nachkommen, und sie werden als solche gemeldet.

Schlussbestimmung zur Überprüfung

1.20. Die vorliegenden Leitlinien werden durch die EIOPA überprüft.

3 ABl. L 12 vom 17.01.2015, S. 1-797.