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Leitlinien zu ergänzenden Eigenmitteln

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EIOPA-BoS-14/167 DE

Leitlinien zu ergänzenden Eigenmitteln

Einleitung

  • 1.1. Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 EU-Verordnung Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (im Folgenden die “EIOPA-Verordnung) erstellt1 .
  • 1.2. Die Richtlinien beziehen sich auf die Artikel 89, 90, 93 bis 96, 226 und 235 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungsund der Rückversicherungstätigkeit (im Folgenden “Solvabilität II”) 2 sowie auf die Artikel 62 bis 67, 74, 75, 78 und 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/353 .
  • 1.3. Diese Leitlinien richten sich an die von Solvabilität II betroffenen Aufsichtsbehörden.
  • 1.4. Ergänzende Eigenmittel sind insofern bedingte Eigenmittel, als sie nicht eingezahlt wurden und nicht in der Bilanz anerkannt werden. Dieser bedingte Charakter wird durch die Notwendigkeit der aufsichtlichen Genehmigung anerkannt. Wenn die ergänzenden Eigenmittel zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft eingefordert werden, sind sie nicht mehr bedingt und werden zu Basiseigenmitteln, die als Vermögenswerte in der Bilanz ausgewiesen werden.
  • 1.5. Gemäß Artikel 89 von Solvabilität II können ergänzende Eigenmittel jede rechtsverbindliche Verpflichtung umfassen, die die Unternehmen erhalten haben. Dies kann viele Vereinbarungen umfassen, die nicht in die in Solvabilität II genannten Kategorien von speziellen ergänzenden Eigenmitteln fallen, solange sie zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden können.
  • 1.6. Diese Leitlinien enthalten Überlegungen in Bezug auf die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde für ergänzende Eigenmittel, die Einstufung von ergänzenden Eigenmittelbestandteilen und die laufende Erfüllung der Kriterien für die Genehmigung.
  • 1.7. Das Genehmigungsverfahren bei ergänzenden Eigenmitteln sieht die laufende Kommunikation zwischen Aufsichtsbehörden und Unternehmen vor, auch bevor ein Unternehmen einen formalen Antrag auf Genehmigung eines ergänzenden Eigenmittelbestandteils einreicht. Wenn der einzufordernde ergänzende Eigenmittelbestandteil zu einem Bestandteil würde, der nicht in den Listen enthalten ist, und daher zwei aufsichtliche Genehmigungen erforderlich wären, sollte bei dieser Kommunikation der zu verfolgende Verfahrensansatz im Hinblick auf die Notwendigkeit dieser zwei Genehmigungen berücksichtigt werden.

2 ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1-155.

1 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48-83.

3 ABl. L 12 vom 17.01.2015, S. 1-797.

  • 1.8. Artikel 226 von Solvabilität II erlaubt einer Gruppe die Beantragung einer Genehmigung eines ergänzenden Eigenmittelbestandteils im Hinblick auf eine zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft. In diesen Fällen gelten diese Leitlinien, als ob die zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft oder die zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wären. Dies gilt auch, wenn eine Gruppe von einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 235 von Solvabilität II geleitet wird.
  • 1.9. Für den Zweck der vorliegenden Leitlinien wurden die folgenden Begriffsbestimmungen erarbeitet:
    • (a) “Kapitalinstrument”: Instrument, das bei Einforderung einen Vermögenswert erzeugt, häufig in Form von Bargeld, während gleichzeitig im Fall von Aktien entsprechende Zinsen in dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. entsprechende nachrangige Verbindlichkeiten des Unternehmens geschaffen werden;
    • (b) “Nicht in der Liste enthaltener Bestandteil”: ergänzender Eigenmittelbestandteil, der nicht in den in den Artikeln 69, 72 und 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Listen enthalten ist.
  • 1.10. Falls in diesen Leitlinien nicht definiert, haben die Begriffe die Bedeutung, die in den Rechtsakten festgelegt ist, auf die in der Einführung Bezug genommen wird.
  • 1.11. Die Leitlinien gelten ab dem 1. April 2015.

Leitlinie 1 - Genehmigung ergänzender Eigenmittelbestandteile, die bei Einforderung die Form eines nicht in der Liste enthaltenen Bestandteils annehmen

1.12. Wenn ein ergänzender Eigenmittelbestandteil bei Einforderung die Form eines Bestandteils annimmt, der nicht in den Listen enthalten ist, sollten die Unternehmen gemäß Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 um Genehmigung der Einstufung dieses Bestandteils ersuchen, bevor ein Antrag auf Genehmigung des ergänzenden Eigenmittelbestandteils eingereicht wird.

Leitlinie 2 - Eingehen eines Vertrags für einen ergänzenden Eigenmittelbestandteil

1.13. Wenn eine aufsichtliche Genehmigung unter der Bedingung gewährt wurde, dass der Vertrag im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahren für die Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung für die Anwendung von ergänzenden Eigenmitteln im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 des Entwurfs der technischen Durchführungsstandards von EIOPA eingegangen wurde4 , sollte das Unternehmen den Vertrag nicht später als 15 Werktage nach Gewährung der Genehmigung formell abschließen, es sei denn, das Unternehmen hat mit der Aufsichtsbehörde vorab schriftlich einen längeren Zeitraum vereinbart.

Leitlinie 3 – Einforderung auf Verlangen

  • 1.14. Bei den in Artikel 74 Buchstabe a, b, c, d, f und i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Bestandteilen, die auf Verlangen eingefordert werden können, sollten die Unternehmen sicherstellen, dass die Einforderung:
    • (a) nicht von einem Ereignis oder der Erfüllung von Kriterien abhängig ist;
    • (b) nicht der Zustimmung der Gegenpartei oder einer dritten Partei bedarf;
    • (c) keiner Zustimmung, Vereinbarung bzw. keinem Anreiz unterliegt, d. h., es ist dem Unternehmen nicht erlaubt, den Bestandteil einzufordern oder das Unternehmen wird den Bestandteil vermutlich nicht einfordern; oder
    • (d) keiner anderen Vereinbarung bzw. Kombination von Vereinbarungen unterliegt, welche die gleiche Auswirkung wie die Ziffern a bis c haben.
  • 1.15. Im Hinblick auf die Bewertung künftiger Ansprüche durch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder ähnliche Vereinen mit variablen Beiträgen im Sinne von Artikel 90 von Solvabilität II sollten die Aufsichtsbehörden prüfen, ob keine Hindernisse im Hinblick auf die Ansprüche vorliegen, die zur Deckung von Verlusten bei deren Auftreten verwendet werden, und im Hinblick auf die Beträge, die innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederhergestellt werden.

Leitlinie 4 - Einstufung der ergänzenden Eigenmittelbestandteile

  • 1.16. Die Aufsichtsbehörde sollte die Einstufung eines ergänzenden Eigenmittelbestandteils nicht nur aufgrund der Form, in der der Bestandteil dargestellt oder beschrieben wird, beurteilen. Die Bewertung und Einstufung des ergänzenden Eigenmittelbestandteils durch die Aufsichtsbehörde sollte auf dem wirtschaftlichen Inhalt und dem Ausmaß basieren, in dem der Bestandteil die den Artikeln 93 bis 96 von Solvabilität II sowie in den Artikeln 74, 75 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenschaften und Merkmale erfüllt.
  • 1.17. Wenn ergänzende Eigenmittelbestandteile zu Kapitalinstrumenten werden, die eingefordert werden können, sollten Unternehmen den ergänzenden Eigenmittelbestandteil durch Bewertung der Merkmale dieses Kapitalinstruments einstufen und festlegen, zu welcher Klasse (“Tier”) das Kapitalinstrument gehören würde, falls es eingefordert wird.

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4 https://eiopa.europa.eu/Pages/Supervision/Insurance/draft-implementing-technical-standards-on-thesupervisory-approval-processes-for-solvency-ii.aspx

  • 1.18. Die Unternehmen sollten sicherstellen, dass, wenn ein eingeforderter Eigenmittelbestandteil zum Erhalt von Bargeld oder anderen Vermögenswerten führt, dieser Basiseigenmittelbestandteil nur als Beitrag behandelt wird, wenn er zu keinem entsprechenden Kapitalinstrument bzw. zu keiner Verbindlichkeit oder Eventualverbindlichkeit des Unternehmens führt.
  • 1.19. Unternehmen sollten Bestandteile als Beiträge behandeln:
    • (a) wenn sie in Form eines Geschenks, das nicht an Bedingungen gebunden ist, oder in Form einer Zuwendung aus Eigenmitteln vorliegen;
    • (b) wenn sie von einem Mutterunternehmen oder einer anderen Partei stammen oder in Form von ergänzenden Mitgliederbeiträgen von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder ähnlichen Vereinen vorliegen;
    • (c) ungeachtet der Behandlung des Bestandteils zu Rechnungslegungszwecken, als Beitrag zu Gewinn oder Verlust oder als direkter Beitrag zu Rücklagen.
  • 1.20. Da die Behandlung von Beiträgen in der Bilanz, die die erforderlichen Merkmale und Eigenschaften für die Einstufung von Eigenmitteln als Tiers erfüllen, eine Erhöhung der Vermögenswerte des Unternehmens verbunden mit einer entsprechenden Erhöhung der Ausgleichsrücklage darstellt, und da der Beitrag zu keinem Kapitalinstrument, keiner Verbindlichkeit bzw. keinem anderen Basiseigenmittelbestandteil führt, sollten die Unternehmen den Bestandteil als ergänzende Tier-2-Eigenmittel einstufen.
  • 1.21. Unternehmen sollten vertragliche Vereinbarungen, die bei Einforderung die Verbindlichkeiten des Unternehmens abgelten, indem Dritte entschädigt werden, in der gleichen Weise wie Beiträge behandeln, wenn sie:
    • (a) einen Vermögenswert für einen Drittgläubiger des Unternehmens schaffen;
    • (b) keine entsprechenden Verbindlichkeiten für das Unternehmen schaffen.
  • 1.22. Unternehmen sollten Entschädigungsverträge, die einen zur Entschädigung verpflichteten Dritten zur Zahlung von Beträgen an den Gläubiger des Unternehmens, jedoch das Unternehmen nicht zur Rückzahlung dieser Beträge an den zur Entschädigung Verpflichteten verpflichten, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde als ergänzende Eigenmittelbestandteile behandeln.
  • 1.23. Aufsichtsbehörden sollten ergänzende Eigenmittelbestandteile, die bei Einforderung nicht zu Kapitalinstrumenten, Beiträgen oder Vereinbarungen werden, aber die Verbindlichkeiten eines Unternehmens abgelten, anhand der der Merkmale von Bestandteilen einstufen, die der ergänzende Eigenmittelbestandteil bei Einforderung gegebenenfalls schafft.

Leitlinie 5 - Laufende Erfüllung der Kriterien

1.24. Unternehmen sollten so früh wie möglich mit den Aufsichtsbehörden sprechen, wenn sie der Ansicht sind, dass eine erhebliche Veränderung bei der

Verlustausgleichsfähigkeit eines ergänzenden Eigenmittelbestandteils bevorsteht oder wahrscheinlich ist.

Leitlinie 6 - Beurteilung der laufenden Erfüllung der Kriterien

  • 1.25. Bei der Prüfung, ob der einem ergänzenden Eigenmittelbestandteil zugeschriebene Betrag weiterhin die Verlustausgleichsfähigkeit des Bestandteils widerspiegelt, sollten die Aufsichtsbehörden zusätzlich zu den Informationen, die sie von den Unternehmen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erhalten, Informationen aus anderen Quellen berücksichtigen, unter anderem:
    • (a) Informationen aus Prüfungen vor Ort;
    • (b) Ad-hoc-Informationen, die sie im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens erhalten bzw. erlangen;
    • (c) Informationen, die von anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums gegebenenfalls bereitgestellt werden.

Vorschriften zur Einhaltung und Berichterstattung

  • 1.26. Dieses Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der EIOPA-Verordnung herausgegeben wurden. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 der EIOPA-Verordnung unternehmen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
  • 1.27. Die zuständigen Behörden, die diesen Leitlinien nachkommen bzw. dies beabsichtigen, sollten diese auf angemessene Weise in ihren regulatorischen bzw. Aufsichtsrahmen integrieren.
  • 1.28. Die zuständigen Behörden bestätigen der EIOPA innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übersetzungen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen und nennen die Gründe, wenn dies nicht der Fall ist.
  • 1.29. Geht bis zum Ablauf dieser Frist keine Antwort ein, so wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nicht nachkommen, und sie werden als solche gemeldet.

Schlussbestimmung zur Überprüfung

1.30. Die vorliegenden Leitlinien werden durch die EIOPA überprüft.