Errata: Leitlinien für die Beaufsichtigung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern
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Errata: Leitlinien für die Beaufsichtigung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern
Die folgenden Korrekturen und Änderungen finden sich in den aktualisierten Leitlinien für die Beaufsichtigung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern.
LEITLINIEN
- Absatz 1.74 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„Datenpunkte mit dem Datentyp „monetär“ ausgedrückt in Einheiten ohne Dezimalstellen, mit Ausnahme der Meldebögen S.06.02, S.08.01 oder S.11.01, die mit Einheiten mit zwei Dezimalstellen ausgedrückt werden;“
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Absatz 1.75 erhält folgende Fassung: „Wirkt sich eine wesentliche Entwicklung auf die von einem Versicherungsunternehmen aus dem Drittland oder auf Anfrage infolge festgestellter wesentlicher Probleme mit der Datenqualität von der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats erhaltenen Informationen aus, sollte die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sicherstellen, dass ihr das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland baldmöglichst nach Auftreten der wesentlichen Entwicklung eine Aktualisierung dieser Informationen übermittelt. Eine solche Aktualisierung kann in Form von Änderungen des ursprünglichen Berichts erfolgen.“
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Absatz 1.77 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„Meldebogen S.02.02.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe von Informationen über Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung nach Währung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.02 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards, sofern nicht auf eine einzige Währung mehr als 80 % der Gesamtverbindlichkeiten entfallen.“;
- Absatz 1.77 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„Meldebogen S.03.01.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe allgemeiner Informationen zu außerbilanziellen Posten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.01 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
Fax: + 49 69-951119-19; E-Mail: Website: https://eiopa.europa.eu/
(a) Der Betrag einer der folgenden Werte ist höher als 2 % der Vermögenswerte insgesamt:
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Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten – Vom Unternehmen ausgestellte Garantien, einschließlich Kreditbriefe (C0020/R0010) zuzüglich Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten – gestellte Sicherheiten gesamt (C0020/R0300) zuzüglich Maximaler Wert – Eventualverbindlichkeiten gesamt (C0010/R0400); oder
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Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten – vom Unternehmen erhaltene
Garantien, einschließlich Kreditbriefe (C0020/R0030) zuzüglich Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten – gehaltene Sicherheiten gesamt (C0020/R0200); (b) das Unternehmen hat eine unbeschränkte Garantie erhalten oder ausgestellt;“;
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Absatz 1.77 Buchstabe h wird gestrichen;
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Absatz 1.77 Buchstabe i wird gestrichen;
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Absatz 1.77 Buchstabe k wird gestrichen;
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Absatz 1.77 Buchstabe p wird gestrichen;
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Absatz 1.77 Buchstabe s erhält folgende Fassung: „Meldebogen S.11.01.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, bestehend aus allen Arten außerbilanzieller Vermögenswertkategorien, die als Sicherheit gehalten werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.11.01 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen, wenn das Verhältnis zwischen dem Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte und der im Element C0010/R0500 des Meldebogens S.02.01.01 ausgewiesenen Bilanzsumme mehr als 10 % beträgt.;
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Nach Absatz 1.77 Buchstabe m wird folgender Absatz eingefügt:
„ma) Meldebogen S.06.04.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe von Informationen über die von der Zweigniederlassung aus einem Drittland gehaltenen nachhaltigen Investitionen und die entsprechenden Investitionsrisiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.04 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen“;
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Absatz 1.77 Buchstabe u erhält folgende Fassung: „Meldebogen S.12.02.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung nach Ländern, wenn auf die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung für das Land, in dem die Zweigniederlassung ihren Sitz hat, nicht 100 % der Summe der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Bruttoschätzwerts entfallen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.12.02 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen“;
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Absatz 1.77 Buchstabe v erhält folgende Fassung: „Meldebogen S.13.01.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen über die Projektion künftiger Zahlungsströme im Lebensversicherungsgeschäft zur Berechnung des besten Schätzwerts, entsprechend den 19/36 Hinweisen im Abschnitt S.13.01 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen, sofern die Zweigniederlassung nicht Vereinfachungen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen anwendet, für die kein Schätzwert der erwarteten künftigen Zahlungsströme aus den Verträgen berechnet wird“;
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Absatz 1.77 Buchstabe w erhält folgende Fassung: „Meldebogen S.14.01.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen über die Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen, einschließlich Lebensversicherungsverträgen sowie Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, nach von der Zweigniederlassung ausgegebenen Produkten und nach homogenen Risikogruppen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.14.01 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen;“
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Die folgenden Absätze werden nach Buchstabe w eingefügt: „wa) Meldebogen S.14.02.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe von Informationen über die Analyse der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen nach Geschäftsbereichen und bestimmten Produktkategorien, die vom Unternehmen ausgegeben werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.14.02 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen;
wb) Meldebogen S.14.03 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe von Informationen über Cyberversicherungsrisiken, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.14.03 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
i) Die Summe der verdienten Prämien für eigenständige Cyberpolicen oder Policen, die einen zusätzlichen Versicherungsschutz für Cyberrisiken umfassen (wobei nur die (geschätzten) Prämien für Cyberrisiken berücksichtigt werden sollten), ist höher als 5 % des gesamten Nichtlebensversicherungsgeschäft des Unternehmens oder höher als 5 Mio. EUR;
ii) die Zahl der Policen, die einen Versicherungsschutz für Cyberrisiken enthalten (d. h. eigenständige Cyberpolicen und/oder Policen mit Zusatz), stellt mehr als 3 % der Gesamtzahl der Policen des Nichtlebensversicherungsgeschäfts dar);“
- Absatz 1.77 Buchstabe x wird gestrichen;
- Absatz 1.77 Buchstabe y wird gestrichen;
- Absatz 1.77 Buchstabe bb erhält folgende Fassung:
„Meldebogen S.17.03.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts nach Ländern, wenn auf die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung bezüglich des Landes, in dem die Zweigniederlassung ihren Sitz hat, nicht 100 % der Summe der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Bruttoschätzwerts entfallen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.17.03 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen.“;
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Absatz 1.77 Buchstabe cc erhält folgende Fassung: „Meldebogen S.18.01.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen über die Projektion künftiger Zahlungsströme auf Basis des besten Schätzwerts im Nichtlebensversicherungsgeschäft für die Geschäftsbereiche, auf die ein Anteil von 90 % der Summe der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Brutto-Schätzwerts entfällt, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.18.01 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen, sofern das Unternehmen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht Vereinfachungen verwendet, also keinen Schätzwert für die aus Verträgen resultierenden erwarteten künftigen Zahlungsströme berechnet.“;
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Absatz 1.77 Buchstabe dd Ziffer i erhält folgende Fassung: „i. Wenn der beste Brutto-Schätzwert für einen Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich insgesamt mehr als 10 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen insgesamt beträgt, sollten die Informationen nach Währungen aufgeschlüsselt wie folgt gemeldet werden:
a) Beträge für die Berichtswährung;
b) Beträge für jede Währung, die mehr als 25 % des gesamten besten Brutto-Schätzwerts der
Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung aus dem Geschäftsbereich der
Nichtlebensversicherung darstellt; oder
c) Beträge für jede Währung, die weniger als 25 % des gesamten besten Brutto-Schätzwerts der
Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung aus dem Geschäftsbereich der
Nichtlebensversicherung, aber mehr als 5 % des gesamten besten Brutto-Schätzwerts der
Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung darstellt.“
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Absatz 1.77 Buchstabe ee erhält folgende Fassung: „Meldebogen S.20.01.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe von Informationen über die Entwicklung der Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle am Ende des Geschäftsjahres für wesentliche Geschäftsbereiche, auf die 90 % der versicherungstechnischen Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung entfällt, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.20.01 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.“
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Absatz 1.77 Buchstabe ff erhält folgende Fassung: „Meldebogen S.21.01.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe von Informationen über das Risikoprofil der Verlustverteilung im Nichtlebensversicherungsgeschäft für wesentliche Geschäftsbereiche, auf die ein Anteil von 90 % der versicherungstechnischen Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung entfällt, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.21.01 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.“;
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Absatz 1.77 Buchstabe hh erhält folgende Fassung: „Meldebogen S.21.03.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Risiken nach Versicherungssumme für wesentliche Geschäftsbereiche, auf die ein Anteil von 90 % der versicherungstechnischen Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung entfällt, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.21.03 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen nach Geschäftsbereichen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.“;
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Absatz 1.77 Buchstabe nn erhält folgende Fassung: „Meldebogen S.23.03.07 in Anhang III zu diesen Leitlinien zur Angabe von Informationen über jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.03 in Anhang IV der vorliegenden Leitlinien, wenn sich der Eigenmittelbetrag für eine Tier um mehr als 5 % gegenüber dem Vorjahr verändert.“
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Absatz 1.77 Buchstabe qq wird gestrichen;
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Absatz 1.77 Buchstabe rr wird gestrichen;
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Nach Buchstabe pp wird folgender Absatz eingefügt:
„ppa) Meldebogen S.25.05.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe der SCR für Zweigniederlassungen, die ein internes Modell verwenden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.05 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen;
- Die folgenden Absätze werden nach Buchstabe yy eingefügt:
„yya) Meldebogen S.26.08.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung für Zweigniederlassungen, die ein internes Partialmodell oder Vollmodell verwenden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.08 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen.“;
„yyb) Meldebogen S.26.09.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe von Informationen über das Markt- und Kreditrisiko für Finanzinstrumente im internen Modell, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.09 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen“.;
„yyc) Meldebogen S.26.10.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe von Informationen über Details zur Portfolioansicht im internen Modell, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.10 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen“.;
„yyd) Meldebogen S.26.11.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe von genauen Informationen bezüglich des Kreditrisikos für Finanzinstrumente im internen Modell, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.11 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen“.;
„yye) Meldebogen S.26.12.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe von Informationen über das interne Modell hinsichtlich des Kreditrisikos für nicht finanzielle Instrumente, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.12 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen;
„yyf) Meldebogen S.26.13.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe von Informationen über das versicherungstechnische Risiko der Nichtlebensversicherung und der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, im internen Modell, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.13 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen“.;
„yyg) Meldebogen S.26.14.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe von Informationen über das lebensversicherungstechnische und krankenversicherungstechnische Risiko im internen Modell, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.14 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen“.;
„yyh) Meldebogen S.26.15.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe von Informationen über das operationelle Risiko im internen Modell, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.15 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen“.;
„yyi) Meldebogen S.26.16.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe von Informationen über Änderungen des internen Modells, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.16 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen“.;
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Absatz 1.77 Buchstabe fff erhält folgende Fassung: „Wenn die aus Rückversicherung einforderbaren Beträge mehr als 10 % des besten Schätzwertes insgesamt betragen, Meldebogen S.30.01.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe von Informationen über fakultative Deckungen im nächsten Berichtsjahr, wozu Angaben über die zwanzig wichtigsten Risiken in Bezug auf die fakultative Rückversicherung sowie die beiden wichtigsten Risiken in jedem Geschäftsbereich, sofern diese nicht in den zwanzig wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung enthalten sind, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich mit fakultativer Rückversicherung zählen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.01 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen;“
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Absatz 1.74 Buchstabe ggg erhält folgende Fassung: „Wenn die aus Rückversicherung einforderbaren Beträge mehr als 10 % des besten Schätzwertes insgesamt betragen, Meldebogen S.30.02.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe von Informationen über Anteile der Rückversicherer an fakultativen Deckungen im nächsten Berichtsjahr, wozu Angaben über die zwanzig wichtigsten Risiken in Bezug auf die fakultative Rückversicherung sowie die beiden wichtigsten Risiken in jedem Geschäftsbereich, sofern diese nicht in den zwanzig wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung enthalten sind, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich zählen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.02 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen;“
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Absatz 1.74 Buchstabe hhh erhält folgende Fassung:
„Wenn die aus Rückversicherung einforderbaren Beträge mehr als 10 % des besten Schätzwertes insgesamt betragen, Meldebogen S.30.03.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe von Informationen über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr, wozu prospektive Angaben über Rückversicherungsverträge zählen, deren Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.02 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen;“
- Absatz 1.74 Buchstabe iii erhält folgende Fassung:
„Wenn die aus Rückversicherung einforderbaren Beträge mehr als 10 % des besten Schätzwertes insgesamt betragen, Meldebogen S.30.04.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe von Informationen über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr, wozu prospektive Angaben über Rückversicherungsverträge zählen, deren Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.02 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen;“
- Absatz 1.80 Buchstabe h wird gestrichen;
- Nach Absatz 1.85 Buchstabe d wird folgender Absatz eingefügt:
„da) Meldebogen S.25.05.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe der SCR für Zweigniederlassungen, die ein internes Modell verwenden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.05 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen;
- Absatz 1.85 Buchstabe e wird gestrichen;
- Absatz 1.85 Buchstabe f wird gestrichen;
- Nach Absatz 1.85 Buchstabe m wird der folgende Absatz eingefügt:
(X) „Meldebogen SR.26.08.01 in Anhang I der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen zur Angabe von Informationen über das interne Modell: Solvenzkapitalanforderung – für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.08 in Anhang II der technischen Durchführungsstandards für Meldebögen für die Übermittlung von Informationen“;
- Absatz 1.87 erhält folgende Fassung:
„Bei Verwendung eines internen Partialmodells sollte die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sicherstellen, dass die in Absatz 1.85 Buchstaben g bis n der vorliegenden Leitlinien genannten Informationen in Bezug auf die Standardformel nur gemeldet werden, sofern auf Grundlage von Leitlinie 49 nichts anderes bestimmt wird.“;
- Absatz 1.88 erhält folgende Fassung:
„Wird ein internes Vollmodell verwendet, sollte die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sicherstellen, dass die in Absatz 1.85 Buchstaben g bis n genannten Informationen nicht gemeldet werden.“;
- Absatz 1.91 erhält folgende Fassung:
„Verwendet ein Versicherungsunternehmen aus einem Drittland ein internes Modell für die Berechnung der SCR in Bezug auf die Tätigkeiten seiner Zweigniederlassung, sollte die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen aus dem Drittland bei der Übermittlung der im Meldebogen S.25.05 festgelegten einschlägigen Informationen die fiktive SCR für jeden wesentlichen Sonderverband, jedes wesentliche Matching-Portfolio und den übrigen Teil berücksichtigt, wie mit der jeweiligen nationalen zuständigen Behörde vereinbart.“
ANHANG III (1) Im Meldebogen S.01.01 – Inhalt der Übermittlung – werden die Zeilen R0070, R0080, R0120, R0180, R0260, R0270 und R0480 gestrichen;
(2) Im Meldebogen S.01.01 – Inhalt der Übermittlung – wird nach Zeile R0150 die folgende neue Zeile eingefügt;
(3) Im Meldebogen S.01.01 – Inhalt der Übermittlung – werden nach Zeile R0250 die folgenden
| neuen Zeilen eingefügt; | Col2 |
|---|---|
| S.14.02.01 – Nichtlebensversicherungsgeschäft – Informationen über Policen und Kunden |
R0251 |
| S.14.03.01 – Cyberrisiko | R0252 |
(4) Im Meldebogen S.01.01 – Inhalt der Übermittlung wird dieser nach Zeile R0470 gestrichen; (5) Im Meldebogen S.01.01 – Inhalt der Übermittlung – wird nach Zeile R0460 die folgende neue Zeile eingefügt;
(6) Im Meldebogen S.01.01 – Inhalt der Übermittlung – werden nach Zeile R0560 die folgenden
| neuen Zeilen eingefügt; | Col2 |
|---|---|
| „S.26.08.01 – Solvenzkapitalanforderung – für Unternehmen, die ein internes Modell (Partial- oder Vollmodell) verwenden |
R0561 |
| S.26.09 – Internes Modell – Markt- und Kreditrisiko sowie Sensitivitäten |
R0562 |
| S.26.10 – Internes Modell – genaue Angaben zur Portfolioansicht zum Kreditereignisrisiko |
R0563 |
| S.26.11 – Internes Modell – Kreditereignisrisiko für Finanzinstrumente |
R0564 |
| — | — |
| S.26.12 – Internes Modell – Kreditrisiko für nicht finanzielle Instrumente |
R0565 |
| S.26.13 – Internes Modell – Nichtlebensversicherung und in der nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherung |
R0566 |
| S.26.14 – Internes Modell – Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung |
R0567 |
| S.26.15 – Internes Modell – Operationelles Risiko | R0568 |
| S.26.16 – Internes Modell – Modelländerungen“; | R0569 |
(7) Im Meldebogen S.01.02 – Basisinformationen wird Zeile R0060 gestrichen; (8) Im Meldebogen S.01.02– Basisinformationen werden nach Zeile R0230 die folgenden neuen
| Zeilen eingefügt: | Col2 |
|---|---|
| „Eigenversicherungsgeschäft | R0270 |
| Abwicklungsgeschäft | R0280“; |
(9) Im Meldebogen S.05.01 wird der Zeilencode für die Zeile R1200 zu R1210 und für die Zeile R2500 zu R2510 geändert;
(10) Der Meldebogen S.06.02 wird wie folgt geändert:
(a) Die folgenden Spalten werden zwischen den Spalten C0120 und C0130 eingefügt:
| „ | Col2 |
|---|---|
| „C0121 | Code der Verwahrstelle |
| C0122 | Art des Codes der Verwahrstelle“; |
(b) Die folgenden Spalten werden zwischen den Spalten C0140 und C0150 eingefügt:
(c) Die folgenden Spalten werden zwischen den Spalten C0290 und C0300 eingefügt:
| „C0292 | Ansatz für die SCR-Berechnung bei OGA |
|---|---|
| C0293 | Bail-in-Regeln |
| C0294 | Regionale und lokale Gebietskörperschaften |
| C0295 | Kryptowerte |
| C0296 | Art der Immobilie |
| ANHANG IV | |
| (1) In Abschnitt S.01.01 – Inhalt der Übermittlung – wird die Tabelle wie folgt geändert: | |
| a) Am Ende des Abschnitts „Allgemeine Bemerkungen“ wird Folgendes eingefügt: |
„Wenn ein Meldebogen übermittelt wird, der nur Nullen oder keine Zahlen enthält, sollte in S.01.01 eine der „Nicht vorgelegt“-Optionen angegeben werden“; b) Die zweite Spalte („ELEMENT“) der Zeile C0010/R0040 erhält folgende Fassung:
„S.02.02 – Verbindlichkeiten nach Währung“;
c) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R0060 erhält folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da keine außerbilanziellen Posten 3 – Nicht fällig nach den Hinweisen im Meldebogen 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; d) Die Zeilen R0070 und R0080 werden gestrichen: e) Die Zeile R0120 wird gestrichen; f) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R0140 erhält folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 6 – Befreiung nach Leitlinie 48 7 – Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung) 0 – Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“;
g) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R0150 erhält folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da keine Organismen für gemeinsame Anlagen (nur für Zweigniederlassungen, die nicht nach Leitlinie 48 befreit sind) 6 – Befreiung nach Leitlinie 48 7 – Nicht fällig, da keine wesentlichen Änderungen seit der vierteljährlichen Übermittlung (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung) 0 – Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; h) Nach Zeile R0150 wird folgende Zeile eingefügt:
i) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R0160 erhält folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da keine strukturierten Produkte (nur für Zweigniederlassungen, die nicht nach Leitlinie 48 befreit sind) 3 – Nicht fällig laut den Hinweisen im Meldebogen 6 – Befreiung nach Leitlinie 48 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“;
j) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R0170 erhält folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da keine Transaktionen in Derivaten (nur für Zweigniederlassungen, die nicht nach Leitlinie 48 befreit sind) 6 – Befreiung nach Leitlinie 48 7 – Nicht fällig, da keine wesentlichen Änderungen seit der vierteljährlichen Übermittlung (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung) 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; k) Die Zeile R0180 wird gestrichen; l) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R0200 erhält folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da keine Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte (nur für Zweigniederlassungen, die nicht nach Leitlinie 48 befreit sind) 3 – Nicht fällig laut den Hinweisen im Meldebogen 6 – Befreiung nach Leitlinie 48 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; m)Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R0210 erhält folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da keine als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte (nur für Zweigniederlassungen, die nicht nach Leitlinie 48 befreit sind) 6 – Befreiung nach Leitlinie 48 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; n) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R0220 erhält folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da kein Geschäft im Bereich Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung (nur für Zweigniederlassungen, die nicht nach Leitlinie 48 befreit sind) 6 – Befreiung nach Leitlinie 48 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; o) die Zeilen R0260 und R0270 werden gestrichen;
p) Nach der Zeile R0250 werden die folgenden Zeilen eingefügt:
| Col1 | Col2 | 2 – Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; |
|---|---|---|
| „C0010/R0252 | S.14.03 – Produkte im Bereich Cyberrisiko |
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da kein Versicherungsschutz für Cyberrisiken 3 – Nicht fällig laut den Hinweisen im Meldebogen 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; |
q) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R290 erhält folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft (nur für Zweigniederlassungen, die nicht gemäß Leitlinie 48 befreit sind) 6 – Befreiung nach Leitlinie 48 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; r) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R310 erhält folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft 3 – Nicht fällig laut den Hinweisen im Meldebogen 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; s) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R330 erhält folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft 3 – Nicht fällig laut den Hinweisen im Meldebogen 18 – Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; t) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R340 erhält folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft 3 – Nicht fällig laut den Hinweisen im Meldebogen 18 – Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; u) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R350 erhält folgende Fassung: „Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft 18 – Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“;
v) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R360 erhält folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft 3 – Nicht fällig laut den Hinweisen im Meldebogen 18 – Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; w) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R430 erhält folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 3 – Nicht fällig laut den Hinweisen im Meldebogen 0 – Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; x) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R440 erhält folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da keine gehaltenen Beteiligungen 3 – Nicht fällig laut den Hinweisen im Meldebogen 0 – Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; y) Die Hinweise und der Titel von Zeile R0470 erhalten folgende Fassung:
z) Die Zeile R0480 wird gestrichen; aa) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R500 erhält folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 – Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 – Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 – Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 16 – Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 – Vorgelegt, da Verwendung von Untermodulen der Standardformel („SF“) 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; bb) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R510 erhält folgende Fassung: „Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 – Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 – Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 – Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 16 – Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 – Vorgelegt, da Verwendung von Untermodulen der Standardformel („SF“) 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; cc)Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R520 erhält folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 – Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 – Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 – Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 16 – Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 – Vorgelegt, da Verwendung von Untermodulen der Standardformel („SF“) 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; dd) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R530 erhält folgende Fassung: „Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 – Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 – Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 – Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 16 – Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 – Vorgelegt, da Verwendung von Untermodulen der Standardformel („SF“) 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; ee)Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R540 erhält folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 – Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 – Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 – Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 16 – Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 – Vorgelegt, da Verwendung von Untermodulen der Standardformel („SF“) 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; ff) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R550 erhält folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 – Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 – Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 – Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 16 – Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 – Doppelt vorgelegt aufgrund der Verwendung eines internen Partialmodells für Untermodule der Standardformel 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; gg) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R560 erhält folgende Fassung: „Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 – Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 – Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 – Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 16 – Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 – Vorgelegt, da Verwendung von Untermodulen der Standardformel („SF“) 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; hh) Die folgenden Zeilen werden nach R0560 eingefügt:
| „C0010/R0561 | S.26.08 – Solvenzkapitalanforderung – für Unternehmen, die ein internes Modell (Partial- oder Vollmodell) verwenden |
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 4 – Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells („PIM“) 5 – Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 – Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel 11 – Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
|---|---|---|
| C0010/R0562 | S.26.09 – Internes Modell – Markt- und Kreditrisiko sowie Sensitivitäten |
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 4 – Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt 5 – Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 – Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel |
| Col1 | Col2 | oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
| — | — | — |
| C0010/R0563 | S.26.10 – Internes Modell – genaue Angaben zur Portfolioansicht zum Kreditereignisrisiko |
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 4 – Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt 5 – Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 – Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
| C0010/R0564 | S.26.11 – Internes Modell – Kreditereignisrisiko für Finanzinstrumente |
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 4 – Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt 5 – Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 – Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
| C0010/R0565 | S.26.12 – Internes Modell – Kreditrisiko für nicht finanzielle Instrumente |
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 4 – Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt 5 – Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 – Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel |
| Col1 | Col2 | oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
| — | — | — |
| C0010/R0566 | S.26.13 – Internes Modell – Nichtlebensversicherung und in der nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherung |
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 4 – Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt 5 – Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 – Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
| C0010/R0567 | S.26.14 – Internes Modell – Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung |
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 4 – Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt 5 – Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 – Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
| C0010/R0568 | S.26.15 – Internes Modell – Operationelles Risiko |
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 4 – Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt 5 – Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 – Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel |
| Col1 | Col2 | oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
| — | — | — |
| C0010/R0569 | S.26.16 – Internes Modell – Modelländerungen |
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 4 – Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt 5 – Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 – Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; |
ii) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R570 erhält folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 – Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 – Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 – Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“;
jj) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R0640 erhält folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da keine fakultativen Deckungen 3 – Nicht vorgelegt, da Anteil der Rückversicherer unter der im Meldebogen angegebenen Schwelle 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“;
kk) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R6050 erhält folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da keine fakultativen Deckungen 3 – Nicht vorgelegt, da Anteil der Rückversicherer unter der im Meldebogen angegebenen Schwelle 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“; ll) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R6060 erhält folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da keine fakultativen Deckungen 3 – Nicht vorgelegt, da Anteil der Rückversicherer unter der im Meldebogen angegebenen Schwelle 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“;
mm) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R0670 erhält folgende Fassung: „Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vorgelegt 2 – Nicht vorgelegt, da keine fakultativen Deckungen 3 – Nicht vorgelegt, da Anteil der Rückversicherer unter der im Meldebogen angegebenen Schwelle 0 – Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“;
nn) Die zweite Spalte („Element“) der Zeile C0010/R0680 erhält folgende Fassung:
„S.31.01 – Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)“;
(2) Im Abschnitt S.01.02 – Allgemeine Bemerkungen – erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Dieser Anhang bezieht sich auf die vierteljährliche sowie die jährliche Übermittlung von Informationen für Zweigniederlassungen aus Drittländern.“;
(3) In Abschnitt S.01.02 – Basisinformationen – wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R0050 erhält folgende Fassung:
„Identifikationscode der Zweigniederlassung in Form der Rechtsträgerkennung (LEI). „ b) Die Zeile R0060 wird gestrichen;
(4) Im Abschnitt S.01.02 – Allgemeine Bemerkungen – erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Dieser Anhang bezieht sich auf die vierteljährliche sowie die jährliche Übermittlung von Informationen für Zweigniederlassungen aus Drittländern.“;
(5) Im Abschnitt S.01.02 – Allgemeine Bemerkungen – werden die folgenden Zeilen nach
| Zeile R0230 | eingefügt: | Col3 |
|---|---|---|
| „C0010/R0270 | Firmeneigenes Geschäft |
Geben Sie an, ob das Unternehmen firmeneigene Geschäft gemäß der Definition in Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG durchführt. 1 – Firmeneigenes Geschäft 2 – Kein firmeneigenes Geschäft |
| C0010/R0280 | Abwicklungsgeschäft | Dieses Element ist nicht auf Unternehmen anwendbar, denen die Zulassung entzogen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: |
| (6) Im Abschnitt S.02.01 – Bilanz – wird die Tabelle wie folgt geändert: |
a) In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile Z0030 erhält der erste Satz folgende Fassung: „Wenn Element Z0020 = 1, ist dies eine vom Unternehmen vergebene eindeutige Kennnummer oder eindeutiger Code des Fonds.“; (7)
b) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010–C0020/R0140 erhält folgende Fassung:
„Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen, Regierungen oder Kommunalverwaltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, den Zentralregierungen und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten garantiert werden, und die auf die einheimische Währung dieser Zentralregierung und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, und Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgeführten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.
Das Element „Buchwert bei der Zweigniederlassung“, Spalte (C0020), ist nicht zu melden, wenn die Aufgliederung zwischen Anleihen, strukturierten Produkten und besicherten Wertpapieren nicht verfügbar ist. „ c) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010–C0020/R0160 erhält folgende Fassung:
„Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps („CDS“), Constant Maturity Swaps („CMS“) und Credit Default Options („CDOp“).
Das Element „Buchwert bei der Zweigniederlassung“, Spalte (C0020), ist nicht zu melden, wenn die Aufgliederung zwischen Anleihen, strukturierten Produkten und besicherten Wertpapieren nicht verfügbar ist. „ d) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010–C0020/R0270 erhält folgende Fassung:
„Dies ist der Gesamtbetrag der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge. Entspricht dem Anteil der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen (einschließlich Finanzrückversicherungen und Zweckgesellschaften).
Für den „Solvabilität-II-Wert“, Spalte (C0010), soll dieZelle insbesondere alle erwarteten Zahlungen der Rückversicherer an das Unternehmen (oder umgekehrt) umfassen, die noch nicht geleisteten Zahlungen des Unternehmens an Versicherungsnehmern (oder von Versicherungsnehmern an das Unternehmen) entsprechen. Alle erwarteten Zahlungen von Rückversicherern an das Unternehmen (oder umgekehrt), die bereits von dem Unternehmen an die Versicherungsnehmer(oder von den Versicherungsnehmern an das Unternehmen) geleisteten Zahlungen entsprechen, müssen hingegen in die Forderungen gegenüber Rückversicherern (oder Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern) aufgenommen werden. „ e) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010–C0020/R0370 erhält folgende Fassung:
„Für die Spalte (C0010) zum „Solvabilität-II-Wert“ sind in die Zelle alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen von Rückversicherern an das Unternehmen in Zusammenhang mit Rückversicherungsgeschäft aufzunehmen, die nicht in den aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträgen enthalten sind.
Diese dürfen nicht in das Element „Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte“ aufgenommen werden.
In dieser Zelle sollten insbesondere alle erwarteten Zahlungen von Rückversicherern an das Unternehmen berücksichtigt werden, die von dem Unternehmen an Versicherungsnehmern geleisteten Zahlungen entsprechen.
Zudem umfasst die Zelle alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen von Rückversicherern im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen oder Zahlungen, die zwischen Zedent und Rückversicherer vereinbart wurden und bei denen der Betrag der erwarteten Zahlung feststeht. „ f) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010–C0020/R0830 erhält folgende Fassung:
„An Rückversicherer (insbesondere im Kontokorrentverkehr) zu zahlendeBeträge außer Depots im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, die nicht in den aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträgen enthalten sind, einschließlich Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen.
Hierunter fallen auch Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit zedierten Prämien.
Für die Solvabilität-II-Spalte (C0010) soll diese Zelle alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen von dem Unternehmen an Rückversicherer umfassen, die nicht in den aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträgen enthalten sind. Diese dürfen nicht in das Element „Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten“ aufgenommen werden.
Bei dieser Zelle sollten insbesondere alle erwarteten Zahlungen vom Unternehmen an die Rückversicherer berücksichtigt werden, die von den Versicherungsnehmern an das Unternehmen geleisteten Zahlungen entsprechen.
Zudem umfasst sie alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen an Rückversicherer im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfälle oder Zahlungen, die zwischen Zedent und Rückversicherer vereinbart wurden und bei denen der Betrag der erwarteten Zahlung feststeht. „ (8) Im Abschnitt S.06.02 – Liste der Vermögenswerte – werden folgende Änderungen vorgenommen:
a) In den „Allgemeinen Bemerkungen“ wird nach Buchstabe e Folgendes eingefügt:
„Alle Meldezellen müssen ausgefüllt werden, sofern in den vorliegenden Hinweisen nicht anders angegeben. Die Elemente C0110, C0120, C0121, C0122, C0130, C0140, C0190, C0200, C0230, C0270, C0280, C0310, C0370 und C0380 sind nicht anwendbar auf CIC 09 – Sonstige Anlagen.“;
b) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0060 erhält folgende Fassung:
„Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenkapital, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Die zugrunde liegenden Vermögenswerte für die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungen sollten dem Lebensversicherungsportfolio und die zugrunde liegenden Vermögenswerte für die versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen sollten dem Nichtlebensversicherungsportfolio zugewiesen werden (durch Anwendung der genauesten verfügbaren Untergliederung). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Leben 2 – Nichtleben 3 – Sonderverbände 4 – Andere interne Fonds 5 – Eigenkapital 6 – Allgemein Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, sie ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.“;
c) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0070 erhält folgende Fassung:
„Gilt für Vermögenswerte, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden, die auf nationaler Ebene festgelegt werden, insbesondere bezüglich Fonds (Vermögensportfolios) zur Unterlegung von Lebensversicherungsprodukten.
Vom Unternehmen vergebene Kennnummer oder vergebener Code, die bzw. der der spezifischen Kennnummer oder dem spezifischen Code entspricht, die bzw. der jedem Fonds zugewiesen wird. Diese Kennnummer oder dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und sollte zur Identifikation derselben Fonds in anderen Meldebögen (z. B. S.08.01, S.14.01) verwendet werden. Sie sollten für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.
Die Fondsnummer ist nicht obligatorisch, sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt.“;
d) In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0100 erhält der dritte Satz folgende Fassung: „Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option für den als Sicherheit gestellten Teil des Vermögenswerts auszuwählen:“ e) In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0110 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 – Sachanlagen (zur Eigennutzung) – entspricht das Verwahrungsland dem Land des Emittenten, für das auf die Adresse der Sachlanlagen abgestellt wird.“ f) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0120 erhält folgende Fassung:
„Name des verwahrenden Finanzinstituts“. Falls derselbe Vermögenswert von mehr als einem Verwahrer verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrer erforderlich ist. Für intern verwahrte Vermögenswerte sollte das Versicherungsunternehmen als Verwahrer angegeben werden. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der gesetzliche Name anzugeben. Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 – Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und nicht für CIC 71, CIC 75, CIC 09 sowie CICKategorie 9 – Immobilien und andere Vermögenswerte, die aufgrund ihrer Art nicht verwahrt werden. Für Vermögenswerte, für die es keinen Verwahrer gibt, und in Fällen, in denen dieses Element nicht anwendbar ist, wird „Kein Verwahrer“ gemeldet.“;
g) Nach der Zeile C0130 werden die folgenden Zeilen eingefügt:
| „C0121 | Code der Verwahrstelle |
Angabe des Codes der Verwahrstelle in Form der LEI, sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
|---|---|---|
| C0122 | Art des Codes der Verwahrstelle |
Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Verwahrstelle“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – LEI 9 – Keine Angabe“; |
a) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0130 erhält folgende Fassung:
„Anzahl der Vermögenswerte, für relevante Vermögenswerte. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0140 (Nennwert) übermittelt wird. Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 09 und CIC-Kategorie 9 – Immobilien.“ b) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0140 erhält folgende Fassung:
„Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC 72, 73, 74, 75, 79 und CICKategorie 8 – Hypotheken und Darlehen. Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 09 und CIC-Kategorie 9 – Immobilien. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0130 (Menge) gemeldet wird.“ c) Nach Zeile C0140 wird folgende Zeile eingefügt:
d) In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0160 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Gilt nicht für die CIC-Kategorie 7 – Barmittel und Einlagen und die CIC-Kategorie 8 – Hypotheken und Darlehen.“ e) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0170 erhält folgende Fassung:
„Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten:
-
entspricht bei Vermögenswerten, für die die ersten beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus den Elementen „Nennwert“ und „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ zuzüglich „Aufgelaufene Zinsen“;
-
entspricht bei Vermögenswerten, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus „Menge“ und „Solvabilität-II-Preis je Einheit“;
-
für Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorien CIC 71 und CICKategorie 9 – Immobilien einzustufen sind, ist der Solvabilität-II-Wert anzugeben.“
f) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0190 erhält folgende Fassung:
„ Angabe der Berichtsposition durch Eintragung der Vermögenswertbezeichnung (oder der Anschrift bei Immobilien); über den Detaillierungsgrad der Angaben entscheidet die Zweigniederlassung aus dem Drittland.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
-
Bezüglich CIC 87 und CIC 88 muss dieses Element nach seiner Art „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ enthalten, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht. Nicht an natürliche Personen vergebene Darlehen sind zeilenweise anzugeben.
-
Dieses Element gilt nicht für CIC 95 – Sachanlagen (zur Eigennutzung), da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht, und nicht für CIC 71 und CIC 75 (sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt).
-
Für Immobilien ist der ISO-Alpha-2-Ländercode + Postleitzahl + Stadt + Straßenname + Hausnummer der gehaltenen Immobilien oder der Breiten- und Längengrad der CRESTA-Zone/NUTS-Region der Immobilienanlage zu melden: Verwaltungsgrenzen (z. B. Provinz- oder Bezirksgrenzen, etwa auf NUTS-3-Ebene) oder kombinierte Postleitregionen (z. B. aus den ersten zwei Ziffern der Postleitzahl bestehende Postleitregionen, vergleichbar mit den „Low Resolution“-Zonen der CRESTA 2019 [2]).“;
g) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0200 erhält folgende Fassung:
„ Der Name des Emittenten, der das Unternehmen ist, welches Wertpapiere an Anleger ausgibt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der gesetzliche Name anzugeben.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
-
Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 – Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Name des Emittenten der Name des Fondsmanagers (juristische Person). Es ist die zugelassene Verwaltungsgesellschaft, die den Fonds verwalten kann und dafür verantwortlich ist, anzugeben, unabhängig davon, ob manche Tätigkeiten ausgelagert sind, darunter auch die tatsächliche Verwaltung des Portfolios, d. h. die Entscheidung über Kauf und Verkauf;
-
Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 – Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Name des Emittenten der Name der Depotstelle;
-
Im Hinblick auf CIC 87 und CIC 88 muss dieses Element nach seiner Art „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ bzw. „Darlehen an andere natürliche Personen“ enthalten, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht;
-
Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 – Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen (andere als CIC 87 und CIC 88), bezieht sich die Information auf den Darlehensnehmer;
-
Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 – Barmittel und CIC-Kategorie 9 – Immobilien.“;
h) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0210 erhält folgende Fassung:
„Angabe des Emittentencodes in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. Dabei ist Folgendes zu beachten:
-
Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 – Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Emittentencode der Code des Fondsmanagers (juristische Person. Es ist die zugelassene Verwaltungsgesellschaft, die den Fonds verwalten kann und dafür verantwortlich ist, anzugeben, unabhängig davon, ob manche Tätigkeiten ausgelagert sind, darunter auch die tatsächliche Verwaltung des Portfolios, d. h. die Entscheidung über Kauf und Verkauf;
-
Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 – Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Emittentencode der Code der Depotstelle
-
Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 – Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen (andere als CID 87 und CIC 88), bezieht sich die Information auf den Darlehensnehmer; Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 – Immobilien;
-
Dieses Element gilt nicht für CIC 87 und CIC 88.“;
i) In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0220 erhalten die Hinweise folgende Fassung: „ Angabe der Art des Codes, der im Element „Emittentencode“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – LEI 9 – Keine Angabe Dieses Element gilt nicht für CIC 87 und CIC 88. Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 – Immobilien.“;
j) In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0230 erhalten die Hinweise folgende Fassung: „ Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand des aktuell gültigen NACECodes (laut EU-Verordnung) an. Für die NACE-Abschnitte A bis N ist die vollständige vierstellige Angabe des NACE-Codes erforderlich, d. h. es muss der Buchstabe für den Abschnitt gefolgt vom vierstelligen numerischen Code der NACE-Klasse angegeben werden (z. B. „K6411“). Für die übrigen Abschnitte ist die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden (so wäre „PA“ oder „A0111P850“ angemessen); wenn sich der NACE-Code allerdings auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsaktivitäten bezieht, ist dem Buchstaben für den Abschnitt noch der vierstellige numerische Code der NACE-Klasse (z. B. „K6411“) beizufügen.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
-
Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 – Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig des Fondsmanagers;
-
Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 – Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig der Depotstelle
-
Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 – Hypotheken und Darlehen, andere als CID 87 und CIC 88, bezieht sich die Information auf den Darlehensnehmer;
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Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75, CIC 09 und CIC-Kategorie 9 – Immobilien;
-
Dieses Element gilt nicht für CIC 87 und CIC 88.“;
k) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0240 erhält folgende Fassung:
„Name der obersten Muttergesellschaft des Emittenten. Bei Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Name des obersten Mutterunternehmens des Fondsmanagers (juristische Person) anzugeben. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der gesetzliche Name anzugeben.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
-
Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 – Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Name des obersten Mutterunternehmens des Fondsmanagers (juristische Person) anzugeben;
-
Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 – Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle
-
Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 – Hypotheken und Darlehen, andere als CID 87 und CIC 88, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer;
-
Dieses Element gilt nicht für CIC 87 und CIC 88;
-
Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75, CIC 09 und CIC-Kategorie 9 – Immobilien.
-
Dieses Element gilt nicht für Anleihen:
-
einer Zentralregierung,
-
einer lokalen Gebietskörperschaft,
-
einer staatlichen Behörde,
-
einer Zentralbank,
-
der Gruppe/des Unternehmens selbst,
-
einer supranationalen Organisation (solange kein Emittent existiert).“;
l) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0250 erhält folgende Fassung:
„Identifikationscode der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. Dabei ist Folgendes zu beachten:
-
Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 – Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Name des obersten Mutterunternehmens des Fondsmanagers (juristische Person) anzugeben und bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager;
-
Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 – Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle;
-
Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 – Hypotheken und Darlehen, andere als CID 87 und CIC 88, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer;
-
Dieses Element gilt nicht für CIC 87 und CIC 88;
-
Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75, CIC 09 und CIC-Kategorie 9 – Immobilien.
-
Dieses Element gilt nicht für Anleihen:
-
einer Zentralregierung,
-
einer lokalen Gebietskörperschaft,
-
einer staatlichen Behörde,
-
einer Zentralbank,
-
der Gruppe/des Unternehmens selbst,
-
einer supranationalen Organisation (sofern es keine Emittentengruppe gibt).“;
m) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0260 erhält folgende Fassung:
„Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Emittentengruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – LEI 9 – Keine Angabe“;
n) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0270 erhält folgende Fassung:
„Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166-1 Alpha-2. Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten. Dabei ist Folgendes zu beachten:
-
Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 – Organismen für gemeinsame Anlagen wird das Land des Emittenten anhand des Fondsmanagers (juristische Person) bestimmt;
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Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 – Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist das Land des Emittenten das Land der Depotstelle.
-
Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 – Hypotheken und Darlehen, andere als CID 87 und CIC 88, bezieht sich die Information auf den Darlehensnehmer;
-
Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75, CIC 09 und CIC-Kategorie 9 – Immobilien;
-
Dieses Element gilt nicht für CIC 87 und CIC 88.
Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:
- ISO 3166-1 Alpha-2-Code
- XA: Supranationale Emittenten (öffentliche Institutionen, die durch eine Verpflichtung zwischen Nationalstaaten gegründet wurden, z. B. begeben von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken oder von einer der in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen, mit Ausnahme der „Organe der Europäischen Union“);
- EU: Organe der Europäischen Union (nach der Definition in Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union).“;
o) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0280 erhält folgende Fassung:
„Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist. Dabei ist Folgendes zu beachten:
-
Dieses Element gilt nicht für CIC 87 und CIC 88, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht, und aus demselben Grund auch nicht für CIC 75, CIC 09 und CIC 95 – Sachanlagen (zur Eigennutzung).
-
Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9 – Immobilien, ausgenommen CIC 95, Sachanlagen (zur Eigennutzung), ist diejenige Währung anzugeben, in der die Investition erfolgte.“;
p) Nach der Zeile C0290 werden die folgenden Zeilen eingefügt:
| Col1 | Col2 | gewählten Ansatz widerspiegeln. Bei den Angaben zum Look-through-Ansatz in Meldebogen S.06.03 sind die in den allgemeinen Bemerkungen zu diesem Meldebogen genannten Schwellenwerte zu berücksichtigen. Dieses Element gilt nur für CIC-Kategorie 4 – Organismen für gemeinsame Anlagen. |
|---|---|---|
| C0293 | Bail-in-Regeln | Geben Sie an, ob der Vermögenswert gemäß den Artikeln 43 und 44 der Richtlinie 2014/59/EU (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD)) Bail-in-Regeln unterliegt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Ja; 2 – Nein; 9 – nicht anwendbar. |
| C0294 | Regionale und lokale Gebietskörpers chaften |
Im Hinblick auf Vermögenswerte, die in die CIC 13 und CIC 14 einzustufen sind, Angabe der Vermögenswerte, die von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden, ungeachtet, ob sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgeführt oder nicht aufgeführt sind. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Im Verzeichnis der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 enthalten; 2 – Im Verzeichnis der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 nicht enthalten; 9 – nicht anwendbar. |
| C0295 | Kryptowerte | Angabe von Vermögenswerten, die mit Kryptowerten verbunden sind. Unter Kryptowert ist eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten zu verstehen, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – „E-Geld-Token“ – ein Kryptowert, dessen Hauptzweck darin besteht, als Tauschmittel zu dienen, und bei dem eine Papiergeldwährung, die gesetzliches Zahlungsmittel ist, als Bezugsgrundlage verwendet wird, um Wertstabilität zu erreichen; |
| Col1 | Col2 | 2 – vermögenswertreferenziertes Token – ein Kryptowert, bei dem verschiedene Papiergeldwährungen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, oder eine oder mehrere Waren oder ein oder mehrere Kryptowerte oder eine Kombination solcher Werte als Bezugsgrundlage verwendet werden, um Wertstabilität zu erreichen; 3 – Utility-Token – ein Kryptowert, der dazu bestimmt ist, digitalen Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung zu verschaffen, über DLT verfügbar ist und nur vom Emittenten dieses Tokens akzeptiert wird; 4 – andere Kryptowerte 5 – Nein. |
| — | — | — |
| C0296 | Art der Immobilie |
Geben Sie die Art der Immobilie gemäß der Empfehlung des ESRB vom 21. März 2019 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2016/14 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Wohnimmobilien, z. B. Mehrfamilienhäuser; 2 – Einzelhandel, z. B. Hotels, Restaurants, Einkaufspassagen/-zentren; 3 – Büroflächen, z. B. eine Immobilie, die hauptsächlich für Berufs- und Geschäftsbüros genutzt wird; 4 – industrielle Nutzung, z. B. eine Immobilie, die zu Produktions-, Vertriebs- und Logistikzwecke genutzt wird; 5 – sonstige Arten von Gewerbeimmobilien; 9 – nicht anwendbar. Wird eine Immobilie gemischt genutzt, sollte sie als zwei getrennte Objekte betrachtet werden (beispielsweise auf Basis der für jede Nutzung vorgesehenen Quadratmeterzahl), sofern eine solche Aufteilung möglich ist; andernfalls kann die Immobilie nach ihrer vorwiegenden Nutzung eingestuft werden. Dieses Element gilt nur für CIC-Kategorie 9 – Immobilien. |
| C0297 | Standort der Immobilie |
Geben Sie den Standort der Immobilie gemäß der Empfehlung des ESRB vom 21. März 2019 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2016/14 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Top-Lage; 2 – Nicht-Top-Lage; |
| q) In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0310 erhält der erste Satz folgende | ||
| Fassung: | ||
| „Gilt nur für die CIC-Kategorie 3 – Eigenkapitalinstrumente und die CIC-Kategorie 4 – | ||
| Organismen für gemeinsame Anlagen.“; |
r) In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0320 erhält der erste Satz folgende Fassung: „Gilt nur für die CIC-Kategorien 1 – Staatsanleihen, 2 – Unternehmensanleihen, 5 – Strukturierte Schuldtitel und 6 – Besicherte Wertpapiere.“; s) In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0330 erhält der erste Satz folgende Fassung: „Gilt mindestens für die CIC-Kategorien 1 – Staatsanleihen, 2 – Unternehmensanleihen, 5 – Strukturierte Schuldtitel, 6 – Besicherte Wertpapiere und 8 – Hypotheken und Darlehen (andere als CIC 87 und CIC 88), sofern verfügbar. Geben Sie den auf der Website der ESMA veröffentlichten Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating vornimmt. Die in diesem Element geforderten Angaben sind zu übermitteln, wenn ein externes Rating (C0320) gemeldet wird.“;
t) In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0340 erhalten die ersten beiden Absätze folgende Fassung: „Gilt nur für die CIC-Kategorien 1 – Staatsanleihen, 2 – Unternehmensanleihen, 5 – Strukturierte Schuldtitel, 6 – Besicherte Wertpapiere und 8 – Hypotheken und Darlehen außer CIC 87 und CIC 88, sofern verfügbar. Geben Sie die Bonitätsstufe an, die dem Vermögenswert gemäß Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugewiesen wurde, indem Sie die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 vorgeschriebene Zuordnungstabelle anwenden.“;
u) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0350 erhält folgende Fassung:
„Gilt nur für die CIC-Kategorien 1 – Staatsanleihen, 2 – Unternehmensanleihen, 5 – Strukturierte Schuldtitel, 6 – Besicherte Wertpapiere und 8 – Hypotheken und Darlehen, außer CIC 87 und CIC 88, sofern verfügbar.
Internes Rating von Vermögenswerten für Unternehmen, die interne Ratings vornehmen.
Für Unternehmen, die das Matching-Adjustment anwenden, ist das Element insoweit vorzulegen, als die internen Ratings zur Berechnung des grundlegenden Spreads gemäß Artikel 77 Buchstabe c Nummer 2 verwendet werden.“;
v) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0360 erhält folgende Fassung:
„Gilt nur für CIC-Kategorie 1 – Staatsanleihen, CIC-Kategorie 2 – Unternehmensanleihen, CIC-Kategorie 4 – Organismen für gemeinsame Anlagen, 2, 4 (sofern anwendbar, z. B. für Organismen für gemeinsame Anlagen, die hauptsächlich in Anleihen anlegen), CIC-Kategorie 5 – Strukturierte Schuldtitel und CIC-Kategorie 6 – Besicherte Wertpapiere. Kapitalbindungsdauer der Vermögenswerte, definiert als „modifizierte Restlaufzeit“ (berechnet anhand der vom Berichtsstichtag bis zum Fälligkeitstermin verbleibenden Zeit). Bei Vermögenswerten ohne festen Fälligkeitstermin ist der erste Kündigungstermin zu verwenden, dabei ist aber die Wahrscheinlichkeit, dass die Kaufoption ausgeübt wird, zu berücksichtigen. Die Duration ist unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Werts zu berechnen.“;
w) Nach Zeile C0380 wird folgende Zeile eingefügt:
x) In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0390 erhält der erste Satz folgende Fassung: „Gilt nur für die CIC-Kategorien 1 – Staatsanleihen, 2 – Unternehmensanleihen, 5 – Strukturierte Schuldtitel, 6 – Besicherte Wertpapiere und 8 – Hypotheken und Darlehen, 2, 5, 6 und 8, CIC 74 sowie CIC 79.“;
(9) Im Abschnitt S.23.01 – Eigenmittel – werden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Im Abschnitt Allgemeine Bemerkungen erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Dieser Anhang bezieht sich auf die vierteljährliche sowie die jährliche Übermittlung von Informationen für Zweigniederlassungen aus Drittländern.“; b) In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile R0160/C0050 werden die Hinweise wie folgt ergänzt: „Latente Netto-Steueransprüche sollten ausgewiesen werden, wenn die latenten Steueransprüche höher sind als die latente Steuerschuld. Wenn die latente Steuerschuld höher ist als die latenten Steueransprüche, sollten die Netto-Steueransprüche gleich 0 sein.“ c) In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile R0580/C0010 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Im Falle der vierteljährlichen Berichterstattung ist dies die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR aufgrund einer Änderung des Risikoprofils, eines Bruchs der SCR oder der Gefahr eines Bruchs der SCR neu berechnet wurde. Der Betrag muss etwaige von der nationalen Aufsichtsbehörde festgelegte Kapitalaufschläge enthalten. Sofern für die Zwecke der vierteljährlichen Berichterstattung keine vollständige Neuberechnung vorgenommen wurde, die Unternehmen die SCR aber unter Verwendung von Näherungswerten aktualisiert haben, kann diese aktualisierte SCR in der vierteljährlichen Übermittlung gemeldet werden.“ d) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile R0770/C0060 erhält folgende Fassung:
„Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien („EPIFP“) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag inklusive Rückversicherung und Steuern (d. h. ohne Berücksichtigung ihrer Folgen) für das Lebensversicherungsgeschäft der Zweigniederlassung aus einem Drittland angegeben.“ e) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile R0780/C0060 erhält folgende Fassung:
„Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien („EPIFP“) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag inklusive Rückversicherung und Steuern (d. h. ohne Berücksichtigung ihrer Folgen) für das Nichtlebensversicherungsgeschäft der Zweigniederlassung aus einem Drittland ausgewiesen.“ (10) Im Abschnitt S.23.03 – Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln – werden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile R1200/C0110 erhält folgende Fassung:
„Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Eigenmittel insgesamt, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.“