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Inflation Adjustment of the AMCR

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Bekanntmachung zur Inflationsanpassung der Beträge in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungsund der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(2021/C 423/12)

Nach Artikel 300 der Richtlinie 2009/138/EG ( 1 ) werden die in der Richtlinie in Euro angegebenen Beträge alle fünf Jahre angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung der von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindizes aller Mitgliedstaaten in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2015 und dem Zeitpunkt der Anpassung erhöht und auf ein Vielfaches von 100 000 EUR aufgerundet wird, es sei denn, die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung beträgt weniger als 5 %. Dementsprechend sollten die Beträge unter Zugrundelegung des Anstiegs des genannten Indexes im Zeitraum 31. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2020 erstmals angepasst werden.

Die Anpassung ergibt die folgenden Beträge:

  • a) In Artikel 4 Absatz 1 bei den Bedingungen für die Ausnahme vom Anwendungsbereich aufgrund des Volumens:
    • Unter Buchstabe a wird “5 Mio. EUR” durch “5 400 000 EUR” ersetzt;
    • unter den Buchstaben b und c wird “25 Mio. EUR” durch “26 600 000 EUR” ersetzt;
    • unter Buchstabe e wird “0,5 Mio. EUR” durch “600 000 EUR” und “2,5 Mio. EUR” durch “2 700 000 EUR” ersetzt.
  • b) In Artikel 13 bei der Begriffsbestimmung von “Großrisiken” unter Nummer 27 Buchstabe c:
    • Unter Ziffer i wird “6,2 Mio. EUR” durch “6 600 000 EUR” ersetzt;
    • unter Ziffer ii wird “12,8 Mio. EUR” durch “13 600 000 EUR” ersetzt.
  • c) In Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d bei der absoluten Untergrenze für die Berechnung der Mindestkapitalanforderung:
    • Unter Ziffer i wird “2 500 000 EUR” durch “2 700 000 EUR” und “3 700 000 EUR” durch “4 000 000 EUR” ersetzt;
    • unter Ziffer ii wird “3 700 000 EUR” durch “4 000 000 EUR” ersetzt;
    • unter Ziffer iii wird “3 600 000 EUR” durch “3 900 000 EUR” und “1 200 000 EUR” durch “1 300 000 EUR” ersetzt.

Die geänderten Beträge werden von den Mitgliedstaaten bis zum 19. Oktober 2022 umgesetzt.

( 1 ) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)